1864 / 193 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2268

Ministerium der geistlichen, unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Königliche Bibliothek.

Der Bestimmung des Königlichen Hohen-Ministerii der geist= lichen, Unterrichts und Medizinal- Angelegenheiten zufolge ist die Königliche Bibliothek der vorzunehmenden baulichen Einrichtungen, so wie der Reinigung der Säle und Bücher wegen vom 20sten Aug ust bis 12. September é geschlossen.

Berlin, den 17. August 1864.

Der Königliche Geheime Regierungs⸗Rath und Ober⸗Bibliothekar Dr. Pertz.

Nichtamtliches.

Swinemünde, 15. August. Die heute von Stettin mit den Dampfern »Blitz«, »Stolp« und »Victor« hier eingetroffenen ca. 1000 dänischen Gefangenen wurden sogleich nach ihrer Ankunft an Bord der hier bereits liegenden dänischen und schwedischen Schiffe »Slesvig« und »Chapman« und des auf der Rhede liegenden »Thor« eingeschifft, nachdem ihnen jedoch von un— serem Festungskommandanten eröffnet war, daß sie, falls sie beim Wiederausbruch des Krieges die Waffen gegen uns ergreifen wür⸗ den, zu gewärtigen hätten, nicht als Kriegsgefangene, sondern als Deserteure behandelt zu werden. Der auf der Rhede liegende Kriegsdampfer »Thor« soll deshalb nicht in den Hafen gekommen sein, weil, wie von der Mannschaft des »Slesvig - erzählt wurde, an Bord des Thor sich noch sehr viele Schleswig -⸗Holsteiner be⸗ finden. Unsere Kriegsschifse liegen unter Dampf und haben die Lootsen - Flagge auf: die Holsteiner Lootsen sind an Bord derselben. Die Loreley ist gegen 4 Uhr bereits ausgegangen. Osts. Ztg.)

Co blenz, 145. August. Heute früh marschirte die erste 12pfün= dige Fußbatterie der 5. Artillerie⸗Brigade von Vallendar, woselbst sie gestern Rasttag gehabt, auf dem Marsche nach Frankfurt a. M. von dem Brigade ⸗ELommandeur General von Niebelschütz nebst einer zahlreichen Suite, worunter auch ein holländischer Artillerie⸗Offizier, geleitet, die Musik der reitenden Artillerie voran, durch unsere Stadt. Dieselbe hat bis Frankfurt vier Marschtage ohne zwischenliegenden Ruhetag. (Cobl. 3.)

Mecklenburg. Hoheit der Großherzog

Preußen.

Schwerin, 16. August. Se. Königliche ist heute Morgen vom Heiligen Damm hei Doberan bier eingekroffen, um sich zu den in der Umgegend stattfindenden Truppen ⸗Manövern zu begeben. (Meckl. Ztg.)

Schteswig. Flensburg, 13. August. Es kommen täglich zu Wagen und zu Fuß entlassene Schleswiger. Sie kommen von Fühnen und die Dänen setzen sie nach Snoghoi über. Fast Alle sind auf das Aermlichste bekleidet. Wir trafen heute zwei dieser Leute, die in einem hohen Grade mit der ägyptischen Augenkrankheit behaftet und damit entlassen waren. Auf der hiesigen Komman⸗ dantur erhält jeder Mann 30 Sh. Ert. Reisegeld.

Das Dampfsschiff Diana« um 1 Uhr in See gegangen.

14. August. Gestern Nachmittag kam ein großer holländi⸗ scher Schraubendampfer, für eine bestimmte Zeit und für 1000 Thlr. wöchentlich, im Dienste der dänischen Regierung stehend, von Kopen—⸗ hagen hier an, um die hier in den Lazarethen befindlichen verwun⸗ beten Bänen abzuholen. Selbiges kam ganz leer; denn die Schles—⸗ wiger haben ihre freie Ueberfahrt in die Heimath dadurch verscherzt, daß sie vor einigen Tagen in Gegenwart des Königs unser Natio— nallied gesungen haben, worauf die dänische Majestät sehr entrüstet gewesen und befohlen hat, alle freien Uebersahrten sofort aufhören zu lassen. Die Leute kommen täglich in kleinen Abtheilungen von Dänemark an, und hat Jeder für ssch zu sorgen, sobald er in Kopen⸗ hagen entlassen wird. (Alt. M.)

Sachsen. Dresden, 16. August. Die Erste Kammer ist den Beschlüssen der Zweiten Kammer, betreffend den Bau der Frei⸗ berg ⸗Chemnitzer Bahn äber Dederan mit Zweigbahnen nach Franken⸗ berg und Hainichen, beigetreten.

Gotha, 15. August. Wie sich aus einer heute bekannt ge⸗ machten Verordnung des Ministeriums ergiebt, ist zwischen der dies⸗ seitigen und der fürstlich rudolstädtischen Regierung eine Ueberein—⸗ kunft abgeschlossen worden, nach welcher die resp. Staatsangehörigen zum selbstständigen Gewerbebetriebe in dem anderen Staate zugelassen werden.

ist mit dänischen Reconvalescenten

Hessen. Darmstadt, 16. August. Se. Königliche Hoheit der Großherzog hat gestern den bisher am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Königlich preußischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Freiherrn von Canitz und Dallwit in besonderer Audienz empfangen und aus dessen Händen daß Königliche Schreiben entgegengenommen, wodurch derselbe von die. sem Posten abberufen worden ist.

Ihre Majestät die Kaiserin von Rußland, Allerhöchstwelche sich nach dem Gebrauche der Kur in Schwalbach einige Wochen bei ihrem Bruder, dem Prinzen Alezander von Hessen, auf dem Helligenberge bei Ingenheim aufzuhalten beabsichtigt, wird, neueren Nachrichten zufolge, erst den 25. 26. d. M. daselbst eintreffen. Se. Majestät der Kaiser Alexander II. wird später seine durchlauch— tigste Gemahlin in Ingenheim abholen. (Darmst. Zig.)

Bayern. München, 14. August. Unter dem Vorsitz des Grafen von Hegnenberg haben heute Vormittag die Berathungen der Abgeordneten der Kreiscomités für das dem höchstseligen König zu errichtende Nationaldenkmal stattgefunden. Nach eingehender Debatte gelangte schließlich ein Vorschlag des Freiherrn von Lerchen. feld zur einstimmigen Annahme, dahin gehend, daß 100000 Fl. für ein Monument und 104,000 Fl. zu einer „Stiftung für Bildungs. zwecke. verwendet werden sollen. Die Versammlung wählte zur Entwerfung der Statuten für diese Stiftung sofort ein Comité, und zwar: den Grafen von Hegnenberg, Freiherrn von Lerchenfeld, Ober. Staatsanwalt von Schaöb, Domkapitular Weber, Präsident und Reichsrath von Harleß, Fabrikant Hänle und Staatsanwalt Bonn. Der Entwurf der Statuten soll zunächst den Kreiscomités vor— gelegt werden. (A. 3)

Schweiz. Bern, 14. August. Die Köln. Ztg. veröffent⸗ licht das Konkordat, welches von der hierzu niedergesetzten Kom— mission dem internationalen Kongresse in Genf vorgelegt worden

ist und das auch laut Vernehmen mit wenigen Redactions ˖ Aende—

rungen Annahme fand. Es lautet:

Die unterzeichneten Bevollmächtigten, in Genf zu einem Kongresse ver einigt, haben folgende Bestimmungen, weiche in dem Falle, daß zwischen den Nationen Feindseligkeiten ausbrechen sollten, zu beachten sind, angenommen; Art. 1. Die Ambulancen und Militairspitäler werden als neutral anerkannt und von den Kriegführenden so lange geschützt und geachtet, als sich Krankt oder Verwundete in denselben befinden. Art. 2. Sämmtliches Sanitätsperso nal, die Aerzte und Chirurgen, die Apotheker, die Krankenwärter, die Oeko⸗ nomen und überhaupt alle dem Spitaldienste und den Ambulancen beige · sellten Personen umfassend, sind in die Reutralität mit einbegriffen. Art.. Die oben erwähnten Personen können selbst nach der feindlichen Occupation in der Erfüllung ihrer Functionen in dem Spitale oder den Ambulangen, wo sie seither Dienst geleistet haben, so lange fortfabren, als dies nöthig sein wird, worauf sie sich, ohne auf irgend eine Weise aufgehalten oder be lästigt zu werden, zurückziehen können. Art. 4. Selbstverständlich ist diesen Perfonen gestattet, nur diejenigen Gegenstände mit sich zu nehmen, welche ihnen

eigenthümlich gehören. Das ganze Material, welches zur Einrichtung der Ambu⸗

lancen oder des Spitals gedient hat, ist dem Kriegsrechte unterworfen. Art 5. Die Einwohner des Landes, welche zum Transporte der Verwundeten und für deren Pflege auf dem Schlachtfelde verwendet worden sind, sind gleich. falls zu respekliren und behalten den absoluten Genuß ihrer Freiheit bei. Art. 6. Die schwer verwundeten Militairs, mögen sie bereits in den Ambi— lancen oder den Spitälern untergebracht oder erst auf dem Schlachtfelde auf gelesen sein, werden ohne Unterschied der Nationalität nicht nur ärztlich be

handelt, sondern sind auch in keinem Falle zu Gefangenen zu machen. Si

können nach ihrer Heimath zurückkehren, unter der Bedingung, während der Dauer des Feldzuges nicht wieder die Waffen zu ergreifen. Art. J. Den im vorigen Artikel erwähnten Militairs wird nach ihrer Heilung, wenn sie den Ort, wo sie behandelt worden sind, verlassen, ein Freipaß und, wenn en nothwendig ist, auch Geld zur Heimreise verabfolgt. Art. 8. Die den Kranken und den der Ambulance beigesellten Personen nothwendigen Gegenstände wr den von der okkupirenden AÄrmee geliefert, welche sich den Betrag nach regel⸗ mäßig ausgestellten Gutscheinen, die zu diesem Zwecke auszuhändigen sind später zurückzahlen läßt. Art. 9. Für die Offiziere und Sanitãtobeamtin aller Armeen wird eine gleichmäßige Armbinde als Unterscheidungszeichtn eingeführt. Ebenso wird in allen Ländern für die Ambulancen und Nil tairspitäler eine gleichmäßige Fahne adoptirt. Diese Armbinde und diest

Fahne werden die gleichen sein, welche die internationale Konferenz zu Genf

im Jahre 1863 angenommen hat (rothes Kreuz im weißen Felde). Att. 10 Diejenigen, welche ohne das Recht, eine solche Armbinde zu tragen, sich dir selbe anmaßen, find als Spione zu betrachten und werden mit aller Streng der Kriegegesetze bestraft werden. Art, 11. Den hier vorstehenden analog Bestimmungen, anwendbar für den Seekrieg, können der Gegenstand einet späteren Uedereinkunft der tbeilnehmenden Mächte sein.

Graßbritannien und Irland. London 15 Auguß, Ihre Majestät die Königin beabsichtigt, ungefähr am 25. diese⸗ Osborne zu verlassen, und nach einem mehrtägigen Aufenthalte di Reise nach Balmoral anzutreten. Vorgestern war Lord Russell in Folge einer Einladung der Monarchin nach Osborne gekommen.

Die Vorsteher der türkischen Missionsgesellschaft hatte vor wenigen Tagen eine Besprechung mit dem Unterstaatssecreth des Auswärtigen und beklagten sich über die Maßregeln der türk: schen Behörden gegen die christlichen Missionsvereine in Konstann nopel, welche im Widerspruch mit dem Traktat des Hatti⸗ Humaynn ständen. Die Deputation hob hervor, daß die seit 10 Jahren n Syrien und der Türkei wirksamen amerikanischen Missionaire jedi

2273

Beilage zum Königlich Pr

M 193. Donnerstag

L* 2 Bekanntmachung. In dem Konkurse über das Vermögen des Hutmachers Rudolph Maaß hierselbst ist der Kaufmann Johann Louis Wienstruck von hier zum desini · pen Verwalter bestellt worden. Neu- Ruppin, den 109. August 1861. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

ibb7)] Nothwendiger Verkauf.

Königliches Kreisgericht, J. Abtheilung, zu Wittenberg.

Die nachstehenden, dem Grubenbesitzer und Chirurgus August Friedrich Foerster zu Wittenberg gehörigen Grundstücke, namentlich:

1) das zu Wittenberg in der Schloßgasse belegene brauberechtigte Wohn haus mit Seitengebäuden, Hof, Garten und einer Portion Röhrwasser, Rr. 2 Vol. J. des Hypothekenbuchs, tazirt auf 8/380 Thlr;; das im Dorfe Doblen belegene Wohnhaus, Rr. 20 Vol. II. des Hy⸗ pothekenbuchs, taxirt auf 225 Thlr.

3 Morgen 116 A Ruthen Acker, Nr. 4 der Karte, in der Flur Tra— juhn, Vol. III. Rr. 12 des Hypothekenbuchs, tagirt auf 480 Thlr. ber in der Muschké in der Flur Köpnick belegene wüste Flec, Vol. VIII. Fol. 34 des Hypothekenbuchs, taxirt auf 35 Thlr.

ferner folgende Grundstückbantheile, welche Braunkohlen enthalten sollen und auch zum Theil bereits abgebaut sind: drei Achtel Antheil an 3 Kobeln im Löbikenbruche mit Wohnhaus n , . Gebäuden, Rr. 20 Vol. J. des Hypothekenbuchs von euchel / drei Achtel an dem in der Flur Teuchel belegenen Planstücke Nr. Z34b. der Karte, von 24 Morgen 10 M Ruthen, Vol. IX. Fol. 12 des Hy pothekenbuchs ; drei Achtel an dem in der Flur Teuchel belegenen Planstücke, Nr. Z42. der Karte, von 3 Morgen 77 Ruthen, Nr. 36 Vol. VIII. des Hy⸗ pothekenbuchs; ad 5, 6 und J auf 225 Thlr. abgeschätzt, drei Achtel Antheil an den in der Flur Dobien belegenen Grund

stücken, als: Morgen 49 N Ruthen Flächengehalt,

a) ein Ackerplan von 27] Nr. 522. der Karte,

b) ein desgleichen von 27 Morgen 7 ARuthen Größe, hinter dem Fuchsberge an der Teuchelschen Grenze,

e) ein Plan von etwa 8 Morgen Flächeninhalt in den sogenannten furzen Enden, Vol. IX. Fos 36 des Hypothekenbuchs der Flur

Dobien, auf 187 Thlr. 15 Sgr. abgeschätzt, drei Achtel Antheil an den in der Flur Teuchel belegenen Planstücken Nr. 25 b. der Karte von 14 Morgen 108 Ruthen und Nr, 32 der Karte von 7 Morgen 15 Ruthen Umfang, Nr. 33 Vol. IX. des Hypothekenbuchs, taxirt auf 337 Thlr. 15 Sgr. zufolge der nebst Hypothekenscheinen in unserer Kegistratur einzusehenden Tagen sollen am 11. Januar 1865, von Vormittags 10 Uhr ab, vor dem Deputsrten, Herrn Gerichts Assessor Lueders, an ordentlicher Ge⸗ richtsstelle, Zimmer Nr. 2, subhastirt werden. Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypothekenbuche nicht ersicht- lichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, haben ihren Anspruch bei dem Subhastationsgerichte anzumelden. Die dem Aufenthalte nach unbekannten Gläubiger: 1) Johann August Wassersleben, srüher zu Teuchel, A die Anne Elisabeth Redetzty, Christoph Andreas Redetzky, Katharine Redetzky und Gottlieb Schlabig, resp. deren Erben, 3) 3 verehelichte Hennig, Louise Friederike geborne Hensel, resp. deren rben, der Ortsrichter Gottfried Schüssler, früher zu Dobien, werden hierzu öffentlich vorgeladen.

1729 Oeffentliche Vorladung.

Die Handlung J. G. Fischer Wittwe zu Muskau hat wider den Wil— helm May, früher Schützenstraße 65 hierselbst wohnhast, aus dem von die · sem acceptirten Prima-⸗Wechsel vom 31. Oktober 1863, wegen des darin verschriebenen Betrages von 509 Thlr. 14 Sgr. 6 Pf nebst 6 pCt. Zinsen seit dem 15. Februar 1864, 5 Thlr. 10 Sgr. Protestkosten, pCt. fremder und 5 pCt. eigener Provision die Wechselklage angestrengt und gleichzeitig beantragt, wegen ihrer obigen Forderung diejenigen 182 Rieß 6 Buch Druck- papier, welche für Rechnung des ꝛc. May bei A. Remier u. Co. zu Stettin lagern, so wie die dem 2c. May an den Kaufmann H. Cohn hierselbst für gelieferte Waaren angeblich zustehende Forderung von 268 Thlr. 6 Sgr. 5 Pf. nebst Zinsen mit Arrest zu belegen.

Die Klage ist eingeleitet, der Arrest beantragtermaßen angelegt, und da der jetzige Aufenthalt des Wilhelm May unbekannt ist, so wird dieser hierdurch öffentlich aufgefordert, in dem zur Klagebeantwortung und wei— leren mündlichen Verhandung der Sache auf

den 30. September 1864, Vormittags 10Uhr,

vor der unterzeichneten Gerichtsdeputation im Stadtgerichtsgebäude, Jüden straße Nr. 59, Zimmer Rr. 46 anstehenden Termin pünktlich zu erscheinen, die Klage und das Arrestgesuch zu beantworten, etwaige Zeugen mit zur Stelle zu bringen und Urkunden im Original einzureichen, indem auf spätere Einteden, welche auf Thatsachen beruhen, keine Rücksicht ge⸗ nommen werden kann.

Erscheint der Beklagte zur bestimmten Stunde nicht, so werden die in der Klage und in dem Arrestgesuch angeführten Thatsachen und Urkun

Marie

den auf den Antrag des Klägers in eontumaciam für zugestanden und an

eußischen Staats⸗Anzeiger.

1864.

. erachtet, , . e . nach 6 kin wird im Er⸗ kenntniß gegen den Beklagten ausgesprochen und der angelegte Arrest für justifizirt erachtet werden. ; de n ae h Berlin, den 16. Juni 1864. Königliches Stadtgericht, ,. für Civilsachen. Prozeß Deputation II.

18. August

22731 Edictal ˖ Citation. Der Kaufmann Adolf Libuda ist von der Handlung G. F. A. Steiff hier aus zwei von derselben auf ihn gezogenen und von ihm geceptirten Wechseln de dato Danzig, den 18. und resp. 30. Januar 1864, über 300 Thlr. resp. 200 Thlr. auf Zahlung von 500 Thlr, nebst Zinsen be⸗ langt worden, und wird, da sein gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, hierdurch öffentlich aufgefordert, diese Klage spätestens in dem auf

den 29. November er,, Vormittags 9 Uhr, vor uns anberaumten Termine vollständig zu beantworten, widrigenfalls der Thatvortrag der Klägerin für zugestanden erachtet und demnach das Gesetzliche erkannt werden soll.

Danzig, den 5. August 1864. Königliches Kommerz und Admiralitäts ⸗Kollegium. von Groddeck.

. Proclam a.

Die abwesende verehelichte Hirthe, Louise Emilie geborene Krüger, wird auf Ansuchen ihres Ehegatten, des mechanischen Künstlers August Adolph Julius Hirthe, welcher behauptet, von ihrem Aufenthalte aller ange- wandten Mühe ungeachtet keine Nachricht erhalten zu haben, hierdurch aufge fordert, sich binnen drei Monaten und spätestens in dem zur Klagebeant wortung und weiteren mündlichen Verhandlung event., zum Schluß der

Sache . auf den 26. September 1864, Mittags 12 Uhr, im Stadtgericht, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. 53, angesetzten Termine vor dem verfanmmnelten Ehegerichte zu gestellen und die wegen böslicher Verlassung angestellte Ehescheidungsklage zu beantworten, widrigenfalls die bösliche Verlassung für dargethan angenommen und auf Trennung der Ehe erkannt und der ausbleibende Ehegatte für den allein schuldigen Theil erklärt werden wird. Berlin, den 26. Mai 1864. Koͤnigliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen. Deputation für Ehesachen.

1977 Edietalcitation.

Frau Schroeder, geb. Heiligendorf, zu Coose hat gegen ihren Ehemann, den früheren Gutsbesißzer Theodor Julius Schroeder, welcher sich angeblich im Jahre 1858 von Landhof aus nach Rußland begeben und zuletzt um Pfingsten 1859 gemeldet hat, daß er nach der Türkei gehen werde, seitdem aber berschollen ist, aus dem Grunde der böslichen Verlassung mit dem Antrage Klage erhoben, das zwischen ihnen bestehende Band der Ehe zu trennen, den Verklagten für den allein schuldigen Theil zu erachten und in die gesetzliche Ehescheidungsstrafe zu verurtheilen.

Zur Beantwortung der Klage wird der ꝛe. Schroeder zum 25. Okto- ber d. J. Vormittags 11 Uhr, im Sitzungszimmer unseres Gerichts. hauses unter der Verwarnung vorgeladen, daß, wenn er sich nicht spätestens in jenem Termine bei uns meldet und die Klage beantwortet, er der bös lichen Verlassung für geständig erachtet und demnächst, was Rechtens ist, erkannt werden wird.

Lauenburg, den 9. Juli 1861.

Königliches Kreisgericht, J. Abtheilung.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen re.

2268 Bekanntmachung. Der Oel -Anstrich der verschließbaren Schränke in den Kasernen: Alezandrinenstraße 128 und in der Köpnickerstraße 13,15 soll in Submission verdungen werden. Kosten - Anschläge und Bedingungen sind in unserem Geschäfts ˖ Lokale, Klosterstraße 6, einzusehen und versiegelte, mit entsprechender Aufschrift ver-

sehene Offerten bis zum Montag, den 22. d. M. Vormittags 10 Uhr, daselbst abzugeben. Berlin, den 16. August 1864. Königliche Garnison · Verwaltung.

Königliche O stbahn.

2269

Die Lieferung von . 150,009 Stück eichenen oder kiefernen Bahnschwellen

und 4450 Stäck eichenen oder kiefernen Weichenschwellen,

abzuliefern auf einem beliebigen Bahnhofe der Osibahn oder am Ufer der