1864 / 195 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2.

Reglement über die Lehr- und Servirzeit, so wie über die Prüfung der Apotheker ˖ Lehrlinge und Apothekergehülfen. Vom 11. August 1864.

Von den Lehrlingen.

. Jeder Apothekenbesitzer ist befugt, Lehrlinge anzunehmen und

Gehülfen zu halten. hülfen z 32

n der Regel darf ein Apotheker nur so viel Lehrlinge anneh— men, als er Gehülfen hat. Neben einem Gehülfen zwei Lehrlinge, oder neben zwei Gehülfen drei Lehrlinge u. s. f. anzunehmen, ist in keinem Fall gestattet.

Ausnahmsweise kann einem Apotheker, dessen Geschäftsumfang so gering ist, daß er einen Gehülfen nicht zu salariren vermag und der als ein geschickter, wissenschaftlich gebildeter und thätiger Mann bekannt ist, von der betreffenden Königlichen Regierung gestattet wer⸗ den, einen Lehrling auch ohne 4 Gehülfen zu halten.

erlernen will, muß die wissenschaftliche Befähigung eines Schülers der Sekunda eines Gymnasiums oder ciner Realschule J. Ordnung oder der Prima einer Realschule II. Ordnung oder das Abgangszeugniß der Reife von einer höheren Bürgerschule besitzen und den Nachweis dieser Befähigung durch ein Zeugniß darüber, daß er mindestens ein halbes Jahr den Unterricht in einer der genannten Schulklassen mit Erfolg genossen hat, zu

führen im Stande sein. Für den Fall, daß der Aspirant bisher eine öffentliche Schule

ö nicht besucht hat, muß er sich durch den Direktor eines Gymnasiums,

Wer die Apothekerkunst

Kreis- Physikus die Lehrlinge in den Apotheken seines Kreises we— nigstens einmal jeden Jahres im Beisein und unter Beistand dez Lehrherrn über ihre Kenntnisse und Fortschritte in der Botanik Physik, Chemie und pharmaceutischen Technik zu prüfen und sig davon zu überzeugen, ob dieselben mit dem Verständniß der lateini. schen Sprache genügend vertraut geblieben sind, ihr Herbarium in Ordnung gehalten und ihr Laborations - Journal (8. 6) vorschriste. mäßig geführt haben.

Ueber den Ausfall der Prüfung wird von dem Kreis-Physikuß ein bei den Physikats ⸗Akten verbleibendes kurzes, von dem Lehrherrn mit zu unterschreibendes Protokoll aufgenommen, Der Kreis- Phy. sikus hat hierbei sowohl den Lehrherrn, als auch den Lehrling auf die der Förderung und Nachhülfe besonders bedürftigen Unterrichtè—⸗ Gegenstände aufmerksam zu machen und wie dies geschehen, im Pro. tokoll zu vermerken.

Sollte sich bei wiederholter derartiger Prüfung eine auffallende Untüchtigkeit des Lehrlings oder eine Vernachlässigung desselben Sei. tens des Lehrherrn herausstellen, so hat der Kreis ⸗Physikus hierüber an die vorgesetzte Königliche Regierung zur weiteren Veranlassung u

berichten. 8.

Wenn der Lehrling die sestgesetzte Lehrzeit zur Zufriedenheit seines Prinzipals zurückgelegt hat, so ist er von Letzterem bei dem Kreis-Physikus zur Prüfung als Gehülfe anzumelden.

8. 9.

Die Gehülfen Prüfung wird vor einer Kommission ab. gelegt, welche aus dem Kreis Physikus, als Vorsitzendem, dem Lehr. herrn und einem zweiten Apotheker, der selbst Lehrlinge oder Gt=

hülfen ausgebildet hat, besteht.

Den hinzuzuziehenden Apotheker wählt der Kreis⸗Physikus vor hehaltlich der Genehmigung der vorgesetzten Königlichen Regierung, §. 10.

Ueber den Gang der Prüfung nimmt der Kreis-Physikus ein Protokoll auf. Derselbe ist berechtigt, über die Auswahl der einzkl. nen Prüfungsgegenstände zu entscheiden und auch, so weit es ihm von seinem Standpunkt geeignet scheint, mitzuprüfen.

Der Lehrherr des Examinanden hat nur in den Gegenständen zu prüfen, welche ihm durch den Kreis ⸗Physikus, im Einvernehmen

oder durch eine Gymnasial ⸗Prüfungs⸗Kommission in Bezug auf die bezeichnete wissenschaftliche Qualification prüfen und das betreffende Zeugniß ausstellen lassen. Das Attest eines Privatlehrers genügt zu

diesem Zweck nicht. .

§. 4.

Vor Eintritt in eine Apotheke als Lehrling hat sich der quali⸗ fizirte Aspirant bei dem betreffenden Kreis-⸗Physikus unter Vorlage: a) seines Schulzeugnisses 6. 3), b) des von ihm selbst geschriebenen Lebenslaufs, und

cj seines Vaceinations- und Revaccinationsscheins persönlich zu melden. Nach Prüfung dieser Atteste ist der Kreis⸗ Physikus ermächtigt, dem Aspiranten das Befähigungs⸗Zeug⸗ niß zum Lehrling der Apotheker kun st auszufertigen. Ohne dies amtliche Zeugniß darf kein Lehrling in einer Apotheke angenommen werden.

.

Die Dauer der Lehrzeit wird auf drei Jahre festgesetzt. Nur denjenigen Lehrlingen, welche vor ihrem Eintritt in die Lehre den Nachweis geführt haben, daß sie ein ganzes Jahr den Unterricht der Prima eines Gymnasiums oder einer Realschule J. Ordnung genossen, oder welche bereits die Reife zum Abgang auf die Universität erlangt haben, wird auf den Antrag ihres Lehrherrn ausnahmsweise ein Nachlaß von einem halben Jahre der Lehrzeit seitens der Königlichen Regierung . werden.

Der Lehrherr ist verpflichtet, für die Ausbildung der Lehlinge durch praktische Anweisung und Uebung in der pharmaceutischen Technik, so wie durch gründlichen theoretischen Unterricht in der Pharmacie und deren Hülfswissenschaften Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck muß derselbe mit den dem Stande der Wissenschaft entsprechenden Lehrmitteln versehen sein.

Zu Dienstleistungen und Arbeiten, welche mit dem Apotheker⸗ geschaͤft nicht in Beziehung stehen, dürfen Lehrlinge nicht verwendet 1verden. Es muß denselben außer den täglichen Arbeitsstunden geeignete Zeit zum Privatstudium und im Sommer zu botanischen Exkursionen ver⸗ gönnt bleiben. Der Lehrherr hat darauf zu halten, daß jeder Lehr⸗ ling sich ein systematisch geordnetes Herbarium der von ihm gesam⸗ melten Pflanzen anlegt.

Ueber die im Laboratorium unter Aufsicht des Lehrherrn oder Gehülfen ausgeführten pharmaceutischen Arbeiten, zu welchen dem Lehrling, unter Umständen auch nur des Unterrichts wegen, beson⸗ dere Gelegenheit gegeben werden muß, hat derselbe ein Journal mit kurzer Beschreibung der vorgenommenen Operationen und der Theorie des betreffenden chemischen Gre g se⸗ anzulegen und aufzubewahren.

Die Aufsicht auf den Gang der Bildung der Lehrlinge liegt

mit dem hinzugezogenen Apotheker, bezeichnet werden. 1

Die Gehülfen⸗Prüfung zerfällt in einen praktischen und in

einen mündlichen Abschnitt.

a) Der Hauptzweck des praktisch en Prüfungs-⸗AUbschnittes ist, zu ermitteln, ob dem Examinanden die Function einek Receptarius anvertraut werden darf. Lehrling drei Recepte zu verschiedenen Arzeneiformen zu lesen, regelrecht anzufertigen (resp. zu dispensiren) und zu taxiren.

Wo es die Umstände gestatten, bleibt es der Kommission

stellendes pharmaceutisches Präparat in mäßigem Umfang) be

reiten zu lassen.

Die mündliche Prüfung wird mit der Vorlage einige Droguen und chemischen Präparate, zur pharmakologischen Bestimmung und einer Anzahl frischer oder eingelegter Pflan⸗ zen, zur Erkennung und terminologischen Demonstration ein, geleitet. Demnächst hat Examinand mindestens zwei Artiltl aus der lateinischen Landes ⸗Pharmacopöe zu übersetzen. Hieran

ist in angemessener Weise

den Bestimmungen,

Die mündliche Prüfung darf in nicht überschreiten. §. 158

genügend erklärt hat, ist der Kreis ⸗Physikus ermächtigt, ling das Zeugniß als Apothekergehülßfe auszustellen, worah ö. Lehrherr demfelben das übliche Dimissions - Attest zu erthii n ha; Die von den Mitgliedern der Kommission unterschriebene Pri⸗ fungs⸗Verhandlung wird zu den Physikats⸗Akten genommen. Können sich der Kreis-Physikus und der als Ezxaminator zllg⸗ zogene Apotheker über den Ausfall der Prüfung nicht einigen ist mittelst gemeinschaftlichen Berichts unter Vorlegung der Prüfungt Verhandlung und der schriftlichen Arbeiten die Entscheidung det vorgedachten Königlichen , n n wm Das Nichtbestehen der Prüfung hat die Verlängerung der cht zeit um ein halbes Jahr zur Folge, nach welcher Frist die Gehülstn Prüfung wiederholt werden muß. Wer auch nach der zweite

dem Kreis⸗Physikus ob. Um diese wirksam zu führen, hat der

gelassen.

Zu dem Ende hat der

überlassen, den Examinanden außerdem noch ein leicht darz⸗

die Prüfung in den Grundlehren del

Botanik, Physik und pharmaceutischen Chemie anzuknüpfen.

Schließlich hat sich der Examinand über seine Bekanntschaft mi

welche für das Verhalten und die Wirksam

keit des Gehülfen in einer . maßgebend sind, auszuweise. 1

Im Fall die Kommission die Leistungen des Geprüften sir dem Leh.

Wiederholung nicht besteht, wird zur Prüfung nicht wieder ji

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8 1 Die aus der Prüfung entstandenen Kosten fallen dem Exami⸗ nanden 26 ; und der . 3 ö. ezogene Ap rhalten außer den etwanigen regl äßi al llossen jeder drei Thaler an Gebühren. , Von den k I

Der Gehülfe steht zu dem Apothekenbesi er, seinem Prinzi in dem persönlichen Vertragsverhältniß eines . für den e , n, Dienenden und ist dessen Anordnungen pünktlichen Gehorsam schu ig. Der Apothekenbesitzer darf dem Gehülfen das Dispensiren v Arzneimitteln in der Offizin (das Rezeptiren) und die ö.

ron pharmaceutischen Präparaten im Laboratorium (das Defektirenz

ii andi überlassen, ist aber für die Arbeit des Gehülfen verant- wortlich.

Während kurzer zufälliger Abwesenheit des Apothekenbesitzers i der Hehülfe dessen Stellvertreter. Bei ö . Geschäft (Reisen) aber ist der Apotheker, falls sein Gehülfe nicht be—

reits die Approbation als Apotheker erlangt haben sollte, verpflichtet,

einen approbirten Apotheker als seinen Stellvertreter anzunehmen

und dies dem Kreis⸗Physikus anzuzeigen. .

Der Gehülfe, welcher die Approbation als Apotheker noch nicht

srlangt hat, ist verpflichtet, die als Lehrling erworbene pharm is

Ausbildung durch Uebung und Kr denn zu , Hiehu ist er von dem Prinzipal anzuhalten und mit Anweisung zu werschen. Das während der Lehrzeit begonnene Laborations-Journal 6. c hat er ordnungsmäßig fortzusetzen, mit Erlaubniß des Prin. 6 botanische Exkursionen zu machen und sein Herbarium zu er— weitern.

Der Gehülfe muß den Lehrlingen in allen Beziehungen mit

gutem Beispiel vorangehen und in der Unterweisung derselben den

Prinzipal gewissenhaft unterstützen.

H 8. 686. Die Servirzeit eines Gehülfen wird auf drei Jahre festge—⸗ seht, von welcher Zeit ein ee. 2 erf r, 1 , Das Militair⸗Dienstjahr als einjähriger freiwilliger Pharmaceut in einer Militair Dis pensir · Anstalt wird dem Gehülfen als ein hal⸗ bes Jahr auf die Servirzeit in einer Civil-⸗Apotheke in Anrechnung

gebracht. §. 19.

Behufs Zulassung zur Ablegung der pharmaceutischen Staats- rüfung haben die Gehülfen nach Absolvirung der dreijährigen Servirzeit (G. 18) noch drei Semester hindurch dem Studium der pharmaceutischen Wissenschaften an einer der preußischen Univer— n .

Sei länger als drei Jahre fortgesetzter Servirzeit i

ür jedes überzählige Servirjahr der Erla . a, , g. . 9 sind folglich nach vier Servirjahren mindestens noch * emester, nach fünf Servirjahren noch ein Semester des amaceutischen Studiums erforderlich, wogegen Gehülfen, welche . Jahre oder darüber vorwurfsfrei conditionirt haben, und sich . e, n, ,. genügend ausweisen, ohne vor⸗ 1 niversitätsstudium zur Staatsprüfung werden zugelassen

Berlin, den 11. August 1864.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts, und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

v. Mühler.

Der ganze Prüfungs⸗Akt ist während eines Tages zu absolviren der Regel die Zeit von 3 Stunde

Königliche Bibliothek.

Der Bestimmung des Königli . . t ͤ niglichen Hohen Ministerii der geist— ö und ern, m n nnn. zufolge 6 . . . Bibliothet der vorzunehmenden baulichen Einrichtungen, . Reinigung der Säle und Bücher wegen vom 2 sten zust bis 12. September é. geschlossen.

Berlin, den 17. August 1864.

. r Königliche Geheime Regierungs⸗Rath und Ober-⸗Bibliothekar Dr. Pertz.

Angekommen: S ü se n Se. Excellenz der General- Lieutenant und tor der Kriegs⸗Akademie, Graf von Monts, aus Schlesien.

Berlin, 19. August. Seine Majestä öni . . ust. jestät der König hab . Han gn geruht: dem Rittmeister von Buenting 21 2 J Rr. 10 und dem Fuß Gendarmen Peter von der 6 9. armerie - Brigade die Erlaubniß zur Anlegung der von des . , n,, . verliehenen Decorationen, resp. Annen ns zweiter Klasse mit Schw = nen Medaille am St. . zu . .

Nichtamtliches.

Preußen. Danzig, 18. August. Gestern

der Infanterie und kommandirende Abend ist der General

. General des 1. Armee⸗C

84. i . . . nn , um dem Brigade d, 3 ; ießenden 3⸗ bi dai 7 ee.

nison beizuwohnen. (Danz. D.) is Stägigen Faldinangber der Gar

Swinemünde, 17. August. Heute Morgen kehrten der däni—

sche Avisodampfer »Schleswig« und der schwedi sa Schleswig un wedische Rad . so wie die dänische Korvette e d, viederum auf der Rhede ankert) von Kopenhagen zurück und nah⸗ men den zweiten Gefangenentransport von 674 Mann und 7 Offi⸗ zieren, welche heute Mittag per Dampfer „»Stolp. und Blitz« ein⸗ trafen, an Bord. Der Dampfer »Victor« mit weiteren 294 Gefan⸗ genen wird noch von Stettin erwartet. Der Dampfer »Schles⸗ wig« hat 50 Mann, welche zur Besatzung der aufgebrachten preußi= . Schiffe gebören, hier gelandet. ÜUnsere Flotte ist vorgestern end in See gegangen, um an der schleswig ⸗holsteinschen Küste zu ö noch im Hafen. Die »Grille« traf = g von S ier ei ir 1 ; is, 9 . tettin hier ein und wird morgen früh gleich— kachschrift. Der Dampfer »Victor« Nachmittags) von Stettin . (Osts. ö G

Lübeck, 18. August. Der Königlich dänis

8. August. glich dänische Legations—⸗ ⸗‚ 96. , Bille Brahe, ist . . n gr. n penhagen heute hier angekommen und nach Wien weiter

Holstein. Altona, 17. Au i

8 Alt .August. Mit dem gestrigen Abend⸗ zuge trafen bereits die angesagten ? Compagnieen . . schen , ,, ein und wurden hier einquartirt

Der heutige Vormittagszug brachte 280 Ma n jis

Infanterie und Artillerie; der Nachmittagszug 46 , kranke Oesterreicher, so wie 35 invalide und kranke Preußen und gegen 80 permittirte Mannschaften. (Alt. M.)

Schleswig. Flensburg, 16. Augu o itti rungen in größerem Maßstabe hört man hier . . . mit Bestimmtheit gemeldet werden, daß eine große Anzahl von der ,, definitiv in ihre Heimath entlassen ist.

Heute kommen ganze Kolonnen Wagen mit Armatur in⸗ den vom Norden, das 7. Regiment ist ki e ,, , Schleswig. Nach und nach sieht man mehr Oesterreicher in den Straßen, auch sind deren Munitionswagen angekommen.

Die Ersatzmannschaften der 3. Artillerie⸗Brigade wurden diesen Mittag auf dem Südermarkte entlassen. Der Hauptmann hielt eine längere Rede an die Soldaten und dankte ihnen für ihre dem Köni und Vaterlande geleisteten Dienste. Die Mannschaft antwortete 36. einem dreimaligen Hoch auf den König. (Alt. M.)

Garding, 15. August. Gestern Vormittag rück Lom⸗ pagnieen des österreichischen 36, a von Schleswig Holstein - Glücksburg hier ein, um für einige Zeit hierselbst Kantonnement zu nehmen. Die Stadt prangte bei dem Einzuge in ihrem schönsten Fahnenschmuck und fanden die Truppen eine äußerst herzliche Aufnahme. Der Stab des Regiments und einige Lompagnieen sind in Husum verblieben, während nach unserer Nachbarstadt Tönning ebenfalls 2 Compagnieen verlegt worden sind.

(Alt. M)

Sachsen. Dresden, 18. August. Das »Dre 6 nal« erklärt, daß in Betreff des von inn. beim . gemeldeten Antrages keine Note bei der sächsischen Regierung ein⸗ gegangen sei. Es theilt sodann den Wortlaut dieses Antrages, wo⸗ nach die deutschen Großmächte, seitens des Bundes ersucht werden sollten, über die Besetzung Rendsburgs beruhigende Auftlarung zu geben, mit und fügt hinzu, daß Sachsen nunmehr, dringenden Wün- schen entsprechend, auf die Einbringung dieses Antrages verzichte.

Die Erste Kammer berieth heute über den Gesetz Entwurf wegen Aufhebung der Zinsbeschränkungen und nahm §. 1 desselben, abweichend von dem weitergehenden Beschlusse der Zwellen Kammer, in der Fassung der Regierungs⸗Vorlage an.

In der Zweiten Kammer zeigte heute der Präsident an, daß