1864 / 197 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen / in dem Staats Anzeiger und in der deutschen und polnischen Posener Zeitung. ;

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am, 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem

rzinset. 45 . Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück · gabe der fällig gewordenen Zins · Coupons, beziehungsweise dieser Schuldver⸗ schreibung, bei der Kreis Chausseebau-Kasse in Kosten bezüglich der Zinsen in der Zeit vom 2. bis 15. Januar und vom 1. bis 15. Juli.

Mil der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei⸗ bung sind auch die dazu gehörigen Zins- Coupons der späteren Fälligkeits⸗ Termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins - Coupons wird der Be⸗ trag vom Kapital abgezogen, . 3

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rüchahlungs -Termine nicht erhoben werden so wie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalender -Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. .

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld⸗ verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts- Ordnung Theil J. Tikel 51 5. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Kosten.

Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den. stattgehabten Besitz der Zins ⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei⸗ bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs⸗˖ frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins— Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden. ;

Mit dieser Schuldverschreibung sind 10 halbjährige Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres 1869 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. .

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons · Serie erfolgt bei der Kreis Chausseebau Kasse zu Kosten gegen Ablieferung des der älteren Zins Coupons · Serie beigedruckten Taldns. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons -Serie an den Inhaber der Schuld- verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter

schrift ertheilt. Kosten, den. 18.. Die ständische Kommission für den Chausseebau im Kostener Kreise.

Provinz Posen. Regierungs-⸗Bezirk Posen. Zins Coupon 1. Serie zu der Kreis- Obligation des Kostener Kreises. 1 über Thaler zu fünf Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen.

Der Inhaber dieses Zins- Coupons empfängt, sofern nicht rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben worden ist, gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom? 2. bis 15. Januar 18. resp. vom 1. bis 15. Juli 18.. die Zinsen der vorbenannten Kreis- Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Büchstaben) Thalern bei der Kreis Chausseebau Kasse zu Kosten.

Kosten, den ten 13.

Die ständische Kommission für den Chausseebau im Kostener Kreise.

Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit er⸗

hoben wird. Provinz Posen. Regierungsbezirk Posen. Talon zur Kreis-Obligation des K Der Inhaber dieses Talons empfängt o Legitimation, sofern nicht rechtzeitig gegen dessen . abe zu der Obligat

fünf Prozent Zinsen, die 18.. bis 18.. bei der Kreis -⸗Kommunal ⸗Kasse zu Kosten, den ten .

Rückzahlung

Die ständische Kommission für den Chausseebau im Kostener Kreise.

Allerhöchster Erlaß vom 4. Juli 1864 betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee im Kreise Roessel, Regierungsbezirk Königsberg, von der Königsberg⸗Warschauer Straße bei Lautern über Kekitten und Elsau nach Seeburg und weiter bis zur Allensteiner Kreisgrenze in der Richtung auf Wartenburg.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee im Kreise Roessel, Regierungsbezirk Königsberg, von der Königsberg⸗Warschauer Straße bei Lautern über Kekitten und Elsau nach Seeburg und weiter bis zur Allensteiner Kreisgrenze in der Richtung auf Wartenburg genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Roessel das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der

Chausseebau⸗ und Unterhaltungsmaterialien nach Maßgabe der für die Staats ·˖ Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf dies Straße. Zugleich will Ich dem Kreise der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Ehausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Voꝛshtij ten, wie diese Bestimmungen auf den Staats ⸗Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld - Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestim. mungen wegen der Chaussee⸗Polizeivergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Carlsbad, den 4. Juli 1864.

Wilhelm.

von Bodelschwingh.

An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Graf von Itzenplitz.

Privilegium wegen Ausfertigung auf den In haber lautender Kreis ⸗Obligationen des Roesseler Kreises im Betrage von 30,000 Thalern.

Vom 4. Juli 1864.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen Rc. Nachdem von den Kreisständen des Rösseler Kreises auf den Kreistagen vom 18. September 1862 und 29. Mai 1863 beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternomme— nen Ehausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag de gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautendt, mit Zinscoupons versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Obl gationen zu dem angenommenen Betrage von 30,000 Thalern aut, stellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiĩ— ger, noch der Schuldner Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäß

heit des §5. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1853 zur Ausstellung von J zum Betrage von 30009 Thalern, in Buchstaben.

Obligationen Dreißig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 20 000 Thlr. 6 500 Thlr. 40 Stück, 5000 * 2 10090 * , 2 100 * 360000 Thlr. dem anliegenden Schema

nach (a) auszufertigen, mit Hüh

einer Kreissteuer mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen und nach a durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich, vom Jaht 1865 ab, mit wenigstens jährlich Eintausend Thalern zu tilzn sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche & nehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In

haber dieser Obligationen die daraus bervorgehenden Rechte, ohn

hie Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend z ͤ

machen befugt ist.

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich de Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der In. haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staattk nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur all meinen Kenntniß zu bringen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift umd

beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Carlsbad, den 4. Juli 1864.

Wilhelm.

pon Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz. Graf zu Eulenburg.

2.

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Königsberg. k S3 Resfel Regi stes . Nr. Thaler Preußisch Courant.

bestätigten Kreis tagsbeschlüse oo 18. September 1862 und 29. Mai 1863 wegen Aufnahme einer don Id, oh Thalern bekennt sich die ständische Konimission für d Chausseebau des Rösseler Kreises Namens des Kreifes durch diese, für jldc Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu im

Auf Grund der unterm

Rössel gegen Uebernahme

Schu

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Darlehns · Schuld von Thalern Preußisch Courant, welche an den Kreis haar ge ahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 30006 Thalern geschieht vom

ahre 1865 ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren aus Inem 3 . Behufe gebildeten Tilgungsfonds mit wenigstens 1000 Tha⸗ in jährlich.

! 1h Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865 ab in dem Nonate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmt⸗ liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Rummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monak vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg, so wie in einer der zu Königsberg erscheinenden Zeitungen und in dem »Rösseler Kreis⸗ blatte c.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzforte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons beziehungsweise dieser Schuldver⸗ schreibung, bei der Kreis⸗Kommunal-Kasse in Bischofsburg, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit,

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei bung sind auch die dazu gehörigen Zins Coupons der späteren Fälligkeits termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag pom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapital⸗Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, nicht er zobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts Ordnung Theil J. Tit. 51. §. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Rössel.

Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vier⸗ jährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverivaltung anmeldet und den statt gehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung hder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag dew angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins— Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins · Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zins Coupons -Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunal Kasse zu Bischofsburg gegen Ablieferung des der älteren Zins. Coupons - Serie beigedruckten Talons. Beim Verluͤste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins -Coupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. .

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter schrift ertheilt.

Bischofsburg, den

Die ständische Kommi

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Königsberg. Zins- Coupon zu der Kreis -⸗Sbligation des Roesseler Kreises. itt... Re,, ,, Thaler zu .. Prozent Zinsen ber Thaler Silbergroschen. Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ten bis resp. vom ten bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis -⸗Obli⸗ gation für das Halbjahr vom , mit (in Buch= stahen ... Thalern Silbergroschen bei der Kreis Kommunal Kasse zu Bischofsburg. Bischofsburg, den ten . Die ständische Kommission für den Chausseebau im Roesseler Kreise. Dieser Zins-Eoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Kalenderjahrs an gerechnet, erhoben wird.

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Königsberg. Talon zur Kreis- Obligation des Roesseler Kreises.

Der Inhaber dDieses Takons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Roesseler Kreises . uber Thaler à fünf Prozent Zinsen, die te Serie Zins- Coupons für die 5 Jahre 18. bis 18. bei der Kreis Kommunal - Kasse zu Bischofsburg, sofern nicht rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben ist.

Bischofsburg, den 186.. .

Die ständischs Kommission für den Chausseebau im Roesseler Kreise.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das 32. Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter

halbjährige Zinscoupons bis

Nr. 5919. den Allerhöchsten Erlaß vom 11. Mai 1863, betreffend die Anlage einer Eisenbahn von Haan über Opladen nach Cöln, unter den Allerhöchsten Erlaß vom 27. Juni 1861 betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den von dem Kreise Strehlen beabsichtigten Bau und die Unter- haltung der Chausseen: a) von der Brieg ⸗Strehlener Chaussee bei Woiselwitz bis zur Strehlen ⸗Grottkauer Kreisgrenze bei Ober-Schreibendorf, b) von der Mün⸗ sterberg Strehlener Kreisgrenze bei Mittel⸗Schreibendorf über Poln. Jaegel bis zur Grenze des Grottkauer Krei⸗ ses, unter den Nachtrag zum Statute des Neumarkter Deichverban⸗ des vom 36. April 1856. Vom 6. Juli 1864; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 13. Juli 1861, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Altmark nach Marienburg, im Kreise Stuhm, Regierungsbezirk Ma—⸗ rienwerder; unter die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh⸗ migung der unter der Firma; „Bonner gemeinnützige Actien-Baugesellschaft« mit dem Sitze zu Bonn errich⸗ teten Actiengesellschast. Vom 16. Juli 1864 unter den Allerhöchsten Erlaß vom 20. Juli 1864, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen: a) von Lüb— ben über Radensdorf, Neu- Zauche, Straupitz, Butzen und Lamsfeld nach Lieberose; b) von der Chaussee zu 4. bei Lamsfeld über Goyatz, Sykadel und Gr. Leine zum Anschluß an die Frankfurt⸗Leipziger Actien⸗Chaussee bei Birkenhainchen; c) von Lieberose in nördlicher Rich⸗ tung über Friedland bis zur Beeskower Kreisgrenze gegen Bahrendorf und in südlicher Richtung bis zur Koöttbuser Kreisgrenze gegen Preilack, unter den Allerhöchsten Erlaß vom 20. Juli 1861, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der von dem Landkreise Königs⸗ berg im gleichnamigen Regierungsbezirke auszuführenden Chaäͤusseen: 1) von Schmeckenkrug, an der Königsberg⸗ Labiauer Staats -⸗Chaussee, über Knöppelsdorf nach Schaaken, von dem Wangen ⸗Görken'schen Kreuzwege an der Straße zu 1. über Görken nach Neuendorf, unter die Bekanntmachung über die unterm 6. Juli 1861 erfolgte Allerhöchste Genehmigung der Statuten der Preußischen Hagelversicherungs Actien⸗Gesellschaft zu Berlin. Vom 35. Juli 1864; und unter die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh⸗ migung der unter der Firma: * Breslauer Börsen⸗ Ackenverein. mit dem Sitze zu Breslau errichteten Actiengesellschaft. Vom 9. August 1864. Berlin, den 23. August 1864. Debits-Comtoir der Gesetzsammlung.

5920.

ö

Ministerium der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗Angelegenheiten. Der praktische Arzt Pr. Brauneck zu St. Wendel ist zum Kreis-Physikus des Kreises St. Wendel ernannt worden.

Angekommen; Der Erste Präsident des Kammergerichts Wirkliche Geheime Ober- Justiz-Rath von Strampff, aus der Schweiz.

Abgereist: Der General-Stabs⸗ Arzt der Armee und Leib⸗ arzt Sr. Majestät des Königs, Dr. Grimm, nach Ischl.

22. August. Se. Majestät der König haben Aller⸗ Dem vrdentlichen Professor an der Universität zu die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm verliehenen St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse mit dem Stern zu ertheilen.

Berlin, gnädigst geruht: Königsberg, Dr. Rosenkranz,

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Nichtamtliches.

Preußen. Potsdam, 20. August. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz nahm Vormittags im Neuen Palais die Meldung Sr. Excellenz des General- Lieutenants Grafen Monts, Direktor der Kriegs⸗Akademie, entgegen.

Um 2 Uhr war Tafel bei Ihren Königlichen Hoheiten, zu welcher der General -Lieutenant Graf Monts eine Einladung erhalten hatte. Nach dem Diner wohnten Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Frau Kronprinzessin im Katharinenholze dem Adlerschießen des Offizier⸗Corps des 1sten Garde Regiments z. F= bei und verweilten dafelbst bis gegen 8 Uhr.

21. August. Se. Königliche Hoheit der Kronpxrinz wohnte heute Vormittag dem Gottesdienst in der Friedenskirche zu Potsdam bei.