1864 / 200 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2) für den oder die Fahrt auf der etwaigen Eisenbahn in zu entsprechen und wird dann der Zuschlag nur mit Genehmigung zn Die nähere Vereinbarung über die Form des Rechnungswesens wird tember C. eine Telegraphen-⸗ Station mit beschränktem Tagesdienste

der iich lang nach Delmenhorst in Oldenburg und umgekehrt, Königlich preußischen Intendantur des VII. Armee: Corps ertheilt gin n mit de mselben beauftragten uin en Behörden üͤberlassen. leonf. §. A des Reglements für die telegraphische Korrespondenz im

2 in die zt auf der Weser stromauf⸗ und abwärts. Etwa dabei entstehende Streitigkeiten werden von dem Senate zu 4 4 e. . - ü. 4 6 für die vorerwähnten drei Straßen nur die Stadt sofort regulirt. 42 guftech th altung der Ordnung und militairischen Disziplin. er, rer d,. Telegraphen ⸗Verein) eröffnet werden. Bremen und das umliegende Gebiet. . Für kranke Pferde, deren Weitertransport nicht angängig ist, wird si Sollten Differenzen zwischen den Bequartirten und den Soldaten ent. in, den 24. August 1864. .

B. Instraditung der Truppen und Einrichtung der die Bauer des Aufenthalts eben so, wie für die bei denselben jzurkeigelassn sihen , so werden solche von der Etappenbehötde und den kommandirenden Königliche Telegraphen Direction.

Marschrouten. Mannschaft, Quartier und für letztere auch die Verpflegung wie für ö ff ieren gemeinschaftlich beseitigt. Altgelt.

Die Marschrouten können allein von den Königlichen General - Kom- übrigen marschirenden Mannschaften verabreicht. Die Bremischen Behörden sind berechtigt, jeden Unteroffizier und Sol⸗ mandos des vierten und siebenten Armeecorps, so wie von dem preußischen 3. daten, welcher sich thätliche Mißhandlungen seines Wirthes oder eines an- Militair · Sommando . . J, . ee, ,, der Jade 6 . 6 n d. rspanns und Stellung der Fuß boten dten ,, i ö a. 9. ö den kommandirenden Offi⸗ mit Gültigkeit ausgestellt werden Au. ie von anderen Behörden gegebenen ie Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen dutz i zur Un ersuchung und Bestrafung abzu iefern. s. . e Hege en wird weder Quartier noch Verpflegung verabfolgt, Vermittelung der Etappenbehörde nur insofern verabreicht, als ö eilten sich beim Requiriren der Fußboten und Wegweiser Seitens des . n,. . Gesetz Sammlung, welches heute aus =

In den von den vorerwähnten Behörden auszustellenden Marschrouten den Marschrouten das Nöthige bemerkt worden. n Iilltairs wider Erwarten Mißbräuche ereignen, so werden die Bremischen Rr 598 hi unter . e ist die Zahl der Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, so wie der Pferde, Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterwegs erkrankt sind, können Fihötden dem Königlich preußischen Generalkommando des VII. Armee- 3 ie Bekanntmachung der Ministerial . Erklärung vom desgleichen die der Beamten oder sonst zu Quartier berechtigten Individuen, außerdem, nachdem ihre Unfähigkeit zu marschiren durch Atteste eines Milian. Gips zu Münster in jedem einzelnen Falle zur Veranlassung resp. Ver. 4. Juli 1864, betreffend die mit der freien Hansestadt wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf an Tränsportmit. arztes, eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen worden, hn mitltlung der Untersuchung und nach Befinden der Bestrafung von dem Bremen abgeschlossene Etappen Convention. Vom teln genau zu bestimmen. wenn ein solcher im Orte nicht vorhanden sein sollte, gegen Bescheinigu ] Vorgefallenen Anzeige machen. 19. August 1864.

erner ist darauf zu achten, daß die Bremische Behörde von den Trup. des Konnnandoführers, bei eingelnen Mannschaften aber gegen Veschein u Der Etappenbehörde wird es noch zur besonderen Pflicht gemacht, darauf Berlin, den 26. August 1864. penmärschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt werde, und wird in dieser des Ortsvorstandes, auf Transportmittel zur Fortschaffung in die uch in achten, daß es den durchmarschitenden Truppen an Nichts fehle, was die— Debits-Comtoir der Gesetzsammlun Hinsicht Folgendes bestimmt: J Etappe Anspruch machen. slben mit Recht und Billigkeit verlangen können. 9.

Den Ditachements bis zu 50 Mann und Pferden ist spätestens Tags Die Kosten, welche ärztliche Untersuchungen in Fällen, wo Krankenfuhtn Die kommandirenden Offiziere somohl wie die Etappenbehörde sind an zuvor ein Quartiermacher vorauszuschicken, um bei der Etappenbehörde das geliefert werden, veranlassen, sind in Grenzen der landesüblichen Taxe zu uweisen, stets mit Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den Nöthige anzumelden. Von der Ankunft größerer Detachements bis zu einem Aufnghme in die Liquidation geeignet. Un equartirten und, den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten Bertin. 25. Aaaust Se Maimshh ö pollen Bataillon oder einer Escadron muß die Bremische Etappenbehörde Wenn bei Durchmärschen siarker Truppenabtheilungen der Bedarf a rende, und daß die Einwohner in Beziehung auf das stets bestandene gute gnädi ñ̃ . 2. August. Se. rajestät der König haben Aller⸗ mindestens drel Tage zuvor benachrichtigt werden. Wenn mehrere Bataillons, Transportmitteln für jede derselben nicht bestimmt angegeben werden kann . Einvernehmen der beiderseitigen Staaten willig diejenigen Lasten tragen, , nn, Dem Geheimen Ober-Hinanz,- Rath und Provinzial⸗ Escadrons oder verschiedene Truppen gleichzeitig marschiren, so hat diese Be. ist der Commandeur der im Orte einquartierten Abtheilung zwar befugt, alf pelche der Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein bereit⸗ teuer · Direktor Hellwig zu Danzig die Erlaubniß zur Anlegung nachrichtigung der Etappenbehörde wenigstens acht Tage zuvor stattzufinden. seine eigene Verantwortung Transportmittel zu vequiriren, dies muß aber dut uillges Entgegenkommen von beiden Seiten gemildert werden können, des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm verliehenen Außerdem soll, wenn ein oder mehrere Regimenter gleichzeitig durchmarschiren, eine schriftliche, an die Etappenbehörde gerichtete Requisition geschehen, welt. Die Königlich preußischen Truppen, welche auf den oben erwähnten St. Annen-Ordens zweiter Klasse zu ertheilen. denfelben ein kommandirter Offizier wenigstens drei Tage zuvor vorausgehen, für die Stellung der Fuhren thunlichst sorgen wird. Nlitairstraßen instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser um wegen der Dislocation, Verpflegung der Truppen, Gestellung der Trans · Die quartiermachenden Kommandirten dürfen keinenfalls Wagen cha llebereinkunft, so weit es nöthig ist, unterrichtet, auch die erforderlichen Aus—= portmitkel ꝛc. mit der Bremischen Etgppenbehörde gemeinschaftlich die nöthi. Reitpferde für sich requixiren, es sei denn, daß sie sich durch schriftliche dun ücgz in der Etappe Bremen bekannt gemacht und affigirt werden.

en Vereinbarungen für das ganze Corps zu treffen. Dieser kommandirte des Tommandeurs des Truppentheils als dazu berechtigt legitimiren. . —. Nicht amtli ches ffizier, wie überhaupt die Quartiermacher, müssen von der Zahl. und Die Transportmittel werden von einem Nachtquartier bis zum anden, . Dauer dies er Convention. m tli e s. Stärke der Truppen, von ihrem Bedarf an Verpflegung, Transportmitteln, d. h. von einem Etappenbezirk bis zum nächsten gestellt. Die gegenwärtige Convention soll zunächst auf fünf Jahre vom Tage Preußen Potsdam, 241. A 6 vom Tage und thunlichst der Tageszeit der Ankunft ꝛ. genau instruirt sein. Die Truppen sind gehalten, die Transportmittel bei der Ankunft in der Unterzeichnung an gültig sein und, wenn sie nicht ein Jahr vor dem Hohelt der 6 J ö nig Se. König liche 2. Rachtquartler sofort zu entlassen, dagegen muß von den Behörden dafi Ublaufe gekündigt wird, immer auf zin Jahr als verlängert angesehen wer: 3 des e, ,,,, Niittagsstunde die Mel. Einquartierung und Verpflegung der Truppen. gesorgt werden, daß es bei dem Abmarsche der Truppen an den nöͤthign n, Abänderungen dieser Etappen Convention, welche sich im Laufe der y es von Jütland beurlaubten Lieutenants vom 3. Garde⸗ A. Verpflegung der Mannschaften. frischen Transportmitteln nicht fehle und solche rechtzeitig disponibel sind Vit als wünschenswerth oder nothwendig herausstellen sollten, bleiben der Regiment z. F. Freiherrn von Schleinitz entgegen.

Den preußischen Transporten, welche die im S§. 1. sub A. bezeichneten Um Beschwerden wegen übermäßiger oder zu geringer Belastung da zegenseitigen Vereinbarung vorbehalten. Gegen 2 Uhr traf auf Befehl Sr. Königlichen Hoheit der Militairstraßen passiren, wird in Bremen blos für eine Nacht Quartier mit Transportmittel vorzubeugen, wird hiermit festgesetzr, daß mit einem in. y ö. Unteroffizier Luthke vom 1. Ostpreußischen Grenadler⸗Regiment Nr. 1 Verpflegung gewährt. Ruhetage oder ein noch laͤngerer Aufenthalt finden spannigen Wagen 73; Centner, init einem zweispännigen Wagen 10 enn Im Falle der Aufwendung von Truppen zu Bundegzwecken finden die (Kronprinz), kommandirt zur Militair-Schießschule, von Spandau nicht statt. ö e . . und mit einem Vorlegepferde 5 Centner fortgeschafft werden müssen. Destiimmungen des Bundesverpflegungs Reglements statt der bezüglichen hier ein, und im Beisein Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Kron

Einzelnen beurlaubten oder sonst nicht im Dienst befindlichen Militair · Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln gehende Militairpersonen Festsetungen dieser Convention Anwendung ; . prinzessin übergab Hb chstberselbe an ö m . 6. wird nur, wenn sie mit einer conventionsmäßigen Marschroute ver! welche auf dem Wege nach dem Jadegebiet in Bremen eintreffen, werdu Zu üÜrkund dessen ist gegenwärtige Ministerial ˖ Erklärung ausgefertigt bemselben von Sr. Majcstät dem Köni Je en Un eroffizier a ehen sind, Quartier und Verpflegung gegeben; diejenigen Truppen aber, welche am anderen Morgen weiter geschafft. Sie können nur dann verlangen, und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. de len, Dan 6 a] m Könige für Auszeichnung bei Alsen nach der Marschroute zu Quartier und Verpflegung berechtigt sind, erhalten denselben Tag welter transportirt zu werden, wenn dieserhalb Tags zun Carlsbad, den 4. Juli 1861. bene Mir h air Ehrenzeichen 1. Klasse. ö biest Gebührnlss. auf Anweisung der Ctappendehörde bei den Einwohnern, eine Anzeige gemacht worden andern fallt muß es ihnen, wenn sie glih Da Königli sis. , ö . Später begaben sich Ihre Königlichen Hoheiten ohne Gefolge oder in Gasthäusern, oder in Müitair⸗-Etablissements, und es soll labgesehen weiter marschlren und doppelie Etappen zurücklegen wollen, überlassen bi a Königlich preußische Präsident des Staats ministeriums und Minister nach der Pfaueninsel, verweilten auf derselben bis gegen 6 Uhr und von den fur die Offiziere weiterhin flipulitten Modificationen Niemand ben, auf eigene Kosten Fuhrwerk 26. anzunehmen. ( der auswartigen Angelegenheiten. kehrten dann nach dem Neuen Palais zurück. ohne Verpflegung einquartiert werden, . . Den betreffenden Offizieren wird es bei eigener Verantwortung zut . (L. S) von Bismarck-Schönhausen. Berlin, 24. August. Laut Telegramn d Post⸗-

ͤ ird . 9 g zur . n 9 gramm an das General⸗Post . Als allgemeine Regel wird in dieser Beziehung festgestellt, daß der Offi⸗ sonderen Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterwegs nich Amt ist die Post aus England vom 23. d. M früh und zier, wie der Soldat, mit dem Tische seines Wirthes zustieden sein muß. burch Personen beschwert werden, weiche zum Fahren kein Recht hab Abends in Cöln heute rückständi J

Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes, wie über le K ; ü . . un in Eoln h tändig gewesen.

. J igung ö und daß die Fuhrleute keiner üblen Behandlung ausgesetzt sind. Holstein. Neumünster, 24. A Der Städtet mäßigen Anforderungen von Seiten der zu verpflegenden Militairpersonen Die Fußboten und Wegweiser dürfen von dem Militair nicht eigen hat folgende Refulolion linstimmig . zi en 5*

vorzubeugen, wird Folgendes bestimmt: . . . mächtig genommen, viel weniger mit Gewalt gezwungen werden, sonden ; 3 Die Unteroffiglere' und Soldaten, sowie alle zum Militair gehörenden es and soich von den nere n Heere n ih er fl 9 ö n , , . ,, . n , Abgeordneten eswigs zu dem

Personen, die nicht den Rang eines Offiziers haben, desgleichen Privatdiener la ; der Offiziere, können in jedem Rachtquartier berlangzn; Ein Pfund neun 3 Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. holsteinischen Städtetage in Ermangelung einer die Rechte des

Yteulolh' Vremischen (metrischen Gewichts gut ausgebackenen Noggen todes, Vergütung der vorerwähnten Leistungen und Liquidation. Im Auftrage: schleswig⸗holsteinischen Volkes vertretenden Landesversammlung auch

e ge ses unde Fleisch und so vie Zugemiüse, wie zu ein er? reichlichen . 6 ö das preußische Milttait wahr . ,, ihrerseits zu einer Kundgebung sich gedrungen.

Mahlzeit gehört. Des Morgens zum Frühstück können diese Mannschaften 6 en tußis⸗ ] 2 2 H e, en. . ch . ö wie te erechtigt find, von dem Wirthe w. . n , gen Sätzen vergütigt, welche die Einwohner der Sti 4 . . . u , Dante für die durch Dir, Dienntwein oder Kaffee zn fordern. . 3 für e ge n ,, an. das eigene Militair erhalten. Demnach snn Iran ng 3 9 - ] utschen Großmächte erkämpfte vollständige Dagegen soll die Ortsbbrigteit so weit thunlich dafür sorgen, daß Hin. für jetzt die Vergütigungen wie folgt festgeseßt; aw trennung Schleswig Holsteins von Dänemark schließen wir uns

1 für Quartier und Verpflegung der Unteroffiziere und Soldaten u Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche rückhaltslos an, so wie wir das Bedürfniß eines die Selbstständig⸗

reichender Vorrath an Bier und Branntwein in jedem Orte zum Verkauf . n,, vorhanden ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird. aller Beamten unter Offtzierörang sieben und einen halben Silbe Arbeiten. keit nicht aufhebenden Anschlusses der vereinigten Herzogthümer an

Mien h mtlichen Offtietc und Beamte von Ofsizlersrang haben nur garoschen per Tag und Kopf Deutschland, und insoweit das Interesse Deutschlands es erfordert auf Guartler Anspruch und tragen die Kosten ihrer Verpflegung, woßu ö . Ouartier eines Offiziers oder Beamten von Offiziersrang funfyth . . . ö . . an Preußen aus vollster e , , , , ihnen geeignete Gelegenheit gegeben werden soll selbst. 3 ö e. , e. e,, . . 4 bisherige Navigationslehrer · Aspirant Wilhelm Frie In der Einsetzung einer Inkerimsregierung vermögen ö

Weiber und Kinder der Unteroffiziere und Soldaten sollen in der Regel 9 9 eferungen die von der Etapp aetzke in Barth ist zum Königlichen Navigationslehrer gegen ein geeignetes Mittel für das zu erstrebende Ziel in keiner

weder Huartler, noch Verpflegung erhalten. Sohle jedoch ausnahmsweise Behörde nach orts. und marktgängigen Preisen, auf Erfordern unn 'rnannt worden. Weise zu erblicken, besorgen vielmehr, daß die allseitig ersehnte bal ) . . .

j n 8 ist ihre Berechtigung dazu in der Zuziehung des Quartiermachers oder Truppen. ommandeurs, min ; dies nicht vermieden werden iönnen, so ist ihre Berechtigung daz sichst genau zu bedingenden baaren Auslagen. dige Ordnung der inneren wie der äußeren Verhältnisse des Landes

d vermerken und werden alsdann sowohl die Frauen h au ingen . ö . Marschroute besonders zu vermer sowohl die F Die Vergütig'mg fürd die verabreichte e r i ng, sowie für gestlll dadurch nur unnöthiger Weise verzögert und gefährdet wird.

als auch die Kinder einquartiert und verpflegt. ; nge ,, .

. en können . Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier k ,, n n n ( Betamnst machung Die Herstellung geordneter Zustände ist nach unserer Ueber⸗ ̃ a 1 etachements unter Führ - ; z i 3

und Verpflegung niemals Anspruch machen. 9 e n 8 Rach 5 11 da: Vorschriften sür die Köenigliche Bau Akademie zeugung zunächst und vor allem durch die ungesäumte Anerkennung

i,, krank ll lbi ls Offizieren erfolgt sind, in der Regel Seitens des Commändeurd teß, ‚. J ö Ti edri sie , T , wen, , , 66. 96. , an die Quarller? Deputation sogleich baar gegen Olin . 56 die . 9 a, . diese ö 3 dem Lande längst anerkannten Fürsten Herzogs Friedrich Ill. ken * ier: * ö. . derartigen Transport nicht gesto te in einer gans? i ie ,, . enen 9a . erfolgen, und die Befähigung hierzu zugleich durch Ein⸗ , k 6 ,,. 1 g. ü j 4 ö . s r z 2 . j . 1

von der Ctappendbehörde zu bestimmenden Kranken Anstalt, resp. in einem / ür e enn, ng der in . 12 resp. 14 gedachter Vorschriften, so wie in dem vertreten waren zwei schleswigsche Städte, fünf ö zwei hol⸗

rivathause, untergebracht und daselbst so lange, bis sie trans ortabel sind Leistungen von dem Commandeur Quittung ertheilt, auf Grund deren hachtrage vom 1. N ich⸗ 3 3 ; . . 9 . a , , 6 , a Vergutlgung vierteljährlich bei der Königlichen Intenbantur des Il. Am ah. . 1659 geforderten Zeugnisse und Zeich steinische Städte. Eine schleswigsche Stadt stimmte telegraphisch zu.

Corps zu Münster zur Liquidati ird. en nd ; . ö ; ; S j e

B. Verpflegung der Pferde. , nc i fg ee a en f , für ih, 96. 2 iat rz Vorschriften vom 18. März 1855 sind bei dem Kanzlei⸗ K . r . . e, ,. * Die Etappenbehörde hat dafür zu sorgen, daß für die Pferde stets rung von Unteroffizieren marschirende Kommando's und für einzeln mat oöhl im Bau⸗Akademie⸗Gebäude käuflich zu haben. Schweiz angetreten. (Dr. J.) ö. möglichst ute, reinliche Stallung angewiesen werde, Ist der Einquartierte schirende Soldaten. Berlin, den 25. August 1864. Aus Altenb' 2 A Mitt mit der seinen Pferden Stallung nicht zufrieden, so hat er Generale und Stabsoffiziere haben die Vergütigung für Quartier un Der Geheime Ober⸗Bau Rath und Direktor der Königlichen gei tel urg . ugust ( ittags 12 Uhr, wird der e, . bei der Eta e, . anzubringen. Dagegen ist es nach. Verpflegung stets ihren Quartierwirthen selbst zu zahlen. Bau ˖ Akademie. Leipz. * ele raphisch gemeldet: Die Gefahr für das Herzogliche bräckllch zu untersagen, daß die ilitairpersonen, welchen Rang sie auch Ueber die für die Pferde verabreichte Fourage ertheilt das marschiten Bus se. Schloß ist vorüber. .

haben mögen, die e. der Quartierwirthe eigenmächtig aus den Ställen Militair in der Regel sofortige Zahlung, sonst Quittung. In Aubnahm Hessen. Mainz, 23. August. Ihre Majestät die Kaiserin entfernen und die eigenen Pferde hineinbringen. fällen wird die Vergütigung daffir, so wie für sonstige condentionsn di von Kußland ist heute Nachmittag von Ems kommend auf hiesi= r, i g nr, 27 . n,. ö 6 ehr ge en g ge, e . ,, a fz . . gem Bahnhof eingetroffen und hat ohne Aufenthalt die Weiserreise auf thunlichst billige Weise auf Erfordern dur entliche Ausverdingung ist, vierteljährlich bei oben genannter Inte antur liquidirt und au , , m be, 2 ö Water leben lil Site die ofsenllich! Verdingung der e, Hi don ah festgestellten 2 von ber Königlich preußischen sr Bet an n zem g chen n s. mit einem Eztrazuge nach der Bergstraße, dem vorläufigen Neisefiel rage für einen längeren Zeitraum gewünscht werden, so ist diesem Wunsche gierung entrichtet.

Zu Niesky, im Regierungöbezirk Liegnitz, wird am 1. Sep- fortgesetzt.