S n im Falle ihrer ehrenvollen Emeritirung, wenn
2578
. Die Einnahmen des Fonds sind:
a) die Beiträge der Geistlichen,
b) die Zinsen des zu demselben bereits angesammelten Kapitals,
ej die Zinsen der aus den nicht verwendeten Einnahmen sich bildenden Kapitalien,
d) der Ertrag von Erbschaften, Schenkungen, Vermächtnissen und sonsti gen Zuwendungen. 3. 13
Die Beiträge der Geistlichen werden aus den Einkünften der Stellen in zwei Terminen jährlich, am 2. Januar und 1. Juli, vorausbezahlt.
Die Höhe des beitragspflichtigen Diensteinkommens jeder Stelle und demgemäß die Höhe ihres jährlichen Beitrags setzt das Konsistorium fest.
eder Theilnehmer hat Ein Prozent seines festgesetzten Diensteinkommens
als jährlichen Beitrag zum Emeritenfonds zu entrichten.
Innerhalb des letzten Hunderts des veranschlagten Diensteinkommens werden Beträge von weniger als 50 Thlr, gar nicht, Beträge von 50 Thlr. und darüber als ein volles Hundert . nr nurn gebracht.
Bei Vakanzen und während der Gnadenzeit werden die Beiträge aus den Einkünften der Stelle gezahlt.
Wenn gleichzeitig zwei Geistliche gemeinschaftlich die Einkünfte einer Stelle genießen, so haben beide (Senior und Substitut oder Emeritus und Adjunkh nach Verhältniß ihres Antheils an den Einkünften den festgesetzten Beitrag zu zahlen.
§. 15.
Geistliche, welche ein Anrecht auf einen Zuschuß zu ihrem Emeriten⸗ gehalt nicht erlangen oder solches wieder verlieren, können die Zurückzahlung ihrer bis dahin und zuvor geleisteten Beiträge nicht fordern. Ebensowenig findet eine Zurückerstattung der geleisteten Beiträge an solche Geistliche statt, welche einem Rufe in eine Stelle , . der Provinz Preußen folgen.
466
Das Konsistorium der Provinz führt bis, auf Weiteres die Direction und Verwaltung des Fonds und vertritt die Anstalt nach Außen, nament⸗ lich bei dem Erwerb, der Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken und Kapitalien. ö.
6
Gegen die Verfügungen des Konsistoriums steht den Betheiligten die Beschwerde bei dem Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten offen. Berlin, den 20. August 1864.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal ⸗Angelegenheiten.
von Mühler.
Allerhöchster Erlaß vom 24. August 1864 — betref⸗ fend die Genehmigung des Reglements über die Bildung und Verwaltung des Emeritenfonds für die evangelischen Geistlichen der Provinz Sach sen.
Indem Ich das hierbei zurückgehende, von Ihnen im Einper— ständnisse mit dem Evangelischen Ober⸗Kirchenrath vorgelegte Regle⸗ ment (2) für den zur Unterstützung der emeritirten evangelischen Geistlichen der Provinz Sachsen zu bildenden Fonds, welches mit dem J. Januar 1865 in Kraft tritt, hierdurch genehmige, verleihe Ich dem Fonds zugleich die Rechte einer juristischen Person.
Dieser Mein Erlaß und das beiliegende Reglement sind in der Gesetz⸗ Sammlung abzudrucken.
Schloß Schönbrunn, den 24. August 1864. Wilhelm.
von Mühler.
An den Minister der geistlichen c. Angelegenheiten.
2.
e m nt des Emeritenfonds für die evangelischen Geistlichen der Provänz Sach sen.
§. 1 Es wird ein Emeritenfonds für die evangeli Geistli vin Dag e gene, f gelischen Geistlichen der Pro Derselbe tritt mit dem 1. Jän 1865 in Wirksamkeit. .
3 weck des Fonds ist: den daran betheiligten Geistlichen in der Provinz sie nach tadelloser Amtsführung Alters-, Krankheits. oder Schwachheitshalber mit hinreichen dem, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Grunde in den Ruhestand ver- setzt werden, einen lebenslänglichen Zuschuß zu dem ihnen gesetzlich aus dem Einkommen ihrer Pfarrstelle zustehenden Emeritengehalte zu gewähren.
Erfolgt die Niederlegung oder die Entziehung des Amtes aus anderen Gründen, fo findet ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses aus dem Emeritenfonds nicht statt, eben so wenig ein Anspruch auf Rüchzahlung der gezahlten Beiträge. 6
Zur Theilnahme an dem Emeritenfonds sind berechtigt: alle in der Provinz Sachsen in der pfarramtlichen Seelsorge unwiderruflich angestellten ordinirken Geistlichen (einschließlich der fest angestellten Hülfsprediger), welche dem landesherrlichen Kirchenregimente unmittelbar unterworfen sind, und welche aus ihrer geistlichen Stellung, sie mag als Haupt ⸗ oder als Neben amt, z. B. in Verbindung mit einem Schulamte, verwaltet werden, ein festes Einkommen beziehen, auch im Falle ihrer Emeritirung aus diesem Einkommen ein Ruhegehalt zu empfangen haben.
Verpflichtet zur Theilnahme an dem Fonds sind alle nach Publi. cation dieses Reglements neu angestellten oder ihre Stellen wechselnden Geistlichen eben dieser Kategorie. ;
Richt berechtigt zuͤr Theilnahme an dem Fonds sind solche Pfarr. gehülfen und Hülfsgeistlichen, welche nur widerruflich oder ohne festes Ein kommen angestellt oder nicht ordinirt .
Diejenigen gegenwärtig bereits im Amte stehenden Geistlichen, welche ihren Beitritt zu dem Fonds nicht bis zum 1. Januar 1865 erklären, haben, wenn sie später beitreten wollen, die vollen Beiträge vom 1. Januar 1865 ab nebst fünf Prozent Zinsen, von dem jedesmaligen Fälligkeitster mine an gerechnet, einzuzahlen.
ö
Geistliche, welche aus einer anderen Provinz in die Provinz Sachsen berufen werden, oder aus einer zum Beitritt zu dem Emeritenfonds nicht berechtigenden Amtsstellung in eine solche übergehen, welche die Verpflich- tung zum Beitritt begründet (5§. 3) sind zu Nachzahlungen nicht verpflichtet, sondern haben ihre Beiträge lediglich vom Beginn desjenigen Quartals an zu entrichten, in welchem sie in die neue Stelle eingetreten sind.
§. 6.
Die in der Provinz Sachsen angestellten Divisions und selbstständigen Garnisonprediger, desgleichen diejenigen Geistlichen an Gefangenen, Kran⸗ ken. und Strafanstalten 24, welche im Falle einer ehrenvollen Emeritirung aus anderen Fonds eine Pension beziehen, können gleichfalls das Anrecht auf Gewährung eines Zuschusses aus dem Emeritenfonds für sich erwerben, wenn sie, und zwar die bereits Angestellten bis zum 1. Januar 1865, die
J
später Angestellten innerhalb der ersten drei Monate nach dem Antritt ihres
Amtes, ihren Beitritt erklären und den entsprechenden Beitrag leisten. .
§. 7. . Der aus dem Emeritenfonds zu leistende Zuschuß zu dem aus dem Pfarrgehalte erfolgenden Ruhegehalte ist für alle Geistlichen gleich hoch. Jedoch darf dieser Zuschuß mit Hinzurechnung des Ruhegehalts aus der Stelle niemals den Vetrag des gesammten Diensteinkommens übersteigen.
Diejenigen Geistlichen, deren Amtseinnahme die Summe von 300 Tha⸗
lern nicht übersteigt, sind verpflichtet, gegen Empfang des vollen Zuschusses, oder eines dem Betrage des gesammten Diensteinkommens gleichkommenden Theils des Zuschusses, das Einkommen der Stelle dem Amts nachfolger un⸗ verkürzt zu überlassen.
§. 8.
. Anspruch auf Zuschuß aus dem Emeritenfonds erwächst erst für die nach Ablauf des ersten Jahres des Bestehens des Fonds in den Ruhe stand tretenden Geistlichen.
Dieser Zuschuß beträgt, wenn der Eintritt in den Ruhestand erfolgt: 1) nach dem 31. Dezember 1865 und vor dem 1. Januar 1867 — 26 Thlr. jährlich, 2) nach dem 31. Dezember 1866 und vor dem 1. Januar 1868 . — 52 Thlr. jährlich, 3) nach dem 31. Dezember 1867 und vor dem 14. Januar 1869 . — 18 Thlr. jährlich, 4) nach dem 31. Dezember 1868 und vor dem 1. Januar 1870 — 194 Thlr. jährlich, 5) nach dem 31. Dezember 1869 * 160 36 jährlich.
Drei Monate vor Ablauf des Jahres 1870, und darnach weiter von sechs zu sechs Jahren, findet, unter Zuziehung je eines an dem Emeriten ˖ fonds mitbetheiligten Geistlichen aus jedem Regierungsbezirk der Provinz / eine Revision des Fonds statt, nach deren Befund eine Erhöhung, oder, wenn es nöthig sein sollte, eine Ermäßigung des Zuschusses für die in den nächsten sechs Jahren stattfindenden Emeritlrungen durch den Minister der geistlichen Angelegenheiten im Einverständnisse mit dem Evangelischen Ober⸗ Kirchenrathe angeordnet werden kann.
.Bei Gelegenheit dieser Revision können auch andere Anträge auf Ver⸗ änderungen eingebracht werden.
§. 10.
Die Zahlung des Zuschusses erfolgt . pränumerando. Sie beginnt nit dem ersten Tage des auf den Eintritt der Emeritirung unmit⸗ telbar folgenden Kalender · Quartals. Beim Todesfalle verbleibt den Erben des Empfängers die Rate des Quartals, dessen Beginn dieser erlebt hat.
Die Zuschüsse werden dem Empfänger gegen dessen Quittung von der Kasse übersandt.
Die Quittung muß von einem an dem Emeritenfonds betheiligten akt. ven Geistlichen oder von einem öffentlichen, zum Gebrauch eines Dienstsiegels
berechtigten Beamten dahin bescheinigt sein, daß der Empfänger noch am
Leben sst / sich noch im Genusse des Eremitengehalts befindet und die Quit tung eigenhändig unterschrieben hat. 11
Der Verlust des Emeritengehatlts zieht auch den Verlust des Zuschussed nach sich. Sollte ein Emeritus in einem öffentlichen Amte wieder angestellt werden, so verbleibt ihm der Zuschuß nur insoweit, als das Einkommen der neuen Stelle mit dem Emeritengehalte und dem Zuschusse zusammen⸗·
enommen sein früheres bei der Emeritirung zu Grunde gelegtes Dienstein · ommen nicht übersteigt.
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§. 12.
Wenn ein Emeritus seinen Aufenthaltsort im Auslande wählt, so muß die Genehmigung zur Verabfolgung des Zuschusses dorthin bei dem König lichen Konsistorium nachgesucht werden.
. §. 13. Die Einnahmen des Fonds sind: 2) die jährlichen Beiträge der Geistlichen, b) die Zinsen der aus den nicht verwendeten Einnahmen aufgesammelten Kapltalien, ⸗ e) der Ertrag von Erbschaften, Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.
§. 14.
Die jährlichen Beiträge der Geistlichen betragen Ein Prozent des Dienst⸗ einkommens.
Beträge des Diensteinkommens unter 590 Thlr. werden nicht gerechnet. Demgemäß sind beispielsweise von einem Diensteinkommen von 500 = 549 Thlr. sährlich 5 Thlr., von einem Diensteinkommen von 550 — 599 Thlr. jährlich . Thlr. zu entrichten.
Die Beiträge werden vierteljährlich pränumerando am 2. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober gezahlt. Sie sind von den Geistlichen auf ihre Kosten an den Superintendenten, oder an einen für dieses Ge— schäft von dem Konsistorium besonders zu bezeichnenden Synodalempfänger einzuzahlen und von diesem im Ersten Monat jedes Quartals an die Kasse abzuführen.
Für das erste Jahr nach Errichtung des Fonds werden die Beiträge des ganzen Jahres bei Eröffnung der Anstalt pränumerando gezahlt.
8 15.
Die Beiträge der Geistlichen werden von dem Konsistorium auf Grund der bei demselben befindlichen Nachrichten über die Einnahmen der Stellen, nöthigenfalls nach einer billigen Schätzung festgesetzt und wird darnach eine Generalmatrikel gefertigt. Aus dieser Generalmatrikel werden für die ein ⸗ zelnen Diözesen besondere Heberegister ausgezogen und den Superintendenten oder den Synodalempfängern zugestellt.
K ö Bei der Berechnung des Eintomnnuens kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:
a) Von Stellen, welche dauernd zu einem Pfarrsystem gehören, wird
das Einkommen zusammengerechnet; das Einkonimen solcher Stellen, welche dem Pfarrer nur für seine Person beigelegt sind, wird beson⸗— ders berechnet. Wenn Geistliche, welche in der Provinz Sachsen wohnen, in einer be— nachbarten Provinz oder im Auslande Filiale, vereinigte Mutterge⸗ meinden oder vagirende Gemeinden zu besorgen haben, so ist das Ein⸗ kommen dieser letzteren Stellen bei Bemessung des Beitrages zum Emeritenfonds mit in Anschlag zu bringen. Dagegen können aus wärtige, nach §. 2 nicht zum Beitritt berechtigte Geistliche, auch nicht zu Beiträgen von denjenigen Filialen, vereinigten Muttergemeinden oder vagirenden Gemeinden herangezogen werden, welche sie innerhalb der Provinz Sachsen zu kuriren haben. .
e) Persönliche Zulagen, welche Geistliche in ihrer Eigenschaft als Geist. liche beziehen, sind dem Beitrage unterworfen und werden besonders berechnet; es kommen jedoch hierbei Beträge unter 50 Thlr. nicht in 6 sondern es wird davon ein jährlicher Beitrag von 15 Silber⸗ gro
chen entrichtet. ö d) Das Einkommen von Schulämtern kommt nicht in Berechnung.
Wenn einem Geistlichen, welcher gleichzeitig ein Schulamt oder ein anderes nicht zum Beitritt berechtigendes Amt bekleidet, eine Zu. lage bewilligt ist, so entscheidet die vorgeseßte Behörde, welcher Theil der Zulage als zum Einkommen der geistlichen Stelle gehörig zu be ·
trachten ist. . . . ; e) Der einem Emeritus zu zahlende Theil der Pfarreinkünfte wird nicht
dem Inhaber der Pfarre berechnet, sondern der Emeritus entrichtet
davon einen besonderen Beitrag. . Bezieht der Pfarrer zeitweilig den Ertrag eines bei der Pfarre
gestifteten Witthums, so wird dieser Ertrag bei Festsetzung seines Bei
trages mit in Anrechnung gebracht. 3 Bei Pfarrvakanzen und Gnadenjahren werden die Beiträge aus den
Einkünften der Pfarre gezahlt, . . ö. Pfärrsubstituten tragen nach Maßgabe des ihnen über ·
wiesenen Einkommens bei.
47 Die der General⸗Matrikel zu Grunde gelegten Einkommens sätze werden nach Bedürfniß von Zeit zu Zeit von Amtswegen einer Revision unter ⸗ worfen und danach die Heberegister berichtigt.
§. 18. ö
Das Konsistorium der Provinz führt bis auf Weiteres die Direction und Verwaltung des Fonds und vertritt die Anstalt nach Außen, nament⸗· lich bei dem Erwerb, der Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken
und Kapitalien. . bestimmt, in welcher Weise die Kassenverwaltung, die Rech
nungẽführung, die Etatsaufstellung und Rechnunglegung geführt werden, . . des Evangelischen Ober Kirchen rathes und des Ministers
der geistlichen 2. Angelegenheiten. 9
Gegen die Verfügungen des Konsistoriums steht den Betheiligten die Beschwerde bei dem Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten offen. Berlin, den 20. August 1864.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts . und Medizinal ⸗ Angelegenheiten. von Mühler.
Allerhöchster Erlaß vom 4. Sept emb er 1864 — betref⸗ fend einige Abänderungen der Bundes ˖ Carte lcon⸗ vention vom 10. Februar 1831. (Gesetz Samml. für 1831 S. 41.
Auf Ihren Bericht vom 4. d. M. will Ich hierdurch dem in der Sitzumßꝑg der Bundesversammlung vom 2. Juli v. J. gefaßten, wörtlich wie folgt lautenden Beschluß:
die Bundes. Eartelconvention vom 10. Februar 1831, und nament. lich den Artikel 8 derselben, dahin abzuändern, daß künftig, außer der im Artikel 9 der Convention für Einlieferung von Deserteuren und mitgenommenen Pferden festgesetzten Prämie, keinerlei Ver⸗ gütung der durch die Auslieferung von Deserteuren entstehenden Kosten — weder für den Transport, die Bewachung u. s. w., noch für den Unterhalt der Deserteure und der mitgebrachten Pferde — zu gewähren sei, Meine Zustimmung ertheilen. Zugleich genehmige Ich die mit der Kaiserlich österreichlschen Regierung getroffene Verabredung, daß gegenseitig auch auf die im Artikel 9 der Cartelconvention erwähnte Fangprämie verzichtet wird.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zu ver⸗
öffentlichen.
Baden ⸗Baden, den 4. September 1864. Wilhelm.
von Bismarck ⸗Schönhausen.
An den Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
1
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Techniker Rudolph Bredt in Berlin ist unter dem 17. September 1864 ein Patent auf eine als neu und eigenthümlich erkannte Universal⸗ Kuppelung in der durch Zeichnung und Beschreibung nach ⸗ gewiesenen Art der Ausführung auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umfang des preußsschen Staats ertheilt worden.
Bekanntmachung.
Zwischen Suez und Mauritius resp. Röunion (Bourbom) ist neben der bestehenden britischen eine französische Post⸗ Dampfschiffs Linie errichtet worden, welche mit den zwischen Marseille und Alexandrien coursirenden Post - Dampfschifsen im Zusammen⸗ hange steht. .
Die Verbindungen mittelst beider Linien gestalten sich wie folgt:
Französische Linie Britische Linie
— — —— — — —— — Aus Marseille am T jeden Monats; am 25. jeden Monats, per Suez . r J ꝛ in Mauritius 6. * ö . ö
und in entgegengesetzter Richtung: aus Mauritius am 18. jeden Monats; am 6. jeden Monats, per Suez J P — 8. in Marseille K r 3. — 4. * ö Die Korrespondenz nach und aus Aden, den Sechellen, Mayotta, Nossi⸗Beé, Réunion Bourbon) und Mauritius kann vermittelst der französischen Dampfschiffe unter denselben Bedingungen, wie vermit⸗ lelst der britischen Postdampfschiffe, befördert werden. Die Korre⸗ spondenz nach und aus Mauritius, welche mit den französischen Postdampfschiffen ihre Beförderung erhält, unterliegt jedoch dem Frankirungszwange bis zu dem betreffenden Hafen von Mauritius. Zur Vermeidung sonst möglicher Verspätungen empfiehlt es sich daher, die nach Mauritius bestimmten Briefe überhaupt, auch wenn solche nicht ausdrücklich zur Beförderung durch die französischen Schiffe bestimmt sind — frankirt abzusenden. Berlin, 20. September 1864 General ˖ Post Amt. Philipsborn.
V
Justiz⸗Ministerium.
Der Rechtsanwalt und Notar Brier in Kosten ist als Rechts- anwalt unter Beilegung des Notariats im Departement des Appel. lationsgerichts zu Breslau an das Stadtgericht zu Breslau mit Anweifung seines Wohnsitzes ebendaselbst versetzt worden.