1864 / 234 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2704

Berliner Börse vom 3. Oktober 1864.

jsenbahn - Actien.

ö

Amsterdam dito

n 300 Er. Wien, oöstr. Währ. 150 FI. dito 150 Fl Augsburg südd. W. io) EI. Frłf.a. M. südd. W. 100 EFI. Leipꝛzig in Courant im 14 Thl. Fuss 100 ThI. Petersburg dito

513 5E*E*

2

GC, DG ON D 26

Bremen

Fonds- Course. Freiwillige Anleihe Staats- nem von 1859

dito v. 1854, 1855, 1857 dito dito

dito

dito

dito

dito Staats- Schuld - Scheine Prim. Anl. v. 18552 100 Thlr. Kur- u. Neum. Schuldversehr. 3 Oder -Deichbau- Obligationen Berliner Stadt- Obligationen

dito dito Schuldversehr. d. Berl. Kaufm.

Pfandbriefe.

Kur- und Neumark.

do. do.

z Ostpreussische.....

do.

Pommersche . . . ..... do. PFosensehe . ..... .....

Rentenbriete.

Kur- und Neumärk.

Pommersche Posensche Preussis che

Rhein- und W estph.

Sächsische

Schlesische

) Pr. Bk. Anth. Scheine

„F rie driehsd' or

Gold-Kronen .. ..... Andere Géldmünzen J

4

2f

3 14

3

4

Stamm- Actien.

„Magdeb -Halberst. ..

Münster-Hammer ... 33 Niedersehles.-Märk. . MNiedersehles. Lweigh.

Stargard-Posen

Münzpreis des Silbers bei der Königl. Münze.

Das Pfund fein Silber 29 Thlr. 23 Sgr.

Aachen - Düsseldorfer

Berl. Potsd. Magdeb. Berlin- Stettiner Bresl. - Schw. -Freib. . Brieg - Neisse

Cöln- Mindener.

Magdeb. Leipziger ..

Obersehl. Lit. A. u. C. do. Lit. B. Oppeln - Tarnowitzer ,

do. (Stamm-) Prior. Rhein- Nahe ..... ... Rhrt. Crf. Kr. - Glad b.

3 863

Thüringer

Wilh. (Cosel-Odbg.) do. (Stamm-) Frier. do. do. do.

Prioritäts-Oblig. Aachen - Düsseldorfer do. II. Emission do. III. Emission Aachen-Mastriehter. . do. II. Emission Berg. -Märkisehe eonv. do. II. Ser. conv. do. III. S. v. St. 3 gar. 40. de . do. IV. Serie ... do. V. Serie ... do. Düsseld. -Elbf. Pr. do. do. II. Ser. do. Dortm. - Soest do. do. I. Ser. Berlin- Anhalter

Lf

Aachen-Mastrichter. Berg. -Märk. Lit. A. „Berlin- Anhalter ..... 3 Berlin- Hamburger. ..

,

Wo vorstehend kein Zinssatz werden usaneemässig 4 pCt.

C d =

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31 128 18635 185

220 132

83

131 132 82 194 3125 250 96 95 72

31 a4 83 67

106. 22 21 1

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ö

notirt ist, berechnet.

.

T.

= Ra- R-

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1397 138

1592 158

1021 101

1116338853331

61d. 3 972

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1 * = *

* ö

O0 Nie dersehles. Märk.. do.

C

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Nied. - Lweigb. Lit. C.

Berlin- Hamburger .. Berlin- Hamb. Il. Em. Berl. Potsd. Mgd. Lt. A. do. Litt. B. do.

do.

do. V. Em. Magdeburg - Halb erst. do. Wittenb. Magdeburg - Wittenb.

III. Serie IV. Serie

do.

do.

do.

Ober- Sehles. Litt.

do. Rheinische do. vom Staat g do.lIII. Em. v. 1858/0 do. do. von 1862 do. v. Staat garantirte Rhein-Nahe v. St. gar. do. do. II. Em. Rhrt. Crf. Kr. Gladb. do. II. Serie do. III. Serie Stargard- Posen do. II. Emission do. III. do. Thüringer conv . ... do. II. Serie do. III. Serie conv. do. IV. Serie .....

Litt. C. 4 Berlin-Stettiner ..... 45 II. Serie 4

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Das Abannement beträgt: 1 Thlr. ; sür das bierteliahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung.

Alle gost ⸗Anslalten des An- und Auslandes nehmen Sestellung an für gerlin die Expedition des Preußischen Staats-Anzeigers:

Wiltzelms⸗ Straße R o. 3. (nahe der Ceipzigerstr.)

—w——

AMX 234.

Berlin, Mittwoch den 5. Oktober

1864.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Kaiserlich österreichischen Offizieren Orden zu ver⸗ leihen, und zwar:

das Großkreuz des Rothen Adler-Ordens mit Schwertern:

dem Feldmarschall Lieutenant Freiherrn von Gablenz, Kom⸗

mandanten des 6. Armee⸗Corps;

den Rothen Adler Orden erster Klasse: dem Feldmarschall-Lieutenant Grafen Festetits de Tolnaj

den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse:

dem Hauptmann von Pollak, vom Generalstabe;

den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse:

dem Ober - Lieutenant Weber, vom Ulanen Regiment Kaiser Franz Joseph Nr. 6, und dem Lieutenant von Mertens.

Se. Majestät der König baben Allergnädigst gerubt:

Allerhöchstihren Residenten bei der freien Stadt Frankfurt a. M. und bisherigen Bundesgesandtschafts ⸗Rath, Geheimen Legations⸗Rath von Wentzel, unter Belassung in seinem erstgedachten Verhältnisse zugleich zum Minister⸗Residenten am Großherzoglich hessischen Hofe zu ernennen; und

Dem Bade⸗Inspektor 2c. Dr. Schervier in Aachen und dem praktischen Arzt Ac. Dr. Inderf urth in Erkelenz den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen; sowie

Ueber die Vereinigung der Oberlausitz in dem eben bezeichneten Um fange zu einem besonderen Landarmenverbande trifft eine andere Verordnung vom heutigen Tage Bestimmung.

§. 2

; Jeder der im §. 1 bezeichneten vier Landarmenverbände des Herzog- thums Schlesien und der Grafschaft Glatz hat alle in den Gesetzen, nament- lich in denen über die Armenpflege vom 31. Dezember 1842 und 21. Mai 1855, den Landarmenverbänden zugewiesenen Rechte und Pflichten, mit Ein= schluß der Obliegenheit, für die Vollstreckung der auf Grund der §§. 120 und 146 des Strafgesetzbuches gegen Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheue, beziehentlich gegen ünzuͤchtige Weibspersonen, welche im Bereich des betref . fenden Verbandes aufgegriffen worden, zur Festisetzung gelangenden Ein sperrung und Beschäftigung in einem Arbeitshause (Correction) mittelst Her stellung und Unterhaltung der zu diesem Zweck erforderlichen Einrichtungen, so wie mittelst Aufbringung der sonst durch diese Correction, insbesondere durch die Einlieferung zur Anstalt, die Bekleidung und Verpflegung in derselben erwachsenden Kosten zu sorgen.

3

Landarmen und Landarbeits (Corrections⸗) Anstalten.

Die Landarmenverbände haben Behufs Erfüllung der im 5. bezeich · neken Verpflichtungen die erforderlichen Anstalten, deren Anza d nd . stärke mit Zustimmung des Ministers des Innern festgesetzs wird, herzustelle und zu unterhalten. —̃ k

Zur Ordnung der Verwaltung und der inneren Einrichtung dieser An. stalten werden von der betreffenden Landarmenverbands. Verwaltung (§. 6 unter Genehmigung des Ministers des Innern die nöthigen Anstalts -Regle⸗ ments erlassen.

§. 4

Zur Verwendung für die in den 55. 2, Z bezeichneten Zwecke werden den vier Landarmenverbänden des Herzogthums Schlesien und der Graf—

r TC L C W

Wilh. (Cosel-Odbg.) do. III. Emission

schaft Glatz vom Staate übereignet:

1) die jetzige Correctionsanstalt zu Schweidnitz,

2) das Landarmen . und Arbeitshaus zu Creuzburg, mit den zu beiden Anstalten gehörigen Realitäten, Berechtigungen, Fonds und Gefallen, nach Maßgabe des hierüber am 30. April 1864 mit dem provinzialständischen Ausschuß abgeschlossenen, von Uns unter dem heutigen Tage bestätigten Separat Vertrages.

Berlin- Anhalter Rchtamtliche Votirungen. 7 Ausl. Fonds.

Braunschweiger Bank. Bremer Bank. . . ...

O SG SS

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Den Apotheker Dr. von der Marck zu Hamm, der von der dortigen Stadtverordneten ⸗Versammlung getroffenen Wiederwahl gemäß, auf eine fernere sechsjährige Amtsdauer als unbesoldeten Bei⸗ geordneten der Stadt Hamm zu bestätigen. .

8 R

K

Ausl. Eisenbahn- nlünd. Fonds.

Stamm · Actien Oester. Loose (1864) ..

do. Silb. Anl. (1864). Italien. Anleihe

Kass. Vereins-Bk.-Aet.

Amsterdam - Rotterdam Gali. (Carl Ludw.) ... Löbau- Littau 5 Ludu igs halen· Bexbach Ma. - Lud wgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger .. ...... Nordb. (Frsedr. Wilh.) Oester. franz. Staatsbahn Oest.siidl.Staatsb. Lomb. Russische Eisenb. ... .. Westbahn (Böhm.) ...

Ausl. Prioritäts- Actien.

Belg. Oblig. J. de IEst do. Samb. et Meuse. 4 Oester. franz. Staatsbahn Oest. frꝛ. Südb. . Moskau-Rjis an (v. St..

260 249 219 Z * 84h

4 Danziger Privatbank. . 4 Königsberg. Privatbank 4 Magdeburger 4 Posener do. 4 Berl. Hand. -Gesellsch. . 4 Disc. Commandit · Anth. 4 Schles. Bank-Verein .. 4 Pommersch. Ritterseh. B. 4 Preuss. Hyp. Vers. ... 4 do. 4 do. 4 do. Gew. - Bk. (Schuster) 5

Industrie · Actien.

Hoerder Hüttenwerk. . Ainerva

Fabrik v. Eisenbahnbed. Dessauer Kont. Gas. . .

do.

do. Certif. .. do. (Henckel)

1 7

1056 225

105

148

1475

Coburger Credith ank.

Darmstädter Bank Dessauer Credit do. Genker Creditbank Geraer Bank

sI Gothaer Privatbank ... Hannoversche Bank. .. Leipziger Credithank. . Luxemburger Bank. .. Meininger Creditbank. . Norddeutsche Bank. .. Oesterreich. Credit. . . . Rostocker Bank. ......

Thüring. Bank

Weimar. Bank ... ..... Oesterr. Metall. . . ..... Nation. Anleihe Prm. - Anleihe. . n. 100 FI. Loose Loose (1860). .

do. do. do. do.

Landesbank.

531 —— ——

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22 MW =

11

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65 00

C 1

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Russ. Stiegl. 5. Anl.. .

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V. Rothschild Lst.

Neue Engl. Anleihe do.

Poln. Schatz -Obl. do. Cert. L. A.

poln. Pfandbr. in S. R.

do. Part. 500 FI....

Amerikaner

Dessauer Prämien- Anl. Hamb. St.- Präm. - Anl. Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. Neue Bad. do. 3 Schwed. 10 RI. St. Pr. - A. y Lübeck. Pr.-A. . ......

35 PFI.

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ann. (Carl Lud.) 1955 2 * gem.

5 esterr Franz. Staatsbahn 118 a

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Rain Ludwh. neue 1185 bez. Mecklenburger 76 a Oesterr südl. Staatsb. Lomb. 1385

Oredit 78 a 773 etw. a2 M gem. .

eute in ziemlich

. für Eisenbahn- Aetien, das ee blieb ind ess sehr ge- xinglügig; nur in Bergiseh-Markischen und Berlin-Anhaltern fand etwas

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober ⸗Hofbuchdruckerei

regerer

a 139 a 1387 gem.

Fonds behaupteten ihre vorges tige Noti.

Redaction und Rendantur: Schwieg er.

MR. v. Decker).

Fordpahn (Friedr. Wilh.) 69 a nker, Creditbank 873 2 37 gem.

e 8834

erkehr statt.

Verordnung über die Einrichtung und Verwal— tung des Landarmen und Korrigendenwesens in dem Herzogthum Schlesien und der Gra fschaft Glatz.

Vom 15. September 1864.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen- und Kar— rigendenwesens in Unserem Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz, naͤch Anhörung des Provinzial ⸗Landtages der Provinz Schlesien, auf Grund des §. 11 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31 sten Dezember 1842, was folgt: 36.

Landarmen ˖ Verbände. ; ö. Die durch das für die Provinz Schlesien ergangene Regulativ vom 3 r nr 3 1814 interimistisch eingerichteten Landarmen Verbände der Kreise hören auf zu bestehen. :

Statt deren werden in dem Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz, zur definitiven Ausführung der §§. J und 11 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1812, neben dem Land⸗ armen-⸗Verbande der Stadt Breslau, welcher als solcher definitiv fort- besteht, drei Bezirks ⸗Landarmen-Verbände gebildet, und zwar:

einer aus dem Regierungsbezirk Breslau,

einer aus dem Regierungsbezirk Oppeln,

einer aus dem Regierungsbezirk Liegnitz mii Aus schluß der Oberlausitz zu welcher für diesen Zweck die ursprüng · lich Oberlausitzschen Ortschaften der Kreise Bunzlau und Sagan als zugehörig, die ursprünglich schlesischen Ortschaften des Kreises Lauban dagegen als nicht zugehörig betrachtet werden.

Auseinandersetzung der Landarmen ·˖ Verbände. : ͤ Ständischer Ausschuß.

Die Auseinandersetzung der vier Landarmen ˖ Verbände unter einander wegen der Benutzung und Vertheilung der auf sie übergehenden Realitäten, Fonds und Gefaͤlle ist durch den zu diesem Zwecke von dem Provinziallandtage be stellten ständischen Ausschuß, unter Genehmigung seiner Veschlüsse durch den Minister des Innern, näher zu regeln. Auch soll dieser Ausschuß in ande ren Beziehungen, während der Provinzial-Landtag nicht versammelt ist und die Landarmen-⸗Direckionen (5. 6) noch nicht konstituirt sind, befugt sein, die Interessen der neuen Landarmen . Verbände wahrzunehmen.

Die in diesen Angelegenheiten etwa von dem Provinzial · Landtage selbst gefaßten Beschlüsse sind fuͤr den Ausschuß maßgebend. .

Die nöthigen transitorischen Bestimmungen, namentlich wegen der pro visorisch noch erforderlichen gemeinschaftlichen Benutzung einzelner Anstalten durch mehrere Landarmen. Verbände, so wie etwa für die Korrigenden der Oberlausitz, wegen der dafür zu leistenden Vergütung, der Unterbringung der vorhandenen Bestände an Anstaltspfleglingen und dergleichen, hat der Ober · Präsident nach Anhörung des staͤndischen Ausschusses zu tre und die Ausführung der Uebergangsmaßregeln zu leiten.

Inwieweit die den bisherigen Kreis -⸗Landarmen Verbänden der Previnz gehörlgen, zu Zwecken der Landarmenpflege oder Correction schon bestimm · ten Anstalten für solche Zwecke fernerhin und event. unter welchen . gungen zu benutzen, bleibt der freffenden Landarmenverbands. Verwaltung üderlassen.

Verwaltung des Landarmenwesens.

Die Verwaltung des Landarmen. und Correction swesens und der dazu bestimmten Anstalten verbleibt der Stadt Breslau für idren Landarme

verband; in jedem der drei Bezirks. Landarmenverbände wird dieselbe unter Oberaufsicht des Staates durch eine Land - Armendirection ge t

welche aus einem von dem Minister des Innern zu ernen nenden ats

Kommissarius als Vorsitzendem, und drei vom Provinzial · Landtage obne

Verständigung der Eigenthümer mit der * ö. .