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Betheiligung der Abgeordneten der Oberlausitz und der Stadt Breslau, zu wählenden Mitgliedern zu bestehen hat. Die Ernennung des Kommissarius und die Wahl der anderen Mitglieder, so wie der in gleicher Anzahl zu wählenden Stellvertreter der letzteren, erfolgt jedesmal auf vier Jahre. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Ist eine Neuwahl vor Ablauf der vier Jahre nicht vollzogen, so dauert das Mandat, bis die Neuwahl be⸗
wirkt ist, fort. J
Der Staats ⸗Kommissarius vertritt den Landarmenverband nach Außen hin in gerichtlichen wie außergerichtlichen Angelegenheiten, führt in Abwesen ˖ heit der ständischen Mitglieder die laufenden Geschäfte, nimmt an den Be; rathungen der Direction mit vollem Stimmrechte Antheil und giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Derselbe erhält aus dem Landarmen · Fonds des Verbandes eine, vorläufig vom provinzialstãndischen Ausschuß 8 5), später vom Provinzial - Landtage selbst, unter Genehmigung des
inisters des Innern festzusetzende Remuneration. .
Im Uebrigen wird das Verfahren bei den Land ⸗Armendirectionen und deren Benehmen mit anderen Behörden durch eine vom Minister des Innern zu bestätigende GeschäftsInstruction geregelt, in derselben auch das Röthige äber die den gewählten Mitgliedern zustehenden Diäten und Reisekosten
festgesetzt. 3.8
Ressortverhältnisse. Jede Land ⸗Armendirection kann sich zur Ausführung ihrer Anordnun— gen der Kreis- und Ortsbehörden ihres Verbandsbezirks bedienen.
Insbesondere steht ihr der Erlaß der nöthigen Anordnungen wegen des Transportes und der Entlassung der Detinenden, so wie die Befugniß zu, darüber zunächst zu befinden: j .
I) ob der Fall einer vom Landarmenverbande zu übernehmenden Für sorge für einen Verarmten vorliege;
2) in welcher Art die Fürsorge zu bewirken sei: ob durch Aufnahme in die Verbandsanstalt, oder auf dem in §. 15 des Armenpflege · Gesetzes vom 31. Dezember 1842 angegebenen Wege, oder durch anderweite
Unterbringung, oder durch Bewilligung einer Geldunterstützung;
3) ob der Raum es gestattet, die auf Grund des §. 16 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 oder des Artikels 15 der Novelle vom 21. Mal 1555 gegen Erstattung der Kosten verlangte Aufnahme von Ortsarmen oder armenpolizeilichen Korrigenden zu bewilligen. An der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufnahme solcher Individuen bei Zulänglichkeit des Raumes * hierdurch nichts geändert.
§. 9.
Die in Bezug auf das Landarmen , und Korrigendenwesen gesetzlich den Regierungen zustehenden landespolizeilichen Functionen verbleiben überall der Bezirksregierung. Dies gilt namentlich von der— Befugniß der Re— gierungen:
1) zum Erlaß der nach Artikel 6 und 14 der Novelle vom 21. Mai 1855 in der Rekursinstanz zu fällenden Resolute
2) zur Entscheidung von Streitigkeiten im Sinne des §. 34 des Armen pflege ⸗Gesetzes vom 31. Dezember 1842
3) zu der nach §5§. 129. 146 des Strafgesetzbuches zu treffenden Ent— scheidung über die Verhängung resp. die Dauer der gegen die dort bezeichneten Kondemnaten festzusetzenden Correctionshaft, beziehentlich über die gegen einen nach §8§. 117 bis 119 a. a. O. verurtheilten Ausländer anzuordnende e, n, n,, zur jederzeitigen Kenntnißnahme von der erwaltung der Landarmen- kassen und dem Zustande der Verbandsanstalten, zu welchem Behufe die Bezirksregierungen nicht nur an den Revisionen dieser Kassen und Anstalten sich betheiligen, sondern auch selbstständig solche vornehmen dürfen.
mgleichen wird an der nach S§. 28 des Armenpflege ⸗Gesetzes vom JI. Dezember 1842 dem Landrathe event. der Regierung zustehenden Befugniß, im Kreise nicht einheimische Arme vorläufig dem Land- armenverbande zu überweisen, 5 geändert.
Wenn zwischen verschiedenen Landarmenverbänden oder zwischen einem Land und einem Ortsarmenverbande über die Verpflichtung zur Armenpflege Streit entsteht, so ist hierüber von derjenigen Regierung, zu deren Bezirk der in Anspruch genommene Verband gehört, die nach S. 34 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 zu erlassende ref rk lisa Entscheidung zu treffen und gegen dies Resolut, in so weit dasselbe die Frage betrifft, wem die , dung obliegt, nur der Rechtsweg zulässig.
Ueber sonstige Streitigkeiten und Beschwerden zwischen verschiedenen Landarmen⸗Verwaltungen der Provinz, zwischen einer Regierung einerseits und einer Landarmen⸗Verwaltung andererseits, so wie zwischen einem Orts armenverbande und der Landarmenverbands ⸗ Verwaltung entscheidet der Ober-
räsident, vorbehaltlich des Rekurses an den Minister des Innern. Auch n anderen Fallen bildet der Oberpräsident die den Landarmenverbands Verwaltungen zunächst vorgesetzte Aufsichts⸗ und Beschwerde ⸗Instanz.
— §. 11. Aufbringung der Kosten des Landarmenwesens.
Die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Landarmenverbände erfor= derlichen Kosten werden, soweit sie nicht aus den Anstaltseinnahmen und vorhandenen Fonds bestritten werden können, durch Beiträge des Land. armenbezirks, und zwar in der Art aufgebracht, daß der = das erste Mal nach überschlägigem Ermessen, späterhin je nach dem Resultate der abge⸗
fenen Verwaltung im Etat (§. 2) zu bestimmende— Bedarf nach dem Maßstabe der saͤmmilichen direkten Staatssteuern, insbesondere der Grund ⸗ nnd Gebäudesteuer, der Klassen , klassifizirten Cinkommen . und Gewerbe ⸗
steuer, auf die Kreise des Verbandes, die Gutsherrschaften und Gemeinden verthe 64 Gemeinden aber die Art und Weise der Aufbringung über
Die Hausir - Gewerbesteuer bleibt hierbei außer Ansatz; in mabl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städten tritt der Betrag der Mahl ⸗ und Schlacht . AKgteuer, nach Abzug des Steuerdrittels der Gem nde und mit Ausschluß der
atwaigen Kommunalgzuschläge, an Stelle der Klassensteuer. .
Eine hiervon abweich ende Art der Aufbringung der Verbands beiträg kann nur durch die Provinzialvertretung unter landesherrlicher Genehmigung beschlossen werden. ; .
Landarmen · Kasse.
Für jeden der drei Bezirks: Landarmenverbände wird zur Bestreitung der Kosten seiner Anstalten, sowie der sonst ihm obliegenden Verpflichtungen eine Landarmenkasse gebildet, zu welcher die Fonds und Einnahmen des Verbandes und seiner Anstalten fließen, und eine besondere Kassenverwaltung dafür von der Landarmendirection eingerichtet
Die diesfälligen Einrichtungen sind von dem Oberpräsidenten zu geneh migen, welcher auch die anzustellenden Rendanten bestätigt.
Für jeden dieser Verbände wird alljährlich von der Landarmen · Direction ein Etat aufgestellt, welcher dem provinzialständischen Ausschuß (§. 5) — dessen Wahl zu diesem Zwecke durch den Provinzial-Landtag, so oft letzterer es nöthig findet, erneuert wird — und sodann dem Ober · Präsidenten zur Genehmigung vorzulegen ist.
Ueber die Verwaltung der Landarmenkasse, sowie der Verbands ⸗An⸗ stalten hat jede Landarmen Direction alljährlich dem vorgedachten Ausschuß Rechnung zu legen. Der Ausschuß prüft die Rechnungen und bringt das Ergebniß zur Kenntniß des Provinzial ⸗ Landtages, welchem die Decharge—⸗ Ertheilung und die Genehmigung von Etatsüberschreitungen, sofern er diese Befugnisse nicht dem Ausschuß delegiren will, zusteht.
Dem Ober-Präsidenten ist von jeder Landarmen ⸗ Direction nach dem Schlusse des Jahres ein summarischer Verwaltungsbericht mit beigefügter Rechnungs-Uebersicht zu erstatten und der Regierung des Bezirks davon Ab⸗ schrift mitzutheilen.
§5 13
Ausführungstermin.
Der Zeitpunkt der vollendeten Srganisation der neuen Landarmen⸗ Verbände wird von dem Ober Präsidenten durch die Regierungs Amtsblätter bekannt gemacht; von da ab übernehmen jene die Verpflegung der bis dahin von den Kreis -Landarmen Verbänden resp. in der Creuzburger Anstalt unter haltenen Landarmen, sowie der bereits detinirten oder neu hinzukommenden Korrigenden, und treten die ueber e f n des §. 4 in Wirksamkeit.
6
Von demselben Zeitpunkte ab fritt das Regulativ über die interimistische 2J. Januar 23. Februar 1844 außer Kraft, auch werden aufgehoben, soweit sie bisher nech in Gül— tigkeit standen, alle dem Inhalte dieses Regulativs zuwiderlaufenden Bestim mungen früherer Verordnungen, insbesondere des Creuzburger Armen und Arbeitshaus-Reglements vom 4. Februar 1779 und der Fundations-Instruc— tion vom 24. Mai 1779, des das schlesische Correctionswesen betreffenden Reglements vom 31. August 1800 und des Publikandums vom 28. Okto- ber 1803, der wegen der Creuzburger Gefälle ergangenen Ordre vom 2oösten März 1787, des Publikandums vom 13. April 1187 und der Ordre vom 14. Februar 1796, ferner des Edikts vom 35. März 1747, betreffend die Einrichtung von Armen, Arbeits- und Zuchthäusern in Schlesien (§88. XII. und XIII., endlich der schlesischen Landes . Visitations-Instruction vom 1sten April 1772 und des Reglements wegen der zur Ausrottung der Landstreicher in Schlesien zu ergreifenden Maßregeln vom 1. Dezember 1782.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. September 1864.
(L. S.) Wilhelm. Graf zu Eulenburg.
Einrichtung des Landarmenwesens in der Provinz Schlesien vom
Verordnung über die Einrichtung und Verwal⸗ tung des Landarmen-⸗ und Korrigendenwesens im Markgrafthum Oberlausitz.
Vom 15. September 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen und Kor— rigendenwesens in Unserem Markgrafthum Oberlausitz, nach Anhörung des Provinzial-Landtages der Provinz Schlesien und des Kommunal-Landtages der Oberlausitz, auf Grund des §. 14 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842, was folgt:
1
Landarmen · Verband.
. 27. Janua Die durch das Regulativ vom w in der Provinz Schle⸗
sien interimistisch eingerichteten Landarmenverbände hören — wie laut be sonderer Verordnung vom heutigen Tage in dem Herzogthum Schlesien 3 der . Glatz — so auch im Markgrafthum Oberlausitz zu be⸗ ehen auf.
Statt deren bildet fortan, Behufs definitiver Ausführung der §§. 9. 11 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842, die Oberlausitz in ihrem zur Provinz Schlesien gehörigen Umfange Einen Landarmenverband. J diesem Zwecke werden die ursprünglich Ober Lausitzschen Ortschaften der reise Bunzlau und Sagan als der Cercle stz zugehörig, die ursprünglich schlesischen Ortschaften des Kreises Lauban dagegen als derselben nicht zugehörig angesehen.
Die letzteren treten zu dem aus den übrigen Theilen des Regierungs⸗ bezirks Liegnitz nach der heutigen Verordnung über das Landarmen - und Korrigendenwesen im Herzogthum Schlesien und in der Grafschaft Glatz gebildeten Landarmen · Verbande. Die diesfällige Abgrenzung beider Verbände gegen einander erfolgt durch Anordnung des Ministers des Innern.
. Der Landarmen Verband der do laustz hat alle in den Gesetzen, na⸗ mentlich in denen über die Armenpflege vom 31. Dezember 1842 und 21sten Mai 1855 den Landarmen Verbänden zugewiesenen Rechte und Pflichten,
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mit Einschluß der Obliegenheit, für die Vollstreckung der auf Grund der 8 120 und 146 des Strafgesetzbuches gegen Landstreicher, Bettler und Ar= eitsscheue, beziehentlich gegen unzüchtige Weibspersonen, welche im Bereich des Verbandes aufgegriffen worden, zur Festsetzung gelangenden Einsperrung und Beschäftigung in einem Arbeitshause (Correction mittelst Herstellung und Unterhalkung der zu diesem Zweck erforderlichen Einrichtungen, so wie mittelst Aufbringung der sonst durch diese Correction, insbesondere durch die Einlieferung zur Anstalt, die Bekleidung und Verpflegung in derselben er— wachsenden Kosten zu sorgen. rͤ 26
Anstalten zu Landarmen⸗ und Correctionszwecken.
Der Landarmen Verband der Oberlausitz hat zur Erfüllung der im §. 2 bezeichneten Verpflichtungen die erforderlichen Anstalten herzustellen und zu unterhalten, deren Kopfzahl mit Zustimmung des Ministers des Innern festgesetzt wird.
Zur Ordnung der inneren Einrichtungen und der Verwaltung der An— stalten werden die nöthigen Reglements von der Landarmendirection (5. 5) unter Genehmigung des Ministers me, , erlassen.
Wegen der einstweilen noch zuzulassenden Unterbringung der Korrigen den des Dberlausitzschen Landarmenbezirks in einer schlesischen Anstalt wird nähere Bestimmung nach Maßgabe der heutigen Verordnung über das Landarmen⸗ ꝛc. Wesen in dem Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz (96. 5) getroffen werden. z
8e
Landarmenverbands · Verwaltung. ö Die Verwaltung des Landarmen - und Correctionswesens der Oberlausitz und der dazu bestimmten Anstalten wird unter Oberaufsicht des Staates durch eine Landarmendirection geführt, welche aus dem jedesmaligen Landes. ältesten der Oberlausitz in der Eigenschaft eines Staatskommissarius als Vorsitzendem, und drei vom Kommüunal-Landtage der Oberlausitz zu erwäh— lenden Mitgliedern zu bestehen hat. Die Wahl dieser Mitglieder, so wie der in gleicher Anzahl zu wählenden Stellvertreter der letzteren, erfolgt jedes · mal auf vier Jahre. Die ,,, sind wieder wählbar.
Der Staatskommissarius vertritt den Landarmenverband nach Außen hin in gerichtlichen wie außergerichtlichen Angelegenheiten, führt in Abwesen heit der ständischen Mitglieder die laufenden Geschäfte, nimmt an den Be— rathungen der Direktion mit vollem Stimmrechte Antheil und giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
Ob und welche Remuneration demselben zu gewähren, ist vom Kom munal · Landtage mit Genehmigung des Ober⸗Präsidenten zu beschließen. Im Uebrigen wird das Verfahren bei der Landarmen⸗ Direction und deren Be- nehmen mit anderen Behörden durch eine vom Minister des Innern zu be— stätigende Geschäfts-⸗Instruetion geregelt, in derselben auch das Nöthige über die den gewählten Mitgliedern zustehenden Diäten und Reisekosten fest⸗
gesetzt. 867. Ressortverhältnisse.
Die Landarmen-Direction kann sich zur Ausführung ihrer Anordnun⸗
gen, gleich den Regierungen, der Kreis- und Ortsbehörden ihres Verbands- bezirkes bedienen.
Insbesondere steht ihr der Erlaß der nöthigen Anordnungen wegen des Transportes und der Entlassung der Detinenden, so wie die Befugniß zu, darüber zunächst zu befinden:
1) ob der Fall einer vom Landarmen · Verbande zu übernehmenden Für sorge für einen Verarmten vorliege /
2) in welcher Art die Fürsorge zu bewirken sei, ob durch Aufnahme in die Verbands. Anstall, oder auf dem in §. 15 des Armenpflege ⸗ Ge⸗ setzes vom 31. Dezember 1842 angegebenen Wege, oder durch ander- weite Unterbringung, oder durch Bewilligung einer Geldunterstützung ; ob der Raum es gestattet, die auf Grund des 8 16 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 oder des Artikels 15 der Novelle vom 71. Mai 1855 gegen Erstattung der Kosten verlangte Aufnahme von Ortsarmen oder armenpolizeilichen Korrigenden zu bewilligen. An der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufnahme solcher Individuen bei Zulänglich⸗ keit des Raumes wird , nichts geändert.
Die in Bezug auf das Landarmen⸗ und Korrigendenwesen gesetzlich den Regierungen zustehenden landespolizeilichen Functionen verbleiben der Bezirks -Regierung. Dies gilt namentlich von der Befugniß der Regierung:
IJ) zum Erlaß der nach Artikel 6 und 14 der Novelle vom 71. Mai
1855 in der Rekurs-Instanz zu fällenden Resolute /
) zur Entscheidung von Streitigkeiten im Sinne des §. 34 des Armen
pflege ⸗Gesetzes vom 31. Dezember 1842
3) zu der nach §§. 120, 145 des Strafgesetzbuches zu treffenden Ent⸗ scheidung über die Verhängung resp. die Dauer der gegen die dort bezeichneten Kondemnaten festzusetzenden Correctionshaft, beziehentlich über die gegen einen nach §5§. 117 — 119 ebendaselbst verurtheilten Ausländer anzuordnende Landesverweisung.
) Imgleichen wird an der nach . 28 des Armenpflege ⸗ Gesetzes vom 31. Dezember 1842 dem Landrathe event. der Regierung zustehenden Befugniß, im Kreise nicht einheimische Arme vorläufig dem Land- armen. Verbande zu überweisen, nichts geändert.
§. 9.
Wenn zwischen dem Oberlausitschen und einem anderen Landarmen⸗ Verbande oder zwischen einem Land und einem Ortsarmen · Verbande über die Verpflichtung zur Armenpflege Streit entsteht, so ist hierüber von der= jenigen Regierung, zu deren Bezirk der in Anspruch genommene Verband gehöoͤrt, die nach §. 34 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 zu erlassende resolutorische Entscheidung zu treffen und gegen dies Resolut, insoweit dasselbe die Frage betrifft, wem die Verpflichtung obliegt, nur der Rechtsweg zulaͤssig.
Ueber sonstige Streitigkeiten und Beschwerden zwischen verschiedenen
Landarmen. Direcklonen der Provinz , zwischen einer Regierung einerseits und
einer Landarmen. Direction andererfeits, fowie zwischen einem Ortsarmen ;
Verbande und der Landarmen-Verbands. Verwaltung, entscheidet der Ober- Präsident, vorbehaltlich des Rekurses an den Minister des Innern. Auch in
anderen Fällen bildet der Ober - Präsident die der Landarmen ⸗Verbands= Verwaltung vorgesetzte Aufsichts. und Beschwerde - Instanz, und ist er ins- besondere befugt, jederzeit von dem Zustande der Verwaltung der Landarmen- Kasse und der Verbands⸗Anstalten 6 Kenntniß zu nehmen.
Kosten der Verwaltung und Kassenwesen.
Zur Herstellung und Unterhaltung der Verbandsanstalten (§. 3.), so wie zur sonstigen Erfüllung der dem Oberlausitzschen Landarmen ˖ Verbande obliegenden Verpflichtungen werden die dem Kommunal Verbande der Ober- lausitz gehörigen, den bezüglichen Zwecken gewidmeten Fonds und Intraden benutzt. Sofern an solchen nicht alle Glieder des Verbandes Theil haben, bleiben die zur Ausgleichung dessen erforderlichen Beschlußnahmen dem Kom⸗ hee, m,. überlassen.
Der außerdem erforderliche Kostenbetrag wird alljährlich nach Maßgabe des Resultats der Verwaltung, das erste 1 nach e , . in dem Etat des Landarmen- Verbandes, welcher von der Landarmen - Di= rection aufzustellen und dem Kommunal-⸗Landtage zur Genehmigung vorzu- legen ist, bestimmt und von dem Verbande nach dem vom Kommunal ⸗Land tage zu beschließenden Vertheilungsmaßstab aufgebracht.
Aus sämmtlichen Fonds und Einnahmen des Landarmen Verbandes wird eine Landarmenkasse gebildet, über deren Verwaltung der Kommunal- Landtag das Nähere festzusetzen hat.
Die diesfälligen Einrichtungen, sowie der Jahres- Etat und die sonst nach diesem Paragraphen von dem Kommunal Landtage zu fassenden Beschlüsse, bedürfen der Genehmigung des Oberpräsidenten.
. §. 11.
Ueber die Verwaltung der Land-⸗Armenkasse und der Verbands - Anstalten steht dem Kommunal Landtage die Controle zu. Insbesondere hat derselbe die Rechnung zu prüfen und abzunehmen.
Line Uebersicht dieser Rechnung mit summarischem Verwaltungsberichte ist von der Landarmen-⸗Direction alljährlich dem Oberpräsidenten einzureichen und der Bezirksregierung abschriftlich .
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Ausführungs⸗Termin.
Der Zeitpunkt der vollendeten Organisation der neuen Landarmen - verbands Verwaltung wird von dem Oberpräsidenten durch das Regierungs- Amtsblatt bekannt gemacht; von da ab treten die Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich der Uebergang der Landarmenpflege von den bisher verpflichteten Kreisverbänden auf den neuen Landarmen Verband, in Wirk- samkeit und das Regulativ über die in mn ,, des Land- armenwesens in der Provinz Schlesien vom . 1844 für die Oberlausitz außer Kraft.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. September 1864.
L. S.) Wilhelm. Gr. zu Eulenburg.
Ministerinm der auswärtigen Angelegenheiten.
Der Kaufmann Jonathan Wagner in Honfleur ist an Stelle des auf sein Gesuch entlassenen bisherigen Konsular-⸗Agenten Thiis zum Konsular⸗Agenten daselbst bestellt worden.
Me inisterium für Fandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung.
Während des bevorstehenden Winter- Semesters werden an der Königlichen Berg-Akademie die nachstehend aufgeführten Vor · lesungen und Uebungen gehalten werden:
1 Bergbaukunde ( ste Abtheilung): Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend von 9 10 Uhr (Berg⸗ Rath Lottner).
2) Salinen kun de: Montag von 4— 5 Uhr (Derselbe).
3) Allgemeine Hüttenkunde: Täglich von 8— 9 Uhr (Berg- Assessor Dr. Wedding).
4 Probirkunst auf trocknem Wege:
Donnerstag von 10-1 Uhr (Derselbe). . .
5) Praktische Arbeiten im Laboratorium für Mine—⸗ ral ⸗Analyse: . . . a Qualitativ und quantitativ für Geübtere: Täglich
von g- 12 und 2— 4 Uhr (Dr. Finkener).
b) Qualitat iv (für Anfänger): Dienstag und Donnerstag
von 2— 4 Uhr Derselbe).
6) Mechanik (i ste Abtheilung): Dienstag und Donnerstag von 5—7 Uhr (Oberlehrer Dr. Bertram).
7) NMaschinenlehre( iste Abtheilung] Dampfmaschĩ in n: Montag und Sonnabend von 5 —7, Mittwoch von 16 Uhr (Professor Werner). .
8) Gemeines deutsches And preußisches Bergrecht: Dienstag, Donnerstag und Freitag von 45 Ubr (Ober · Berg rath Klosterm ann). Repetitorien und Colloquien über Mineralogie:
Dienstag und