1864 / 240 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sollen durch diejenigen Blätter erfolgen, durch welche die ausgeloosten

Obligationen bekannt zu machen sind. ; . 4) An . Stelle der im §. J erwähnten sechs Zinszahlungstermine sollen

acht und an die Stelle des im 5. 8

erwähnten achten Zinszahlungs

Termins soll der zehnte treten.

5) Im §. 11 Nr. 1 tritt an

Kettwig, den ten

( Siegel der Stadt Kettwig

Der Bürgermeister. Unterschrift.)

Eingetragen in die Kassenkontrole

Eo M

Rheinprovinz.

Die

die Stelle der Obligation selbst der Talon. 18

mit der Unterschrift »Stadt Kettwig.) städtische Anleihe und Schuldentilgungs⸗ Kommission. Unterschriften. Hierzu sind zehn Zinsscheine Nr. 1 bis 10 nebst Talon ausgereicht. Der Stadtrendant. Unterschrift.

Regierungsbtzirtk Düsseldorf. Kreis Essen. (Erster Zins. Coupon

zur Kettwiger Stadt -⸗Obligation

ö A*

Jubaber empfängt am 1. Stad ˖ Obligation der Stadtkasse zu Kettwig.

Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn der Betrag nicht erhoben .

bis zum 31. Dezember 13 Kettwig, den . ten Der Bürgermeister.

N

(Die Ramen des Bürgermeisters und der Mitglieder der Kommission werden

Eingetragen Kontrole fol

w über

Thaler

, Thaler. Juli 18. an halbjährigen Zinsen obiger

Silbergroschen

gedruckt. Der Stadtrendant.

(Unterschrift.

.

Dieser Zins⸗Coupon kann

häusern A. Paderstein in Berlin und G.

zahlbar gemacht werden. Rheinprovinz.

vom Verfalltage ab auch bei den Bank Hanau in Mülheim a. d. Ruhr

Regierungsbezirk Düsseldorf. Kreis Essen.

(Zweiter) Zins Coupon zur Kettwiger Stadt Obligation

Esttr. .....

Inhaber empfängt am 2. Stadt Obligation der Stadtkasse zu Kettwig.

Dieser Coupon wird ungü

Thaler

ltig und werthlos, wenn der Betrag nicht

. J Thaler. . an halbjährigen Zinsen obiger Pfennige aus

Januar 18 Silbergroschen

bis zum 31. Dezember 18.. erhoben .

Kettwig, den ten.. Der n Di

(Die Namen des Bürgermeisters Eingetragen Kontrole fol. Rücks

kann vom Verfalltage ab au häusern A. Paderstein in Berlin und G. Hanau in Mülh

Dieser Zins Coupon

zahlbar gemacht werden. Rheinprovinz.

Regierungsbezirk Düsseldorf.

e stãdtische Anleihe. und Schuldentilgungs⸗ Kommission. N,. M. N.

gedruckt)

Der Stadtrendant. Unterschrift.) 86 6 e.

Kreis Essen. Talon

zur Kettwiger Stadt Obligation

' Nr. Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen ten 18.

Kettwiger Stadtkasse am

3. über Thaler.

halbjährigen Zins Coupons zur obigen Kettwiger Stadt-Obligation.

Die Rücgabe muß binnen Jahresfrist vom widrigenfalls die Aushändigung der neuen Zins. Coupons. Serie an den In-

obigen

haber der Stadt Obligation erfolgt. .

Kettwig, den . ten Der .

(Die Ramen des Bürgermeisters und der Mitglieder der Kommission

Eingetragen Kontrole fol. .....

Anmerkung.

Der Talon ist zum Unterschiede auf der g beiden letzten Zins Coupons mit davon abt

stehender Art abzudrucken:

werden gedruckt.) Der Stadtrendant.

(Unterschrift).

9. Zins ˖ Coupon.

10. Zins Coupon.

k

Landtags · Abschied melt gewesenen Provinzial Stände der Provinz 53 ; Sach sen.

Vom 17. September 1864.

Wir AWilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 34

entbieten Unseren getreuen

für die im Jahre 1862 versam⸗

Pfennige aus

Die städtische Anleihe⸗ n g cbesdenzti zung Kemmissien N

gnädigsten Gruß und ertheilen hiermit auf die Uns vorgelegten Gut⸗ achten und Anträge des im Jahre 1862 versammelt gewesenen Provinzial Landtages den nachstehenden Bescheid: x J. Auf die gutachtlichen Erklärungen über die Propositio nen. 1) Gebäude Steuer.

Als Normalstädte für die Einschätzung der im §. 8 zu 4 des Gesetzes, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebãudesteuer vom 29. Mai 1861 (Gesetz Sammlung Seite 317) gedachten länd— lichen Gebäude sind für sämmtliche der Provinz Sachsen angehöri⸗ gen Kreise die in dem Gutachten Unserer getreuen Stände vom 10. Dezember 1862 in Vorschlag gebrachten Städte bezeichnet wor— den. Demselben Gutachten gemäß ist von der Aufstellung besonde⸗ rer Einschätzungs Merkmale im Sinne des §. 8S zu 5 des gedachten Gesetzes für die Provinz Sachsen Abstand genommen worden.

2) Kreis⸗Ordnung.

Das Gutachten Unserer getreuen Stände über die Abänderung der Kreis ⸗Versassung wird bei den durch das Bedürfniß sich ergeben⸗ den weiteren Ersrterungen über diesen Gegenstand zur sorgfältigen Erwägung kommen.

I. Auf die ständigen Petitionen: Rhein⸗Weser-⸗Elbe⸗Kanal.

Dem in der Petition Unserer getreuen Stände vom 10. De— zember 1862 erwähnten Projekte zur Ausführung eines den Rhein nit der Weser und Elbe verbindenden Kanals ist Unser Interesse fortdauernd zugewendet. Unsere Allerhöchsten Entschließungen über die Ausführung des Unternehmens müssen jedoch bis nach erfolgtem Abschluß der umfangreichen technischen Vorarbeiten, von denen zur Zeit erst ein Theil hat beendet werden können vorbehalten bleiben.

Zu Urkund dieser Unserer gnädigsten

und verbleiben Unseren getreuen Ständen in Gnaden gewogen. Gegeben, Schloß Babelsberg, den 17. September 1861.

Wilhelm.

Graf Itzenplitz.

von Bodelschwingh. von Roon. von Selchow.

von Mühler. Graf zur Lippe. Graf Eulenburg.

und der Mitglieder der Kommission werden

auch bei den Bank eim an der Ruhr

deren Rückgabe an die S.. die . te Serie von zehn

Tage geschehen,

anzen Blattbreite unter den veichenden Lettern in nach—

Ständen der Provinz Sachsen Unsern 3)

Landtags -⸗Abschied für die im Jahre 1862 versam⸗ melt gewesenen Provinzialstände der Rheinprovinz. Vom 17. September 1864.

digsten Gruß,

vinzial⸗Landtages den nachstehenden Bescheid: J. Auf die gutachtliche Erklärung über die Propositionen.

der im §. S zu 4 des Gesetzes, gemeinen Gebäudesteuer vom Seite 317) Provinz die, in dem Gutachten Unserer J. Dezember 1862 in Vorschlag gebrachten,

21. Mai 1861

wie der in geeignete Städte bezeichnet worden. Demselben Gutachten gemäß ist

Gesetzes für die Rheinprovinz Abstand genommen worden. 2) Kontrakt und Hypotheken Wesen, Konkurs Ordnung lex

über die Entwürfe

wesens im Bezirke des Justiz Senats zu Ehrenbreitstein, b) eines Gesetzes, betreffend die Einführung der Konkurs ˖ Ordnung vom 8. Mai 1855 (Gesetz Sammlung S. 321) und des Ge

Konkurfes vom 9. Mai 1S55 (Gesetz Sammlung S. 29 in den Bezirk des Justiz⸗ Senats zu Ehrenbreitstein, e) eines Gesetzes wegen Aufhebung der lex Anastasiana in den Landestheilen des gemeinen Rechts, haben bei der weitern Berathung die entsprechende Berücksichtigunß und durch die Gesetze vom 2. Februar 1861 (Gesetz⸗Sammlunß S. 34, vom 3. Februar 1864 (Gesetz. Sammlung S. 40) und vom

n.

Bescheidungen haben Wir ( den gegenwärtigen Landtags- Abschied Höchsteigenhändig vollzogen ö

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen * entbieten Unsern getreuen Ständen der Rheinprovinz Unsern gnä⸗ und ertheilen hiermit auf die Uns vorgelegten Gut, achten und Anträge des im Jahre 1862 versammelt gewesenen Pro-

1) Gebäudesteuer. Als Normalstädte für die Einschätzung betreffend die Einführung einer all (Gesetzsammlung gedachten Gebäude, sind für die Mehrzahl der Kreise der getreuen Stände vom für die übrigen Kreit dagegen nach sorgfältiger Erwägung der gesetzlichen Vorschriften se⸗ Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse ander;

28 von der Aufstellung besondern Einschätzungs Merkmale im Sinne des §. 8S zu 5 des gedachten Anastasiana. Die gutachtliche Aeußerung Unserer getreuen Ständt

a) eines Gesetzes zur Verbesserung des Kontrakt und Hypotheken.

setze über die Befugniß der Gläubiger zur Anfechtung de Rechtshandlungen zahlungsunsähiger Schuldner außerhalb des

über die Abänderung der Kreis -Verfassung wird bei den durch das Bedürfniß sich ergebenden weiteren Erörterungen über diesen Gegen stand zur sorgfältigen Erwägung kommen.

4) Errichtung von Gebäuden in der Nähe der auf dem linken Rheinufer der Rheinprovinz gelegenen Waldungen. Dem Prin— zipal⸗Antrage Unserer getreuen Stände: -mit Beseitigung des ihnen vorgelegten Entwurfs jede Beschränkung von Bauten in der Nähe von Waldungen für die Rheinprovinz oder den linksrheinischen Theil desselben aufzuheben hat keine Folge gegeben werden können. Da— gegen wird, dem eventuellen Antrage entsprechend, die Vorlegung eines Gesetzentwurfs an die Landesvertretung zur weiteren Bera— thung vorbehalten bleiben, sobald einige nachträglich zur Sprache gebrachte, jedoch nur auf Nebenpunkte sich beziehen de Bedenken ihre Erledigung gefunden haben werden.

II. Auf die ständischen Petitionen:

1) Verleihungen der Ritterguts⸗Qualität. Den Anträgen Unserer getreuen Stände der Ritterschaft in der Petition vom 2. De— zember 1862 entsprechend, haben Wir den Gütern

Hoenselaer, Gestelen und Geisberg des Grafen Hoensbroech, Hohen

lind des Banquier Stein, Sonsfeld des Dr. med. Luyken und

Branderhof des Grafen Nellessen, die Ritterguts⸗-Qualität beigelegt. Eine gleiche Verleihung haben Wir bei dem Gute Haus Fürstenberg eintreten lassen, nachdem das von dem im Jahre 1869 versammelten Provinzial Landtage in Bezug auf den Rein = Ertrag erhobene Bedenken durch Unsere Ent⸗ scheidung im Landtags ⸗Abschiede vom 15. November 1862 ad II. 2. inzwischen beseitigt worden ist. ; ;

Y Feuer Sozietät. Der Antrag Unserer getreuen Stände in der Adresse vom 2. Dezember 1862 wegen Abänderung des 5. 12 des revidirten Reglements für die Rheinische Provinzial Feuer. Sozie⸗ tät vom 1. September 1852 hat durch Unseren Erlaß vom 10. Ja⸗ nuar 1863 (Gesetz- Sammlung Seite 61) seine Erledigung gefunden.

3) Blinden Anstalt zu Düren. Die von Unsern getreuen Ständen in der Petition vom 5. Dezember 1862 nachgesuchte Ge⸗ nehmigung zur Umwandlung der in Düren bestehenden Blinden- Anstalt in ein provinzielles Institut haben Wir gern ertheilt ; auch hat sich gegen die beschlossene Bewilligung eines jährlichen Zuschusse s für jene Anstalt von 2600 Thlr. pro 1863 und 1864 und einer Summe von 5500 Thlr. für verschiedene bauliche Einrichtungen und Beschaffungen der Anstalt aus dem zur Verfügung Unserer getreuen Stände stehenden Antheile des Zinsgewinns der Rheinischen Pro⸗ vinzial-⸗Hülfskasse nichts zu erinnern gefunden. e.

4) Bergischer Schulfonds. Hinsichtlich des Bergischen Schul fonds verweisen Wir Unsere getreuen Stände auf den Landtags- Abschied vom 7. November 1831 und 30. Dezember 1843, wonach denselben bei der Verwaltung dieses Fonds eine Mitwirkung weder zusteht, noch eingeräumt werden kann. ; 3

Uebrigens sinden die von Unseren getreuen Ständen bei diesem Anlaß vorgetragenen Bedenken gegen die Zahlung eines Zuschusses von 400 Thlr. für das Progymnasium in Siegburg aus dem Bergischen Schulfonds ihre Erledigung darin, daß der Bergische Schulfonds ein zu Unterrichtszwecken innerhalb des früheren Herzog lich Bergischen Gebietes bestimmter Staatsfonds ist, und Siegburg diesem Bezirk geographisch angehört. .

5) Reform der Hypotheken Verfassung im Bezirke des Appella⸗ tionsgerichtshofes zu Köln. Auf die Petition Unserer getreuen Stände wegen einer Reform der Hypotheken ⸗Verfassung im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln eröffnen Wir Denselben, daß zur legislativen Regulirung dieses Gegenstandes Einleitung getroffen ist, und daß vorbehalten bleibt, seiner Zeit den Ständen den betreffenden Gesetz Entwurf zur Begutachtung vorzulegen. 2.

6. Landwehrpferdegelder⸗Fonds. Auf die Petition vom Zösten November 1862 eröffnen Wir Unsern getreuen Ständen, daß gegen die darin anderweit beantragte Ueberlaffung der eigenen Verwaltung des beim Staatsschatze verwalteten sogenannten Landwehrpferdegelder⸗ Fonds zur Selbstverwaltung sich Nichts zu erinnern findet, daß aber den in Betreff der Einrichtung der künftigen provinzialständischen Verwaltung gestellten besonderen Anträgen diejenigen Bedenken ent- gegenstehen, welche in einer Unseren getreuen Ständen durch Unsern Kommissarius mitzutheilenden Denkschrift näher ausgeführt sind. In diese Denkschrift sind auch Andeutungen hinsichtlich des Weges auf⸗ genommen, auf welchem die verschiedenartigen und entgegengesetzten Interessen voraussichtlich allein werden ausgeglichen werden können, und Unser Kommissarius ist ermächtigt, demgemäß behufs definitiver anderweiter Regelung der Angelegenheit mit Unsern getreuen Ständen in Verhandlung zu treten.

7) Rhein⸗Weser⸗Elbe⸗Kanal. Dem in der Petition Unserer getreuen Stände vom 5. Dezember 1862 erörterten Projekte zur Ausführung eines den Rhein mit der Weser und Elbe verbindenden Kanals ist Unser Interesse fortdauernd zugewendet. Unsere Aller⸗ höchsten Entschließüngen müssen jedoch bis nach erfolgtem Abschluß der umfangreichen technischen Vorarbeiten, von denen zur Zeit erst ein Theil hat beendet werden können, vorbehalten bleiben.

S8) Aufnahme mehrerer Straßen in den Regierungs bezirken Koblenz, Köln und Düsseldorf unter die Bezirksstraßen. Dem

Antrage Unserer getreuen Stände entsprechend, sind die in der Pe⸗ tition vom 2. Dezember 1867 genannten Straßen, nämlich; 1) die Straße von Wissen an der Sieg durch das Wisserthal nach Wild⸗ bergerhütte an der Derschlag ⸗Rothenmühler Bezirksstraße, mit ihren, im Regierungsbezirk Koblenz belegenen Theilen; 2) die Straße von Altenkirchen über Bergerhausen nach der Rheinstraße bei Flammers⸗ feld; 3) die im Regierungsbezirk Köln belegene Strecke der Linz⸗ Rottbitzer Straße 4) die Trois dorf ⸗Mondorfer Gemeinde⸗Chaussee; 5) die Gemeinde Ehaussee von Werden an der Ruhr nach Kettwig. vor der Brücke, und 6 die Gemeinde Chaussee von Nees nach der Eisenbahn Station Empel, nach ihrer bezirksstraßenmäßigen Vollen dung unter die ostrheinischen Bezirksstraßen, und zwar die Straßen ad 1 und 2 des Regierungs Bezirks Coblenz, ad 3 und 4 des Ne= Negierungs; Bezirks Cöln, ad 5 und 6 des Regierungs ˖ Bezirks Düsseldorf übernommen worden.

9 Gemeindeweg von Sonsbeck nach Kevelaer. Dem Antrage in der Petition vom 5. Dezember 1862 wegen Aufnahme der Straße von Sonsbeck, im Kreise Geldern, über Winneckendonk nach Kevelaer unter die westrheinischen Bezirksstraßen des Regierungs-Bezirks Düssel⸗ dorf haben Wir, unter gleichzeitiger Bewilligung einer Bauprämie von 3000 Thlrn. pro Meile, stattgegeben.

10) Gemeinde⸗Chaussee von Ichendorf über Hemmersbach nach Moederath. Dem Antrage Unserer getreuen Stände in der Peti⸗ tion vom 5. Dezember 1868 entsprechend, haben Wir den Bau einer Gemeinde Chaussee von Ichendorf an der Cöln⸗Jülicher Staatsstraße über Hemmersbach nach Moederath an der Cöln - Dürener Bezirks⸗ straße genehmigt und neben Verleihung des Expropriationsrechts der zu der Chaussee erforderlichen Grundstüͤcke, der sonstigen fiska lischen Vorrechte und des Rechts zur Erhebung des Chausseegeldes der Ge⸗ meinde Hemmersbach eine Neubau⸗Prämie nach dem Satze von 6000 Thalern für die Meile bewilligt.

11 Düren Wollersheimer Prämienstraße. Die Lage des Bezirksstraßen⸗Fonds des Regierungsbezirks Aachen gestattet die Ueber⸗ nahme neuer Verpflichtungen zur Zeit nicht und hat deshalb dem in der Petition vom 5. Dezember 1862 gestellten Antrage Unserer getreuen Stände auf Uebernahme der Düren⸗Wollers heimer Prämien= . unter die Bezirksstraßen vorläufig nicht Statt gegeben werden önnen.

12 Echternacherbrück⸗Wallendorfer Straße. Die in der Petition Unserer getreuen Stände vom 4. Dezember 1852 beantragte Uebernahme der Gemeinde ⸗Chaussee von Echternacherbrück über Bollen= dorf nach Wallendorf unter die Bezirksstraßen des Regierungsbezirks Trier haben Wir unter dem 1. Februar d. J. Allerhöchst genehmigt.

13) Sevelen⸗Thönisberger Gemeinde⸗Chaussee. Auf die Pe⸗ tition vom 13. November 1860 eröffnen Wir Unseren getreuen Ständen, daß, nachdem die betreffenden Gemeinden sich zur bezirks⸗ straßenmäßigen Herstellung der Straße von Sevelen über Rheurdt und Schaephuysen nach Thönisberg bereit gefunden haben, und ihnen zu diesem Behufe die fiskalischen Vorrechte unter Bewilligung einer Bauprämie verliehen sind, die Uebernahme der Straße unter

die westrheinischen Bezirksstraßen des Regierungsbezirks Düsseldorf

nach bezirksstraßenmäßigem Ausbau von Uns genehmigt worden ist.

14) Nord-⸗Kanal. Unseren getreuen Ständen haben Wir auf die Petition vom 8. November 1860, in welchem der Antrag des 11. Rheinischen Provinzial-Landtages vom 18. Februar 1854 wegen Rückerstattung der für den Bau des Nordkanals zur Staatskasse er= hobenen Beiträge der betreffenden Landestheile und wegen Ueberweisung eines Antheils andem Nutzungsertrage der Kanal-Grundstücke erneuert worden ist, in dem Landtags Abschlede vom 15. November 1862 die vorläufige Eröffnung zugehen lassen, daß Unsere Allerhöchste Entscheidüng bis nach Abschluß der Üüber die Petition noch schwebenden Verhand⸗ lungen vorbehalten bleiben müsse. Wir eröffnen Unseren getreuen Ständen nunmehr Folgendes:

Bezüglich des ersten Antrages auf Rückerstattung der angeblich zur Ungebühr zur Staatskasse erhobenen Steuerzuschläge für den Nordkanal können nur die Jahre 1816 bis 1819 in Betracht kom= men, weil durch die Kabinets⸗Ordre vom 17. September 1822 diese Zuschläge vom 1. Januar 1820 an den Katasterfonds überwiesen, also der Provinz selbst zu Gute gekommen sind. Allein auch die Zuschläge aus jenen Jahren sind nicht, wie Unsere getreuen Stände

annehmen, zu allgemeinen Staatszwecken erhoben worden, haben

vielmehr ihre Verwendung im ausschließlichen Interesse Unserer Rhein⸗ provinz gefunden. Denn bereits von dem General⸗Gouverneur des Nieder“ und Mittelrheins war die Zusammenwerfung der Departe— mental und Kreiszuschläge unter der Ankündigung angeordnet wor— den, daß die Geldsumme, welche neben den Hauptsteuern aufkäme, zu solchen gemeinnützigen Bedürsnissen verwendet werden sollte, deren Befriedigung nach den Grundsätzen der ausgleichenden Gerech⸗ tigkeit der Provinz zur Last gestellt werden müsse. In Folge dessen sind vom Jahre 1816 an die Zulage ⸗Lentimen überhaupt nicht mehr ihrer besonderen Bestimmung nach, sondern als ein Gesammtfonds zu Provinzial und Kreisbedürfnissen in die Steuer-Etats über⸗ nommen, und gleiche Beträge auf die anderen rheinischen Landes⸗ theile ausgeschrieben worden, ohne Unterschied, ob sie bis dahin an einzelnen Zusatz Centimen mehr oder weniger gezahlt hatten.