1864 / 240 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2780 auch das für den Nordkanal ursprünglich bestimmte, Nr. i Jusatz⸗Centimen auf die preußische Abgabe - Ver n, . ,. von dieser ir , abgesegte Steuer⸗ quantum nichl mehr als ein besonderer Steuerzuschlag, sondern als ein Bestandtheil des ganzen un le gef em; als eines für provin. ziell Zwecke besiimmten Gesammt - Auffemmens erboben, und, mit der Verausgabung des letzteren im ausschließlichen Interesse der Pro⸗

i ĩ verwendet worden. . 2 , Unserer getreuen Stände, daß die gedachten

5949. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inbaber Justiz⸗ Ministerium. lautender Kreis Obligationen des Bomster Kreises im Betrage von 18000 Thalern. Vom 2. September 1864; unter

5950. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber

lautender Kreis Obligationen des Ortelsburger Kreises

Vom 4. September

12,197. 12,379. 12,746. 12, 821. 13961. 13,244. 13,54. 13,958. 14,007. 14,056. 14,402. 14.6579. von Litt. B. à 590 Thaler: Nr. 1675. 1727. 2102. 2182. 2310. 2313. 2485. 2532 2644. 2989. 3020. 3642. 3819. 3899. 3977 i6. 1501 1523. 6 1959. 5252. 5514. 5540. 6539. 6570. 6838. 7307. j von Litt. D. à 100 Thaler: 76. 267. 652. 776. S808. 902. 1791. 2094 2141. 2230. 2492. 2509. 2679. 3023. 3199. 3366. 3123. I3817. 4448.

Sonach ist

Verfügung vom 19. September 1864 die Ernen⸗ nung von verwaltenden Forstbeamten zu Polizei Anwalten für einige der im §. 1 Art. J. des Gesetzes im Betrage von 50, 000 Thalern. vom 14. April 1856 bezeichneten Vergehen

6 m Di z ö betreffend. 5951. die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh. ö.

migung der unter der Firma: Bochumer Bergwerks.

ige der allgemeinen Finanzverwaltung zugeflossen seien,

, . ner gi Antrage auf Rückerstattung derselben an die betreffenden Landestheile fehlt es hiernach an der Begründung und können Wir diesem Antrage nicht Folge geben. .

Bei dem weiteren Antrage Unserer getreuen Stände, diesen Landestheilen die bisher zur Staatskasse geflossenen Nutzungserträge des Nordkanals, nach Abzug der darauf verwendeten Ausgaben, so wie den aus dem Verkaufe des Nordkanals zu erzielenden Erlös zu überweisen, ist zwar nicht in Betracht gezogen, daß die Kanal ⸗An⸗ lage die Bestimmung hatte, Staatseigenthum zu sein, und daß den beltragspflichtigen Landestheilen ein Anrecht weder an der Substanzʒ noch an den Rutzungserträgen vorbehalten war. Wir wollen jedoch nicht darüber hinwegseben, daß die gedachten Landestheile zur Be— theiligung an den Kosten des Kanalbaues herangezogen worden sind, in der Absicht, ein fertiges, und der Provinz dauernden Nutzen brin⸗ gendes Werk herzustellen, während diese Absicht in der Folge un⸗ erfüllt geblieben ist, und die Anlage die Eigenschaft einer gemein nützigen mehr und mehr verloren hat. Wenn Wir deshalb auch Rücksichten der Billigkeit walten zu lassen geneigt sind, so ist doch ein Fundament, kraft dessen Unsere getreuen Stände die gesammten bis. herigen und künftigen Nutzungen nebst dem Verkauf Erlöse der Kanalgrundstücke in Anspruch nehmen zu dürsen glauben, nicht vor— handen. Da vielmehr die Hälfte der Anlagekosten des Kanals vom Staate allein, und die andere Hälfte zugleich von Landestheilen, welche jetzt dem größeren Umfange nach unter fremder Landeshoheit stehen, getragen worden sind, so ist lediglich auf dasjenige Verhältniß zurückzugehen, in welchem die Beiträge der jetzt zur Rheinprovinz gehörigen Landestheile zu denen der übri— gen Kontribuenten und der Staats kasse selbst stehen. Dieses Verhältniß ist bereits durch den Landtags ⸗Abschied vom 30. Oktober 1832 auf Grund des in dem Gesetze vom 20. Mai 1806 adoptirten Vertheilungsfußes auf 6: 58 angenommen worden, und würde daher die Zahl 6/64 der Berechnung zu Grunde zu legen sein. In Rück sicht darauf, daß die hier in Betracht kommenden Intraden des Nordkanals nach den von Unserer Regierung zu Düsseldorf angestell— ten Ermittelungen bis Ende 1863 auf etwa 609000 Thlr. anzu— schlagen sind, und daß die h erwartenden weiteren Nutzungen einem Kapitalwerth von etwa 199,000 Thlr. entsprechen, haben Wir Un— seren Finanzminister ermächtigt, einen nach dem Verhältniß von 6 / 64 sowohl von jenen früheren Intraden, als von dem kapitalisir- ten Nutzungswerthe, abgerundet auf 15,000 Thlr. festgestellten Ge⸗ sammtbetrag ad depositum der Provinzial ⸗Hülfskasse zu zahlen, und überlassen Unseren getreuen Ständen, über die Verwendung desselben im Interesse der betreffenden Landestheile zu beschließen.

Zur Urkund dieser Unserer gnädigsten Bescheidungen haben Wir den gegenwärtigen Landtags -⸗Abschied Höchsteigenhändig vollzogen und verbleiben Unseren getreuen Ständen in Gnaden gewogen.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 17. September 1864.

Wilhelm.

von Roon. Itzenplitz.

von Bodelschwingh. von Selchow.

von Mühler. Graf zur Lippe. Graf zu Eulenburg.

Ministerium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung.

Zu Herford im Regierungsbezirke Minden und zu Altenkirchen auf Rügen im Regierungsbezirk Stralsund werden am 15. Oktober e. Telegraphen⸗Stationen mit beschränktem Tagesdienste (efr. §. 4 des Reglements für die Korrespondenz im deutsch-österreichischen Tele= graphen ⸗Verein) eröffnet werden.

Berlin, den 10. Oktober 1864.

Königliche Telegraphen Direction. Chauvin.

*

Das 38. Stück der Gesetzlammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter:

Actien - Gesellschaft⸗ mit dem Sitze zu Bochum errich⸗ teten Actien - Gesellschaft. Vom 5. Oktober 1864, und. unter

5952. den Allerhöchsten Erlaß vom 7. Oktober 1864, betref. fend den §. 6 der Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846 Gesetz Sammlung für 1846 S. 435.

Berlin, den 12. Oktober 1864.

Debits ⸗Comtoir der Gesetzsammlung.

Me inisterium des Innern. Königliches statistisches Bürean.

In dem mit dem Königlich statistischen Büreau verbundenen statistischen Seminar werden im Laufe des III. Lehr Jahrgangs 1864 65 die nachstehend aufgeführten Vorlesungen und Exkursionen gehalten werden:

I) Theorie und Technik der Statistik; wöchentlich ? Stunden (Geheimer Ober ⸗Regierungs⸗Rath Dr. Engel).

2) Statistik der Bevölkerung und Wohnplätze; wöchentlich 2 Stun den (Regierungs⸗Rath Boeckh').

3) Gegenstände aus der politischen Oekonomie und Finanzwissen« schaft; wöchentlich 2 Stunden (Geheimer Regierungs-Rath Professor Dr. Hanssen).

4) Gegenstände aus der politischen Oekonomie und Finanzwissen— schaft (Ergänzung zu 3); wöchentlich 2 Stunden (Geheimer Regierungs Rath Professor Dr. Helwing).

5) Versicherungswesen und soziale Selbsthülfe; wöchentlich 2 Stun— den (interimistisch Geheimer Ober ⸗Regierungs Rath Dr. Engeh.

6 Gegenstände aus der Verwaltungspolitik und Verwaltungs- Statistik, wöchentlich? Stunden (Geheimer Regierungs Rath Professor Dr. Helwing).

Bei den Vorträgen 3—6 wird von der historischen Ent- wickelung der Zustände ausgegangen, die einwirkende Ge— setzzbung der verschiedenen Staaten mit einander ver— glichen, namentlich die preußische mit derjenigen anderer deutschen Staaten und überall der einschlagende statistische Apparat, insbesondere auch um den Erfolg der gesetzlichen Verfügungen und Einrichtungen nachzuweisen, nutzbar gemacht.

Physische Geographie; wöchentlich ? Stunden (Geheimer Re— gierungs Rath Professor Dr. Dowe.

Technologie und technologische Excursionen; in Summa 70 bis

S0 Stunden während des Sommer - Semesters (Professor

Dr. Magnus).

Die Mitglieder des Seminars werden außerdem, unter spe— zieller Leitung des Regierungs- Raths Boeckh, bei den laufenden Arbeiten des statistischen Büreaus, und zwar mög lichst so betheiligt, daß jedem während der Dauer seines Auf. enthalts im Seminar sämmtliche Functionen des Bürcaus be— kannt werden.

Die Gelegenheit zur Ausbildung im statistischen Seminar steht zunächst Denjenigen offen, welche die letzte Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst zurückgelegt haben, ist jedoch in besonderen Aus⸗ nahmefällen auch anderen Personen ähnlicher Bildungsstufe nicht verschlossen. Die Zulassungsgesuche solcher sind bei dem Herrn Ressort ⸗Minister, Seiner Egcellenz dem Grafen zu Eulenburg, ein zureichen.

Der III. Lehr⸗Jahrgang beginnt am 1. November dieses Jahres und dauert bis Anfang August des folgenden.

; Näheres über Zweck und Mittel des statistischen Seminars ent hält die soeben hierüber veröffentlichte Schrift des Unterzeichn eten *). Zu weiterer Auskunftsertheilung ist derselbe gern bereit.

Berlin, den 5. Oktober 1864.

Der Königliche Geheime Ober - Regierungs Rath und Direktor des statistischen Büreaus. Dr. En gel.

Diese im Verlage der Geheimen Ober -Hofbuchdruckerei von R. v. Decker erschienene Schrift führt den Titel: Das statistische Seminar des Koͤniglich preußischen statistischen Büreaus.

so hat es mit Rücksicht auf die Stellung und den sonstigen Ge—

( wie der, anstatt der frühern unverwechfelten und unverloosbaren

mine 1865 erfolgen soll, gezogen worden: 1 von den Steuer Kredit ⸗Kassen⸗Scheinen aus dem

Es sind Zweifel darüber entstanden, inwieweit es sich empfehle die verwaltenden Forstbeamten, welche nach unserer Verfügung vom 12. Februar 1853 (Just.Minist. Bl. S. 167) zu Polizei ⸗Anwalten für alle Uebertretungen, die in ihrem Amtsbezirk vorkommen, er— nannt werden können, auch zu Polizei Anwalten für die desfallsigen, durch §8. 1 Art. J. des Gesetzes vom 14. April 1856 (Ges-Samml. S. 208) zur Kompetenz der Einzelrichter verwiesenen Vergehen zu bestellen.

In Folge dessen wird dem Präsidium der Königlichen Regie— rung bemerklich gemacht, daß zunächst über die gesetzliche Zulässigkeit einer solchen Bestellung kein Zweifel bestehen kann, da für das Ver— fahren in den bezeichneten Sachen nach §. 2. Art. J. a. a. O. die Bestimmungen in den §§. 28 35 und 37 der Verordnung vom 3. Januar 1849 zur Anwendung kommen, der allegirte §. 28 aber die Vorschriften über die kommissarische Ernennung von Polizei— Anwalten enthält, und die als Polizei⸗Anwalte angestellten Beam— ten auch zur Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Geschäfte in den betreffenden Untersuchungen berufen sind.

Anlangend aber die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme,

schäftskreis der verwaltenden Forstbeamten nicht als wünschenswerth erachtet werden können, ihnen die Functionen der Polizei⸗Anwalte in den oben gedachten Sachen unbeschränkt zu übertragen. Dage— gen wird das Präsidium ermächtigt, die verwaltenden Forstbeamten für die in ihrem Amtsbezirk vorkommenden Fischerei⸗- und einfachen Jagdvergehen (9658. 273 275 des Strafgesetzbuché) und für die Zu— widerhandlungen gegen die durch Stellung unter Polizei. Aufsicht auferlegten Beschränkungen (§. 116 des Strafgesetzbuchs! F. 2 Nr. 4 und 5 Art. J. des Gesetzes vom 14. April 1856 zu Po— lizei⸗Anwalten zu bestellen, insoweit als die Persönlichkeit derselben und die lokalen Verhältnisse es als angemessen erscheinen lassen. Dabei ist ihnen überdies stets die Beschränkung aufzuerlegen, daß in den Fällen, in welchen bei Fischerei⸗ oder Jagdvergehen ihr Privat- Interesse, namentlich insoweit sie Pächter sind, betheiligt ist, die Ver- folgung den ordentlichen Polizei⸗Anwalten zu überlassen sei.

Bei Prüfung der Angemessenheit der Uebertragung in den hier— nach zulässigen Fällen wird insbesondere auch die Erwägung maß— gebend sein müssen, ob diejenigen strafbaren Handlungen, welche nicht Holzdiebstähle sind, auf den Forstgerichtstagen mitverhandelt werden können. In den Fällen, in denen darüber eine Vereinigung mit den Gerichtsbehörden nicht zu erzielen ist, und der Umfang des Forstbezirks den betreffenden Forstbeamten zur Abwartung häufiger Termine an entfernten Gerichtssitzen nöthigen würde, ist das Man- dat auf andere Uebertretungen und auf die fraglichen Vergehen nicht zu erstrecken.

Berlin, den 19. September 1864.

Der Finanz ⸗Minister. Der Justiz⸗Minister. Der Minister des Innern von Bodelschwingh. Graf zur Lippe. Im Auftrage: Sulzer. An

die Präsidien sämmtlicher Königlichen Regierungen (excl. derer zu Aachen, Cöln und Trier).

HSHaupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung, die im Michaelistermin 1864 zu Merseburg aus⸗ geloosten Steuer Kredit -⸗Kassenscheine betreffend. Bei der heute erfolgten Verloosung der im Jahre 1764, so

Steuerscheine im Jahre 1836 ausgefertigten Steuer Kredit - Kassen sͤheine, sind nachstehende Nummern, deren Realistrung im Osterter⸗

Jahre 1764: von Litt. A. 1000 Thlr.

Nr. 162. 412. 476. 560. 638. 702. 1058. 1156. 1403. 2112. 2508. 3407. 3432. 14341. 4523. 5319. 5635. 5877. 6445. 6509. 6999. 7070. 7081. 7447. 7653. 7844. 7913. 8079. S118. 8152. 8238. S693. 8793. 8837. 8873. 8914. 8946.

1648. 5007. 5150. 5209. 5332. 5544. 6648 2) von den Steuer ⸗Kredit⸗Kassen⸗Scheinen aus dem Jahre 1836: von Litt. A. à 1000 Thaler—: Nr. 27. 30. 78. 147. 168. 281; von Litt. B. à 500 Thaler: Nr. 73. 120 ; von Litt. C. à 200 Thaler:

Nr. 131. 173

von Litt. D. à 100 Thaler:

r . 66.

Außerdem wurden von den unverzinslichen Kammer- Kredit— Kassenscheinen Litt. E. 47 Thaler die Scheine Nr. 1655. 1801. 2853. 2854. 2855 und 2898 zur Zahlung im Ostertermine 1865 ausgesetzt.

Die Inhaber der vorverzeichneten verloosten und resp. zur Zah⸗ lung ausgesetzten Scheine werden hierdurch aufgefordert, die Kapi⸗ talien gegen Rückgabe der Scheine und der zu den verzinslichen Scheinen gehörenden Talons und Coupons mit dem Eintritt des . Ostertermins 1865, wo die Verzinsung der jetzt ausgeloosten Steuer⸗ Kredit ⸗Kassen⸗Scheine aufhört, bei der hiesigen Regierungs⸗Haupt ˖ Kasse zu erheben.

Merseburg, den 24. September 1864.

Im Auftrage der Königlichen Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Der Regierungs ⸗Präsident Rothe.

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und In⸗ specteur der Besatzung der Bundesfestungen Mainz und Rastatt, Herwarth von Bitten feld J., von Mainz.

Se. Exzcellenz der General ⸗Lieutenant und Remonte ⸗Inspecteur, Synold von Schüz, von Carlsbad.

. Berlin, 11. Ottober. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem bisherigen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigien Minister in Weimar, von Heydebrand und der Lasa, zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen König⸗ licher Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes vom Haus Orden des weißen Falken und dem praktischen Arzt 2c. Dr. Friedrich Richard Liebreich zu Paris zur Anlegung des von des Kaisers der Fran⸗ zosen Majestät ihm verliehenen Ritterkreuzes des Ordens der Ehren ⸗˖ Legion die Erlaubniß zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 11. Oktober. Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen hat mit Bewilli— gung Sr. Majestät des Königs den Hof ⸗Wundarzt Dr. Lück zu Höchstseinem Hofrath ernannt.

Ueber den Art. 5. des Sch lußproto kolls zu dem Vertrage vom 11. Juli d. J., betreffend den Beitritt Hannovers und Olden⸗ burgs zum Zollvereinsvertrage vom 28. Juni d. J, entnehmen wir . = Nordd. Allg. Ztg. die nachfolgenden erläuternden Bemer⸗ ungen:

In diesem Artikel ist verabredet worden, daß Hannover und Olden⸗ burg die Steuer von der Branntweinfabrication zu den nämlichen Sätzen und in der nämlichen Weise werden erheben lassen, wie diese Steuer in Preußen, Sachsen und dem thüringischen Vereine gegenwartig erhoben wird, und die Ausfuhrvergütung mit keinem höheren als dem in den genannten Staaten gegenwärtig dafür festgesetzten Betrage gewähren werden. Diese Verabredung ist in der Presse dahin aufgefaßt wor⸗ den, daß vom Zeitpunkte ihrer Ausführung an, gegenseitig freier Verkehr mit Branntwein zwischen n, und den übrigen Staa⸗ ten des Branntweinsteuerverbandes einerseits und Hannover mit Olden. burg andrerseits eintreten, insbesondere also in Hannover eine Ueber- gangs Abgabe von preußischem Branntwein nicht mehr zur Erhebung kommen werde. Diese Auffassung ist unbegründet. Die in Rede ste— hende Verabredung hat nur zum Zweck, den Zustand wieder herzu= stellen, wie solcher, auf Grund des Art. 3. des preußisch- hannoverschen Vertrages vom 7. September 1851, vom 1. Januar 1854 ab bis dahin bestand, daß Preußen und seine engeren Verbündeten die

10, 109g. 10718. 10,9558. 11,071. 11,243. 1,799. i182.

Maischsteuer erhöheten. Hannover und Oldenburg, welche damals diese