1864 / 255 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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e) für ein einspänniges Fuhrwerk 11 Sgr. 3 Pf. pro Meile und, in Er—

pro Pferd und Meile 7 Sgr. 6 Pf. U

Arbeits verdienst der . und Korrigenden.

Ein Jeder, welcher in der Landarmenanstalt seine Verpflegung findet, oder zur Torrection in derselben detinirt wird, ist nach seinen Kräften zur Arbeit verpflichtet und muß den Verdienst aus derselben Behufs Deckung der Kosten seiner Verpflegung und Detention der Anstalt überlassen.

Erbrecht der ö 12

Auf den eigenthümlichen freien Nachlaß der in die Landarmenanstalt zur Verpflegung aufgenommenen und in derselben verstorbenen Armen steht dem Landarmenverbande das in den §§. 50 sequ. Titel 19. Theil II. des Allgemeinen Landrechts bestimmte Erbrecht zu. In Beziehung auf den Nachlaß der in die Correctionsanstalt zur Correction eingelieferten und in derselben verstorbenen Personen anderer Kategorieen findet ein solches Erb— recht nicht statt. Der Landarmenverband ist jedoch berechtigt, zur Deckung der Kosten der Unterhaltung der in der Anstalt verstorbenen Häuslinge aller Kategorieen den etwaigen Ueberverdienst derselben und die mitgebrachten baaren Gelder und sonstigen von den Anstaltsbeamten gewissenhaft zu tazirenden Effekten, ohne Verpflichtung zu einer Einlassung auf die gericht— liche Nachlaßregulirung, eigenthümlich zurückzubehalten und nur den nach erfolgter Deckung dieser Kosten verbleibenden Ueberrest an die den Nachlaß regulirende Behörde oder die legitimirten Erben auszuliefern, denen auf Verlangen deshalb der erforderliche Nachweis gegeben werden soll.

Landarmenbeiträge. ö

Soweit die im §. 7, Nr. J bis 4 bezeichneten Einnahmen zur Unter —— haltung des Landarmen und Correctionshauses nicht zureichen, sind die er forderlichen Kosten von den Bewohnern der Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen durch jährliche Beiträge aufzubringen.

Die Vertheilung und Erhebung dieser Beiträge erfolgt nach den Be— schlüssen des Provinzial Landtages, welche jedoch der Bestätigung des Ober Präsidenten bedürfen. t

So lange als keine andere Festsetzung getroffen, verbleibt es bei dem bis herigen Aufbringungsmodus, nach welchem die Beiträge nach dem Maßstabe der Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer aufgebracht werden. Die Klassen und Einkommensteuer der klassensteuerpflichtigen Städte und länd lichen Orte in jedem Regierungsbezirke zusammengerechnet und durch deren Einwohnerzahl nach Abzug der in Correctionshäusern befindlichen Gefange— nen getheilt, ergiebt den Beitrag pro Kopf, welcher nach der Bevölkerung von den mahl und schlachtsteuerpflichtigen Städten jedes Regierungsbezirks aufzubringen ist.

V. In nero K. des Verbandes. §. 14.

Dem Ostpreußischen Landarmenverbande wird fortan die selbstständige Verwaltung der Landarmen . und Correctionsanstalt unter Controle und Oberaufsicht der Staatsbehörden zugestanden. Diese Verwaltung, welche sich nicht nur auf die gesammte Oekonomie der Anstalt, sondern zugleich auf die Ausübung der das Landarmenwesen, die Correction der Detinenden, die Transportirung und Entlassung sämmtlicher der Anstalt zugewiesenen Indivi— duen betreffenden, im §. 15 nicht ausgenommenen Functionen innerhalb der Grenzen des Verbandes erstreckt, wird von der bisherigen ständischen Land armen ⸗Kommission für Ostpreußen und Litthauen unter der Bezeichnung »Landarmen⸗Direction für Ostpreußen« wen

1

Nicht berührt wird durch die Üebertragung der im S§. 14 angeführten Functionen an die Landarmen Direction:

1) Die selbstständige Verwaltung des Landarmenwesens, so weit dasselbe nach §. 1 den Kreisen als besonderen Landarmenverbänden obliegt, durch die letzteren nach Maßgabe der angeschlossenen Anweisung zur Landarmen pflege in den Kreisen, die jedoch auf die Stadt Königsberg keine Anwendung findet.

2) Die Befugniß der Verwaltungsbehörden zum Erlaß der im Artikel 6 und Artikel 1 bis 15 des Gesetzes vom 21. Mai 1855 gedachten Resolute.

) Die Befugniß der Regierungen zur Entscheidung darüber, ob in den Fällen der §§. 117 bis 119 des Strafgesetzbuches der Verurtheilte nach ausgestandener Strafe in ein Arbeitshaus gebracht werden §. 120 a. a. O4 und wie lange die in solchem Falle, oder eine auf Grund der §§. 42 und 146 des Strafgesetzbuches verhängte Besserungs« haft dauern, imgleichen, ob gegen einen verurtheilten Ausländer auf ö. des §. 120. a. a. O. mit Landesverweisung verfahren wer

en soll.

Die Kompetenz der Regierungen zur Entscheidung von Streitigkeiten im Sinne der §8§. 33 und 34 des Armengesetzes vom 31. Dezember 1842 (einschließlich der Streitigkeiten zwischen dem Landarmenverbande einer., und einzelnen in dessen Bereich gelegenen Ortsarmenverbänden andererseits).

Die Zuständigkeit der Regierungen zur Ausübung der Dienst Disziplin über die Unterbehörden auch innerhalb des durch diese Verordnung berührten Verwaltungsgebiets, und zum Erlaß hierauf beruhender all— gemeiner Anordnungen.

. FHabtgg,

Bei der Verwaltung des Landarmen. und Correctionshauses ist die Landarmen . Direction zunächst dem Provinzial Landtage untergeordnet. Der- selbe hat demgemäß insbesondere die von der Landarmen - Direction entwor— fenen Einnahme und Ausgabe Etats festzustellen, die. von derselben mit einer BeneralNachweisung über die Resultate der Verwaltung in dem abgelau— fenen Jahre , , Jahresrechnungen zu dechargiren, die jährlichen Beiträge und deren Aufbringungsart (98. 13) festzusetzen, die Verpflegungs— und Transportkosten §5§. 8 und 9) zu normiren, die Mitglieder der Land- armen Direction . 20 zu wählen und über Erweiterung oder Veränderung

3 eines solchen Fuhrwerks, für ein zweispänniges Fuhrwerk

der Landarmen⸗ und Corrections ⸗Anstalt zu beschließen.

faßten Beschlüsse des Provinzial ⸗Landtages sind jedoch auf

mäßigen Wege zur Bestätigung einzureichen. k des Staates.

Die hierüber e dem verfassungz.

In allen im §. 16 nicht erwähnten Beziehungen ist die Landarmen. Direction der Oberaufsicht und Controle des Ober - Präsidenten der Prowin unterworfen, welcher auf vorkommende Beschwerden entscheidet. In weiten Instanz geht die Entscheidung an den Minister des Innern.

,,, Staates.

Zur unmittelbaren Ausübung der Oberaussicht und Controle des Staate ernennt der Ober- Präsident der Provinz einen Königlichen Kommissariu der an den Berathungen der Landarmen - Direction theilnehmen kann, in desse keine Mitverwaltung, sondern ohne positive Einwirkung nur die Conttos über die Gesetzmäßigkeit des Verfahrens, insbesondere zur Wahrnehmung de landespolizeilichen Interesses ausübt. Dieser Königliche Kommissarius hat zwar bei den Berathungen der Landarmen Direction keine Stimme; findet derselbe indessen Bedenken bei den Beschlüssen derselben, und ist eine Einigung nicht zu erreichen, so muß deshalb an den Ober ⸗Präsidenten zur Entscheidunz berichtet werden, einstweilen darf aber die Landarmen Direction Nichts gegen den Widerspruch des Ersteren verfügen, vielmehr hat sie in eiligen Fallen ihre Maßregeln so zu nehmen, daß demselben und der deshalb zu erwarten. den höheren Entscheidung nicht vorgegriffen werde.

Alle Instanzberichte der Landarmen - Direction gehen durch die Hände dieses Kommissarius zur Durchsicht und etwaigen Hinzufügung seines Gut. achtens, desgleichen gehen alle Verfügungen der vorgesetzten Behörde an di Landarmen Direction bei demselben durch. .

Landarmen ˖⸗ Direction. §. 19.

Die Landarmen Direction hat ihren Sitz in Tapiau und ist aus fünf Mitgliedern zusammengesetzt, für welche außerdem drei Stellvertreter fin etwaige Behinderungsfaͤlle erwählt werden. Dieselbe wählt aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und repräsentirt die Landarmen- und Corrections-Anstall in allen äußeren Verhältnissen, insbesondere bei etwaigen Prozessen, Käufen, ö und sonstigen Verträgen, und gehört außerdem zu ihren Ge—

haften:

a) die Beaufsichtigung und Leitung der gesammten Verwaltung der An. stalt in allen ihren einzelnen Theilen;

b) die Aufsicht über die Administration der Fonds des Instituts, so mie über das Kassen. und Rechnungswesen;

c) die Aufsicht über die gewissenhafte Dienstführung und den sittlichen Wandel der Beamten und des Dienstpersonals der Anstalt, nach In. halt der denselben ertheilten Dienstanweisungen.

In ihren Versammlungen erfolgen die Beschlüsse nach kollegialischer Berathung durch Stimmenmehrheit. Um einen gültigen Beschluß zu fassen, müssen mindestens drei Mitglieder der Direction oder deren Stellvertreter anwesend sein.

e. 20.

Die Wahl der Mitglieder der Landarmen-Direktion und ihrer Stel. vertreter wird durch den Provinzial-Landtag vollzogen und unterliegt der landesherrlichen Bestätigung. Sie erfolgt auf sechs Jahre. Die Ausschei— denden können wieder gewählt ö

24.

Innerhalb der Grenzen der e n in. des von dem Provinzial— Landtage festgestellten Verwaltungsetats ist die Landarmen Direction und innerhalb jedes Etatstitels der Anstalts-Direktor, jedoch mit Beachtung der dabei gefaßten Beschlüsse der Landarmen Direction, zu verfügen berechtigt. Zur Ueberschreitung einzelner Etatstitel ist die Genehmigung der Landarmen— Direction einzuholen. Ueberschreitungen der Totalsumme sind dem Provin. zial Landtage zur Genehmigung vorzutragen.

Die Jahresrechnungen werden von der Direction revidirt und zur Ver— mittelung der Decharge Seitens des Provinzial Landtages dem Ober⸗-Präs— denten eingereicht.

8 2.

Von Zeit zu Zeit, mindestens zwei Mal jährlich, hat die Landarmen Direction die Anstalt zu revidiren und dem Ober -Praͤsidenten vorher An— zeige zu machen, demselben auch von den Revisions- resp. Konferenz⸗Proto— kollen Abschrift einzureichen. .

Jedes einzelne Mitglied der Landarmen Direction ist berechtigt, zu jeder Zeit von der Verwaltung der Anstalt Kenntniß zu nehmen.

Ständiger , ,

Die nächste Aufsicht über die Anstalt führt, wenn die Landarmen— Direction nicht beisammen ist, ein von ihr in der Regel aus ihrer Mitte auf sechs Jahre erwählter ständiger Kommissarius als Organ. Sie ist be— rechtigt, auch einen anderen angesehenen und geschäftskundigen Bewohner r Provinz zu erwählen, doch bedarf diese Wahl der landesherrlichen Be

ätigung. .

Für den Fall, daß der ständige Kommissarius nicht Mitglied der Direction ist, hat er zwar das Recht, an den Sitzungen derselben Theil zu nehmen, ein Stimmrecht steht ihm jedoch nicht zu. Als Organ der Landarmen— Direction ist der ständige Kommissarius verpflichtet, neben der allgemeinen Beaufsichtigung der Anstalt, auch die ihm in Bezug auf dieselbe von der Landarmen- Direction zu ertheilenden speziellen Aufträge auszurichten. Ink besondere muß er von Allem, was in der Anstalt vorfällt und von Erheb lichkeit ist, Kenntniß nehmen und sich vortragen lassen. Ueber alle außer ordentlichen Vorfälle, über etwaige Verbesserungsvorschläge und über das Er. gebniß der aus eigener Veranlassung oder auf Anordnung der Landarmen— Direction von ihm vorzunehmenden Revisionen der Anstalt resp. deren Kasse muß er der Landarmen-Direction berichten und deren Bestimmungen einholen.

Kasse und .

. 24. Die Kasse der Landarmen und Corrections Anstalt, welche sich ebenfallß

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n Tapiau befindet, muß alle Monate von dem ständigen Deputirten ordent- lich und außerdem wenigstens einmal in jedem Jahre außerordentlich revi. dirt werden. Zu dem Depositorium, welches mit drei verschiedenen Schlössern versehen sein muß wird der eine Schlüssel von dem Anstalts-Direktor, der zweite von dem Betriebs - Inspektor und der dritte von dem Rendanten

ährt. geführ In spection ö. Anstalt.

Als Vorstand des gandarmen? und Correctionshauses fungirt der An- alts Direktor. Er ist der nächste Vorgesetzte aller Anstalts Beamten und handhabt nach allen Beziehungen 2. win mite Hauspolizei und Disziplin.

Das dem Anstalts-Direktor beigegebene Beamtenpersonal besteht aus:

2) einem Geistlichen,

b) einem Rendanten,

ej einem Arzte,

d) einem Lehrer, ;

ej einem Betriebs ⸗Inspektor,

h einem Büreaugehülfen,

einem Oberaufseher und

. den übrigen etatsmäßig i nn Unterbeamten. Sämmtliche Beamte werden von der Landarmen-Direction angestellt und unterliegt die Anstellung des Anstalts⸗Direktors, des Geistlichen, des Rendanten und des Betriebs - Inspektors der Bestätigung des Ober-

Präsidenten. 3. *.

. Die nähere Feststellung der Obliegenheiten der Beamten bleibt der für das Landarmen - und Correctionshaus zu entwerfenden Hausordnung resp. den Dienst ⸗Instructionen vorbehalten. . . Es wird den Anstaltsbeamten die Berechtigung auf Pensionsanspruch nach dem allgemeinen Pensionsreglement für die Civilbeamten vom 30. April lIS35 und der dazu ergangenen modifizirenden Kabinets-Ordre vom 4. August 1843 zugestanden. Bei Berechnung der Pension wird jedoch nur ganz allein die Dienstzeit der Beamten seit der Anstellung bei der Landarmen Cor— rectionsanstalt in . gebracht. VöI. Sonstige dem J, angehörige Anstalten. . Außer der Landarmen⸗ und Corrections -⸗Anstalt zu Tapiau erstreckt sich der Ostpreußische Landarmenverband auch auf die Unterhaltung und Ver— valtun

a) hi Provinzial-Irren ⸗Heil⸗ und Pflege ⸗Anstalt zu Allenberg und hb) der Provinzial-Taubstummenschule zu Angerburg, nach den darüber bestehenden besonderen Reglements. ö. ,

3

Die Landarmen ⸗Direction hat alljährlich nach dem Rechnungsabschlusse die Resultate der Verwaltung in Beziehung auf die Landarmenpflege und das Korrigendenwesen in einer summarischen Nachweisung durch die Amts blätter der Regierungen zu Königsberg und Gumbinnen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 3 3

Die Königlichen und Orts-⸗Behörden haben den Requisitionen der Land armen ⸗Direction und deren Organe gebührende Folge zu leisten.

Der Landarmen - und Corrections ⸗Anstalt gebührt die Portofreiheit in dem durch das Portofreiheits-Regulativ vom 3. Februar 1862 unter Nr. 25 des Verzeichnisses zu Abschnitt III. bestimmten Umfange.

Eine weitere Portofreiheit steht dem Landarmenverbande nicht zu.

Das gegenwärtige Reglement fritt mit dem 1. Januar 1865 in Kraft. Transitorische ö

Die in dem vorstehenden Reglement bezeichneten Functionen der Land armen ⸗Direction sind von der nach dem Regulativ vom 13. Juli 1826 bis- her bestandenen Landarmen-Kommission so lange auszuüben, bis in der nach erfolgter Bestätigung des Reglements stattfindenden Versammlung des Pro- vinzial⸗Landtages die Wahl der Directionsmitglieder er gn ist. Gegeben Schloß Babelsberg, den 26. September 1864.

( (L. S) Wilhelm.

von Bodelschwingh. Gr. zu Eulenburg.

An wei sung

zur Landarmenpflege in den Kreisen des Ostpreußischen Landarmen Verbandes.

Die Lan darmenpflege im Allgemeinen. ö 1

„Zur Ausübung der den Kreisen des ostpreußischen Landarmenverbandes fließenden Landarmenpflege wird in jedem landräthlichen Kreise eine Kreis srmen Kommission gebildet.

I Functionen der or sr mn nnn

Die Functionen der Kreisarmen-Kommission sind folgende:

a) die ihnen von den Königlichen Landrathsämtern vorzulegenden Antraͤge auf Bewilligung von Unterstützungen aus dem Land- armenfonds ihres Kreises zu prüͤfen und darüber zu entscheiden ;

b) die Entscheidung der Kreistage über die nach §. 14 des Armen“ gesetzes vom 31. Dezember 1842 unvermögenden Gemeinden zur Verpflegung ihrer Armen aus dem Landarmenfonds ihres Kreises zu gewährenden Beihülfe gutachtlich vorzubereiten ;

e) die Zustimmung zur Unterbringung von Ortsarmen in der Land. armen · Anstalt zu Tapiau gegen den im 5. 8. des Landarmen- Reglements normirten ermäßigten Verpflegungssatz zu geben.

Zusammensetzung der ,,

,,

. Die Kreisarmen Kommissionen bestehen unter dem Vorsitze des Kreis- Landrathes aus vier vom Kreistage gewählten Mitgliedern.

Außer diesen Mitgliedern wählt der Kreistag eine dem Umfange des Lreises angemessene Zahl von Distrikts-Kommissarien, deren jedem ein in der Nähe seines Wohnortes belegener Bezirk zugetheilt wird.

Bei Abgrenzung der eben gedachten Bezirke und der danach erfolgenden Eintheilung der Kreise ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß jeder der Distrikts . Kommissarien die ihm obliegenden örtlichen Prüfungen der Verhält- nisse der in seinem Bezirke befindlichen Landarmen ohne erheblichen Zeit aufwand und zu große Belästigung auszuführen im Stande ist. Die Ge- nehmigung der von den Kreis Landräthen zu entwerfenden Bezirkseintheilung steht dem Kreistage zu.

Die Distrikts⸗Kommissarien werden zu den Sitzungen der Kreisarmen⸗ Kommission eingeladen, wenn bei der letzteren eine ihren Bezirk betreffende Landarmensache zum Vortrage kommt. Sie haben dann in der Kreisarmen⸗ Kommission für alle während ihrer Anwesenheit berathenen Landarmensachen Sitz und Stimme. .

Kann der Distrikts-Kommissarius der Einladung zur Kommissionssitzung nicht Folge leisten, so muß er sein schriftliches Votum über die ihm zuge⸗ wiesenen Landarmensachen, falls solches nicht schon früher geschehen ist, dem Kreis-Landrathe vor der Kommissionssitzung einreichen.

Für Behinderungsfälle der vier Mitgiieder der Kreis armen ⸗Kommission, so wie der Distrikts Kommissarien werden vom Kreistage eben so viele Stell⸗ vertreter gewählt.

Wählbarkeit und Amtsdauer der Mitglieder der Kreis- Armen“ Kommissionen, so wie der Distriktskommissarien, resp. der er nn r ;

S. 4.

Das Amt der Mitglieder der Kreis⸗Armen⸗Kommission resp. ihrer Stell. vertreter, so wie der Distriktskommissarien und deren Stellvertreter, ist ein Ehrenamt, welches auch anderen als Mitgliedern des Kreistages übertragen werden kann, und wird unentgeltlich geführt.

Dasselbe kann nur aus denselben Gründen wie eine Vormundschaft abgelehnt und muß drei Jahre hindurch verwaltet werden. Nach Ablauf der dreijährigen Wahlperiode ist die Wiederwahl nur mit Zustimmung des Gewählten zulässig.

Geschäftsordnung. 5

Die innere Geschäftsordnung der Kreis⸗Armen-Kommission bleibt ihrer Beschlußnahme vorbehalten, wobei jedoch die nachstehenden allgemeinen Grundsätze zu beachten sind.

Mit Inbegriff des Kreis ⸗Landrathes müssen wenigstens drei Mitglieder der Kreis-⸗Armen -⸗Kommission anwesend sein.

Der Vorsitzende beruft die Versammlung, wenn dazu nicht ein- für allemal bestimmte Tage inn, sind, so oft das Bedürfniß es erheischt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden.

Behandlung der Unterstützungs Anträge durch den Kreis Landrath im ,

Jeder auf die Bewilligung einer Unterstützung aus dem Landarmen— Fonds erhobene Antrag ist zunächst von dem Kreis Landrathe zu unter suchen, und es sind die zur Pfrüfung und Begründung desselben erforder⸗ lichen Ermittelungen anzustellen.

Wenn die Verhandlungen solchergestalt vollständig vorbereitet worden, sind dieselben zunächst dem betreffenden Disttikts⸗Kommissarius zur örtlichen Untersuchung und Begutachtung, dann aber durch den Kreis Landrath der Kreis ⸗Armenkommission zur , . vorzulegen.

Dem Unterstützungsantrage darf der Kreis ⸗Landrath nur in den Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, mit Zustimmung des betreffenden Dlsstrikts= Kommissarius und vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung der Kreis Armenkommission sofort deferiren.

In den Fällen, wo es sich um die Kur kranker Landarmen handelt, ist die Zustimmung zur Einleitung der Kur weder Seitens der Kreis Armen kommission, noch Seitens des betreffenden Distrikts⸗Kommissarius nöthig.

Behandlung der Unterstüßungsanträge durch die Kreis- rn, Allgemeinen.

Die Kreis -Armenkommission hat die Prüfung im Wesentlichen darauf zu richten:

36 die Landarmenqualität anzuerkennen ist; .

b) ob nach ihrem Ermessen mit Rücksicht auf die vorwaltenden thatsäch lichen Verhältnisse und nach persönlicher Kenntnißnabme des betreffen den Distrikts ⸗Kommissarius von der Lage des zu Unterstüätzenden die Gewährung einer Unterstützung aus dem Landarmenfonds des Kreises unumgänglich nothwendig und in welcher Art, so wie in welchem Maße dieselbe erforderlich ist;

e ob und weshalb Gefahr im Verzuge war und die Unt g daher vom Kreis ⸗Landrathe sofort vorläufig angewiesen werden mußte, endlich ob und in wie weit sie fernerhin zu gewähren ist.

Nähere Normen zur Untersuchung und Prüfung der Unter- stů tzu n . Zum Anhalt für diese Untersuchung und Prüfung (§8. 6 und Y soll die nachstehende nähere Anleitung dienen.

I. Was die dem Kreis ⸗Landrathe obliegende Untersuchung betrifft, so müssen

die Verhandlungen ergeben: 4 1) Vor. und Geschlechtsnamen, Gewerbe, Stand und Religion der

die Armenpflege nachsuchenden Personen.