1864 / 255 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2 Geburtsort und Alter nach ahr und Tag der Geburt im zweifelhaften Falle ist der Tausschein zu erfordern, event. ist an= zugeben, woselbst die Taufe erfolgt ist, namentlich bei Personen bis zum 27. Lebensjahre. . . .

3) Ob der zu Unterstũßende verheiratet ist oder nicht, event. wie viele Kinder er hat und wie alt dieselben sinndd.

) Namen, Stand Vermögens., Erwerbsverhãltnisse und Wohnort (Kreis, Provinz) der alimentationspflichtigen Verwandten Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister), so wie die Feststellung der sonst etwa zur Unterstützung näher Verpflichteten (Dienstherrschaft, Stiftung u. s. w.)... 6

5) Wenn der Arme minderjährig ist, oder im Falle der Großjährig⸗ keit noch dem elterlichen Huülfsdomizile folgt, ob sein Vater oder resp. seine Mutter (conk. 20, 21 und 22 des Armengesetzed) irgendwo Ortsangehörigteitsrechte erlangten, oder zu den Land- armen gehören; im Falle der noch bestehenden Vormundschaft ist der Name, Stand und Wohnort des Vormundes, so wie das vor mundschaftliche Gericht anzugeben. .

6) Wenn der Arme großjährig und sein Unterstützungswohnsitz nach seinen eigenen persönlichen Verhältnissen zu ermitteln ist: wo, wie lange und in welchen Verhältnissen er nach erlangter Großsjährig- keit während der letzten sechs Jahre seinen Wohnsitz oder Aufent- halt gehabt, namentlich auch, ob er einen eigenen Hausstand ge— habt, und wann, bei wem und in welcher Weise er seine Nieder laffung nach §. 8 des Gesetzes über die Aufnahme neuanziehender Personen vom 31. Dezember 1842 gemeldet, und ob er schon eine Unterstützung erhalten hat,

7) Bei Wittwen und geschiedenen Ehefrauen ist derjenige Armen verband festzustellen, welchem die Fürsorge für den Ehemann resp. bei dessen Ableben oder zu der Zeit, wo das Ehescheidungserkennt⸗ niß rechtskräftig geworden, obgelegen haben würde, wenn nicht die bisherige Verpflichtung durch dreisährige Abwesenheit erloschen oder für einen anderen Armenverband neu entstanden sein sollte (eonk. §§. 18 und 19 des Armengesetzes vom 31. Dezember 1842).

8) Hinsichts der in der Ehe lebenden Frauen ist derjenige Armen verband festzustellen, welcher zur Fürsorge für den Ehemann ver pflichtet ist. Wenn eine Ehefrau, um sich selbstständig zu er— nähren, vor ihrer Verarmung befugter Weise, getrennt von ihrem Manne, an einem Orte gelebt hat, so ist der etwa nach §. 1 des Armengesetzes vom 31. Bezember 1842 verpflichtete Unterstützungs wohnsitz derselben zu ermitteln (eonk. §. 17 ibid.).

9) In Faͤllen der 89. 13 u. 3 des Armengesetzes vom 31. Dezem⸗ ber 1842 ist insbesondere zu ermitteln, wann die Entlassung der Militairpersonen aus dem Militairdienste resp. der Tod derselben im Dienste stattgefunden hat.

10 In Krankheitsfällen ist durch ärztliche Untersuchung sofort festzu⸗ stellen, an welcher Krankheit der Hülfesuchende leidet, ob er durch aus lazarethbedürftig, oder ob die Kur außerhalb des Lazareths eben so gut und vielleicht billiger bewirkt werden kann.

11) Bei Gesellen und Dienstboten, ob und bei welchem Meister oder

bei welcher Dienstherrschaft sie zuletzt in Arbeit gestanden resp. armen, der ihnen gewährten Unterstützungen und der Pflege Eltern der oder Dienstverhältnisses stattgefunden, ob die Entlassung aus solchem nur der Krankheit wegen erfolgt, und wie viel Zeit seit⸗

gedient haben; ob die Erkrankung bereits während des Arbeits-

dem verflossen ist.

12) Ueberall, wo nach Vorstehendem die Zeitverhältnisse von entschei⸗ dendem Einflusse sind, ist darauf zu halten, daß nicht die bloße Dauer der Zeiträume, sondern jederzeit ihr Anfang und Endpunkt so bestimmt als möglich angegeben wird.

13) Hinsichts der Nothwendigkeit der Unterstützung ist zu ermitteln, ob der Unterstützungsuchende etwa selbst Vermögensobjekte besitzt oder zu erwarten hat; ferner, ob der Arme nach dem über seine Er werbsfähigkeit zu ertrahirenden Atteste eines kompetenten Arztes zu allen Ärbeiten unfähig ist, oder welche Art derselben er noch zu leisten vermag. Zugleich ist im letzteren Falle die bisherige Ernährungsweise des Armen und der erweisliche Grund der Ver mögenslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit zu erforschen.

14) Hinsichts der Höhe und Art der Unterstützung hat der Kreis Land rath den ihm erforderlich erschein enden Betrag bestimmt vorzu— schlagen und zu begründen, auch zu erörtern, ob Gründe vorhan- den sind, von dem den Landarmenverbänden nach S§. 15 des Armengesetztt vom 31. Dezember 1842 zustehenden Rechte Ge— brauch zu machen, d. h. den Armen demjenigen örtlichen Armen verbande, in dessen Bezirk sich derselbe befindet, zur Verpflegung zu überweisen, oder nach 5 16 ibid. den Landarmen im Land⸗ armenhause zu Tapiau unterzubringen. Im ersteren Falle ist zu⸗ gleich der Betrag der zu gewährenden Entschädigung in Vorschlag zu bringen.

Il. Die von Seiten der Kreisarmen⸗Kommission und zunächst von dem Distrikts. Kommissarius anzustellende Prüfung ist dagegen hauptsächlich darauf zu richten:

1) ob die aufgenommenen Verhandlungen die nach der Eigenthüm— lichteit jedes Falles und den oben angedeuteten Beziehungen er forderlichen Ermittelungen vollständig enthalten und die noöͤthigen Bescheinigungen und Beweismittel beigefügt sind. . Finden sich dabei Mängel, oder ergiebt die persönliche Kenntniß - nahme von der Person und den Verhältnissen des zu Unterstützenden, welcher sich die Distrikts. Kommissarien in jedem Falle zu unterziehen haben und ohne welche keine Unterstützung gerechtfertigt ist, Zweifel egen die Richtigkeit derjenigen in den Verhandlungen enthaltenden ngaben, die auf die Entscheidung von Einfluß sein würden, so ist 3. Ergänzung und Aufklärung bei dem Kreis - Landrathe zu bean— ragen. Ist hierzu aber keine Veranlassung, so ist sorgfältig zu erwägen: 2) 56 die aus den vorliegenden Ermittelungen hergeleiteten Folge

rungen und die Anträge des Kreis ⸗Landrathes gerechtfertigt, od

einer Modification bedürftig sind. 6 ist hauptsächlich e. Augenmerk darauf zu richten, ob die Verpflichtung des Landern Verbandes feststeht, oder auf einen örtlichen Armenverband zurũd. zugehen ist, ferner, ob und in welchem Maße die Nothwendig et einer Unterstüßung anzuerkennen, in welcher Art, in welchem =

trage und von welchem Zeitpunkte dieselbe zu gewähren ist. h

Es sind hierbei insbesondere auch die Fälle ins Auge zu fassen, in denen dem §. 35 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 gemäß der Landarmen. verband wegen der Weigerung desjenigen, welcher aus einem privatrechtlichen Verhältnisse zur Verpflegung des Armen verpflichtet ist, die Fürsorge für denselben übernehmen muß, und demnächst in Erwägung zu ziehen, ob die dem Landarmenverbande vorbehaltene Verfolgung eines derartigen An. spruches im prozessualischen Wege oder nach 3 6, 13— 15 des Armen. Ergänzungsgesetzes vom 21. Mai 1855 (GesetzSamml. S. 313 ff Aussicht auf Erfolg verspricht.

Beschlüsse der .

Nach dem Resultate dieser Erörterungen, worüber der betreffende Distrikts. Kommissarius, falls er in der Sitzung anwesend ist, event, der Kreis. Land. rath den Vortrag hält, giebt die Kreis ⸗Armenkommission ihre bestimmte Er— klärung über die im 5. 9 Nr. 2 bezeichneten Fragen nach der einfachen Stimmenmehrheit ab. Der Beschluß wird niedergeschrieben und mit den Verhandlungen dem Kreis Landrathe zur weiteren Veranlassung zurückgegeben

Controle über die Verwendung der bewilligten Unterstützungen. 11

Außer diesen auf Bewilligung von Unterstützungen bezüglichen Obliegen. heiten haben die Kreisarmen-Kommissionen auch die Verwendung der ge. währten Unterstützungen zu übernehmen, und die Distriktskommiffarien zu diesem Zwecke die in ihrem Bezirke befindlichen Landarmen fortdauernd im Auge zu behalten und gelegentlich von ihren Verhältnissen und ihrer Lebens. weise Kenntniß zu nehmen, so wie der Kreisarmen-Kommission am Schlusse jedes Jahres hierüber Bericht zu erstatten. ,

Sollten hierbei Mißbräuche wahrgenommen werden und sich nament. lich die Fortdauer der Unterstützung ganz oder theilweise nicht mehr als nothwendig erweisen, so ist dem Kreis -Landrathe zur weiteren Veranlassung davon sofort Mittheilung zu machen. Insbesondere haben sich die Distrikts. Kommisarien auch angelegen sein zu la, für die dem Land ⸗Axmenfonds anheimgefallenen Kinder geeignete Pfleger zu ermitteln und darüber zu wachen, daß die letzteren den übernommenen Pflichten in geistiger und leib. licher Hinsicht gewissenhaft genügen, ihnen den Schul. und Religionsunter. richt angedeihen lassen, und sie überhaupt auf eine Weise erziehen, damit sie im vorgerückten Alter im Stande sind, sich auf eine ehrliche Art selbst zu ernähren und nicht auf die Dauer dem Landarmenverbande zur Last fallen.

Nachweis der vorhandenen Landarmen durch den Kreis -⸗Landrath. 8 Um die Distriktskommissarien und die Kreisarmen - Kommissionen in den Stand zu setzen, dieser wichtigen Aufgabe (8. 11) zu genügen, sollen ihnen namentliche Nachweisungen der in jedem Bezirke vorhandenen Land,

untergebrachten Kinder Seitens der Kreis Landräthe mitgetheilt werden. mer nn,, n.

Bei Prozessen, über deren Anstrengung der Kreistag zu enischeiden hat,

vertritt die Kreis-⸗Armen-Kommission den Landarmenverband des Kreises.

Landarmenpflege hinsichts . kurbedürftigen Kranken.

Hinsichts der Kur kranker Landarmen bleibt es der Beschlußnahme des Kreistages vorbehalten, in welcher Weise dieselbe auszuführen ist.

Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar heiten.

Das 41. Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter: Nr. 5957. das Reglement über die Einrichtung des Landarmen— und Korrigendenwesens in Ostpreußen. Vom 26. Sep— tember 1864, und unter ögö8. den Allerhöchsten Erlaß vom 24. Oktober 1864, be— treffend die Abänderung des §. 6 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846 (Geseß Sammlung für 1816 S. 435. . Berlin, den 29. Oktober 1864. Debits⸗Comtoir der Gesetzsammlung.

Finanz⸗Ministerium.

. Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 14. Klasse 130. König = licher Klassen. Lotterie fielen 3 Gewinne zu 5000 Thlr. auf N. 23,879. 36,139 und 53,291.

5 Gewinne zu 20600 Thlr. auf Nr. 20,856. 50,153. 63 013. 68,535 und 82,542.

1 Gewinne zu 1000 Thlr. auf Nr. 352. 2226. 2460, 219. 132. 12,560. 13,309. 13,934. 14,428. 16,621. 19.006. 22,585. 3655. I7, 33. J 56. 27 r7. 3h43. 37, 59g. 46 633. Iss55.

2961

302. M2, 331. 4.408. 48,991. 51,162. 53,978. 55,3827. 55,993. 5b 120. 58.810. 59 118. 62/631. 62,755. 63. 143. 71,894. 74,963. öjb0ỹ. 79, 138. 80,699. 83.947 und S4 194.

46 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 2099. 2432. 3207. 3916. 5913. 8190. 9636. 10.524. 14,490. 15,006. 16704. 20,666. 27400. 28184. 235795. 32,416. 377757. 38, 159. 40314. 41,427. 46,601. H.M72. 30,20. 53 518. 576221. 58031. 62,144. 64,52]. Hd 7B. 6. 382. 70753. 71.438. 73,255. 741599. 7502. 76,524. So, 851. si 901. S2, 455. S3, 703. S5, 010. 88,292. gz 696 und 93,183.

Si Gewinne zu 200 Thlr. auf Nr. 494. 2569. 3119. 4795. 5716. 9553. 10.5535. 1118332. 15879, 15,935. 17.612. 19.870. 20070. 20.418. 227709. 23,046. 23,476. 241526. 25.013. 28, 884. 39981. 32,018. 32573. 32,873. 33, 108. 34,187. 34,195. 351681. 35 b86. 35/692. 36,171. „235. 39, 326. A0 187. 41,6097. 453,252. 3,134. 4,017. 44743. 14.852. 4,940. 457765. 46,574. 48053. 158622. 49.233. 49.599. 50,894. 52,873. 54,116. 55,129. 8/666. 59 028. 59, 165. 59 395. 60,707. 61, 195. 61,906. 665739. 68/610. 0,06. 71,908. 71,970. 73,811. 74,3965. 747167. 75,145. 78/942. 79. 441. 79 647. 8 099. 80 , 175. S0,9I4. S3 764. S5, 159. S5, S842. Sb. 135. 87,731. 87,95. 89,753 und 92,618.

Berlin, den 28. Oktober 1864.

Königliche General-Lotterie Direction.

Berlin, 28. Oktober. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht; Dem General Major von Uechtritz, In⸗ spekteur der 4. Artillerie ⸗Inspektion, zur Anlegung des von des Kaisers von Oesterreich Majestät ihm verliehenen Commandeurkreuzes des Leopold⸗Ordens, dem Oberst⸗ Lieutenant von Tschudi, Direktor der Kriegsschule zu Erfurt, zur Anlegung des von des Herzogs von Anhalt Hoheit ihm verliehenen Commandeurkreuzes zweiter Klasse vom Hausorden Albrechts des Bären, und dem Seconde- Lieutenant la suite der Armee Grafen Otto zu Stolberg ⸗Wernigerode, zur Anlegung des von des Großher— zogs von Mecklenburg „Schwerin Königlicher Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes des Ordens der Wendischen Krone, die Erlaubniß zu

ertheilen.

Nichtamtliches.

Berlin, 28. Oktober. Se. Majestät nach dem „Halb. Int. Bl. am 26. Nachmittags 3 Uhr mit dem Großherzoge von Mecklenburg Schwerin, dem Prinzen Carl und Albrecht Königliche Ho⸗ heiten, dem Prinzen August von Württemberg und anderen fürstlichen und hochgestellten Personen, einer Einladung des Herzogs von Braunschweig zur Jagd nach Blankenburg folgend, auf dem dortigen Bahnhofe ein und setzten nach kurzem Aufenthalte die Reise in herzoglichen Equipagen nach Schloß Blankenburg . . Danzig, 27. Oktober. Das Dampfb.« meldet: Die Fre⸗ gatte ⸗Niobe« wurde gestern Vormittag und die Briggs -Rover« und . Musquito« Nachmittags nach der Rhede bugsirt. Die Kor— vette Nymphe konnte der Vorbereitungen wegen erst gestern ins Dock aufgenommen werden. Die neuen Korvetten Hertha⸗ und Medusa« sind ans Werftufer gelegt und wird deren innerer Aus⸗ bau fortgesetzt. Die Gallionsfiguren dazu sind dem hiesigen Bild hauer Grosse übertragen, dessen Modelle am ansprechendsten befun · den worden sind. Beide Figuren sind der Mythologie entlehnt, die erstere stellt die Göttin des Hertha⸗Sees ⸗, die andere das Schlan⸗ genhaupt der Medusa⸗ dar. . .

St et tin, 26. Oktober. Ueber die Verhältnisse der La stadier schen Schule, welche in Folge der Vergehen zweier an ihr beschäf⸗ tigter Lehrer Gegenstand mannigfacher Erörterungen geworden sind, bringt die -N. Stett. Ztg. einen Artikel, worin sie sagt

„Die betreffenden Erörterungen lassen die besonderen hier obwalten · den Umstände außer Acht und gehen deshalb namentlich in ihrer genera— lisirenden Richtung über das Ziel hinaus. Die Lastadiesche Schule ist ihrem Ursprung nach keine Königliche, sondern eine Stiftungs⸗= schule, in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts durch die private Thätigkeit des Pfarrers Schienmeyer nach

bild der Frankeschen Stiftungen gegründet. Im Jahre

wurde im Anschluß an dieselbe ein Königliches Seminar errichtet,

zu diesem Zweck wurden Zuschüsse zur Unterhaltung der Schule aus

Königlichen Kassen bewilligt, und von daher datirt deren Bezeichnung als

Königliche Schule. 1806 ging dieses Seminar ein, aber das 1814 neu

errichkete trat wieder in Verbindung mit der Lastadieschule, indem 6 Se⸗

minaristen in deren Lokale wohnten, indem ein Theil der zur Unterhal—

Preußen. der König trafen

tung des Seminars bestimmten Fonds für die Schule verwendet wurde, und was hier speziell in Betracht kommt indem solche Seminar - Zöglinge, welche nach Vollendung des Seminarkursus sich namentlich für städtische Lehrerstellen weiter bilden wollten, gegen die Verpflichtung zur Unterrichtsertheilung an der Schule in dieser freie Wohnung und Heizung nebst einer Remuneration von 8- 10 Thlr. monatlich erhielten. Eine solche Stellung, welche ihrer Bestimmung nach den ihrer berussmäßigen Weiterbildung lebenden jun. gen Inhabern eine Beihülfe zu ihrer Subsistenz, aber freilich nicht die Gelegenheit zur Begründung eines Familienstandes gewähren sollte, haben die Eingangs gedachten Lehrer inne gehabt. Nachdem das Seminar vor einigen Jahren von hier verlegt worden, ist allerdings die Grundlage dieser befondẽren Lehrerstellungen weggefallen und dieselben müssen entwe= der aufgehoben oder den bestchenden Vorschriften gemäß so dotirt wer den, daß sie einem Lehrer, resp. einer Lehrerfamilie die standes⸗ mäßige Subsistenz gewähren. Da die Schule nach Aufhebung ihrer Beziehung zum Seminar ausschließlich dem Unterricht der städtischen Bevölkerung dient und die Fürsorge für diesen gesetzlich der Stadtgemeinde obliegt, so war die Staatsregierung nicht in der Lage, Staatsfonds dafür verwenden zu können, daß dieselbe besser und ausreichend in den Stand gesetzt werde, diesen städtischen Zwecken zu dienen. Sie hat das unter den obwaltenden Umständen Mögliche gethan, indem sie sofort Verhand⸗ lungen mit der Stadtgemeinde wegen vollständiger Uebernahme der La- stadleschule eröffnete, und bis zu deren Abschluß die seitherigen Zuschüsse aus Staatsfonds zur Unterhaltung derselben fortzahlte. Leider haben diese Ver · handlungen und damit auch das Fortbestehen jener ungenügenden Lehrerstellun gen sich wider Erwarten in die Länge gezogen. Der Abschluß jener und damit die ordnungsmäßige Regelung der Lehrerbesoldungen an der Lasta⸗ die'schen Schule darf aber in der naͤchsten Zeit erwartet werden, und die Beruhigung wird das für Schulen und Lehrer sich interessirende Publi= kum aus vorstehender Darlegung wenigstens entnehmen können, daß die zur Zeit anomalen und allerdings völlig ungenügenden Besoldungsver hältnisse einiger Lehrer an der mehrgedachten Schule nur eine ganz iso— lirte Ausnahme bilden und nicht als Unterlage eines allgemeinen Ur theils über diese Verhältnisse dienen können. « ;

Cöln, 26. Oktober. Heute Morgen nach Beendigung des Hochamts im Dome war das Metropolitan⸗Kapitel einschließlich der Ehren. Domherren zur Feststellung der dem Könige vor⸗ zulegenden Kandidatenliste für die Wahl eines Erzbischofs in dem Kapitelsaale des Domes vollzählig versammelt. Gestern

hatte bereits eine Vorversammlung stattgefunden.

Hannover, 26. Ottober. Die Publication der längst er warteten großen Gesetze: Synodalordnung, Hypothekengesetz und Handelsgesetzbuch, verzögert sich jetzt nur deshalb, schreibt man der Wes. Itg.“, weil der Druck der umfangreichen Gesetzeswerke, mit welchem Vor vierzehn Tagen begonnen wurde,) viel Zeit in Anspruch nimmt. Einstweilen sucht Dr. Mensching in seinen vielbesuchten Vorträgen über das Handelsgesetzbuch den Kaufmannsstand mit dem Inhalt des neuen Gesetzes vertraut zu machen. Herausgaben von allen drei Gesetzen mit Erläuterungen sind unter der Presse. Mit einiger Bestimmtheit hört man versichern, daß der Konsistorial - Di⸗ rektor Bergmann zum Präsidenten des neuen Ober Konsistoriums ausersehen sei. Im Ministerium von Lütken hatte Herr Bergmann das Portefeuille des Kultus in Händen. Der Prinz und die Prinzessin von Wales, welche gestern zum Besuch unseres Hofes hier anlangten, wohnten gestern und heute den Vorstellungen im festlich beleuchteten Hoftheater ⸗-Grille⸗ und Freischütz⸗ bei. Die Prinzessin hatte dasselbe hübsche und frische Aussehen, wie vor un gefähr zwei Jahren, wo sie ebenfalls Hannover besuchte.

27. Oktober. Heute sind der Prinz und die Prinzessin von Wales gemeinschaftlich mit dem Kronprinzen und der Kron prinzessin von Preußen, die von Berlin eingetroffen waren, nach Cöln abgereist.

Nach einer amtlichen Mittheilung in der -N. Hann. Ztg. hat Se. Majestät der König den Prinzen von Wales unter die Mitglieder des Königlichen St. Georgs⸗Ordens aufgenommen.

Mecklenburg. Rostock, 26. Oktober. Gestern und heute, meldet die ⸗Mecklenb. 3.“ ist der Ante ⸗Komitial-Konvent von den ritter⸗ und landschaftlichen Deputirten hierselbst abgehalten worden. Der Engere Ausschuß verweilt schon seit einigen Tagen hierselbst.

Hamburg, 27. Oktober. Die Reform der bürger lichen Gesetzgebung hat mit dem gestrigen Tage ihren vorläufigen Ab⸗ schluß gefunden, nachdem der Antrag des Senats in Betreff des Erwerbs des Bürgerrechts die Zustimmung der Bürgerschaft erhalten hat. In der Erwiderung, betreffend die Gesetze über Staats- angehörigkeit und Bürgerrecht, über Gewerbeverhältnisse und über Entschädigung wegen Aufhebung der Realgerechtsame hatte der Se⸗ nat erklärt, nach reiflicher Erwägung von der Bestimmung des §. 8 des Bürgerrechtsgesetzes, wonach jeder volljährige Staatsangehsrige welcher vom Vermögen oder von einem Einkommen von 3000 Mark Courant und höher steuere, zum Erwerb des Bürgerrechts verpflichtet sein solle⸗, nicht ablassen zu können. Es waren dagegen Amen dements von Br. Ree und den Herren Glitza und Halben einge bracht, aber die Versammlung verwarf dieselben und genehmigte den Sengtsantrag in namentlicher Abstimmung mit 100 gegen 60 Stim⸗ men, desgleichen die zum gedachten Paragraph gehörige transitorische Bestimmung und einen von Herrn Dr. Baumeister proponirten Zu-