1864 / 262 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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andtheile. . 89 ö. 5 Entzündung, Verbrennung und Kraftäußerung

des Pulvers. .

c Eigenschaften und Kennzeichen des guten Pulvers.

d Untersuchen und Probiren des Pulvers.

) Kennzeichen und Behandlung des schadhaften und verdor⸗ benen Pulvers. r w

f) Aufbewahrung des Pulvers und der fertigen Munition in Magazinen an Bord und am Lande.

9) Vorsichtsmaßregeln bei Pulverarbeiten.

h) Transport des Pulvers zu Wasser und zu Lande.

Von der Munition und den Zündungen: .

a) Anfertigung der Zündungen, als: Anfeuerung, Zündschnur, Leitfeuer, Zündpapier, Schlagröhren, Zünder, Zündlichte, geschmolzen Zeug und Lunte. = .

b) Geschosse. Eiserne Voll und Hohlkugeln, Kartätschen (Trauben und Büchsen⸗),, Shrapnels. Benennung, Ab⸗ messungen und Gewicht der Geschosse, Untersuchung und Aufbewahrung derselben. Laden und Entladen der Hohl⸗ geschosse. Anfertigung der verschiedenen Arten von Kar⸗ tätschen.

c) . der verschiedenen Geschütze, Anfertigung der Kar⸗ tuschen, Fertigung der Beutel und Füllen derselben.

d) Verschiedene Arten von Kugel⸗ Bomben und Granat⸗ spiegeln und Vorschlägen.

) Signal ⸗Raketen und Signalfeuer. . . ö

f) Allgemeine Kenntniß der gebräuchlichsten übrigen Ernst— seuer, als Handgranaten, Brand⸗ und Leuchtkugeln, Fa⸗ nale und Pechkränze. .

8) . ber Munition für die Handschußwaffen.

3) Vom Artillerie⸗Material und den Handwaffen: ö a) Geschützröhre. Eintheilung, Benennung und Einrichtung

derselben. Kenntniß der Eigenschaften, welche jedes Ge⸗ schützrohr haben muß. Vergleichung der bronzenen und eisernen Röhre. Untersuchung und Aufnahme der Geschütz⸗ röhre. .

b) . Eintheilung, Benennung und Einrichtung der⸗ selben 2 ö. Theile.

c) Geschütz zubehör. .

3 ö Kenntniß der Einrichtung derselben, ihrer Tonservation und Behandlung. ö

4) Handhabung und Bedienung der Geschütze und der Hand⸗ waffen. Gründliche Kenntniß aller hierauf bezüglichen Ezer⸗ zier⸗Reglements. Herstellungs⸗Arbeiten, Aus und Einschiffen der Geschütze.

5) Vom Schießen und Werfen:

a) Flugbahn der Voll und Hohlkugeln, Gestaltung des Kar— fätsch und Shrapnelschusses. ö

b) Von der Wirkung der Geschütze.

) Wahrscheintichkeit des Treffens. s. Wirkung der Geschosse,

) Vom Rücklauf und dem Bucken.

d) Eintheilung und Benennung der Schüsse.

) Gebrauch der verschiedenen Schußarten und Geschütze. An wendung der verschiedenen Arten von Ladungen und Ge— schossen, Bestimmung des Richtungswinkels resp. Aufsatzes. Das Richten und Abseuern der Geschütze unter den ver— schiedenartigsten Umständen. ö.

f) Kenntniß der Wirkung der in Küstenbefestigungen und Strandbatterieen gegen Schiffe gebräuchlichen Geschütze und Geschosse, sowohl preußischer als fremder.

g) Vom Gebrauch und der Wirkung der Handschußwaffen.

IV. Schiffs dampfmaschinenkunde.

1) Ueber die physischen Eigenschaften des Dampfes (Temperatur und Spannkraft, Dichtigkeit und Volumen, Condensation und Expansion), so wie über die physischen Gesetze, welche auf Wasserdampf anwendbar sind. .

2) Ueber die Einrichtung und den Zweck der verschiedenen Sicher-

heits⸗Apparate am Dampfkessel, nebst Erklärung der physischen und mechanischen Gesetze, auf welchen die Construction dersel⸗ ben beruht.

3) Ueber die Berechnung der Nominalkraft einer Dampfmaschine und deren Effektivkraft nach dem Indicator.

H Ueber die Benennung und den Gebrauch der verschiedenen Theile der Schiffsdampfmaschinen.

5) Ueber das Treiben der Maschinen lvon dem Inbewegungsetzen, dem Stoppen und dem Umkehren der Bewegung).

6) Ueber die bestehende Vorrichtung, den Salzgehalt des Kessel- wassers zu messen, und über die Mittel, welche angewendet , einem zu großen Salzgehalt des Kesselwassers vorzu⸗ eugen. . ö .

7) Ueber die verschiedenen Arten von Kesseln, wie sie bei der Marine gebraucht werden, und die Theile, welche damit ver⸗ bunden sind. . .

8) Ueber bie verschiedenen, bei der Marine gebräuchlichen Arten

2

a.

von Dampfmaschinen, und zwar Hoch. und Niederdruck. maschinen, direkt und indirekt wirkende Maschinen.

9) Ueber die verschiedenen Arten von Rädern und Schrauben nebst Entkuppelungs ˖ Vorrichtung derselben.

10) Ueber die Ursachen, welche ein Explodiren des Dampftesselz

hervorbringen können.

11) Ueber den Gebrauch des Indicators als Mittel, die Größe

der Dampfspannung in dem Dampfeylinder und die Stellung

der Dampfschieber 2c. zu ermitteln.

Ueber Brennmaterialien und Aufbewahrung derselben an

Bord.

Andeutungen über Behandlung und Vorsichtsmaßregeln für

die Maschine während des Gefechts.

V. Schiffbau.

Nomenklatur der wichtigsten, zum Bau eines Schiffes gehören.

den Hölzer, Planken 2c. deren Zusammensetzung, Verbindung

und Zweck.

Kenntniß des Rundholzes und der Masten, des Ruders, der

verschiedenen Spille, ihre Zusammensetzung und Befestigung,

Verständniß der verschiedenen Constructionszeichnungen eint

Schiffes.

ö die Stauung und Vertheilung der Gewichtsverhältnist

im Schiffe. Einfluß derselben auf die Steife und Bewegum

des Schiffes, wie auch auf die Segelführung.

Beurtheilung aller kleineren Reparaturen, wie Kalfatern,

Kupfern u. s. w.

Vl. Fortification und Landtaktik.

Feldbefestigung: .

a) Benennung der Feldschanzen und ihrer Theile.

p) Einrichtung der Feldwerke zur Geschützvertheidigung.

c) Kenntniß der wichtigsten Hinderniß und Verstärkungt⸗ mittel.

d) Angriff und Vertheidigung von Feldwerken.

Permanente Befestigung:

a) Construction einer einfachen bastionirten Front.

b) Kenntniß der am häufigsten vorkommenden Außen⸗, äußt⸗ ren und detachirten Werke. Allgemeine Einrichtung, Zwet und Benennung derselben. .

e) Grundzüge des Angriffs und der Vertheidigungen der Festungen, speziell welchen Antheil Schiffe und Kanonen. boote hierbei nehmen können.

d) Spezielle Kenntniß der Einrichtung und Bewaffnung von Strandbatterieen und Küstenforts, so wie deren Angif und Vertheidigung.

Landtaktif:

. a) Kenntniß der Cigentbümlichkeiten der verschiedenen run

pengattungen.

b) Kenntniß der taktischen Formationen und Evolutionen einn

Infanterie · Sompagnie; insbesondere der Compagnie ⸗Kolom und des zerstreuten Gefechts.

c) Einfluß des Terrains auf die Fechtart.

d) Kenntniß der Grundsätze für Gefechte gelandeter Schiff mannschaften. .

e) Gebrauch der Ladungsgeschütze.

VII. Allgemeine Dienstkenntniß. . Fertigkeit in Abfassung dienstlicher Aufsätze, dem Verhältnis des See⸗-Offiziers angemessen. Kenntniß der allgemeinen Dienstvorschriften, so weit dieselbtt bei der Marine in Anwendung kommen; Obliegenheiten de wachthabenden Offiziers.

Dienstpflichten des Ersten Offiziers bei Indienststellung de Schiffes, namentlich in Bezug auf die Eintheilung der Mam schaft in die verschiedenen Rollen.

Kenntniß der Disziplinarverhältnisse an Bord und am Lande

Eintheilung der preußischen Marine und der preußischen Armtt VIII. Franzssische und englische Sprache.

Lesen und Üebersetzen aus der fremden in die deutsche Sprach und umgekehrt. Gewandtheit im mündlichen Gebrauch diet

Sprachen. IX. Zeichnen. . Vorlegen eines Croquis eines Küstenstriches und einer artill⸗ ristischen Linearzeichnung. . Außerdem findet auf der Marineschule ein Repetitorium in dt Mathematik und in den w . statt.

Ausfall der Prüfung zum See Offizier. -

Die Marineschule sendet sogleich nach Beendigung der Prüfunß einen Auszug aus der Prüfungsverhandlung dem Ober Kommando der Marine ein.

Bei ungenügendem Ausfalle dieser Prüfung kann die Exam. natiolis- Kominission (G. I) eine einmalige Wiederholung des deln kursus gestatten, wenn nicht eigenes Verschulden oder sonstige Gründe dagegen sprechen.

Die event. Entlassung von Seekadetten ist mit Rücksicht uu §. 8 Allerhöchsten Orts nachzusuchen.

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; 12. Ertheilung des Zeugnisses * Reife resp. Beförderung zum . Anterlieutenant zur See.

Die in der Prüfung zum See-⸗Offizier bestandenen Seekadetten werden zur Ertheilung des Zeugnisses der Reife zum Unterlieutenant zur See Allerhöchsten Orts in Vorschlag gebracht.

Bei eintretender Vakanz werden die der Aneiennetät nach älte— sten Seekadetten Seiner Majestät dem Könige zum Unterlieutenant zur See vorgeschlagen, nachdem das im Bereich der betreffenden Station befindliche See⸗Offizier⸗Corps in einem eigenen, dem Vor⸗ schlage beizufügenden Protokoll erklärt hat, daß es den Vorzuschla— genden für würdig erachtet, in seine Mitte zu treten, und nachdem in einem besonderen Dienstatteste s. 8) bezeugt ist, daß derselbe die einem Offizier nöthige praktische Dienstkenntniß und Charakter-Eigen⸗ schaften besitzt, und daß derselbe schuldenfrei ist.

Die Abhaltung der Wahl beantragt die Flotten⸗Stamm-⸗Divi⸗ sion bei der Marinestation, welche letztere zu dem anzuberaumenden Termine die Berufung der am Stationsorte anwesenden See ⸗-Offi⸗ ziere anzuordnen und den Wahlakt selbst zu leiten hat.

Wird der, der Anciennetät nach älteste Seekadett nicht für geeig= net erachtet, zum Unterlieutenant zur See vorgeschlagen zu werden, so wird der, der Anciennetät nach nächstfolgende zur Wahl gestellt, und bei dem betreffenden Vorschlage alsdann das Sachverhältniß auseinandergesetzt.

Findet sich im Offizier Corps bei einer derartigen Wahl eine Meinungsverschiedenheit, so sind folgende Fälle zu unterscheiden:

a) Ist die Majorität des Offizier-orps gegen die Aufnahme des Vorzuschlagenden, so wird ohne Weiteres der nächstfolgende Seekadett zur Wahl gestellt.

Ist dagegen die Minorität, oder sind selbst nur einzelne Mit⸗

glieder des Offizier Corps gegen die Wahl, so haben die be⸗

treffenden Offiziere ihre abweichende Meinung zu motiviren, und ist dieses Minoritäts . Votum, begleitet von den bezüglichen

Aeußerungen des Marine-Stations-Kommandos und des Ober—

Kommandos der betreffenden Gesuchsliste beizufügen.

In den desfallsigen Vorschlägen ist das obwaltende Verhältniß zu erläutern, und darf diese Erläuterung selbst dann nicht fehlen, wenn dieselben Verhältnisse bereits bei einem früheren Vorschlage stattgefunden ö sollten.

Entwickelt ein junger Mann bei der Prüfung zum See-Offizier besonders gute Kenntnisse, so daß des Königs Majestät dessen Be— lobung befohlen, so rangirt derselbe bei der Beförderung zum Unter⸗ lieutenant zur See vor allen übrigen gleichzeitig examinirten See⸗ kadetten.

5 15

Kursus an Bord des Artillerieschiffes. . Vor einer längeren Einschiffung sollen die Unterlieutenants zur See, wenn irgend möglich, einen Kursus an Bord des Artillerie-

schiffes durchmachen. 14

Beförderung zum Lieutenant zur See. Die Beförderung zum Lieutenant zur See setzt eine Fahrzeit von fünf Jahren in der Königlichen Marine voraus. . 15 Provisorische Prüfung zum See Offizier.

Die Prüfung zum See Offizier wird zwar in der Regel auf

der Marineschule abgelegt; sollte jedoch ein Seekadett durch Ab— wesenheit zur See an der rechtzeitigen Ablegung dieser Prüfung ge⸗ hindert werden, so kann, durch eine vom Geschwader ⸗Chef oder, wenn das Schiff dauernd allein und selbstständig ist, vom Schiffskomman⸗ danten zu beordernde Kommission von Offizieren, eine provisorische Prüfung eintreten. Die Prüfungsarbeiten mit der Kommissions⸗ Verhandlung über den Ausfall der Prüfung, so wie das Dienst— zeugniß und Wahlprotokoll G. 19 sind alsdann dem Ober⸗-Kom⸗ mando der Marine einzusenden, um event. die weitere Wahl bei dem im Bereich der betreffenden Station befindlichen See⸗Offizier⸗Corps zu veranlafsen.

Der event. Vorschlag, mit dem Dienstzeugniß und dem Wahl⸗ protokoll als Beilagen, hat das Sachverhältniß zu erläutern und die Beförderung zum Unterlieutenant zur See, vor⸗ behaltlich der nachträglich abzulegenden ordnungs- mäßigen Prüfung zum SeeOffizier, nachzusuchen.

Nach der Rückkehr hat ein so befsͤrderter Unterlieutenant . See die ordentliche Prüfung in der vorgeschriebenen Weise ab⸗ zulegen. /

Es liegt aber im wohlverstandenen Interesse des Dienstes, wie des Sce⸗Offizier⸗Corps und der Betheiligten, dergleichen Aus⸗ nahmefälle auf das unabweisbare Bedürfniß zu beschränken.

16 Uebertritt von Seeleuten aus der R in die Kriegsmarine zum SFortdienen mit Aussicht auf Beförderung.

Seeleute der Handelsmarine, welche in die Kriegsmarine mit Aussicht auf Beförderung eintreien wollen, haben, außer den im §. 2 ad 1 bis 5 aufgeführten Papieren, sich noch durch Zeugnisse der Schiffs⸗Capitaine

1) über eine auf Kauffahrteischiffen zurückgelegte Fahrt von 18 Monaten, ü 2) über Führung, Kenntnisse und Leistungen auszuweisen. . Für die Einberufung zur Eintritts⸗Prüfung und die Ablegung dieser Prüfung, welche nur vor dem vollendeten zweiundzwanzigsten

Lebensjahre stattfinden kann, bleiben die Bestimmungen der 3 und 4 maßgebend. ; . 6 8 17

Einstellung der im §. 16 gedachten Seeleute und deren weitere K Ausbildung. 39 Diejenigen der vorstehend erwähnten Seeleute, welche den Be⸗ dingungen des §. 16 entsprochen und die Eintrittsprüfung bestanden

(haben, werden als Matrosen 2. Klasse eingestellt. Dieselben werden

sodann, bis zu ihrer Einschiffung an Bord des Kadettenschiffes am Schlusse der Sommer-Fahrzeit, nach Maßgabe der Instruction für die Ausbildung der Matrosen am Lande und auf dem Artillerieschiff ausgebildet.

§. 18.

Auf Grund des von der Flotten⸗Stamm⸗Division und dem Kommandanten des Artillerieschiffes ausgestellten Dienstzeugnisses (§. 89) kann, bei der Einschiffung an Bord des Kadettenschiffes, die Ernennung zum Matrosen 1. Klasse erfolgen.

Im Uebrigen ist das weitere Verfahren im Allgemeinen dasselbe, wie in Betreff der Kadetten, nur daß die Ansbildung dieser Aspiranten an Bord des Kadettenschiffes mehr auf den Kriegsschiffsdienst und auf eine Vervollkommnung der militairischen Kenntnisse und Leistun⸗ gen, namentlich in der Artillerie, zu richten ist, und daß, nach Er— langung des Zeugnisses der Reife zum Seekadetten (8§. 8), die Ueber weisung an die Marineschule Ble erfolgt. ;

Uebertritt von Seewehr Offizieren zum aktiven See ⸗Offizier-Corps.

Seewehr-Offiziere des See ⸗-Offizier⸗Lorps, denen Allerhöchsten Orts die Erlaubniß des Uebertritts zu dem aktiven See⸗-Offizier⸗Corps ertheilt worden ist, haben sich durch eine erneute (vergl. 8. 20.) Dienstleistung von mindestens dreimonatlicher Dauer auf einem in Dienst gestellten Schiffe ein genügendes, von dem Schiffs⸗Komman⸗ danten auszustellendes Zeugniß über ihre Dienstapplication zu erwer= ben und demnächst die Prufung zum Seekadetten, einschließlich des allgemein wissenschaftlichen Theils derselben, abzulegen; sie können aber gleich, nachdem sie in dieser bestanden haben, zur Ablegung der Prüfung zum See-Offizier, auch ohne vorhergegangenen Besuch der Marineschule, der ihnen freigestellt bleibt, zugelassen werden.

Die Ablegung dieses Examens darf nur vor dem vollendeten 24. Lebensjahre stattfinden. 5 2

„Bildung des Offizier Corps der See ⸗Offiziere der Seewehr.

Das Offizier ⸗Corps der See Offiziere der Seewehr ist zu bilden und zu ergänzen:

a) nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 23. Dezember 1856 aus denjenigen dienstfähigen Offizieren, welche vom See - Offi⸗ zier⸗Corps, vor Vollendung der jedem Preußen nach dem Ge⸗ setz vom 3. September 1814 obliegenden Dienstpflicht in der Linie und Landwehr mit dem gesetzlichen Vorbehalt entlassen werden. Sofern dienstliche Ruͤcksichten den Uebertritt dieser Offiziere zum Seewehr⸗Offizier⸗Corps wünschenswerth machen, ist dies bei Einreichung der Abschiedsgesuche derselben anzu⸗ geben, und werden des Königs Majestaͤt solche Offiziere beim Seewehr-⸗Offizier⸗Corps einrangiren, andernfalls sind sie gleich den mit dem gesetzlichen Vorbehalt aus der Armee ausscheiden⸗ den Offizieren zu behandeln; =

b) aus den seediensipflichtigen Steuer welche ein Jahr auf leuten der Handelsmarine; der Kriegsflotte gedient

c) aus den einjährigen Freiwilligen, und bei ihrer Entlassung welche Seeleute von Beruf sind; das Qualificationszeug-⸗

q) aus solchen jungen Leuten, die das niß zum Unterlieutenant Steuermanns Examen abgelegt] der Seewehr erworben haben. haben.

§. 2. . Ausbildung der im §. 20 ad b, e. d. genannten Kategorieen während ihrer einjährigen Dienstzeit.

Die im §. 20 ad b. c. und d. Bezeichneten können bei Er= füllung der Bedingungen bei ihrem Eintritt in die Kriegsmarine zum Matrosen 2. Klasse ernannt werden.

Dieselben werden, bis zu ihrer Einschifsung an Bord des Ka— detten, oder eines Schiffsjungenschiffes, gegen Ende der Sommer⸗ fahrzeit derselben, nach Maßgabe der Instruclion für die Ausbildung der Matrosen am Lande und auf dem Artillerieschiff ausgebildet.

Auf Grund des von der Flotten Stamm -Diviston und dem Kommandanten des Artillerieschiffes ausgestellten Dienstzeugnisses (§5. 8) kann bei ihrer Einschiffung gegen Ende des Sommers die Ernennung zum Matrosen 1. 2 erfolgen. .

Prüfung zur Erlangung des r , re derne zum Unterlieutenant . er Semehr, . Für die zum Matrosen 1. Klasse Ernannten findet, nach Ab=