1864 / 273 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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de trois semaines après Féchange des ratifications du prèsent traitè. ö. . n Les dispositions spéciales relatives à cette Svacuation sont sräes dans un protocole annexè au Present trait. Article XXIII. pour contribuer de tous leurs efforts à la pacification des esprits, les Hautes Parties contractantes, dèclarent et promet- tent qu' aucun individu compromis à occasion des derniers venemens, de quelque classe et condition qu'il soit, ne pourra etre poursuivi, inquiétè ou troublè dans sa personne ou dans sa propriètè raison de sa conduite ou de ses opinions po- litiques. Article XXIV.

Le présent traitè sera ratifis et les ratifications en seront échangèées à Vienne dans espace de trois semaines ou Plus töt si faire se peut.

En foi de quoi les Plènipotentiaires respectifs ont Signèᷣ ont apposé le sceau de leurs armes. Fait * Vienne le 30iame jour du mois d'OQetobre de Fan de gräce mil huit cent soixante- quatre,

(L. S.) (6igné: Werther.

. Balan.

Rechberg. Brenner. Quaade. Kauffmann.

et

Annexe.

ProOtocole concernant l' é vacuation du Jutland par les troupes alli é es.

ConformémGent à Particle XXII du traitè de Paix coneclu aujourd'hui entre Leurs Majestès le Roi de Prusse et 'Empereur d Autriche, d'une part, et Sa Majesté le Roi de Danemare, d'autre part, les Hautes Parties eontractantes sont convenues des dispositions suivantes.

1.

Lêvacuation du Jutland par les troupes alliées s'effectuera au plus tard dans espace de trois semaines, de manièêre qu'i la fin de la première semaine seront évacues: les baillages de Hjörring, Thisted, Viborg, Aalborg et Randers, à la fin de la deuxième semaine, outre les baillages susmentionnés, ceux d'Aarhuus, Skanderborg et Ringkjöbing, et à la fin de la troisième semaine sera Cvacus tout le territoire du Jutland.

II.

Le jour de l'échange des ratifications du présent traitè, le Gouvernement militaire actuel du Jutland cessera ses fonctions. Toute administration du pays passera dès lors aux mains q un Gommissaire nommé par le Gouvernement Royal de Da- nemare, qui se trouvera pendant toute la dure de évacuation, dans le meme endroit que le quartier - général du Commandant en chef des troupes alliées en Jutland.

III.

Les autoritès danoises du Jutland fourniront sans contesta- tion tout ce dont les troupes allises auront besoin pour leur logement, leur approvisionnement et leurs moyens de transport ( Vorspann) aussi longtems que ces troupes se trouveront sur le territoire jutlandais. Le gouvernement Royal, de Danemarc rendra Son Commissaire responsable de Eexécution de la précèdente stipulation. Les prestations mentionnées dans le

présent article seront limitées au plus strict nécessaire. IV.

Tous les lazarets, postes de campagne et lignes télegra- phiques, établis actuellement poun les troupes allises continue- ront de servir jusqu'è ce que Févacuation des baillages re- spectifs soit complèétement effectuée et sans préjudice pour les Giablissemens analogues de l'administration danoise. Le Gon- vernement Royal de Danemare garantit expressement qu'il ne sera mis aucune entrave à l'exécution ponctuelle du présent article.

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Dans le cas que, lors de l''vacuation du Jutland des ma- lades ou des blessès de l'armée alliée dussent etre laissès en arrière, le Gouvernement Royal de Danemare s'oblige d'avoir soin qu'ils soient convenablement traitès et soignéès et de les faire transporter moyennant Vorspann apres leur gusrison jus- qu'äà la plus prochaine station militaire des troupes alli es.

J ö

A dater du jour de l'échange des ratifications du présent traité tous les frais occasionnés par les prestations susdites pour le logement, Lapprovisionnement, le traitement des ma-

sur le territoire fédéral. (signé:) Werther. Balan. Rechberg. Brenner. Quaade. Kauffmann.

tion Germanique

d. M. in Wien ausgewechselt worden.

Im Namen der hochheiligen und untheilbaren Dreieinigkeit!

von Oesterreich und Se. Majestät der König von Dänemark haben

in einen definitiven Friedensvertrag umzuwandeln. Zu diesem Zwecke haben Ihre Majestäten zu Ihren Bevoll— mächtigten ernannt: Se. Majestät der König von Preußen: den Herrn Carl Baron von Werther, Ritter des Rothen

pold- und des Danebrog-Ordens, Kammerherrn und Wirk lichen Geheimen Rath, außerordentlichen Gesandten und

und den Herrn Hermann Ludwig von Balan, Ritter des Rothen Adler⸗Ordens zweiter Klasse mit dem Stern und Eichenlaub, Comthur des Hohenzollernschen Hausordens, Commandeur des Kaiserlichen Leopold Ordens und des Danebrog⸗Ordens Wirklichen Geheimen Rath, Mitglied des Staatsraths, außer— ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister u. s. w. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich: Herrn Johann Bernhard Grafen von Rechberg— Rothenlöwen, Ritter des Goldenen Vließes, Großkreuz des ungarischen St. Stephan-Ordens und Ritter der Eisernen

Krone erster Klasse, Ritter des Schwarzen Adler Ordens in Brillanten,

U. . w. und den Herrn Adolph Maria Baron von Brenner-Felsach, Tommandeur des Kaiserlichen Leopold⸗Ordens und des Da⸗ nebrog-Ordens, Wirklichen Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister; Se. Majestät der König von Dänemark: den Herrn Georg Joachim von Quaade,

Danebrog⸗Ordens und Danebrogmann, Ritter des Rothen

und den Herrn Henrik August Theodor von Kauffmann,

Kammerherrn und Oberst vom Generalstabe u. s. w. welche in Wien zu Konferenzen zusammengetreten befunden worden, folgende Artikel vereinbart haben: Art. I.

beiderseitigen Unterthanen. Art. II.

sind, wieder in Kraft gesetzt. Art. 111.

hinsichtlich dieser Herzogthümer treffen werden.

Art. IV. Die Abtretung des Herzogthums Schleswig umfaßt sowohl alle zu diesem Herzogthum gehörigen Inseln, als das auf dem Festlande gelegene Gebiet.

jades et les moyens de transport (Vorspann) seront remboursès par les troupes alliées d'après les sspulations du règlement

Um die Abgrenzung zu vereinfachen und um die Unzuträglich⸗

keiten zu heben, welche aus der Lage der jütischen Enklaven im

d'approvisionnement en vigueur pour Farmée de la Confédèra.

Kammerherrn und Wirklichen Geheimen Rath

Commandeur des

Commandeur des Danebrog ⸗Ordens und Danebrogmiann,.

zwischen ihren Erben und Nachfolgern, Ihren Staaten und den .

3

Die Ratificationen des vorstehenden Vertrages sind am ibi

Se. Majestät der König von Preußen, Se. Majestät der gaisa

beschlossen, die am 1. August d. J. unterzeichneten Präliminarien

.

Adler⸗-Ordens erster Klasse, Großkreuz des Kaiserlichen Leo⸗

ö 5

bevollmächtigten Minister am österreichischen Hofe u. s. w.

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. .

.

5 9

. .

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Adler-Ordens erster Klasse und der Eifernen Krone zweiter Klasse, Kammerherrn und Minister ohne Portefeuille u. s. w.

4 .

. sind und nach Austausch ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form .

Es soll in Zukunft für ewige Zeit Friede und Freundschaft be⸗ . stehen zwischen Ihren Majestäten dem König von, Preußen und dem Kaiser von Desterreich und dem Könige von Dänemart, sowie .

Alle vor dem Kriege zwischen den hohen Kontrahenten abge— ö schlossenen Verträge und Conventionen werden, insofern sie nicht durch den Wortlaut dieses Vertrages aufgehoben oder abgeändert =

Se. Majestät der König von Dänemark verzichtet auf alle ö Seine Rechte auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauen— . burg zu Gunsten Ihrer Majestäten des Königs von Preußen und . des Kaisers von Oesterreich, indem Er Sich verpflichtet, diejenigen Verfügungen anzuerkennen, welche Ihre oben erwahnten Majestäten

zur Last

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hervorgehen, . —— . 9 26 ee. änemark an Ihre Majestäten den tönig von Preußen un en 1 von k diejenigen jütischen Gebietstheile ab, welche südlich von der südlichen Grenze des Distrikts von Nibe liegen so: das jütische Gebiet von Mögeltondern, die Insel Amrom, die jüti⸗ schen Theile der e eee Foehr, Sylt und Roemoe ꝛc. Dagegen willigen Ihre Majestäten der König von Preußen und der Kaiser von Oesterreich ein, daß ein äquivalenter Theil von Schleswig, der außer der Insel Aeroe Gebietstheile umfaßt ß welche dazu dienen sollen, den Zusammenhang des oben erwäbnten Distrikts von Ribe mit dem übrigen Jütland herzustellen und die Grenze zwischen Jütland und Schleswig bei Kolding zu berichtigen von dem Herzögthum Schleswig abgezweigt und dem Königreich Däne mark einverleibt werde.

schleswigschen Gebiet

Artikel V.

Die neue Grenze zwischen dem Herzogthum Schleswig wird die Mitte Hejlsminde i nachdem sie . .

Kirchspiele Hejl, Vejstrup k der sich südlich von Gejlber wird darauf diesem Wasserlauf von seiner Aa ab folgen, längs der südlichen Grenze Vandrup und der westlichen Grenze des letzter (Konge · Aa) nördlich von Holte. Von diesem Thalweg der Königs ⸗Au (Konge. Ac die Grenze lichen Abgrenzung des Kirchspiels Hjortlund. Von diesem * ab wird die Linie diese selbe Kirchspiels. Abgrenzung und ihre Ver⸗ längerung bis zum vorspringenden Winkel nördlich vom Dorfe Obekjär verfolgen und dann die östliche Grenze dieses Dorfes bis är Gjels. Aa. Von da aus werden die östlichen Abgrenzungen des Kirch⸗ spiels Seem und die südlichen Abgrenzungen der Kirchspiele Seem, Jibe und Vester⸗Vedsted die neue Grenze bilden, welche in der Nord see in gleicher Entfernung zwischen den Inseln Manoe und Roemoe indurch gehen wird. ; . . 3 dieser neuen Begrenzung werden von beiden Seiten alle gemischten Ansprüche und Rechte, sowohl weltlicher als geist⸗ licher Art, welche bisher in den Enklaven, den Inseln und den ger mischten Kirchspielen bestanden, als erloschen erklärt. In Folge dessen wird die neue Staatsgewalt in jedem der durch die neue Grenze ge— trennten Gebietstheile in dieser Hinsicht den vollen Umfang ihrer

te genießen. ; ,, Art. VI.

Eine internationale Kommission, aus Vertretern der hohen Kon ˖ trahenten zusammengesetzt, wird beauftragt werden, unmittelbar nach dem Austausch der Raiificationen dieses Vertrages, an Ort und Stelle die neue Grenze den Bestimmungen des vorhergehenden Ar- tikels entsprechend abzustecken. . ö ;

. ö , , wird auch zwischen dem Königreich Däne⸗ mark und dem Herzogthum Schleswig die Baukosten der neuen Chaussee von Ribe nach Tondern im Verhältniß zur Ausdehnung des beiderseitigen Gebietes, welches sie durchläuft, zu vertheilen

ben. ö . . . endlich wird dieselbe Kommission die Theilung der Grundstücke und Kapitalien leiten, welche gemeinschaftlich Distrikten und Gemein den gehört haben, die durch die ö . getrennt sind. Art. . .

Die Bestimmungen der Art. 20, 21 und 22 des zwischen

i Rußland am 3. Mai 1815 abgeschlossenen Vertrages, , ; der Wiener Kongreß = 6 3. insichtlich der Eigenthümer, deren Besitzungen zu beiden Seiten der 66 ö 6 Rechte, welche sie ausüben sollen, und der Nach⸗ barschafts· Verhãltnisse in den durch die Grenze durchschnittenen Be⸗ situngen, werden auf die Eigenthümer, so wie auf die Grundstücke Anwendung finden, welche in Schleswig und in Jütland sich in den durch die erwähnten Bestimmungen der Wiener Kongreß Akte vorgesehenen Fällen befinden.

Art. VIII.

Dänemark und dem Bucht von

welcher einen integrirenden Theil

Um eine billige Vertheilung der öffentlichen Schuld der däni⸗

Verhältniß der ., ö

Eönigreichs und der erzogthümer zu erzielen, und um zu . den une . Schwierigkeiten vorzubeugen, welche eine ins Einzelne gehende Liquidation der gegenseitigen e . und Ansprüche darbieten würde, haben die hohen Kontrahenten den Antheil an der öffentlichen Schuld der dänischen Monarchie, welcher den Herzogthümern zur Last fallen soll, auf, die runde Summe von neun und zwanzig Millionen Thalern (dänisch) festgestellt.

schen Monarchie nach dem

Art. 1IXo . er Theil der öffentlichen Schuld der dänischen Monarchie, ö . . Artikel entsprechend, den Herzogthümern fallen soll, wird unter der Garantie Ihrer Majestäten des Königs von Preußen und des Kaisers von Oesterreich als Schuld der erwähnten drei Herzogthümer an das Königreich Dänemark in⸗ nerhalb eines Jahres oder, wenn es geschehen kann, noch früher,

von der definitinen Organisation der Herzogthümer ab gerechnet,

abgetragen werden. .

; Ech Abtragung dieser Schuld können sich die Herzogthümer, für das Ganze oder einen 3 . der einen oder der ande ren der folgenden Zahlungsweisen bedienen,

1) Zahlung in baarem Gelde (75 preußische Thaler = 100 Tha⸗ ler dänisch); . . Uebergabe an den dänischen Schatz von uneinlösbaren vier- prozentigen, zur innern Schuld der dänischen Monarchie ge⸗ hörigen Obligationen; . Uebergabe an den dänischen Schatz von neuen, durch die Her⸗ zogthuͤmer zu emittirenden Staats. Obligationen, deren Werth in preußischen Thalern vom Gehalte von 30 auf das Pfund) oder in Hamburgischen Mark Banco ausgedrückt werden wird, und die mittelst einer halbjährgien Rente von 3 pCt. des ursprünglichen Betrags der Schuld zu liquidiren sind, wovon 2 pCt. die zu jedem Termin fälligen Zinsen der Schuld dar⸗ stellen, während der Rest zum Behufe der Amortisirung ge⸗ zahlt werden wird.

Die obenerwähnte Zahlung der halbjährigen Rente von 3 Lt. wird sowohl durch die öffentlichen Kassen der Herzogthümer, als auch durch Berliner und Hamburger Bankhäuser erfolgen. ö

Die unter 27 und 3 erwähnten Obligationen werden vom däni⸗ schen Schatz zum ,,, . werden.

14.

Bis zu dem Zeitpunkte, wo die Herzogthümer die Summe welche sie nach Artikel VIII. dieses Vertrages an Stelle ihres An⸗ theils an der gemeinsamen Schuld der dänischen Monarchie zu zahlen haben, definitiv übernommen haben werden, werden sie halbjhrlich 2 pCt. von der genannten Summe, d. h. 580, 000 Thaler (danisches Geld) zahlen. Diese Zahlung wird dergestalt bewirkt werden, daß die Zinsen und Abschlagszahlungen der dänischen Schuld, welche bisher auf die öffentlichen Kaffen der Herzogthümer angewiesen waren, auch in Zukunft von denselben Kassen berichtigt werden. Diese Zahlungen werden alle halbe Jahre liquidirt und für den Fall, daß sie die oben erwähnte Summe nicht erreichen, haben die Herzogthümer den Rest den dänsschen Finanzen baar zu erstatten, im entgegengesetzten Falle wird ihnen der Ueberschuß ebenso in baarem Gelde erstattet. .

Die Liquidation zwischen Dänemark und den mit der obersten Verwaltung der Herzogthümer beauftragten Behörden wird auf die in diesem Ärtikel festgesetzte Weise, oder alle drei Monate erfolgen, je nachdem man es von der einen und der anderen Seite für nöthig hält. Die erste Liquidation wird speziell alle Zins- und Abschlags⸗ zahlungen der gemeinsamen Schuld der dänischen Monarchie zum Gegenstand haben, die nach k 6 1863 erfolgt sind.

. rt. XI.

Die Summen, welche das sogenannte Holstein. Ploensche Aequi-· valent repräsentiren, der Rest der Indemnitãät für die ehemaligen Besitzungen des Herzogs von Augustenburg, einschließlich der darauf haftenden Prioritätsschulden, so wie die Domanial · Obligationen von Schleswig und von Holstein fallen ausschließlich den Herzogthümern zur Last.

Art. XII. .

Die Regierungen von Preußen und Oesterreich werden sich die Kriegskosten von den Herzogthümern erstatten lassen.

Art. XIII.

Se. Majestät der König von Dänemark verpflichtet sich, un⸗ mittelbar nach Auswechselung der Ratifikationen des vorliegenden Vertrages alle während des Krieges aufgebrachten preußischen, öͤster· reichischen und deutschen Handelsschiffe mit ihren Ladungen, so wie alle auf neutralen Schiffen in Beschlag genommenen preußischen, österreichischen oder deutschen Unterthanen gehörigen Ladungen, und endlich alle Schiffe, welche dänischerseits aus militairischen Rücksichten in den jetzt abgetretenen Herzogthümern mit Beschlag belegt worden, erauszugeben.

3 erwähnten Gegenstande werden in dem Zustande ausgeant- wortet werden, in welchem sie sich, bona fide, zur Zeit der Resti- ion befinden. ; null fl die auszuliesernden Gegenstände nicht mehr vorhanden sein sollten, so wird ihr Werth wiedererstattet werden und wenn sie seit ihrer Beschlagnahme eine namhafte Werthsverminderung erlitten haben, so wird den Eigenthümern eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Ebenso wird die Verpflichtung anerkannt, die zöheder, die Mannschaften und die Eigenthümer der Ladungen für alle direkten Ausgaben und Verluste zu entschädigen, welche nach⸗ weislich durch die Beschlagnahme der Fahrzeuge verursacht sind, wie für Hafen⸗ und Liegegelder, Gerichts. und andere durch den Unter halt oder die Heimsendung der Schiffe und denen Kosten.

Was diejenigen gegeben werden können, so wird als Grundlage Entschädigungen der Werth angenommen werden, zur Zeit ihrer Beschlagnahme hatten. .

Bezüglich der beschädigten oder zu Grunde gegangenen Ladun⸗

Schiffe anlangt, welche nicht in natura zurück der zu gewährenden welchen diese Schiffe

Mannschaften entstan