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en wird die Entschädigungssumme nach dem Werthe festgesetzt wer⸗ en, welchen die Waaren an ihrem Bestimmungsorte zu der Zeit ehabt haben würden, zu welcher das Schiff nach einer Wahrschein ichkeitsrechnung daselbst eingetroffen wäre.
Ihre Masestäten der König von Preußen und der Kaiser von Oesterreich werden gleichfalls die Handelsschiffe herausgeben lassen, welche durch ihre Truppen oder Kriegsschiffe genommen worden sind, so wie deren Ladungen, soweit sie Privatpersonen gehören.
Wenn die Wiedergabe sich nicht in natura bewerkstelligen läßt, so wird die Entschädigung nach den oben ausgeführten Grundsätzen festgesetzt werden. .
Ihre genannten Majestäten verpflichten sich gleichzeitig, die in baarchn Gelde von ihren Truppen in Jütland erhobenen Kriegs— contributionen in Anrechnung bringen zu lassen.
Diese Summe wird von den Entschädigungen, welche Däne mark nach den in diesem Artikel aufgestellten Grundsätzen zu zahlen haben wird, abgezogen werden.
Ihre Majestäten der König von Preußen, der Kaiser von Oester⸗ reich und der König von Dänemark werden eine Spezial⸗Kommission ernennen, welche die Höhe der respektiven Indemnitäten zu bestimmen haben wird, und welche in Kopenhagen spätestens sechs Wochen nach Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages zusammen⸗ treten soll.
Diese Kommission wird sich bemühen, ihre Aufgabe im Zeit⸗ raum von drei Monaten zu lösen. Wenn sie innerhalb dieser Zeit sich nicht über alle ihr vorgelegten Reelamationen hat verständigen können, so werden die noch nicht geregelten einem schiedsrichterlichen Urtheile unterworfen werden. — Zu diesem Zwecke werden Sich Ihre Majestäten der König von Preußen, der Kaiser von Oesterreich Und der König von Dänemark über die Wahl eines Schiedsrichters verständigen.
Die Entschädigungen werden spätestens vier Wochen nach ihrer definitiven Festsetzung gezahlt werden. Art. XIV.
Die dänische Regierung ist verpflichtet, alle Summen wieder⸗ zuerstatten, welche von den Unterthanen der Herzogthümer, von den Gemeinden, öffentlichen Anstalten und Corporationen an die öffent⸗ lichen dänischen Kassen unter dem Titel von Cautionen, Depositen oder Consignationen gezahlt worden sind. Außerdem ist den Her⸗ zogthümern auszuliefern:
1) das zur Tilgung der holsteinischen Kassenscheine bestimmte Depositum,
2) der zum Bau von Gefängnissen bestimmte Fonds,
3) die Fonds der Feuerversicherungen,
4) die Depositenkasse,
s) die Kapitalien, welche aus Vermächtnissen stammen, die Ge— meinden oder öffentlichen Anstalten in den Herzogthümern angehören,
6) die Kassenbehalte, welche aus Spezialeinnahmen der Herzog“ thümer herrühren, und die sich bona fide in ihren öffentlichen Kassen zur Zeit der Bundesexecution und der Occupation dieser Länder befanden.
Eine internationale Kommission wird damit beauftragt werden, die Höhe der oben erwähnten Summen nach Abzug der der Spezial⸗ Verwaltung der Herzogthümer obliegenden Kosten zu berechnen.
Die Alterthümer Sammlung zu Flensburg, welche Bezug hat auf die Geschichte Schleswigs, aber großentheils zur Zeit der letzten Ereignisse zerstreut worden ist, soll mit Beihülfe der dänischen Re⸗ gierung daselbst wieder zusammengebracht werden.
Ebenso sollen den dänischen Unterthanen, Gemeinden, öffenl · lichen Anstalten und Körperschaften, welche Gelder behufs von Cau— tionen, Depöts oder Consignationen in den öffentlichen Kassen der Herzogthümer niedergelegt haben, dieselben gewissenhast seitens der neuen Regierung wiedererstattet werden.
Art. XV.
Die Pensionen, welche sich auf den Spezial ⸗Budgets des König⸗ reichs Dänemark oder der Herzogthümer befinden, werden fernerweit von den betreffenden Ländern ausbezahlt werden. Die Pensions⸗ berechtigten haben die freie Wahl ihres Wohnsitzes in dem König— reiche oder in den Herzogthümern. Alle anderen Eivil⸗ und Militair ⸗Pensionen, einschließlich 3 jenigen der Beamten der Civilliste weiland Sr. Majestät des Königs Friedrich VII., Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Ferdinand und Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Landgräsin Charlotte von Hessen, geborenen Prinzessin von Dänemark, und die Pensionen, welche bis jetzt von dem Gnaden · Sekretariat gezahlt werden, werden auf das Königreich Dänemark und die Herzogthümer nach Verhältniß ihrer respektiven Bevölkerungen vertheilt werden.
Zu diesem Behufe ist man übereingekommen, eine Liste aller dieser Pensionen aufstellen zu lassen, ihren Betrag als lebenslängliche Rente in Kapital zu verwandeln und alle Berechtigten aufzufordern,
sich darüber zu erklären, ob sie in Zukunft ihre Pensionen im König⸗
reiche oder in den Herzogthümern zu erheben wünschen. ,
Für den Fall, daß in Folge derartiger Erklärungen das Ver⸗
hältniß zwischen den beiden Quoten, d. h. zwischen der, welche den
Herzogthümern zur Last fällt, und derjenigen, welche dem Königreich? verbleibt, dem Prinzipe des Maßstabes der respektiven Bevölkerungen nicht entsprechen sollte, wird die Differenz durch den betreffenden Theil ausgeglichen werden.
Die auf die Generalkasse der Wittwen und auf die Pensionsfonds der Militair⸗Unterbeamten angewiesenen Pensionen werden in Zukunft wie bisher ausgezahlt werden, so weit die Fonds hierzu hinreichen. Was die Zuschußbeträge anlangt, welche der Staat zu diesen Fonds hinzuzufügen haben wird, so übernebmen die Herzogthümer den ihnen hiervon nach Verhältniß ihrer Bevölkerungszahl zufallenden Antheil.
Der Antheil an dem zu Kopenhagen im Jahre 1842 begrün- deten Leibrenten und Lebensversicherungs-Institut, auf welchen die aus den Herzogthümern stammenden Personen ein Recht erworben haben, ist denselben ausdrücklich vorbehalten.
Eine internationale Kommission, aus Repräsentanten beider Theile zusammengesetzt, wird in Kopenhagen unmittelbar nach Aus- wechselung der Ratisicationen gegenwärtigen Vertrages zusammen— treten, um im Einzelnen die Verabredungen dieses Artikels zu regeln.
3 . Art. XVI.
Die Königlich dänische Regierung übernimmt die Zahlun ⸗ gender Apanagen: ; ; 66
Ihrer Majestät der Königin⸗Wittwe Caroline Amalie.
Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Erbprinzessin Caroline.
Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Herzogin Wilhelmine Maxie von Glücksburg.
Ihrer Hoheit der Frau Herzogin Caroline Charlotte Marianne von Mecklenburg-Strelitz.
Ihrer Hoheit der Frau Herzogin-Wittwe Louise Caroline von Glücksburg.
Sr. Hoheit des Prinzen Friedrich von Hessen.
Ihrer Hoheiten der Prinzessinnen Charlotte, Victoria und Amalia von Schleswig-Holstein⸗Sonderburg⸗Augustenburg.
Der Antheil diefer Zahlung, welcher den Herzogthümern nach Verhältniß der Zahl ihrer Bevölkerungen zur Last fällt, wird der dänischen Regierung Seitens der Herzogthümer wiedererstattet werden.
Die in dem vorhergehenden Artikel erwähnte Kommission wird ebenfalls beauftragt werden, die erforderlichen Verabredungen zur
Ausführung des gegenwärtigen Artikels zu treffen.
. Art. XVII. . Die neue Regierung der Herzogthümer tritt in die Rechte und Verpflichtungen ein, welche aus den Seitens der Verwaltung Sr. Majestät des Königs von Dänemark in regelmäßiger Weise ge⸗— schlossenen Verträgen in Bezug auf Gegenstände des öffentlichen . hervorgehen, welche speziell die abgetretenen Länder be— reffen.
Dies ist dahin zu verstehen, daß alle Verpflichtungen, welche aus Kontrakten hervorgehen, die die dänische Regierung bezüglich des Krieges und der Bundes⸗-Exzecution geschlossen hat, nicht in der vorstehenden Festsetzung begriffen sind.
Die neue Regierung der Herzogthümer wird alle gesetzlich er— langten Rechte der Individuen und juristischen Personen in den Herzogthümern achten.
In streitigen Fällen werden die Gerichte über Gegenstände dieser Kategorie entscheiden.
. Art. XVIII.
Die aus den abgetretenen Territorien gebürtigen Personen, welche in der dänischen Armee oder Marine dienen, sollen berechtigt sein, sofort aus dem Dienste entlassen zu werden und in ihre Hei— math zurückzukehren. ;
Es ist dabei die Absicht, daß Diejenigen, welche im Dienste des Königs von Dänemark verbleiben, dieserhalb weder in ihrer Person
noch in Bezug auf ihr Eigenthum beunruhigt werden dürfen.
Dieselben Rechte und Garantieen werden von beiden Seiten den Civilbeamten zugesichert, welche entweder aus Dänemark oder aus Holstein gebürtig, die Absicht äußern, die Aemter, welche sie im Dienste Dänemarks oder der Herzogthümer inne haben, zu verlassen, oder es vorziehen, in denselben zu verbleiben.
Art. XIX.
Die Unterthanen, welche in den durch den gegenwärtigen Ver⸗ trag cedirten Territorien domizilirt sind, werden während sechs Jahre, vom Tage der Auswechselung der Ratificationen an gerech⸗ net, mittelst einer vorgängigen Anzeige an die zuständige Behörde, das volle und unbeschränkte Recht besitzen, ihr Mobiliar Vermögen zollfrei auszuführen und sich mit ihren Familien in die Staaten Seiner dänischen Majestät zurückzuziehen, in welchem Falle ihnen ihre Eigenschast als dänische Unterthanen vorbehalten bleibt. Es wird ihnen frei stehen, ihre Grundstücke in den cedirten Territorien zu behalten.
Dasselbe Recht wird den dänischen Unterthanen, so wie den in den Königlich dänischen Staaten domizilirten, aus den abgetretenen Gebieten stammenden Personen gewährt. .
Diejenigen, welche von diesen Bestimmungen Gebrauch machen werden, sollen weder in ihrer Person, noch in Bezug auf ihre in den betreffenden Staaten gelegenen Besitzungen von der einen oder der anderen Seite belästigt werden.
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Die oben erwähnte Frist von sechs Jahren kommt auch in Anwendung auf die aus dem Königreich Dänemark oder aus den abgetretenen Gebieten stammenden Personen, welche zur Zeit der
Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sich
außerhalb der Königlich dänischen Staaten oder der Herzogthümer befinden. Ihre desfallsige Erklärung wird die nächste dänische Ge— sandtschaft oder die Ober⸗Behörde einer Provinz des Königreichs oder der Herzogthümer in Empfang nehmen fönnen.
Das Recht des Indigenats, sowohl im Königreich Dänemark, als in den Herzogthümern, ist allen Personen gewahrt, welche es zur Zeit der Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages besitzen.
. Art. XX.
Die auf die cedirten Gebiete bezüglichen Besitz Urkunden, Ver⸗
waltungs⸗ und civilgerichtlichen Akten, welche sich in den Archiven des Königreichs Dänemark befinden, werden sobald wie möglich den Kommissarien der neuen Regierung der Herzogthümer übergeben werden. Ebenso werden alle Bestandtbeile der Kopenhagener Archive, welche früher den cedirten Herzogthümern gehört haben und aus deren Archiven entnommen worden sind, denselben mit allen darauf bezüglichen Verzeichnissen und Registern zurückgeliefert werden.
Die dänische Regierung und die neue Regierung der Herzogthümer übernehmen die Verpflichtung, sich gegenseitig alle Dokumente und Informationen mitzutheilen, welche sich auf gemeinschaftliche Ange⸗ segenheiten Dänemarks und der Herzogthümer beziehen.
Art. XXI.
Der Handel und die Schifffahrt Dänemarks und der cedirten Herzogthümer werden gegenseitig in beiden Ländern die Rechte und Privilegien der am meisten bevorzugten Nation genießen, bis dieser Gegenstand durch besondere Verträge geregelt sein wird. .
Die Befreiungen und Erleichterungen in Bezug auf die Transit⸗ zölle, die kraft des Art. II. des Vertrages vom 14. März 1857 den Waaren gewährt worden sind, welche durch die Straßen und Kanäle gehen, die die Nord- und Ostsee verbinden oder verbinden werden, sollen auf die durch das Königreich und die Herzogtbümer auf irgend welchem Communicationswege durchgehenden Waaren Anwendung finden. Ar t. XXII. .
Die Räumung Jütlands von den verbündeten Truppen wird in möglichst kurzer Frist, spätestens binnen drei Wochen nach Aus— wechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages, bewirkt werden.
Die besonderen Bestimmungen, in Bezug auf diese Räumung, sind in einem dem gegenwärtigen Vertrage beigeschlossenen Protokoll
festgesetzt. 7 Art. XXIII. Um nach allen ihren Kräften zur Beruhigung der Gemüther beizutragen, erklären und versprechen die hohen vertragschließen den Mächte, daß kein aus Anlaß der letzten Ereignisse kompromittirtes Individuum, welchem Stande und Beruf es auch angehören möge, wegen seines Verhaltens oder seiner politischen Gesinnungen verfolgt, in seiner Person oder seinem Eigenthum beunruhigt oder belästigt
werden soll. Art. XXIV. . Der gegenwärtige Vertrag wird ratifizirt und die Natificationen binnen drei Wochen oder früher, wenn es thunlich ist, zu Wien
ausgewechselt werden. . . Zu Urkund dessen haben die respektiven Bevollmächtigten den⸗
selben unterzeichnet und das Insiegel ihrer Wappen demselben bei-
gedrückt. . So geschehen zu Wien am 30sten Tage des Monats Oktober
im Jahre des Heils E acht hundert vier und Sechszig. (L. Werther. Balan. Rechberg. Brenner. Qu aade. Kauffmann.
. Protokoll, betreffend die Räumung Jütlands durch die alliirten Truppen.
In Gemäßheit des Art. XXII. des am heutigen Tage zwischen Ihren Majestäten dem Könige von Preußen und dem Kaiser von Desterreich einerseits und Sr. Majestät dem Könige von Dänemark andererseits geschlossenen Friedensvertrags / sind die hohen Kontra—⸗ henten über folgende Bestimmungen übereingekommen.
Die Räumung Jütlands durch die verbündeten Truppen wird pätestens binnen drei Wochen bewirkt werden, und zwar so, daß
am Ende der ersten Woche die Aemter Hjörring Thisted, Viborg, Aalborg und Randers, am Ende der zweiten Woche außer den oben genannken noch die Aemter Aarhuus Skanderborg und Ninkjöbing, und am Ende der dritten Woche das ganze Gebiet Jütlands ge⸗ räumt sein wird. 9.
Am Tage der Auswechselung der Ratificationen des gegen⸗ wärtigen Vertrages wird das jetzige Militair⸗ Gouvernement in Jüt⸗ land seine Functlonen einstellen. Die ganze Verwaltung des Landes wird alsdann in die Hände eines von der Königlich dänischen Re⸗ gierung ernannten Kommissars übergehen, welcher sich während der ganzen Dauer der Räumung an demselben Orte wie das Haupt- quartier des Oberbefehlshabers der verbündeten Truppen in Jütland aufhalten wird. .
So lange die verbündeten Truppen auf jütischem Gebiete stehen, werden die dänischen Behörden in Jütland ohne Widerspruch Alles zu liefern haben, was jene in Bezug auf Quartier, Verpflegung und Vorspann brauchen werden. Die Königlich dänische Regierung wird ihren Kommissar für die Ausführung der vorstehenden Bestimmung verantwortlich machen. Die im gegenwärtigen Artikel erwähnten Leistungen sollen auf das unumgänglich Nothwendige beschränkt werden.
1V.
Die gegenwärtig für die verbündeten Truppen eingerichteten Lazarethe, Feldposten und Telegraphenlinien werden bis zur voll⸗ ständigen Räumung der betreffenden Aemter und ohne Präjudiz für die gleichartigen Einrichtungen der dänischen Verwaltung in Thätig= keit bleiben. Die Königlich dänische Regierung garantirt ausdrück⸗ lich, daß der pünktlichen Ausführung des gegenwärtigen Artikels kein Hinderniß in den Weg gelegt werden soll.
Falls bei der Räumung Jütlands Kranke und Verwundete der allürten Armee zurückgelassen werden müßten, verpflichtet sich die Königlich dänische Regierung dafür zu sorgen, daß dieselben gut be⸗ handelt und gepflegt und sie nach ihrer Wiederherstellung mittelst Vor spanns bis zur nächsten Militairstation der verbündeten Truppen ge— bracht werden. .
Von dem Tage der Auswechselung der Ratificationen des ge⸗ genwärtigen Vertrages an werden alle durch die oben erwähnten TDeistungen für Quartier, Verpflegung, Krankenpflege und Vorspann verursachten Kosten von den verbündeten Truppen nach den Be— stimmungen des für das deutsche Bundesheer auf Bundesgebiet gültigen Verpflegungs⸗Reglements erstattet werden.
gez Werther. Balan. Rechberg. Brenner. Quaade. Kauffmann.
VR iniste rinnt für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Civil⸗Ingenieur Hermann Pütsch in Berlin ist unter dem JI5. November d. J. ein Patent auf eine Maschine zum Anfertigen der Nägel in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen ganzen Zu⸗ fammensetzung und ohne Jemand in der Anwendung be⸗ kannter Theile derselben zu beschränken auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umfang des Preußischen Staats ertheilt worden.
Berlin, 18. November. Se, Majestät der König haben Aller gnädigst geruht, den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Orden zu ertheilen, und zwar.
des Kaiserlich . St. Stanislaus⸗Ordens
ritter Klasse: . den praktischen Aerzten ꝛc. Dr. Stierlo zu Friedrichs hof im Kreise Ortelsburg; Dr. Amende und Dr. Lustig zu Myslowitz im Kreise Beuthen / Regierungsbezirk Oppeln; des Kaiserlich 5sterreichischen Ordens der eisernen Krone dritter Klasse: dem Polizeirath Goldh eim zu Berlin des Ritterkreuzes des än s g sächsischen Albrechts⸗ — Ordens: dem Königlich sächsischen General ⸗Konsul für Rheinland und West ˖ falen, Albert Oppenheim zu Cöln, und 6. des Ritterkreuzes erster Klasse vom Herzoglich anhal⸗ tischen Haus orden Albrechts des Bären: dem Medizinalrath Dr. Hoere zu Wittenberg.