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von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. —
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuldver⸗ schreibung, bei der Kreis ommunal⸗-Kasse in Domnau, sowie bei einem renommirten Banquier in Königsberg und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei⸗ bung sind auch die dazu gehörigen Zins ⸗ Coupons der späteren Fälligkeits ˖ termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapital ⸗Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rüchzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalender- Jahres der Fälligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjäbren zu Gunsten des Kreises. .
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts Ordnung . J. Tit. 51. §5§. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Bar— tenstein.
Zins Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vier jährigen Verjährungßfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statt⸗ gehahten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins— Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins Coupons bis
Bestätigungs⸗Urkunde betreffend den sechsten Nachtrag zu dem Statut der Magdeburg-Halber« städter Eisenbahn-Gesellschaft und einen Nachtrag zu dem derselben unterm 10. März 1851 ertheil⸗ ten landesherrlichen Privilegium. . Vom 14. November 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc.
Nachdem die Magdeburg - Halberstädter Eisenbahngesellfchaft in
der statutenmäßig berufenen ordentlichen General Versammlung ihrer
Actionaire vom 20. August 1864, laut des über die Verhandlungen derselben aufgenommenen gerichtlichen Protokolles, diejenigen Abän⸗— derungen ihres unterm 14. Januar 1842 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 58) landesherrlich bestätigten Statuts und des ihr untern I0. März 1851 (Gesetz Sammlung, Seite 30) ertheilten landesherr -
lichen Privilegiums, welche in den beiden anliegenden Nachträgen (a),
zufammengestellt sind, beschlossen hat, wollen Wir diesen Nachträge die beantragte landesherrliche Genehmigung hierdurch , ö Die gegenwärtige Urkunde ist zu machen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift beigedrucktem Königlichen Insiegel. ; .
durch die Ge — 8 t n bekannt des ihm ertheilten Mandats fünf 6 zu hinterlegen hat.
V.
Die im §. 29 sub 1 al. 2. in den Städten Magdeburg, Braunschweig und Halberstadt angeordnete Vorwahl und Aufstellung einer Wahlkandida⸗ tenliste für den Ausschuß soll e,
§. 33. wird aufgehoben und erhält folgende Fassung:
Der Ausschuß bestebt aus 24 Mitgliedern, welche von der General Versammlung aus der Zahl derjenigen Actionaire gewählt werden, welche nicht über zehn Meilen von den zum Unternehmen der Gesellschaft gehö⸗ rigen Eisenbahnen entfernt nn,,
§. 34 wird aufgehoben und erhält folgende Fassung:
Zur Vertretung der Ausschußmitglieder in Verhinderungsfällen oder bei deren Abgange werden sechs Stellvertreter aus der Zahl der in Magde— burg wohnenden Actionaire von p gewählt.
§. 36 erhält folgende Fassung: .
Die Sitzungen des Ausschusses werden in der Regel in Magdeburg gehalten, sie können aber auch durch den, die Einladung dazu erlassenden Vorsitzenden an iedem anderen Orte abgehalten werden, welcher an einer der Gesellschaft zugehörigen , . belegen ist.
e
Zu 5§. 39 wird bestimmt, daß auch jeder Stellvertreter für die Dauer
Zu S§. 42 wird bestimmt, daß der Ausschuß ferner nicht gehalten ist,
ö soll ein Talon nach beigefügtem Muster beigegeben werden.
Die Ausreichung neuer Coupons erfolgt an den Präsentanten des Talons, sofern nicht von dem als solchen sich legitimirenden Inhaber der Obligation vorher bei dem Direktorium der Gesellschaft schriftlich Wider spruch erhoben ist. Im Falle solchen Widerspruchs werden die Coupons zum Depositorium des Königlichen Stadt und Kreisgerichts zu Magdeburg gebracht, und die streitenden Interessenten zur Entscheidung über den unter ihnen streitigen Anspruch auf den Rechtsweg verwiesen.
Diese Bestimmung wird auf dem jedesmaligen Talon abgedruckt.
Talon zu der Prioritäts ⸗ Obligation der Magdeburg ⸗Halberstädter ,, r
Inhaber empfängt gegen der Prioritäts ⸗ Obligation der Magdeburg ˖ Halberstädter Eise die te Serie Zins, Coupons auf die Jahre 18.6 dagegen Seitens des
als solchen legitimirten Inhabers der Obligation bei dem Gesellschafts ·˖ Direl·
torium vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist. Im Falle solchen Widerspruchs werden die Coupons zum Depositorium des Königlichen Stadt und Kreisgerichts zu Magdeburg gebracht, und die streitenden Inter essenten über den unter ihnen streitigen Anspruch auf den Rechtsweg ver⸗ wiesen.
186.
Magdeburg, den Das Direktorium der Magdeburg · Halberstädter Eisenbahn ⸗Gesellschaft.
ten
die Sirectionsmitglieder aus der Zahl der Ausschußmitglieder zu wählen, daß aber auch jedes nicht zum ÄAusschusse gehörige Directionsmitglied vor Antritt und für die Dauer seines Amtes fünf Actien der Gesellschaft zu
deponiren hat. 84
XI. . . ; An die Stelle der 88. 52 — 55, 58, 59, 65 und 68 treten folgende Be⸗ stimmungen:
zum Schlusse des Jahres 1869 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins ⸗ Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons · Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunal ⸗Kasse zu Domnau, sowie bei einem renommirten Banquier in J Königsberg gegen Ablieferung des der älteren Zins Coupons Serie bei⸗ . gedruckten , . Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons -Serie an den In aber der Sch ᷣ ö. ; JJ H Graf von Iten plitz, Graf zur Lippe. g n
Zur Sicherheit der hierdurch eingegan enen Verpflicht tet d 1 Das Direktorium besteht aus neun ordentlichen Mitgliedern. Nimmt Kreis mit seinem Vermögen . K . n Ausschußmitglied die Wahl zum Dircktor ans so ruht seine erstere
; . . 8 tiaens ĩ seine Ste Direktor dauert. sc K Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter Sechster 3 asch trag ö ,,,, . . ö. rift ertheilt. zu em ; ̃ t 19g ö ; haben. . d d. J , . öè F n geh n Mitglieder hat der Ausschuß zwei der in * ) e ö r ; ; ; ie stndis issi zriedlã V Magdeburg wohnenden Ausschußmitglieder als Stellvertreter zu sub · ar ü. . 66 . ö fen, . ö den Sitzungen des Direktorii Theil , 2. ö fsien ind indig i In denjenigen Sitzungen, an welchen die auswärtigen Mitglieder . . J . stebt 64 Wbt iu ten nur eine berathende Stimme zu, Fuͤr den Fall, daß nur ein auswärtiges Mitglied zu vertreten ist, hat der Ausschuß bei der Wahl der Stellvertreter zu bestimmen, wem von ihnen vor dem andern die entscheidende Stimme zustehen soll. . Von den Directionsmitgliedern müssen wenigstens drei ihre Thätig ; keit ausschließlich der Gesellschaft widmen und durfen keine gewerblichen Nebengeschäfte oder besoldete Nebenämter übernehmen ö. .
4 Eins der Directionsmitglieder muß die erforderliche technische Quali fication haben, um zugleich die Functionen des Betriebs ⸗Direktors und Ober · Ingenieurs übernehmen zu können. ,
5 Tir nigen drei Directlonsmitglieder, welche sich ausschließlich den Geschäften des Direktoriums widmen sollen, können auf eine Reihe von
zwölf Jahren gewählt werden, und der Ausschuß kann ihnen Pensions⸗
Ansprüche einräumen. . ö . . a, übrigen Mitglieder werden je auf drei Jahre gewählt. à 6) Der Nusschuß überträgt den, Vorsitz im Direktorio je au einen Nachtrag Zeitraum von drei Jahren und bestimmt die Reihenfolge der Stellvertre⸗˖ Deze: Uung im Vorsitze. . . . vorzugehen. . . 5) Das e r en führt die Geschäfte nach einer ö Alle bis 15. Dezember jeden J inge ᷣ mi Direktorio zu vereinbarenden Geschäftsordnung. Ist eine Verein. JJ . 2 . ren, vom Ablauf des Kalenderjahrs der t zember jeden Jahres eingegangenen mit den zu kas⸗— mit dem Direktorio z Gel 1. ; Die SS. 43 und 5] des Statuts vom Jahre 1844 werden aufgehoben. Halligkei ab gerechnet, erhoben . sirenden Actien oder Obligationen zu begleitenden Gesuche werben ö. barung auf anderem Wege nicht herbeizuführen, so treten nn diesem Be. An deren Stelle treten folgende e c fn ; ö — Zuziehung von Notar und Zeugen durch ein Directionsmitglied erledigt hufe beide Gesellschafts ˖ Vorõstände Ausschuß und Direttorium zu. 6 ö 814.
t Sowohl die, Kassirung Verbrennung) der unbrauchbar gewordenen, Kollegio zusammen, in welchem der Vorsitzende des Ausschusses die Ver⸗ Provinz Preußen. Regiernngs ⸗ Bezirk Königsberg. als die Ausfertigung der neuen Papiere geschieht in Gegenwart des handlungen leitet und nach Stimmen mehthet enischiechen wird. rathe d der Direction e ies n zu 1.) e und . e e dien . Rotaßg meltet (ber den gsnzen gez fange nen gel, mn, n, kneten n engleichheit nischs et ä e sendehrt die Anwesenheit Kegenstth sr bse hen alis diefelbh sih bei der Engler de zur Kreis ⸗Obligation des Friedlaender Kreises. Pa K sowohl der verbrannten, als der neu ausgefertigten . 8). Zur Gültigkeit . . gehört die 2 senh Veen ungstathes nicht beruhlgen wꝛil⸗ gan g. une em chte gon eren piere werden durch die Zeitungen bekannt gemacht. von mindestens fünf Mitgliedern des Di ö e, er de langen, is Mer herek dle hstreitige Fragt von ene lichen anwenden 1 , si Im Falle ber Stimmengleichheit entscheide 1 Mitgliedern des Verwattungsrathes und der Direction nach Stimmenmehr-
itzenden. ö
4 . ; it entschieden wird.
Ee Hie schriftlichen Ausfertigungen werden unter der Unterschrift Di hei ö ö . 4 ; , Eisenbahn ⸗Gesellschafts von dem 8 ,, . , ,,, n , Vorsitzenden, oder ei deffen Verhinderung von seinem Stellvertreter allein 3 3 ö per ig 6m nr ncg zu en fernen
vollzogen. Soll jedoch durch eine Urkunde eine . . . ö ö Der Vorsitz in der gemischten Konferenz führt der Vorsitzende des Ver⸗ ö . ,,, . Galt en n waltungsrathes, dessen Votum auch bei Stimmengleichheit den Ausschlag
nterschrift zweie — ; X
Gegeben Berlin, den 14. November 1864.
Wilhelm. Allerhöchster Erlaß vom 14. Rovember 1864 — betreffend die Bestätigung des Nachtrags zum
Statut der Thüringischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft.
Nachdem die Thüringische Eisenbahn ⸗Gesellschaft in ihren Gene⸗ ral ⸗Versammlungen vom 45. Dezember 1862 und vom 29. Juli 1864 die Abänderung der §89. 43 und 57 ihres unterm 20. August 13844 bestätigten Statutes Gesetz Sammlung für 1844 Seite 419) beschlossen hat, will Ich dazu Meine Genehmigung ertheilen und den nebst Anlagen wieder beigefügten Nachtrag (a.) zum Gesell schafts ⸗Statute hiermit bestätigen. Dieser Mein Erlaß ist nebst dem Statut ⸗Nachtrage durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 14. November 1864.
Nachdem in der am 13. Februar 1864 abgehaltenen außerordent⸗ lichen General Versammlung der Actionaire 9 , städter Eisenbahn Sesellschaft eine den veränderten Verhaͤltnissen und Be⸗ dürfnissen angemessene Umarbeitung des Gesellschafts-Statats beschlossen worden ist wird hiermit auf Grund der Beschlüsse der Seneral. Versamm. lung vom 20. August 1864 das Allerhöchst bestätigte Statut vom 13. Sep—= ber 1841 (Gesetz Sammlung von 1842 pagina 58 durch nachfolgende Be= stimmungen abgeändert respektive ergänzt: . J
Provinz; Preußen. Regierungs- Bezirk Königsberg. Erster (bis Zins -⸗ Coupon J. Serie zu der Kreis ⸗ Obligation des Friedländer Kreises. ,,, Thaler zu fünf Prozent Zinsen über Silbergroschen.
Wilhelm.
Graf von Itzenplitz. Graf zur Lippe.
An den Minister für Handel, Arbeiten und den
Der Inhaber dieses Zins ⸗ Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe vom e bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis bis
mit
Zu. den SS. 21 und 27 wird zufätzlich bestimmt: Für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene Actien und Obliga— 4 der Gefellschaft mit Einschluß der durch Erwerb der Magdeburg⸗ bei der Kreis- Kommunal - Kasse zu Domnau Wittenbergeschen und Cöthen, Bernburger Bahn überkommenen Actien Domnau, den .. ten 18.. und Obligationen) können nach freiem Ermessen des Direktorii unter fort⸗— Stempel 6 . mit spezieller Anführung der bisherigen, nunmehr in Weg Die ständische Kreis ⸗ Kommission des Friedlaender Kreises. ar . Nummern neue Actien respektive Obligationen ausgefer—
(Namen.) a j
Dieser Zins . Coupon ist ungültig, wenn Hiermit ist jedoch jährlich nur ein Mal, und zwar Ende dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jah=
Gewerbe und öffentliche Justiz⸗Minister.
zum Statute der Thüringischen Ei se nb ahn Gesellschaft.
Im Falle einer Meinungs verschiedenheit zwischen dem Verwaltungs
4 . §. 21 wird alinea 2 dahin abgeändert:
ie General⸗Versammlun den künftig i *
,. s gen werden künftig in Magdeburg ab Ill.
§. 25. wird aufgehoben und erhält folgende Fassung:
An den General Versammlungen können ö Actionaire Theil nehmen, die fünf oder mehr Actien besitzen. ö In denselben haben die Inhaber von je fünf Actien eine Stimme, jedoch kann Niemand mehr als 20 Stimmen geltend machen.
Bei Zählung der Actien werden die eigenen mit den aus Vollmacht vertretenen zusammengerechnet.
Jeder stimmberechtigte Actionair kann sich durch einen anderen, von ihm mit schriftlicher Vollmacht versehenen Actionair vertreten lassen.
Die verfassungsmäßigen Beschlüsse der General-⸗Versammlungen haben ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden für alle Actiongire ver= bindliche Kraft.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Friedlaender Kreises Littr. M* über Thaler à 5 Prozent Zinsen, vie „ te Serie Zins - Coupons für die 5 Jahre 18. bis 18. . bei der Kreis ⸗Kommunal-⸗Kasse zu Domnau, sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Obligation kein Widerspruch ergangen ist. Domnau, den . ten 18. (Stempel.) Die ständische Kommission des Friedlaender Kreises. Anmerkung. . Namens - Unterschriften der Mitglieder der Kommission können mit Lettern oder Faesimile · Stempeln gedruckt werden, doch muß jeder Talon mit der eigenhändigen Namens - Unterschrift eines Control⸗ beamten versehen werden. 2) Der Talon ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattseite unter den beiden letzten Zins, Eoupons mit davon abweichenden Lettern in nach- stebender Art abzudrucken ;
giebt. Zur Gültigkeit eines Beschlusses einer gemischten Konferenz ist nöthig, daß sowohl die Mitglieder des Verwaltung rathes als der Direction, jede für sich, wenigstens in beschlußfähiger Zahl ihre Stimmen abgegeben haben. In gleicher Weise wird in gemischter Konferenz über diejenigen Gegen · stände berathen und beschlossen, welche nach §5. 3. 7 und 27 der gemein⸗ samen Bestimmung der ann,, anheimgegeben sind. ]
Die von den hohen Regierungen ernannten drei Directions Mitglieder erhalten aus der Gesellschafts ⸗Kasse keine Vergütung für ihre, Mühwaltung, den gewählten Mitgliedern dagegen wird für jedes Jahr bei dem Anfange desselben durch den Verwaltungsrath unter Genehmigung der drei hohen Regierungen eine Remuneration ausgesetzt. . . —
Reisekosten und andere Auslagen werden sämmtlichen Directions · Mit · gliedern und Stellvertretern aus der Gesellschaftskasse erstattet. . . Verwaltungs rath ist ermächtigt, denjenigen, Di⸗ rections-Mitgliedern, welche mindestens zwölf Jahre bin ter; einander ihre ganze Thätigkeit der Gefellschaft gewidmet haben, oder welche vor Ablauf dieses Zei tra umes bei Aus⸗ äbung dienstlicher Functionen verunglücken und dadurch
Is wird dahin beschränkt, daß die Direktoren nur dann vom Aus⸗ schusse genöthigt werden können, ihr Amt niederzulegen, wenn sie dessen Beschlüsse unbeachtet lassen oder sich weigern, einen derselben zur Ausfüh⸗
rung zu bringen. XII.
§. 73 wird aufgehoben. .
Nachtrag lo teh ö.
u dem Privilegio wegen Emission von Priorit ts. iga:
K . Hilde u es? a bernd Eisenbahn-⸗Gesellschaft vom 10. März 1851.
Die Bestimmungen des 8. N mmnca 2 des Privilegi: wegen Emission von Dire l bee ne, der Magdeburg. Halberstãdter Eisen bahn ˖ Gesell⸗ schaft vom 10. März 1851 bezüglich der Ausreichung neuer Zins coupons zu den 4prozentigen Magdeburg · Halberstädter Prioritaͤts⸗Obligationen wer den hierdurch dahin ergänzt, respektive abgeändert. Den fortan zur Ausgabe kommenden Serien
IV.
§. 2 wird aufgehoben und erhält folgende Fassung;
Jeder Actionair, der an einer General- Versammlung Theil nehmen will, hat sich an den dazu jedes Mal besonders zu bestimmenden Tagen bei den von dem Direktorio zu bestimmenden Beamten der Gesellschaft. als Inhaber von fünf oder mehr Actien zu legitimiren und erhält hierauf . ,, auf welcher die Anzahl der ihm gebührenden Stimmen
erkt ist.
9. Zins ⸗ Coupon.
10. Zins ˖ Coupon.
ö
von Zinscoupons dieser