. 3404 Berliner Börse vom 8. Dezember 1864.
— 566 enbahn - Ketien. Br. ang.
iiesicr Techsci-. Fonds- und Geld- Cours. . IF Br. ld.
Stamm- Actien. Aachen - Düsseldorfer Aachen- Maastrichter. 345 33 * Berlin- lamb. II. Em.
t Br. wechsel- Oomrse. Pfandbrieke. 6 d ! . Kur- und Neumärk. . . ö 2 Mt. 143 do. do. Berg. Märk. Eit. A. — 1345 133 Berl. Potsd. Mgd. Lt. A. 4 — ö 3 Ostpreussische ...... her fin. Anhalter 1893 1883 do. Litt. B. 4 — do. . Berlin- Hamburger. .. 1495 145 do. Litt. 6.4 g9g33 Pommersche .. ...... Berl. Potsd. - Magdeb. — 216 Berlin- Stettiner ..... 43 — ; do. ⸗ Berlin- Stettiner e , . . en 92 jen. östr. Währ. 150 EI. ; . Posensche Bresl. Schw. Freib. . —= 1363 1353 0. Serie 4 92 ö. . 150 EI 2 Mt. . do. Brieg Neisse — 835 3 ö do. N. Ser. v. St. gar. 45 1006 Augsbur südd. W. 100 FI. 2 Mt. do. z Cöln- Mindener ...... 35 — 204 Brsl. Schw. Frb. Et. D. 4. Fręf. a. Mf. züdd. W. 100 FI. O Schlesische .... ..... l Magdeb -Halberst. . gs ia; 313 göln- Crefelder Leipꝛig in Courant Vom Staat garantirte Mat deb. Leipziger. - — 2566 Cöln- Mindener im fa ThI. Fuss 100 ThlI. Münster- Hammer... 4 . 4
Petersburg 10908. R. Niedersehles. Märk.. dito Niederschles. Lweigb. —
Dberschl. Lit. A. u. G. 37 do. Lit. B. 3 Oppeln - Tarnowitz er - . Rheinische Magdeburg - Halberst. do. (Stamm-) Prior. 4 do. Wittenb. Rhein- Nahe 22 213 Magdeburg- Wittenb. ke n r er, G ni s, ör, Ricdlersehes. lark. Stargard- Posen. .... 37 87 973 do.
Thüringer .. ...... 130 129 do. do. III. Serie 4 Wilh. (Cosel-Odbg.) — 492 4189 do. IV. Serie 47 do. (Stamm-) Prior. 44 — — Nied. Lweigb. Lit. C. do. 5 905 — ober- Sehles. Litt. A.
e, n Berlin- Hamburger ö
388111111
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Rentenbrieke.
Kur- und Neumärk. Pommersche Posensche.
Preussis che
Rhein- und Westph. 3 Sächsische Schlesische
; Pr. Bk. Anth. Scheine
Staats - Anleihe
dito v. 1854, 1855, 1857
dito
dito
dito z dito von 1850, 1852
dito von 1853
dito von 1862 Staats - Schuld - Scheine Prim. Anl. v. 18552 100 Thlr. Kur- u. Neum. 8 chuldversehr. Oder - Deichbau- Obligationen Berliner Stadt- Obligationen
dito dito Schuldversehr.d. Berl. Kaufm.
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& ⸗‚ 0 .
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. 3 e Rr e r-
do. do.
8835 1
wo vorstehend kein Zinssatz notirt ist, werden usancemässigs 4 pCt. berechnet. do. Rheinische do. vom Staat gar.? do. III. Em. v. 1858/60 do. do. von 1862 do. v. Staat garantirte Rhein- Nahe v. St. gar. do. do. II. Em. 3 RKhrt. Cf. Kr. Gladb. do. II. Serie do. III. Serie Stargard- Posen
do. II. Emission do. HI., do. Thüringer eonv .... do. II. Serie
do. III. Serie conv. Ao. IV. Serie Wilh. (Cosel- Odbg.) do. III. Emission
Friedrichsdꝰ or Gold- Kronen.
R rioritz ts-0Oblig.
Andere Goldmünzen Aachen - Düsseldorfer 4
e pit. ..... = Uli J103 do. II. Emission do. III. Emission 4 Aachen-Mastriehter.. 4 do. II. Emission õᷣ Berg. Märkische conv. do. II. Ser. conv. ; 546 2 do. III. S. v. St. 33 gar. 3
Münzpreis des Silbers bei der Königl. Münze. ö ; do. IV. Serie. Das Pfund fein Silber , , eri. 29 Thlr. 23 Sgr. do. Düsseld. Elbf. Pr. do. do. II. Ser. do. Dortm. - Soest do. do. II. Ser. 4 Berlin- Anhalter Berlin Anhalter
Fichtamtliche Notirungen.
Ausl. Eisenhahn- ö It Ausl. Fonds. Stamm · Actien. lnländ. Fonds. Braunsehweiger Bank.
; Amsterdam - Rotterdam Bremer Bank. 6 2
J Coburger Creditbark. . Calis. (Carl Lud.) . . harm idter Bank ltalien. Anleihe ...... Löbau- Littau
; Dessauer Credit Russ. Stiegl. 5. Anl.. . ,, , do. Landesbank. . . . = ie t. A. u. C. Genfer Creditbank v. Rothschild Lst. 3 i. r Winz Geraer Bank Neue .
Oester. franz. Staatsbahn Schles. Bank- Verein- ö , *
Oest.sidl.Staatsb. Lomb. Pommerseh. Rittersch. B. ILcipꝛiger Greditb 6 ⸗
Russische Eisenb. ..... Preuss. Hy. Vers. ... 4. 0
x. ; Luxemburger Bank. .. En i. kJ Wertbahn Göhm.) ... do. gertik. . 46 D. Meininger Creditbank. . do. Poln. Schatz-Obl.
do. do. (Henckel) 4 Nord
7 orddeutsche Bank. .. 3 do. do. Cert. L. A-
Ausl. Prioritäts- do. Gew. Bk. Gehuster) Oesterreich. Credit. ... 37 Poln. Pfandbr. in S. -R.
Actien . Rostocker Bank do. Fart. 500 Fl....
. Thüring. Bank Dessauer Prämien-Anl.
Belg. Oblig. J. de IEst 4 — Weimar. Bank Hamb. St.- Präm. Anl.
do. Samb. et Meuse. 4 — Hoerder Hüttenwerk. . Oesterr. Metall. . ...... 5 Kurhess. Pr. Obl. 40 Lh.
Oester. frans. Staatsbahn ; 250 212 do. Nation. Anleihe 5 Neue Bad. do. 35 FI.
est. fr⸗. Südb. 9 244 Fabrik v. Eisenbahnbed. — 108 do. Prm. - Anleihe. . 4 Schwed. 10 Rl. St. Pr. A. Noskau-Rjäsan (v. St. g.) 5 S4. ] Dessauer Kont. Gas... — 1521 do. n. 100 FI. Loose -
Rheinische 108 a 107 gem. Credit 4 bez. u. Gd.
2111 —
85353831!
12 T —— * 2 t-
.
C 2
2361
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, . Loose (1860. . ster. Loose (1864 .. Kass. Vereins- Bk. Aet. , . 65 Danziger Privatbank .. a0, Silk. En. (1869. Königsberg. Privatbank Magdeburger do.
Posener do.
4 4 4 4 4 Berl. Hand. Gesellsch. . 4 4 4 4 4 4
Disc. Commandit-Anth.
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Industrie · Actien.
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Lübeck. Pr. -A. .. .....
Nordbahn. (Friedr. Wilh.) 703 a 3 a * gem. OQesterr. Franz. Staatsbahn 1173 a 1I7 gem. Dessauer Oesterr. Crédit 747 a2 3 2a gem. OCesterr. National-Anleihe 683 2 gem. Oesterr Loose von 1860 S0 a 4 a 4 gem
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KRerlim, 8. Dezember. Die Börse War heut ohne bestimmt ] blieben ziemlich fest; österreichische Papiere waren matt; preussische hervortretende Tendenz, as Geschäft sehr geringfügig und nur in Nerd— Fonds angenehm und steigend; Wechsel in gutem Verkehr. bahn und österreichischen Loosen von einiger Ausdehnung; Eisenbahnen 2
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).
*
Das Abonnement beträgt: 1 Thlr.
sür das biertelsahr in allen Theilen der Monarchie vhne Preis Erhöhung.
Königlich Preußischer
Aue Hot Austalten des an- und Ausgtandts nehmen gestelnng an für rin die Erpeditisn des znigl. preußischen Stan Anzeigers: Wilhelm s⸗Straste & o. Sk.
nähe ver Ceipfigerfi)
86 290.
Berlin, Sonnabend den 10. Dezember
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Obersten a. D. von Bonin zu Berlin den Königlichen Kronen- Orden zweiter Klasse mit dem Johanniter Kreuz zu ver— leihen; und
Den General- Advokaten Leuthaus in Eöln zum Senats . bei dem dortigen Appellationsgerichtshofe zu ernennen; o wie
Dem Kreis⸗Physikus Dr. Scheulen in Berncastel den Charak⸗ ter als Sanitäts Rath zu verleihen.
Berlin, 9. Dezember. Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin ⸗Mutter von ö nenn ist heut Morgen nach Schwerin zurück gereist.
Nachdem am 16. d. M. der von Mir und Meinem erhabenen Verbündeten, des Kaisers von Oesterreich Majestät, mit der Krone Dänemark verhandelte Frieden ratifizirt und zu einem redlichen Ab⸗ schlusse geführt worden istz so will Ich nunmehr, daß dem allmächtigen Gott welcher Unseren Waffen Seinen nadenreichen Beistgnd geliehen at, dafür öffentlich gedankt und dem HE RN die Ehre, die ihm allein ge⸗
bührt, gegeben werde. Ich bestimme daher, daß am Sonntag, den 18ten
Dezember, an welchem Tage Meine sieggekrönten Truppen in ihre Garnisonen heimgekehrt sein werden, in allen Kirchen Meines Landes ein feierlicher Dankgottesdienst gehalten, derselbe Tags zuvor festlich einge⸗ läutet und mit Absingung des Liedes: Nun danket Alle Gott!« geschlossen werde! — ch beauftrage Sie, hiernach das Weitere an die zuständigen kirchlichen Behörden ergehen zu lassen. Berlin, den 20. November 1864.
gez) Wilhelm. lgegz) von Mühler.
„An den Minister der geistlichen Angelegenheiten.
Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft auf den Seeschiffen. Vom 26. März 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen zur Ergänzung der Vorschriften des Deutschen Handels⸗ Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zu demselben vom 24. Juni 1861 (Gesetz Sammlung Seite 49) über die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft auf den Seeschiffen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie,
was folgt: Erst er Abschnitt. Von den w
Ein Jeder, welcher auf einem preußischen Seeschiff als Schiffs; mann zu fahren beabsichtigt, muß sich von der Musterungs ˖ Behörde
(§. 12) des Hafens, in welchem er sich zuerst verheuern will, ein See⸗
fahrtsbuch ausfertigen lassen. Er hat, bevor das Seefahrtsbuch ausgefertigt werden kann, über seinen Namen, seine Hei- math und sein Alter sich auszuweisen, und, wenn er noch unter väterlicher Gewalt steht oder minderjährig ist, die Genehmigung des Vaters oder Vormundes, Seeschiffsdienste zu nehmen, beizubringen. Kraft dieser Genehmigung ist er, insofern er
nachsucht, ingleiche
das vierzehnte Lebensjahr überschritten hat, rücksichtlich des Abschlusset von Heuer. Verträgen und der aus einem solchen Vertr. ige entstehen den Rechte und Pflichten einem selbstständigen Großjährigen gleich zu achten. Er kann jedoch, falls er noch minderjährig iß . Prozessen nur im Beistande seines Vaters oder Vormundes, oder, wenn die selben nicht im Bezirke des Prozeßgerichts sich aufhalten, mit einem Nechtsbeistande auftreten welchen als Litiskurator . ihm zuzuordnen hat und dessen Pflicht es ist, den Vater oder Vorm und von dem Gegenstande des , in Kenntniß ;
Legitimation zu dienen und über jedes Dien fer z ah err er eingeht, Auskunft zu geben. z . — ; § 3.
Das Seefahrtsbuch enthält den Namen die ei das und die Beschreibung (das Signalement) des In haberg,
seiner Unterschrift, mindenstens zwöls— Blätter Jur Eintrae
der einzelnen Dienstverhältnisse und in einem Anhange den Ab- druck der wichtigeren gesetzlichen Bestimmungen welche die Rechts · verhältnisse der , , 6 den Seeschiffen betreffen. Wird der Schiffsmann ,, so ist von dem
richt die Bestrafung in das , einzutragen.
Ein neues Seefahrtsbuch wird dem Schiffsmann nur dann ausgefertigt, wenn er den Verlust des früher ausgefertigten glaub= haft macht. In dem neuen Seefahrtsbuche ist von der Musterungs⸗ Behörde zu dermerken, daß dasselbe in Folge des Verlustes früher ausgefertigten ertheilt sei, und ob und in wiefern der Schiffsmann über seine Schuldlosigkeit an dem Verluste sich aus gewiesen habe. .
§. 6.
Wenn das Seefahrtsbuch angefüllt, oder aus anderen Gründen zum ferneren Gebrauch nicht mehr geeignet ist, so ist dem Schiffs⸗ mann auf sein Verlangen ein zweites Seefahrtsbuch auszufertigen. Die Musterungsbehörde hat in einem solchen Falle in das erste Seefahrtsbuch den Vermerk, daß ein zweites ausgefertigt sei, in das zweite den Vermerk, daß es eine Fortsetzung des ersten bilde, einzutragen. . —
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Die Ausfertigung eines neuen 6. s) oder eines zweiten (8. 6) Seefahrtbuchs erfolgt von der Musterungs Behörde des Hafens, in welchem der Schiffsmann desselben ö der Verheuerung bedarf.
Zu den Seefahrtsbüchern sind Formnlare zu verwenden, welche von den Stemppel-Vertheilern zum Preise von 12 Sgr. 6 Pf. für das einzelne Exemplar zu beziehen sind. Wer die Ausfertigung eines Sceefahrtsbuches verlangt, hat, das Formular eines solchen der Musterungs-Behsrde zur Ausfertigung vorzulegen. Die Aus⸗ fertigung selbst geschieht gebühren- 99 stempelfrei. /
Im Inlande darf Niemand für ein preußisches Schiff als Schiffsmann geheuert werden, welcher nicht mit einem Seefahrt buch versehen ist, und, sofern das von ihm vorgelegte Seefahrtsbuch eine Anmusterung ergiebt, durch dasselbe über die Beendigung des früheren Dienstverhältnisses sich auszuweisen vermag.
Der Schiffmann, welcher ein für ihn ausgefertigtes Seesahrts buch absichtlich beseitigt und sodann die Ausfertigung eines neuen Seefahrtsbuchs nachsucht, oder welcher die Ausfertigung eines neuen Seefahrtsbuchs unter Verschweigung der . des früheren
vermögensfalle verhältniß mäßige Gefaͤngnißstrafe verwirkt.
widerhandelt, hat Geldbuße bis zu Fünfzig Thalern und im Un ⸗
n der Schiffet, welcher der Vorschrift des . 8 zu. 9
. . 4