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§. 11.
ede Musierungo Behõrde hat über die von ihr ausgefertigten . Sersch dnn, ein Verzeichniß 9 .
8weiter chnittt .
Von der Anfertigung der Musterrolle und der An und
ö . Die Musterrolle (Art. 529 des deutschen Handelsgesetzbuchs) eines preußischen Schiffs wird von der Musterungs«⸗ Behörde des asens angefertigt, in welchem die Schiffsmannschaft geheuert wird. 9 jeden Hafen wird eine besondere Musterungs ⸗Behoͤrde eingesetzt. Die Mehrzahl der Mitglieder derselben soll aus Personen bestehen, welche der Seeschifffahrt kundig und im Schiffsdienst erfahren sind. Wo die Einsetzung einer solchen Musterungs-Behörde nicht hat er- folgen können, gilt als Musterungs⸗Behörde die Hafenpolizei⸗Behörde. Der Handels⸗Minister ist beauftragt, die Musterungs ⸗Behöͤrden ein⸗ jurichten und mit einer . versehen.
Der Anfertigung der Muerrolle geht die Anmusterung vor—
a. Die Anmusterung besteht darin, daß der Schiffer oder dessen
Vertreter die Schiffsmannschaft der Musterungs Behörde vorstellt und beide vor der letzteren den zwischen ihnen abgeschlossenen Heuer⸗ vertrag verlautbaren. 4
Die Musterungs ⸗Behörde hat den Heuervertrag vollständig zum
Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem Schiffer oder
dessen Vertreter und von einem n Schiffsmann zu unterzeichnen. 1
Musterrolle angefertigt. 1) den Namen und die Nationalität des Schiffes,
den Namen und den Wohnort des Schiffers,
den Namen und die Heimath eines jeden Schiffsmannes nebst der Bezeichnung seines Ranges,
den wortlichen Inhalt des Protokolls über den zwischen dem Schiffer und der Schiffsmannschast abgeschlossenen Heuerver— trag (§5. 19),
die Ausfertigungsklausel nebst Siegel und Unterschrift der Musterungs⸗Behoͤrde. 861
Die Anfertigung einer neuen Musterrolle ist erforderlich, wenn
die Mannschaft von Neuem geheuert wird.
§. 18.
Die Anmusterung eines erst nach Anfertigung der Musterrolle geheuerten Schiffsmanns erfolgt nach Maßgabe der §5§. 13 bis 15 vor der Musterungs⸗Behörde des Hafens, in welchem dieselbe zuerst geschehen kann.
Die Musterungs⸗Behörde hat den nachträglich geheuerten Schiffs—= mann, unter Bezugnahme auf das über seine Anmusterung auf—
genomniene Protokoll, von welchem der Schiffer eine Ausfertigung
erhält, in der Musterrolle nachzutragen. Wenn während der Dauer der Gültigkeit der Musterrolle ein Schiffsmann ausscheidet, so ist dies von der Musterungs⸗Behörde, vor welcher derselbe abgemustert
wird (§. 19), oder in Ermangelung einer Abmusterung von der Ahmusterungs⸗-Behörde des Hafens, in welchem es zuerst geschehen
kann, in der Musterrolle zu die ren.
Nach der Abdankung erfolg die Abmusterung der Schiffsmann⸗ chaft vor der Musterungs⸗Behörde (§. 12) des Hafens, in welchem dieselbe abgedankt wird.
Die Abmusterung besteht darin, daß der Schiffer die Schiffs
mannschaft unter Vorlegung der Musterrolle der Musterungs-⸗Be⸗
.
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hörde vorstellt und beide vor der letzteren die Auflösung des Hienst . verhältnisses verlautbaren.
Der Schiffer ist verpflichtet, bei der Abdankung in das See— fahrtsbuch eines jeden Schiffsmannes einen Vermerk uber die Rang .˖ und Dienstverhältnisse, worin derselbe gestanden hat, einzutragen.
. ö.
Die Musterungsbehörde hat diesen Vermerk unter Bescheinigung der
Abmusterung zu beglaubigen. Sie ist verpflichtet, die Ausgleichung
der zwischen dem Schiffer und der Schiffsmannschaft etwa bestehen⸗
den Streitigkeiten zu versuchen.
Ueber die Abmusterung wird von der Musterungsbehörde ein kurzes Protokoll aufgenommen, dessen Vollziehung von Seiten des Schiffers und der 85 ,, es nicht bedarf.
20
Wird ein einzelner Schiffsmann abgedankt, so ist seine Ab⸗ Musterung nach Maßgabe des vorstehenden Paragraphen zu be⸗ wirken.
§. 71.
Wenn in Folge eines See⸗Unfalls die Abdankung eines Schiffs⸗ manns nicht möglich ist, so hat die Musterungs⸗Behörde des Hafens, in welchem es zuerst geschehen kann, nach Feststellung der Sachlage die Beendigung des Dienstverhältnisses in dem Seefahrtsbuche des Schiffsmanns zu vermkkken. ö
2
Im Auslande tritt in Bezug auf die Anfertigung der Muster⸗ rolle, deren Vervollständigung oder Berichtigung, so wie auf die An⸗ und Abmusterung an die Stelle der Musterungsbehörde der im Art. 537 des Handelsgesetzbuchs bezeichnete Konsul. Die Legitima⸗ tion durch ein Seefahrtsbuch (§. 14) ist bei der Anmusterung im Auslande nicht erforderlich. ö
§. 23.
Der Schiffer, durch dessen Verschulden eine vorgeschriebene Ab⸗ musterung unterbleibt, hat Geldbuße bis zu fünfzig Thalern und im Unvermögenfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt.
24
Für eine Anmusterung, welche im Inlande erfolgt, einschließlich der Anfertigung oder Berichtigung der Musterrolle, sind von dem Schisser für Rechnung des Rheders außer den tarifmäßigen Stem— peln, Behufs Bestreitung der Kosten der Musterungs Behörden, für jeden Schiffsmann 7 Sgr. 6 Pf. Gebühren zu entrichten. Für eine Berichtigung der Musterrolle ohne Anmusterung, ingleichen für 49 ö werden im Inlande Siempel und Gebühren nicht erhoben.
ß Von den Rechten und Pflichten der Schiffsmannschaft während des Dienstverhältnisses.
Zur Ergänzung der Artikel 531 und folgende des Deutschen Handels ⸗Gesetzbuchs wird Folgendes bestimmt:
25
e Zum ersten Absatz des Artikels 531.
Der Schiffsmann darf bis zur Abmusterung ohne Erlaubniß des Schiffers das Schiff nicht verlassen. Ist ihm eine solche Erlaub— niß ertheilt, so muß er zur festgesetzten Zeit und jedenfalls, sofern nicht ausdrücklich das Gegentheil bewilligt ist, vor 8 Uhr Abends zurückkehren.
§. 26.
Zum zweiten Absatz des Artikels 531.
Dem Schiffsmann gebührt außer der Heuer Beköstigung und, so lange ihm in Folge eines Unfalls oder aus anderen Gründen auf dem Schiffe kein Unterkommen gewährt wird, ein anderweitiges angemessenes Unterkommen.
Am Bord des Schiffes hat die Schiffsmannschaft auf einen nur sür sie und ihre Effekten bestimmten, wohlverwahrten und ge— nügend zu lüftenden Logisraum Anspruch. Der Logisraum, mit Ausnahme des Kojenraums, muß mindestens 45 Fuß hoch und so groß sein, daß auf jeden Schifssmann, einschließlich seines Kojen— raumes, mindestens 65 Kubikfuß kommen. In Betreff der Schiffe, welche vor Erlaß dieses Gesetzes bereits gebaut sind, tritt vorstehende Bestimmung erst mit dem 1. Januar 1866 in Kraft.
Die dem Schiffsmann für den Tag mindestens zu verabreichen den Speisen und Getränke werden durch die örtlichen Verordnungen und in deren Ermangelung durch den Ortsgebrauch des Hafens be— stimmt, in welchem die Schiffsmannschaft geheuert ist. Die Bezirks Regierungen sind ermächtigt, solche Verordnungen nach Anhörung
der Lokal⸗Behörden und der Organe des Handelsstandes zu er⸗
lassen. Aus dem Protokoll, welches die Musterungs Behörde bei der Anmusterung aufzunehmen hat (§. 13), muß erhellen, was dem Schiffsmann an Speise und Trank täglich gebührt.
Der Schiffsmann darf die verabreichten Speisen und Getränke nur zu seinem eigenen Bedarf verwenden und nichts davon ver— äußern oder bei Seite bringen. Es ist unstatthaft, daß der Schiffer, welcher nicht Alleineigenthümer des Schiffes ist, die Beköstigung der Schiffsmannschaft auf eigene i,. übernimmt.
; Zum Artikel 532. Im Inlande wird der Streit zwischen dem Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung den Antritt oder die Fortsetzung des Dienstes versagt, und dem Schiffer, welcher den Antritt oder die Fortsetzung
des Dienstes verlangt, von der Musterungs Behörde des Hafens,
wo das Schiff sich befindet, unter Vorbehalt des Rechtsweges ent schieden. Die Entscheidung der Musterungs ⸗ Behörde ist bis zu ihrer
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etwaigen Abänderung durch gerichtliches Erkenntniß vollstreckbar. Der Schiffsmann, welcher entweicht (desertirt) verliert, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz des durch die Entweichung verursachten Schadens, die verdiente Heuer.
Der §. 279 des Strafgesetzbuchs und das Gesetz vom 29. März 1854 (Gesetz Sammlung Seite 137) werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 5. 28
Zum ersten Absatz des Artikels 533.
Der Schiffsmann ist verpflichtet, den Anordnungen des Schif⸗ fers gemäß, alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten, insbesondere bei dem Laden und Stauen und Löschen, so wie bei der Ausrüstung und Reparatur des Schiffes, sowohl an Bord des⸗ selben und in dessen Booten, als in den Leichterfahrzeugen und auch am Lande, bei Tage sowohl als bei Nacht nach besten Kräften zu verrichten. Wenn jedoch das Schiff innerhalb eines geschützten Hafens liegt, so ist der Schiffsmann bei dem Laden, Stauen und Löschen nur in Nothfällen länger als zwölf Stunden täglich zu arbeiten schuldig. Auf die zwölfstündige Arbeitszeit kommt eine Stunde Ruhe zu Mittag und je eine halbe Stunde Ruhe zum Frühstück und zum Abendbrod in Anrechnung.
Der Schiffsmann muß bei jeder Seegefahr jede ihm mögliche Hülfe zur Erhaltung und Rettung des Schiffes oder der Ladung und der Reisenden leisten und an Bord ausharren, bis der Schiffer ihm das Schiff zu verlassen ö oder selbst das Schiff verläßt.
Zum zweiten Absatz des Artikels 535.
Der Schiffsmann hat nach den von dem Schiffer zur Erhal— tung der Ordnung und Eintracht an Bord gettoffenen Anordnungen sich sorgfältig zu richten. Zuwiderhandlungen können von dem Schiffer nach Maßgabe des Gesetzes vom 31. März 1841 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 64) geahndet werden. ;
Der §. 2 des gedachten Gefetzes wird dahin abgeändert:
Im Falle einer, dem Schiffe drohenden Gefahr, sowie bei Meusereien oder Gewaltthätigkeiten der Schiffsmannschaft, ist dem Capitain (Schiffer, um seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen, die Anwendung aller zur Erreichung des Zweckes nothwendigen Mittel gestattet. In allen Fällen ist der Capitain vermöge der ihm zustehenden Disziplinargewalt (8. 1) befugt:
a) Geldstrafen bis zu Fünf Thalern zum Besten der Armen . kasse des Heimathshafens des Schiffes,
b) Schmälerung der Kost, 61
) Gefängniß bis zu acht Tagen, nöthigenfalls bei Wasser
und Brod, . ‚
d) Anschließen mittelst eiserner Fesseln in den unteren Räumen
des Schiffes bis zur Dauer von drei Tagen zu verfügen. ; 23
Welche von diesen Strafen anzuwenden ist, hat der Capitain nach der größeren oder geringeren Strafbarkeit zu ermessen.
Giebk der Schiffsmann durch ungebührliches Betragen dem Capitain zu Scheltworten oder geringen Thatlichkeiten Veran⸗ lafsung, so kann er deshalb keine gerichtliche Genugthuung for⸗ dern. Die Schiffsjungen sind der vaͤterlichen Zucht des Capitains unterworfen. —
Der Stellvertreter, auf welchen im Fall der Verhinderung des Schiffers dessen Disziplinargewalt übergeht (. 18 des Gesetzes vom JI. März 1841) hat der Schiffsmannschaft gegenüber alle Rechte
des Schiffers. e, 6 §. 3.
Zum zweiten Abͤsatz des Artitels 533.
Der Schiffer hat das Seefahrtsbuch des Schiffsmanns bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses in Verwahrung zu nehmen. Er ist verpflichtet, demselben nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auf sein Verlangen ein vollständiges Führungs- Zeugniß zu er⸗ theilen. Das letztere darf in das Seefahrtsbuch nicht eingetragen werden. Die Unterschrift des Schiffers unter dem Zeugniß ist von der Musterungs ⸗Behörde zu beglaubigen. Die dem Schiffsmann in dem Zeugniß zur Last gelegten Beschuldigungen sind auf dessen An⸗ trag don der Musterungs-Behörde einer näheren Erörterung zu un= terziehen; das Ergebniß der Untersuchung ist auf dem Zeugniß zu vermerken. Die Führungszeugnisse einschließlich der Beglaubigung
derselben sind stempelfrei. t Ein . der wichtigeren Bestimmungen, welche die Rechts⸗
verhältnisse der Schiffsmannschaft auf den Seeschiffen betreffen (8. , 6 zur Einsicht der Schiffsmannschaft auf jedem Schiffe bereit liegen. 8 3
Zum Artikel 534. Der Schiffsmann, welcher dem Artikel 534 zuwider Güter an
Bord bringt, oder welcher geistige Getränke oder an Tabak mehr mit
ich führt, als er zu seinem Bedarf nöthig hat, hat der See⸗Armen⸗ 1h und in deren Ermangelung der Orts- Armenkasse des Hafens, wo die Musterrolle aufgenommen worden ist, den Betrag einer Monats-⸗-Heuer zu entrichten. Ist die Heuer in Bausch und Bogen
bedungen so kommt der Artikel 546 des Deutschen Handelsgesetz⸗
buchs zur Anwendung. Der Artikel 278 des Strafgesetzbuchs wird durch die vorstehenden ,, d,. nicht berührt.
Zum Artikel 536. Der Schiffer hat dem Schiffsmann vor Antritt der Reise ein Ab⸗ rechnungsbuch zu übergeben, in welches jede auf die Heuer gelei⸗ stete Vorschuß⸗ und Abschlagẽ Za h eng einzutragen ist.
Zum Artikel 542.
Im Falle des Verlustes des Schiffes darf der Schiffsmann von
dem Schiffer ohne dessen Genehmigung erst nach Beendigung der
Bergung und nach Ablegung der . sich trennen. 8
Zum dritten Absatz des Artikels 547.
Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern, wenn er Ge⸗ legenheit findet, die Jührung eines Schiffes zu erlangen und diese Ge⸗
legenheit ihm durch die Fortsetzung des Dienstes verloren gehen würde, oder wenn er zur Prüfung als Schiffer oder Steuermann verstattet ist, in beiden Fällen jedoch nur dann, wenn er einen ge⸗ eigneten Ersatzmann stellt, welcher unter denselben Bestimmungen sich zu verheuern bereit ist.
Der Schiffsmann, welcher aus einem der vorstehenden Gründe seine Entlassung nimmt, hat nur . die verdiente Heuer Anspruch. §e. 35.
Zum Artikel 553.
Der Schiffer darf einen inländischen Schiffsmann im Auslande wider dessen Willen nur mit Genehmigung des im Art. 537 des Han⸗ delsgesetzbuchs bezeichneten Konsuls zurücklassen, jedoch unbeschadet der Bestimmung des §. 14 des Gesetzes vom 31. März 1841. Der Konsul soll die Genehmigung nur dann ertheilen, wenn nicht allein ein gesetzlicher Grund der Entlassung vorhanden ist, sondern wenn der Schiffer zugleich nachweist, daß ein dringender Grund vorliegt den Schiffsmann vom Bord zu entfernen, und daß derselbe dadur in keine hülflose Lage gerathen wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. März 1864.
6. 83 Wilhelm. von Bismarck. von Bodelschwingh. von Roon.
Graf von Itzenplitz. von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.
Justiz⸗VMꝛinisterium.
Der bisherige Kreisrichter Reichhelm in Wollin ist zum Rechts⸗ anwalt bei dem Kreisgericht in Cammin und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Stettin, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Wollin, ernannt worden.
Berlin, 9. Dezember. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem technischen Mitgliede des Direktoriums der Berlin⸗ Potsdam Magdeburger Eisenbahn⸗Gesellschaft, Regierungs⸗ und Bau⸗ rath a. D. C Hoffmann zu Potsdam, dem Maschinenmeister der Magdeburg ⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft, Baumeister Lange zu Buckau, und dem Bevollmächtigten derselben Gesellschaft, Po mme zu Leipzig, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers von Rußland Majestät ihnen verliehenen Orden, und zwar: des St. An⸗ nen⸗Ordens dritter Klasse für ersteren und des St. Ftanislaus⸗Or⸗ dens dritter Klasse für die beiden letzteren zu ertheilen.
Bekanntmachung.
Ersahrungsmäßig tritt während der Weihnachtszeit eine sehr bedeutende Steigerung des Post-⸗Päckerei⸗Verkehrs ein. Zwar werden Seitens der Postbehörden die umfassendsten Maßregeln getroffen, um die ordnungsmäßige Expedition der außerordentlich zahlreichen Packet Sendungen sicherzustellen. Das Publikum ist indeß im Stande, auch feiner Seits dazu beizutragen, daß jener unge⸗ wöhnlich steigende Verkehr pünktlich bewältigt werde, sobald nicht der überwiegend größte Theil jener Sendungen erst in den letzten Tagen bei den Posten zusammentrifft. Es ergeht deshalb an die Versender das Ersuchen, die Aufgabe der Päckereien mit Weihnachts⸗ Sendungen nicht auf die letzten Tage und die äußersten Fristen hin⸗ auszurücken, vielmehr im eigenen Interesse und zur Förderung des Gesammt-⸗Verkehrs auf eine angemessen frühzeitigere Absendung jener Päckereien Bedacht zu nehmen.
Zugleich wird empfohlen, daß die Signatur und der Name des Bestimmungsorts auf den Packeten recht deutlich und unzweideutig angegeben und etwaige ältere Signaturen, welche sich noch auf der Emballage befinden sollten, von derselben entfernt oder wenigstens unkenntlich gemacht werden. — ,
Berlin, den 7. Dezember 1864.
Der Ober⸗Post⸗Direktor Schulze.