1864 / 296 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

,

. 2 w

,,

3494

§.9. Die Einziehung der Grundsteuer in der Stadt Berlin geschieht durch das daselbst bestehende Hauptamt für . Steuern.

Zum Zweck der Untervertheilung der Grundsteuer auf die einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften ist für jeden Gemeinde, selbstständigen Guts und Grundsteuer · Erhebungsbezirk ein befonderes Flurbuch und eine Grundsteuer⸗ Mutterrolle anzulegen.

Das Flurbuch hat sämmtliche Liegenschaften des betreffenden Vezirks in ihrem natürlichen Zusammenhange und mit Angabe ihres Flächeninhalts und Reinertrages nachzuweisen.

In der Grundsteuer Mutterrolle sind die dem Bezirke angehörigen Lie genschaften mit Angabe ihres Flächeninhalts und Reinertrages so wie der demgemäß veranlagten Grundsteuer in besonderen, die sämmtlichen Liegen- schaften desselben Eigenthümers H Artikeln nachzuweisen.

.

Behufs Aufstellung des Flurbuchs und der Mutterrolle (8§. 19 dieser Verordnung) ist der Flächeninhalt und Reinertrag der den einzelnen Grund- eigenthümern innerhalb des Bezirks gehörigen steuerpflichtigen Liegenschaften, soweit dies bei den allgemeinen Veraͤnlagungsarbeiten nicht bereits geschehen, zu ermitteln und festzustellen,

Bei Feststellung des Reinertrages der Liegenschaften werden die Ergeb— nisse derjenigen Einschätzungen zum Grunde gelegt, welche behufs Ausfüh⸗ rung des Grundsteuergesetzes vom ö 1861 bewirkt worden sind.

.

Jedes Grundstück wird in der Regel und ohne Rücksicht darauf, ob die Berichtigung des Besitztitels im Hypothekenbuche erfolgt ist oder nicht, auf den Ramen seines Eigenthümers in das Flurbuch und die Mutterrolle ein

getragen, es mag das Eigenthum dem Staate, einer Gemeinde, Gemeinde Abtheilung, Corporation, Genossenschaft, Stiftung oder einer anderen mora—

lischen Person oder einem einzelnen Individuum zustehen. .

Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Eigenthum mehrerer Mit- erben oder anderer Miteigenthümer befinden, werden im ersten Falle unter dem Kollektivnamen »die Erben« oder unter dem Namen des Wittwers oder der Wittwe mit dem Zusatze »und Miterben «j im letzteren Falle unter dem Namen eines der Miteigenthümer mit dem Zusatze »und Miteigen thümer« eingetragen.

Bei Guͤtern oder einzelnen Grundstücken, welche im Prozeß befangen sind, wird ein ähnliches Verfahren beobachtet und der gegenwärtige Inhaber, unter Bezeichnung des Prätendenten, aufgeführt.

Grundstücke, deren Eigenthümer nicht zu ermitteln sind, oder welche von ihrem Eigenthümer aufgegeben oder verlassen worden, sind einstweilen und mit Vorbehalt der Abänderung nach erfolgter Aufklärung der Verhältnisse unter der Bezeichnung JJ einzutragen.

.

Walten Streitigkeiten über Eigenthumsgrenzen ob, welche nicht sogleich beseitigt werden können, so sind die streitigen Grenzen mit Berücksichtigung der Oertlichkeit in möglichst entsprechender Weise festzustellen und die betref— fenden Gruͤndstücke demgemäß, ohne daß dadurch die Rechte und Ansprüche der Eigenthümer in irgend einer Art berührt oder beeinträchtigt werden, in das Flurbuch und die Mutterrolle einzutragen.

Läßt sich in einzelnen Fällen nach den obwaltenden Verhältnissen eine Festsetzung der vorgedachten Art nicht herbeiführen, so sind die bezüglichen Grundstücke als ein Ganzes zu behandeln und in dem Flurbuch und der Mutterrolle als gemeinschaftliches Eigenthum der beiden oder mehreren In— teressenten aufzuführen.

§. 14.

Die der Gebäudesteuer unterliegenden Gebäudeflächen, Hofräume und unter Einem Morgen großen Hausgärten (§. 4 zu 2. des Grundsteuer⸗ gesetzes vom 21. Mai 1861) sind, soweit die Unterlagen dazu vorliegen oder 6. erheblichen Zeit, und Kostenaufwand beschafft werden können, ihrem Besitzstande und Ümfange nach einzeln festzustellen und demgemäß in die Flurbücher und Mutterrollen speziell mit aufzunehmen.

Wenn die vorbezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die ge— dachten Liegenschaften als ein Ganzes unter der Bezeichnung »ungetrennte Hofräume und Hausgärten« aufzuführen.

ö

Wegen Leitung und Ausführung der zur Herstellung der Flurbücher und Mutterrollen in Gemäßheit der F§. 10 bis 14 erforderlichen Arbeiten hat der Finanzminister die näheren Bestimmungen zu treffen.

8 166

In Betreff der Verpflichtung der Behörden, Kredit -Institute, Gemein den und Privatpersonen, die zur Aufstellung der Flurbücher und Mutter- Rollen erforderlichen Vorarbeiten nach Kräften zu unterstützen und zu för— dern, kommen die Vorschriften in den 88. 18 bis 20 der dem §. 6 des y, vom 21. Mai 1861 beigegebenen Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrages der Liegenschaften ebenfalls zur An— wendung. ‚.

Die Gemeinden, die Inhaber selbstständiger Gutsbezirke, so wie die den Grundsteuer-⸗Erhebungsbezirken angehörigen Grundsteuerpflichtigen haben auf ihre Kosten die Nachweisungen der zu den Gemeinde, Guts. und Grund⸗ steuer⸗ Erhebungsbezirken gehörenden Besitzungen und deren Eigenthümer zu beschaffen und sind außerdem verpflichtet, den Requisitionen der mit den örtlichen Aufnahmen beauftragten Beamten oder Feldmesser wegen Wahr- nehmung der Aufnahmetermine durch geeignete Persönlichkeiten Folge zu leisten / auch zu den örtlichen Ermittelungen mit den Lokalverhältnissen und den Besitzständen genau vertraute Persoͤnlichkeiten zu gestellen, welche den Beamten ꝛc. während des Geschäfts zu begleiten und ihm die erforderliche Auskunft zu ertheilen beziehungsweise zu beschaffen haben. .

Die Erfüllung der vorgedachten Verpflichtungen ist nöthigenfalls im Wege der administrativen Execution .

Die durch Ausführung der Vorschriften in den 56. 10 bis 16 dieser Verordnung entstehenden Kosten mit Ausschluß der im §. 16 bezeichneten Leistungen sind einstweilen aus der Staatskasse vorzuschießen. Die Be—

6

stimmung über deren Aufbringung bleibt dem nach 5. 8 des Gesetzes vom 231. Mai 1861 zu erlassenden besond ö. Gesetze vorbehalten.

Nach den in den Flurbüchern und Mutterrollen gemäß der in den §§5. 10 bis 14 dieser Verordnung ertheilten Vorschriften zu verzeichnenden Veranlagungsergebnissen für die einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften wird die Erhebung der Grundsteuer bewirkt. Einwendungen der Grundeigen—« thümer gegen diese Ergebnisse sind zunächst nicht gestattet. Die Bestimmung wegen Zulassung von solchen und über das bei Behandlung derselben befolgende Verfahren erfolgt durch das im §. 8 des Gesetzes vom 21. Mai 1861 in Aussicht gestellte besondere Gesetz. Jedoch bleibt die Berichtigung etwaiger materieller Irrthümer, welche bei den Untervertheilungsarbeiten (56§. i0 bis 14) von den Behörden entdeckt oder von den Betheiligten nach— gewiesen werden, zu jeder Zeit vorbehalten.

81

In allen Gemeinden, selbistm dien Guts. und Grundsteuer⸗Erhebungs— bezirken, deren Flurbücher und. Mutterrollen (5. 10.) bis zum 1. Januat 1865 nicht vollendet werden können mit Ausnahme derjenigen Guts. bezirke, welche die steuerpflichtigen Liegenschaften nur eines Eigenthümers umfassen ist die Grundsteuer vorläufig in anderer Weise auf die steuer. pflichtigen Liegenschaften zu vertheilen.

Die Bezirksregierung hat den zu diesem Behufe in Anwendung zu bringenden Vertheilungsmaßstab, unter Beachtung gültiger Beschlüsse der betreffenden Gemeinden, beziehungsweise freiwilliger Einigungen der Grund— steuerpflichtigen, zu bestimmen, auch die Ausführung der vorläufigen Unter— vertheilung und die Einziehung der Steuer in den hiernach ermittelten Be— trägen zu regeln.

Mit Ablauf desjenigen Monats, in welchem das Flurbuch und die Mutterrolle zum Abschluß gebracht sind, tritt diese vorläufige Steuerverthei⸗ lung außer Kraft.

Die Ausgleichung des bis dahin während der seit dem 1. Januar 1865 verflossenen Monate im Vergleich mit den durch die Mutterrolle

nachgewiesenen Steuerbeträgen, zu viel, beziehungsweise zu wenig Gezahlten wird, insofern nicht durch Uebereinkommen der Grundsteuerpflichtigen hierauf verzichtet ist, von Amtswegen veranlaßt und erfolgt durch Anrechnung, be. ziehungsweise Aufschlag auf die zunächst fällig werdenden Grundsteuerbeträge

der von der Bezirksregierung nach Bedürfniß

§. 20.

innerhalb Fristen.

Um die Flurbücher,

dadurch entstehen, daß a) in den Eigenthumsverhältnissen der Grundstücke ein Wechsel eintritt;

b) bisher grundsteuerfreie Grundstücke (5§. 4. des Gesetzes vom 21. Mai ö.

1861) in die Klasse der grundsteuerpflichtigen oder e) bisher grundsteuerpf freien JF. 4 a. a. O.) übergehen ; d) bisher grundsteuerpflichtige oder nach § 1 9 a4 6

oder Hausgärten mit Gebäuden verbunden werden;

e) bisher mit Gebäuden besetzte, oder als Hof mit Gebäuden verbunden gewesene Grundstücke

f) besteuerungsfähige Ländereien neu entstehen oder 8 bereits besteuerte untergehen oder bleibend ertragsunfähig werden.

h) die Grenzen der Gemeinden, selbstständigen Guts oder Erhebung bezirke, der Kreise, Provinzen, beziehungsweise der im §. 1 bezeichneten

kommunalständischen Verbände, oder die Landesgrenzen berichtigt, be— ziehungsweise verlegt werden; endlich

i) Irrthüͤmer der im 8. 3 dieser Verordnung gedachten Art zur Anzeige 1

gebracht und als solche anerkannt werden. § 721

Die Grundeigenthümer oder die statt deren zur Entrichtung der Grund— ( steuer verbundenen Personen (8. 26) sind verpflichtet, die im S. 20 zu a.

bis g. bezeichneten Veränderungen den mit der Fortschreibung beauftragten Beamten schriftlich oder protokollarisch anzuzeigen und die zur Berichtigung der gedachten Bücher u. s. w. ersorderlichen Unterlagen beizubringen, widri⸗

lichtige Grundstücke in die Klasse der grundsteuer. .

un t / . von der Grund steuer befreite Grundstücke mit Gebäuden besetzt oder als Hofräume

räume oder Hausgärten in die Klasse der grundsteuerpflichtigen, beziehungsweise der nach §. 4 4. a. O. von der Grundsteuer befreiten Grundstücke übergehen; .

genfalls die Herbeischaffung der letzteren auf ihre Kosten bewirkt wird. Die Berichtigung der im 8 gen ist Seitens der Bezirksregierungen von Amtswegen zu veranlassen.

Die Gemeindevorstände, die Inhaber der selbstständigen Gutsbezirke, .

*

sowie die für die Grundsteuer Erhcbungsbezirke bestellten Ortserheber (8. 27 sind verpflichtet, den auf die Fortschrelbung der Flurbücher u. s. w. bezüg lichen Requisitionen der mit diesem Geschäft beauftragten Beamten Folge zu leisten und den Letzteren die erforderte Auskunft zu ertheilen, beziehungsweis

zu beschaffen. §. 22. Ist die Anzeige von dem Wechsel in dem Eigenthum (8§. 20. zu a. die

festzusetzenden

; suttertollen und Karten bei der Gegenwart zu ; erhalten, müssen alle Veränderungen darin nachgetragen werden, welche

§. 20 zu h. und i. bezeichneten Veränderun, .

ser Verordnung) nicht erfolgt, so ist der seitherige, beziehungsweise der in der Mutterrolle eingetragene Eigenthümer verpflichtet, die veranlagte Grund steuer bis für den Monat einschließlich fort zu entrichten, in welchem die zur Fortschreibung und Berichtigung der Mutterrolle erforderliche Anzeige geschleht, ohne daß dadurch der neue Besitzer von der auch ihm obliegenden

Verhaftung für die Grundsteuer entbunden wird.

Ist die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche eine Steuer— verminderung oder die Freiheit von der Steuer begründet (5. 20 zu e. d. und g., so wird die Steuer ebenfalls bis für den Monat einschließlich fort / erhoben, in welchem die Anzeige erfolgt.

Ist die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche die Steuer⸗ pflichligteit oder die Steuererhöhung eines Grundstücks bedingt (9. 20 zu h. e. und f., so wird die neue oder erhöhte Grundsteuer vom ersten Tage des Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Aenderung einge⸗ treten ist, mit dem veranlagten Betrage nacherhoben.

* /

3495

. .

Als Beitrag zu den Fortschreibungskosten haben die Eigenthümer der Grundstücke, in deren Eigenthumsverhaäͤltniß ein Wechsel eintritt S. 20 zu a.) neben den durch etwa auszuführende Vermessungen entstehenden Kosten, nach der näheren Bestimmung des Finanz ⸗Ministers eine Gebühr zu entrichten, welche mit dem Minimalsatz von Einem Silbergroschen beginnend, den Be⸗ trag von Einem Thaler für eine zu bewirkende Fortschreibung in keinem Falle übersteigen darf und von dem Erwerber des fortzuschreibenden Grund sücks nach beivirkter Fortschreibung mit der Grundsteuer zusammen und in ber für letztere bestimmten Art einzuziehen ist.

Die auf die Fortschreibung bezüglichen Eingaben der Grundsteuerpflich tigen und sonstigen Verhandlungen sind ebenso, wie die den Grundeigen shümern aus den Karten, Flurbüchern u. s. w. zu ertheilenden Auszüge,

empelfrei. . S. 24.

Auf Grund der jährlichen Veränderungsaufnahmen werden die Mutter rollen und Flurbücher berichtigt, beziehungsweise die erforderlichen Ergän- zungen zu den Karten bewirkt; erforderlichen Falls auch die Grundsteuer— Hauptsummen für die betreffenden Gemeinden, selbstständigen Guts oder Hrundsteuer ⸗Erhebungsbezirke (8. oi Verordnung) anderweit festgestellt.

Die Grundsteuer ist in den ersten acht Tagen eines jeden Monats mit dem zwölften Theile ihres , , fällig.

Zur Entrichtung der Grundsstuer ist, bis die Aufstellung der Mutter rolle erfolgt, der bekannte Eigenthümer, nach Aufstellung der Mutterrolle der darin verzeichnete Eigenthümer verpflichtet

Bei Liegenschaften, deren Eigenthum Mebreren gemeinschaftlich zusteht, ist jeder Miteigenthümer für den ganzen auf dem Grundstück ruhenden Steuerbetrag verhaftet. Demjenigen, von welchem die Steuer eingezogen wird, verbleibt das Recht, von einem jeden der übrigen Miteigenthümer den auf ihn treffenden Antheil wieder einzuziehen.

Bei einem in Pacht oder Nießbrauch stehenden Grundstücke ist der Staat berechtigt, sich außer an den Eigenthümer auch an den Pächter oder Nieß⸗ braucher wegen der während der Pacht - oder Nießbrauchzeit fälligen Grund⸗ steuer zu halten.

5. 27

Jede Gemeinde ist verpflichtet, zur Einziehung der Grundsteuer unter Bestätigung der Ortsobrigkeit einen Ortserheber zu bestellen und zugleich die Bedingungen, unter welchen die Annahme desselben erfolgen soll, insbesonder e zu bestimmen, in welcher Art derselbe für seine Mühewaltung entschädig? werden und ob, event. in welcher Höhe er eine Caution bestellen soll.

Falls dieser Verpflichtung von einer Gemeinde innerhalb der von der Bezirksregierung zu bestimmenden Frist nicht genügt wird ist die letztere be⸗ fugt, die jedesmal fälligen Grundsteuern so lange, bis der Ortserheber ord nungsmäßig bestellt worden ist, auf Kosten und Gefahr der Gemeinde im Wege besonders zu ertheilenden Auftrags einziehen zu lassen.

Innerhalb der selbstständigen Gutsbezirke haben die Inhaber der letzte; ren für die ordnungsmäßige Erhebung der Grundsteuer Sorge zu tragen.

Die Bezirksregierung hat etwaigen hierbei hervortretenden Unordnungen durch entsprechende Maßregeln Abhülfe zu schaffen. (

In den nach §. 6 dieser Verordnung zu bildenden besonderen Grund⸗ steuer Erhebungsbezirken erfolgt die Einziehung der Grundsteuer durch Orts. erheber, welche auf. Anordnung der Bezirksregierung in einem seitens der⸗ selben zu bestimmenden Termine von den Grundsteuerpflichtigen des Bezirks durch Stimmenmehrheit gewählt werden. Die letzteren haben zugleich über die Höhe und die Art der dein Ortserheber für seine Mühewaltung zu Je— währenden Entschädigung, welche in der Regel den Betrag von drei vom Hundert der von den steuerpflichtigen Grundeigenthümern des Bezirks zu entrichtenden Grundsteuer nicht übersteigen darf, so wie über die Höhe der von dem Erheber zu bestellenden Caution zu bestimmen.

Falls eine Einigung über die Wahl des Erhebers nicht erzielt werden kann, erfolgt die Bestellung des Erhebers, so wie, die Bestimmung über die ibm zu gewährende Remuͤneration und die von ihm zu bestellende Caution seitens des Landraths.

Innerhalb desselben Kreises können sich zwei oder mehrere Gemeinden, selbstständige Guts. und Grundsteuer⸗ Erhebungs bezirk zur Wahl eines ge meinschaftlichen Ortßerhebers mit Genehmigung der Bezirksregierung ver⸗

einigen. 5. 2.

Hinsichtlich der Verwaltung und Erhebung der Grundsteuer in den Bezirken der ständischen Verbände von Neuvorpommern und Rügen, so wie der' Ober- und Nieder ⸗Lausitz ( 1 zu 7, 8 und 9 bleibt der Erlaß t n, derer Bestimmungen für den Fall vorbehalten, daß hierauf bezügliche An⸗ träge seitens der betreffenden Kommunal ⸗Landtage gestellt werden und zur Genehmigung geeignet. erscheinen.

ö §. 29.

Die Bestimmung darüber; ö ö. .

a) in welcher Art die durch Uneinziehbarkeit einzelner Steuerbeträge oder die bei den Grundsteuer ⸗Hauptsummen der Provinzen und kommunal stündischen Verbände (§. 1 dieser Verordnung) entstehenden Ausfälle von den letzteren zu übertragen, ö

b) in welcher Art und unter welchen Voraussetzungen steuerpflichtigen Grundeigenthümern bei Unglücksfällen Remissionen oder Unterstützun-

u bewilligen, und

e) . Ride e nbaigen erheblichen, im Laufe der Zeit hervortretenden Ueberbürdungen einzelner Gemeinden oder selbststaäͤndiger utgbez re beziehungsweise etwaigen sonstigen sich ergebenden Mißständen Abhülfe

affen . bleibt —̃ö J 8 des Gesetzes vom 21. Mai 1861 in Aussicht genomme⸗

nen besonderen Gesetze vorbehalten. 3. 30

S. 30. . . . Die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährung sten bei öffentlichen

ri Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz . Samml. für 1840 S. 140) nebst den ga ergangenen Eichen terungen und Abänderungen finden, soweit die gegen-

wärtige Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt, auch auf die neu ver- anlage Grundsteuer Anwendung. .

ö Vom 1. Januar 1865 ab 3 in den sechs östlichen Provinzen des Staats hinsichtlich der Grundsteuer alle Vorschriften außer Kraft, welche den Bestimmungen dieser Verordnung entgegenstehen oder sich mit denselben nicht vereinigen lassen. §. 32.

Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt und hat behufs derselben die erforderlichen Anweisungen zu erlassen, ins besondere auch die Gebühren für die behufs Fortschreibung der Flurbücher, Mutterrollen und Karten auszuführenden geometrischen Arbeiten und für die Ertheilung von Auszügen aus den bezeichneten Büchern ꝛ2c. an die Grund- eigenthümer festzustellen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Insiegel,

Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1864.

L. S) Wilhelm. von Bodelschwingh.

Verordnung, betreffend die Feststellung und Unter vertheilung der Grundsteuer in den beiden west⸗ lich en Provinzen.

Vom 12. Dezember 1864.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen auf Grund des §. 9. des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer (GesetzSamml. S. 253) und im Verfolg des Gesetzes vom 26. September 1862, betreffend die Aufhebung der Verordnung vom 14. Oktober 1844 wegen periodischer Revision des Grundsteuerkatasters der Provinzen Rheinland und Westfalen (Gesetz⸗Samml. S. 336), in Abänderung der bezüglichen Vorschriften des Grundsteuergesetzes vom 21. Januar 1839 (Gesetz Samml. S. 30), nach Anhörung Unserer getreuen Stände dieser Provinzen, auf den Antrag Unseres Finanzministers, was folgt:

6 4.

Gemäß §. 1 der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die Fest⸗ stellung der Grundsteuer⸗Hauptsummen für die einzelnen Provinzen u. s. w., ist die Grundsteuer⸗Hauptsumme festgestellt:

a) für die Provinz Westfalen auf .. . 961231 Thlr. 6 Sgr. b) für die Rheinprovinz auf 16h n,

Jede Provinz hat die ihr hiernach zugetheilte Grundsteuer ⸗Hauptumme, welche nach den Ergebnissen der stattgefundenen Ermittelung des Reinertra⸗ ges der Liegenschaften auf die einzelnen Regierungsbezirke, Kreise und Gemein den weiter zu vertheilen ist, nach den Vorschriften dieser Verordnung auf · zubringen und dem Staate gegenüber mit den durch das Gesetz festgestellten Einschränkungen zu vertreten.

Die Grundsteuer - Hauptsummen der Kreise und Gemeinden sind für jeden Regierungsbezirk durch das ö, bekannt zu machen.

§. 2.

Die Verwaltung der den technischen Betrieb des Rheinisch⸗Westfälischen Grundsteuer ˖ Katasters betressenden Angelegenheiten bleibt auch in Zukunft für beide Provinzen eine gemeinschaftliche und wird unter der oberen Leitung und nach den Anordnungen des Finanzministers fortgeführt.

3

Zu den Grundsteuer Deckungsfonds jedes Regierungsbezirks (5. 2 zu b. des Grundsteuergesetzes vom 21. Januar 1839) ist vom 1. Januar 1865 ab, und bis das eintretende Bedütfniß etwa eine Verstärkung des gedachten

Fonds nothwendig machen sollte, statt der bisher gezahlten 15 Prozent nur ein halbes Prozent der Grundsteuer als Zuschlag zu erheben. 4

Der Beitrag, welchen die Gruͤndsteuerpflichtigen beider Provinzen zu den Kosten der Erhaltung des Grundsteuerkatasters, insbesondere der Er⸗ neuerung der Katasterkarten, Flurbücher und Mutterrollen, sowie der Be⸗ richt gung und Vervollständigung der Parzellarvermessungen zu leisten ha⸗ ben (J. TZ zu c. des Grundsteuergesetzes vom 2. Januar 1839), wird vom 1. Januar 1865 ab auf Ein und ein halbes Prozent festgestellt. Von die⸗ sem Beitrage fließt ein halbes Prozent dem allgemeinen Katasterfonds zu, welcher, wie bisher, so auch künftig, für beide Provinzen gemeinschaftlich verwaltet wird. Das verbleibende Eine Prozent wird für jede der beiden Provinzen zu einem besonderen Fonds angesammelt und darf dieser Fonds nur im Interesse der betreffenden Provinz zu den gedachten Zwecken ver- wendet werden. ;

§—. 5.

Der Beitrag zu den durch die Fortschreibung des Güterbechsels ent- stehenden Kosten (8. 2 zu d. des Grundsteuer ⸗Gesetzes vom 21. Januar 1838) wird, wie er bisher schon geleistet worden, auf den Betrag von sechs Pfen · nigen für jede im Kataster fortzuschreibende Parzelle festgestellt und ist dieser Betrag von dem Erwerber der letzteren nach bewirkter Fortschreibung zu entrichten.

§. b.

Die Untervertheilung der festgestellten Grundsteuer · Sauptsummen (8. 1) auf die einzelnen grundsteuerpfüchtigen Liegenschaften innerhalb der Gemeinden erfolgt nach Verhältniß der bei Ausführung der im Eingange dieser Verordnung angeführten Gesetze vom 21. Mai 1861 und vom 76. September 1862 er- mittelten Reinerträge.

? . . . Gegen das Ergebniß der Parzellar · Einschätzung steht den Grundeigen thümern das Recht zur Erhebung von Reelamationen zu:

4