——— —
mam 2
3496
a) wegen unrichtigen Ansatzes einzelner Grundstücke /
b) wegen unrichtiger Angabe des Flächeninhalts derselben,
ej wegen unrichtiger Einschätzung in die Klassen des Tarifs,
d) wegen vorgekommener Fehler . aufgestellten Berechnungen.
Jedem Grundeigenthümer ist ein Auszug aus dem Einschätzungs register (Güterauszug), welcher die dem Ersteren gehörenden Grundstücke mut Einschluß der grundsteuerfreien und der unter Einem Morgen großen Hofräume und Hausgärten (§. 1 zu a2. und 5§. 4 des Gesetzes vom 21. Mai 1861) nachweist, durch den Bürgermeister (Amtmann) mit dem Eroͤffnen zuzustellen, daß
a) eine etwaige Reclamation binnen sechs Wochen präklusivischer, vom
Tage der Zustellung beginnender Frist schriftlich bei dem von der Re—
gierung zü ernennenden Kommissar (56. 11 dieser Verordnung) anzu—
bringen sei
die Kosten unbegründeter Reclamationen dem Reklamanten zur Last fallen und von demselben im Verwaltungswege eingezogen werden würden;
die Güterauszüge, gleichviel ob eine Reclamation erhoben sei oder
nicht, nach Ablauf der Reclamationsfrist dem Gemeindevorstande un—
versehrt zurückzugeben seien, widrigenfalls dieselben auf Kosten des Grundeigenthümers neu angefertigt werden würden. 3 9.
Gleichzeitig mit der Ausgabe der Güterauszüge ist eine Abschrift des Einschätzungsregisters nebst den betreffenden Karten während eines Zeit ˖ raumes von mindestens 14 Tagen zur Einsicht aller Betheiligten auf dem— jenigen Bürgermeisterei (Amts /) Büreau offen zu legen, in welchem das Gemeindekataster⸗Archiv aufbewahrt wird, und, daß dies geschehen, in jeder Gemeinde wiederholt in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
§. 160.
J. Einwendungen wegen unri htigen Ansatzes einzelner Grundstücke sind
insbesondere zulässig:
a) wenn in dem Güterauszuge steuerfreie Grundstücke als steuerpflichtig eingetragen sind und umgekehrt
b) wenn Grundstücke, welche wegen ihrer Benutzung zu öffentlichen Zwecken ertraglos sind §. 2a. der Hauptanweisung vom 21. Mai WS), eingeschätzt und als ertragsfähig in den Auszug übernommen worden sind ;
e) wenn Hausgärten, welche von der Gebäudesteuer betroffen werden, desgleichen Hofräume, unter den grundsteuerpflichtigen Grundstücken ver- zeichnet sind ; .
ch wenn in den Güterauszügen Grundstücke aufgeführt sind, welche dem auf dem Titelblatte verzeichneten Eigenthümer nicht gehören.
II. Ausstellungen wegen unrichtiger Angabe des Flächeninhalts der in dem Güterauszuge aufgeführten Grundstücke sind zulässig:
2a) wegen unrichtiger Uebernahme der in den Kataster⸗Mutterrollen ange⸗ gebenen Flächeninhalte in die Einschätzungsregister;
b) wegen unrichtiger Feststellung des Flächeninhalts der gegen die Kataster⸗ karien und Mutterrollen eingetretenen Veränderungen in dem Bestande, beziehungsweise der Umgrenzung der von der Grundsteuer künftig be— freit bleibenden Liegenschaften (5. 1 zu 2. und F. 4. des Grundsteuer ˖ Gesetzes vom 21. Mai 1861),
e) wegen unrichtiger Ermittelung des Flächeninhalts der Grundstücke in den Kataster⸗Mutterrollen selbst.
Bei Beurtheilung der Richtigkeit der zu b. und e. gedachten Feststellung des Flächeninhalts sind diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für die Ausführung der diesfälligen Arbeiten erlassen worden sind.
JI. Einwendungen wegen unrichtiger Einschätzung sind zulässig:
a) wegen unrichtiger Aufnahme der Kulturart einzelner Grundstücke, so⸗ fern eine Kulturveränderung nicht erst nach bewirkter Einschätzung
Einschätzung in die Klassen des Tarifs, Falls Re— undstücke eine abweichende geringere Bonität tionsmasse, oder aber behaupten sollte,
höhere Bonitätsklasse
gegen an d) wenn zwischen de Einschätzungs ⸗Reg
lässig, wenn
aj bei der Berechnung der Parzellar - Reinerträge Fehler untergelaufen, oder
b) einzelne Parzellen in eine unrichtige Spalte der Klassenzusammen stellung übertragen, oder
e) die sämmtlichen Parzellen eines Grundeigenthümers in der Klassen zusammenstellung unrichtig aufsummirt sind.
11.
Die Untersuchung der eingehenden Reclamationen und die Entscheidung darüber gebührt der für jeden Kreis zu bildenden Reclamations-Kommission. Dieselbe besteht unter dem Vorsitze eines hierzu von der Regierung zu er= nennenden Kommissars, wozu in der Regel der Landrath zu bestellen ist, aus sechs Mitgliedern, von welchen vier von der kreisständischen Vertretung ge— wählt, zwei aber auf den Vorschlag des Kommissars von der Regierung be— rufen werden.
Für die Fälle einer dauernden Behinderung einzelner gewählter Mit- glieder der Reclamations-Kommission sind von der kreisständischen Vertre⸗ tung zugleich mindestens zwei Ersatzmänner zu wählen.
Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorfitzende der Kommission beruft deren Mitglieder und bestimmt den Gang der zu erledigenden Geschäfte.
Die Kommission selbst ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
K
Sobald sämmtliche an vorliegen, sind alle diejenigen, welche sich auf den unrichtigen Ansatz einzelner Grundstücke . 10 zu I.), auf die unrichtige Angabe der Flächeninhalte (§. 10 zu IJ.) und auf vorgekommene Berechnungsfehler (§. 10 zu IV.) beziehen, übersichtlich zusammen zu stellen und mit den erforderlichen Unterlagen der Kataster⸗Inspection vorzulegen, um sie einer näheren Prüfung zu unterwerfen und, fö weit sie als begrün. det anzuerkennen, deren Erledigung herbeizuführen; so weit sie aber ünbe⸗ gründet erscheinen, die zur Beurtheilung derselben erforderlichen Unterlagen u beschaffen, beziehungsweise die nähere Auskunft darüber zu ertzeilen.
S. 13.
Behufs Untersuchung der gegen die Einschätzung erhobenen Reelamatio. nen (58. 10. zu Ill.) werden in jedem Kreise durch die Reclamationskommis⸗ sion felbst besondere Reclamationsbezirke gebildet, innerhalb deren je zwei Mitglieder der Kommission als Reclamationsdeputation die Untersuchung der Reclamation zu bewirken und über den Befund ein Gutachten 1bzu. geben haben.
Auf Grund der einzuziehenden Gutachten der Katasterinspection (95 12) und der Reclamationsdeputationen, eventuell der von den letzteren weiter anzu⸗ stellenden Untersuchung und Erörterung entscheidet die Kommission über die eingegangenen Reelamationen.
Gegen die getroffene Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig; jedoch steht dem Reklamanten binnen einer präklusivischen Frist von zehn Tagen nach Empfang der Entscheidung frei, offenbare Unrichtigkeiten oder Irrthümer in derfelben der Kommission nachzuweisen, in welchem Falle die leßtere eine nochmalige Prüfung der Reelamation vorzunehmen und an— derweltig darüber zu entscheiden hat.
In der Entscheidung ist zugleich festzusetzen, ob und in wie weit der Reklcinant die Kosten der Reclamation zu tragen hat.
§. 14.
Die Kommissions-Mitglieder erhalten Tagegelder und bei auswärtigen Geschästen Reisekosten, deren Höhe nach Maßgabe des Kostenregulatips vom 25. April 1836 (Gesetz Samml. S. 181) zu normiren ist.
§. 15. Die künftighin als Flurbücher dienenden Abschriften der Einschätzungs—
register und die Güterauszüge (§8. 8) sind nach den Entscheidungen der Re— claͤmations - Kommission, beziehungsweise den Ergebnissen der durch die
Kataster-Inspection angestellten Untersuchung (§. 12) zu berichtigen und durch die Rachtragung aller seit Anfertigung der Einschätzungsregister statt . gehabten Fortschreibungen zu vervollständigen.
Auf Grund der solchergestalt berichtigten Einschätzungsregister und Güterauszüge sind die neuen Flurbücher und Mutterrollen der einzelnen Gemeinden jedes Kreises nach und nach in der zu bestimmenden Reihenfolge aufzustellen und von der Regierung zu bestätigen.
Sobald die neue Mutkerrolle einer Gemeinde von der Regierung be⸗ stätigt worden ist, sind die in derselben für die einzelnen grundsteuerpflich · tigen Liegenschaften nachgewiesenen Reinerträge vom 1. Januar des folgen. den Jahres ab der Untervertheilung der Gemeindegrundsteuer⸗Hauptsummen zu Grunde zu legen, und es ist darnach die Erhebung der Grundsteuer zu bewirken.
S. 16.
Bis zur Beendigung des Reelamationsverfahrens gegen die Parzellar— Einschätzung und der Vollendung der neuen Mutterrollen (§. 15) erfolgt die Untervertheilung der Gemeindegrundsteuer · Hauptsummen auf die einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften vom 1. Januar 1865 ab nach den Unter ⸗ lagen des bestehenden Grundsteuerkatasters der beiden westlichen Pro⸗ vinzen mit der Maßgabe, daß die bisherigen Mutterrollen, beziehungs. weise Grundsteuerheberollen, durch Ausscheidung der Katastralertraͤge von den nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzed vom AU sten Mai 1861 der Grundsteuer künftighin nicht unterllegenden Grund- stücken berichtigt werden. Für diejenigen Gemeinden in welchen in Folge erheblicher Kulturveränderungen oder sonstiger Verhältnisse die Bei⸗ behaltung der Katasterunterlagen für die Untervertheilung zu erheblichen Mißverhältnissen führen würde, und in welchen die Anlegung der neuen Mutterrollen oder der im §. 8 erwähnten Güterauszüge schon im Laufe des Jahres 18654 geschehen, ist die Berechnung der Reinerträge in den letze teren nach den von der Centralkommission zur Regelung der Grundsteuer definitiv festgestellten Classifications ⸗ Tarifen auszuführen, so wie die Unter— vertheilung ünd die Erhebung der Grundsteuer danach so lange zu bewirken, bis das Reclamations-Verfahren gegen die Parzellar Einschätzung beendet, die Berichtigung der Mutterrollen nach dessen Ergebnissen erfolgt und danach eine neue Heberolle aufgestellt sein wird.
In welchen Gemeinden hiernach zu verfahren ist, hat der General—
Diresfor des Katasters zu bestimmen. 5 17 =
Eine Ausgleichung der für das Jahr 1865, beziehentlich für diejenigen Jahre, in welchen vom 1. Januar 1865 ab die Steuer noch nach Ver— häliniß des bisherigen Katasttal - Reinertrages erhoben worden ist, zu viel oder zu wenig entrichteten Steuerbeträge findet in allen denjenigen Gemeinden nicht statt, in welchen die neu veranlagte Grundsteuer geringer ist, als die bisher entrichtete. In allen übrigen Gemeinden bleibt die Entscheidung der Frage, ob und event. in welcher Rrt eine solche Ausgleichung herbeizuführen, zunächst von der Beschlußnahme der Grundbesitzer in der Gemeinde selbst abhängig, dergestalt, daß darüber die Mehrzahl der Grundbesitzer — nach den von denselben zu entrichtenden neuen Grundsteuerbeträgen berechnet — bestimmt. Die Herbeiführung der Beschlüsse durch Zusammenberufung der Grundbesitzer u. s. w. ist vom Bürgermeister (Amtmann) zu veranlassen. Sofern dle Ausgleichung Seitens der Mehrheit der Grundbesitzer in der Gemeinde abgelehnt wird, hat die Bezirksregierung — unter sorgfältiger Erwägung der Interessen der Minderheit — zu entscheiden, ob die Aus gleichung dennoch ausgeführt werden soli. .
Die Ausgleichung selbst ist bei der Steuereinziehung des folgenden Jahres durch die Bezirksregierung, welche die dieserhalb aufgestellten Berech⸗ Rungen für exekutorisch zu erklären hat, zur Ausführung zu bringen.
3497
8. 18.
Mit der Fertigstellung der . Mutterrollen ist die im §. 26 des Grundsteuergesctzes für die beiden westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839 vorbehaltene Revision der Katastralabschätzung der kultivirten Grund- stücke als ausgefübrt und beendigt anzusehen. Dagegen ist die bereits be gonnene geometrische Revision durch Ausführung der für nothwendig erach= teten und ferner für nothwendig zu erachtenden Neumessungsarbeiten fortzu⸗ setzen und zu beenden.
Die zur Eintragung der Einschätzungsresultate gebrauchten, in den Archiven der Gemeinden aufbewahrten Kopieen der Kataster-⸗Flurkarten sind als Ab- schätzungs ⸗ Dokumente zu den Archiven der Kataster⸗Inspectionen nach und nach einzuziehen und durch neue Kopieen der bei letzteren beruhenden Originalkarten, nachdem dieselben auf die Gegenwart berichtigt worden, zu ersetzen.
5. —
Die Kosten der auf Grund des Gesetzes vom 26. September 1862 an⸗ geordneten Parzellar-Einschätzung werden gemäß S. 6 des Grundsteuergesetzes pom 21. Mai 1861 aufgebracht; die übrigen Kosten der zur Unterverthei⸗ lung der Gemeindegrundsteuer ˖ Hauptsummen erforderlichen Arbeiten, im= gleichen der Erneuerung der Kartenkopieen für die Gemeindearchive, der Be— richtigung der Originalkarten auf die Gegenwart und der Neumessungs— arbeiten sind, soweit sie nicht nach 5. 8 zu b, den Reklamanten zur Last fallen, auf den im 5. 4. dieser Verordnung bezeichneten, nöthigenfalls — nach Anhörung der Provinzial⸗Landtage — durch zeitweilige Erhöhung des festgestellten Zuschlags zu verstärkenden Fonds zur Erhaltung des Katasters zu übernehmen.
26
In welchen Fällen steuerfceie Grundstücke in die Kategorie der steuer⸗ pflichtigen übergehen und umgekehrt, und die festgestellten Grundsteuer⸗Haupt⸗ summen dadurch Zu- oder Abgang erleiden, ist im §. 10. des Gesetzes vom I. Mai 1851, Betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, be⸗ stimmt. Veränderungen in den zum Zwecke der Grundsteuerveranlagung nach §. 6 a. a. O. ermittelten Reinerträgen der Liegenschaften, welche nach dem 1. Januar 1865 durch Urbarmachung, Kulturverbesserung ꝛ2c., oder durch Verödung, Kulturverschlechterung ꝛ0 herbeigeführt werden, ziehen bei den, den Provinzen Rheinland und Westfalen, beziehungsweise innerhalb derselben den einzelnen Kreisen und Gemeinden nach S§. 3. a. a. O. auferlegten Grundsteuer. Hauptsummen keine Veränderung nach sich.
8
Insofern jedoch nach Beendigung des Reclamationsverfahrens gegen die Pazellar ˖ Einschätzung (§§. 7 ff) in den aufgestellten neuen Mutterrollen Irrthümer
a) bei der Ermittelung und Feststellung des Flächen - Inhalts einzelner Grundstücke, b) bei Berechnung des Reinertrages, ej bei Angabe der Kulturart, c) in Folge doppelten Ansatzes oder der Auslassung eines Grundstücks (materielle Itrthümer) von den Behörden entdeckt oder von den Betheiligten
nachgewiesen werden sollten, bleibt deren Berichtigung auf dem durch In⸗—
struction des Finanzministers geordneten Wege vorbehalten.
Die in Folge von Berichtigungen solcher Art von der Jahressteuer der betreffenden Grundstücke abzusetzenden Beträge werden auf den Grund⸗ steuer · Deckungsfonds (§. 3) übernommen, welchem andererseits diejenigen Beträge zufließen, welche in Folge der Berichtigung materieller Irrthümer den betreffenden. Grundeigenthümern neu oder mehr auferlegt werden.
Veränderungen, welche nach dem 1. Januar 1865 durch andere Ur⸗ sachen als durch Berichtigung materieller Irrthümer in dem durch die Par⸗ zellar⸗Einschätzung C8. 6) ermittelten Reinertrage der einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften eintreten, bleiben bei der Untervertheilung der Gemeindegrund— steuer · Hauptsummen unberücksichtigt. . §. 22.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauf⸗ tragt und hat Behufs derselben die erforderlichen Anweisungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedruck dem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1864.
. L. S. Wilhelm. von Bodelschwingh.
Pi inisterium des Innern.
Königliches statistisches Bürean. Preise der vier Haupt⸗Getreide⸗Arten und der Kartoffeln in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten im Monat November 1864 nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben. Kar⸗
Weizen. gioggen. Gerste Hafer. toffeln
Königsberg 50 * 304 25 263 Memel 52 ; 31 26 25 * 61 14h 2724 2214 2234 Insterburg 60 36 31 2165366 231 Braunsberg 594 29775 25 1945
Rastenburg
Namen der Städte.
o03s⸗ ä, , 21 6h Neidenburg 60 2 66536 Danzig J 24 * 1621. J i 72533. 20
Konitz — R, 20h gala Graudenzʒ 3 x6 ꝛ 3, Je, wn, 62 28 2290 114 614 32 * 2276 11
Namen der Städte. Weizen
Roggen. Gerste. Hafer. ĩ
Bromberg... w Ftaustadt ... Gnesen
Rawitsch
Lissa
Kempen
C — DG t! 0d —
37 1 365 40 2549 3926 41* 411 36 *
23 64 2126 253 27
26 1 28
2626 24 **
— — — — — — — — —
Berlin Brandenburg.. Kottbus
Frankfurt a. d. O. Landsberg a. d. W.
G L C de — ——— — —
14h 1030 33 401 3821
33 29349 2726 6. 23 14
Stettin ... l, Kolberg
Anklam
M
13316 433463 44 * 39
29 23a; 30 1. 29316 25515
Breslau
Grünberg
Glogau
Liegnitz
w,, Hi hen, , Schweidnitz Frankenstein . Glatz
Neisse
Oppeln
Leobschütz ...... Ratibor
— k — — —
C 162
w
— — Q — Q — C
50 3
12 * 413 41262 41544 13444 54 * 4113 41 * 1336 44
38 96
4 952 ö. 12
3934
35h
384 35 38 * 40
4122
36
27 1 27 216 3 28 28 30 27264 2326 2614 24 21 * 2134
314.
Magdeburg Stendal Salbersta dt Nordhausen Mühlhausen Erfurt
Halle
Torgau
G60 iR 5875 h2 * 6 An 62*12 6 * 65. 62 *
12
16 * 401 495 15 461 8762 471 412
29 h 2896 2853 2426 2336 25262 2844
272
Münster
Dorsten
Haltern
Minden Paderborn. ...... Dortmund .... k Wer. , Menden
Bochum Sattingen , Recklinghausen
C do — O — 8 G G de — 22 — — — — — — — — — — — — — — —
2
bb in
70 70634 bS rl 7652 68 dn 69. 7436 78S * S2 *
81195
811 7021
79 112
560 . 50 48 51 * 521 50 * 486 5534 53 * 54 * 59 321
30 38
Elberfeld Ditsseldorf ...... . Crefeld Wesel Kleve Aachen Malmedy 10 11 Saarbrück
12) Kreuznach ...... =
13) Simmern ... ..... 14) Koblenz 157 Wetzlar 16) Düren .
68 * 7811 73 *in 8 1 7151 76 * 72 * 7254 75
68 ** 731 68S a*nz 714 69 * 68
2936 363 33 hr
Durchschnitts⸗Preise der 13 preußisch. Städte 8 osenschen Städte 5 brandenb. Städte 5 pommer. Städte 13 schlesischen Städte Zsächsischen Städte 14 westfälisch. Städte 16 rheinischen Städte
57 * iy, 31. 6 *. 621 6134 3 *. ( 124