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6) Den mit dieser Auszeichnung Beliehenen wird ein Besitz zeug⸗
niß nach dem von Uns genehmigten Formular ausgefertigt. Wir behalten Uns vor, dieses Besitzzugniß für die Generale und Stabsoffiziere Allerhöchstselbst zu vollziehen, während die Besitzzeugnisse für die übrigen Inhaber von dem Generale der Infanterie Herwarth von Bittenfeld, damaligen kommandiren⸗ Den General des 1sten kombinirten Armee⸗Corps, vollzogen werden sollen.
7) Die General -Ordens-Kommission hat die namentlichen Ver⸗ zeichnisse der Inhaber des Alsen,Kreuzes, welche Wir ihr zu⸗ fertigen lassen werden, zu asserviren.
8) Die besonderen Bestimmungen über die Ausführung dieses Statuts behalten Wir Uns vor.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 7. Dezember 1864. . Wilhelm. von Bodelschwingh. von Roon. von Mühler. Graf zur Lippe. Graf zu Eulenburg.
von Bismarck. Graf von Itzenplitz. von Selchow.
Allerhschster Erlaß vom 14. November 1864 — be⸗ treffend die Verleihung der fis kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee im Kreise Franzburg, Regierungsbezirk Stralsund: 1) von dem Sagertschen Gehöft unweit Richtenberg an der Chaussee von Richtenberg nach Tribsees, über Meierei Ravenhorst nach Loebnitz, und 2) von Meierei Ravenhorst an der Chaussee zu 1) über die Försterei Carlshof nach Damgarten.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chaussee im Kreise Franzburg, Regierungsbezirk Stralsund: I) von dem Sagertschen Gehöft unweit Richtenberg an der Chaussee von Richtenberg nach Tribsees, über Meierei Ravenhorst nach Loeb⸗ nitz, und 2 von Meierei Navenhorst an der Chaussee zu 1) über die Försterei Carlshof nach Damgarten genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Neuvorpommerschen Kommunal⸗Landtage, welcher die Ausführung des Baues und die künftige Unterhaltung der Chausseen übernommen hat, das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungs-Materialien nach Maßgabe der für die Staats ⸗Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem Neuvorpommerschen Kom⸗ munal - Landtage gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen, das Recht zur Erhebung des Chaussee⸗ geldes nach den Bestimmungen des für die Staats ⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld - Tarifs, einschließlich der in dem⸗ selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen an⸗ gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee⸗ geld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗-Polizei Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz- Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 14. November 1864. Wilhelm. von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz. An
den Finanz-⸗Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
M iniste rium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das dem Fabrikbesitzer Dr. Gustav Clemm in Dresden unter dem 28. Februar 1853 ertheilte Patent auf ein durch Beschrei⸗ bung erläutertes, für neu und eigenthümlich erkanntes Verfahren,
Bittersalz herzustellen, ist aufgehoben.
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Das 46. Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben
wird, enthält unter
5974. die Verordnung, betreffend die Feststellung der den Provinzen und ständischen Verbänden aufzuerlegenden Grundsteuer⸗Hauptsummen und die provisorische Unter= vertheilung und Erhebung der letzteren in den sechs östlichen Provinzen. Vom 12. Dezember 1864; unter die Verordnung, betreffend die Feststellung und Unter- vertheilung der Grundsteuer in den beiden westlichen Provinzen. Vom 12. Dezember 1864;ñ unter
die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh⸗ migung der Abänderung des Statuts der »Prinz Leo— pold Actien⸗Gesellschaft für Hüttenbetrieb, Puddlings-⸗ und Walzwerk« zu Hurl. Vom 10. November 1864 und unter den Allerhöchsten Erlaß vom 14. November 1864, be⸗ treffend die Verleihung der siskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee im Kreise Calbe a. d. Saale von Barby bis zum Anschluß an die Chaussee von Calbe nach dem Bahnhof Gritzehna.
Berlin, den 17. Dezember 1864.
Debits-Comtoir der Gesetzsammlung.
Nr.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und . — * — 4 ö * — Medizin al⸗Augelegenheiten.
Der praktische Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Dr. Ho⸗— dann ist zum Kreis-Wundarzt des Stadtkreises Breslau ernannt
worden.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Der Wirkliche Geheime Rath von Meding auf Barskewitz bei Stargard i. P. hat das Präsidium des landwirthschaftlichen Centralvereins für die Mark Brandenburg und Niederlausitz nieder⸗ gelegt und ist dadurch aus der Zahl der außerordentlichen Mitglie⸗ der des Königlichen Landes-Oekonomie-Kollegiums geschieden, da— gegen nunmehr zum ordentlichen Mitgliede des genannten Kolle— giums von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen⸗ heiten berufen.
Bescheid vom 30. November 1864 — betreffend das
Verfahren bei Abverkäufen rentenpflichtiger Trenn-
stücke, für welche Unschädlichkeits-Atteste nach dem Gesetz vom 3. März 1850 ertheilt worden sind.
Den ersten Antrag in dem Berichte vom 22. September c. welcher darauf hinausgeht, dem Beschlusse der landwirthschaftlichen Abtheilung der Königlichen Regierung in N. entgegen zu treten, nach welchem die Benachrichtigung der Königlichen Direction vor
Abverkäufen rentenpflichtiger Trennstücke, für welche Unschädlichkeits =
Atteste nach dem Gesetze vom 3. März 1850 (Gesetz⸗Samm⸗ lung S. 145) ertheilt sind, unterbleiben soll, kann ich, der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, nicht für gerechtfertigt erachten. Die diesem Antrage zu Grunde liegende Voraussetzung, daß das erwähnte Gesetz auf die Tilgungsrenten Anwendung finde, stützt sich auf die Annahme, daß die Rentenbank⸗ Direckion den übrigen Realgläubigern gesetzlich gleichstehe, welche nach §5. 1 und 3 a. 4. O. sich gefallen lassen mussen, daß auf den Antrag des veräußernden Grundeigenthümers unter gewissen Bedingungen das Kaufgeld, als Pfandobjekt, in die Stelle des Trennstücks tritt. Für die Tilgungsrenten besteht aber die besondere Bestimmung des §. 20 des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850 welche in Ver- bindüng mit §. 11 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 ihre Vertheilung von Amtswegen auf die Trennstücke und resp. die zwangsweise Kapitalablösung der Theilrenten anordnet. Mit diesem Verfahren, in welchem nach dem citirten §. 11 durch Verabredungen der Par- teien nichts geändert werden kann, und welches nach dem Wort⸗ laute und der unzweifelhaften Absicht des Gesetzes für alle Zer— stückelungen ohne Ausnahme vorgeschrieben ist, würde die Anwen⸗ dung des Gesetzes vom 3. März 1850, mit welchem dem Grund. eigenthümer eine von seinem Belieben abhängige Befugniß gewährt ist, unvereinbar sein. Es folgt hieraus, daß der §. 20 des Nenten⸗ bankgesetzes die Rentenbanken von der 3 ausschließt, auf welche das Gesetz vom 3. März 1859 sich bezieht.
Die Königliche Direction wird deshalb von uns nach Ihrem weite⸗
tember c., betreffend die Anwendung des Gesetzes vom 3. März
. die Königliche Regierung, landwirthschaft—
Majestät zu bestimmen geruht,
ausscheiden und an Stelle des durch die Allerhöchste Ordre vom
ahl derjenigen Realgläubiger dem Wirklichen Legationsrath von Keudell;
35 ren Antrage ermächtigt, in allen Fällen dieses Gesetzes von dem An spruche auf das Kaufgeld abzustehen und es bei der Vertheilung der Rente und gesetzlichen Ablösung der Theilrenten unter einem Thaler bewenden zu lassen Sollte ein Trennstückerwerber auf Befreiung von der durch bestätigten Regulirungsplan festgesetzten Theilrente beim ordentlichen Gerichte klagen, so wird die Königliche Direction gemäß §§. 3 folg. des Gesetzes vom 8. April 1847 den Kompetenz Konflikt zu erheben haben, da die Vertheilung der Renten nach dem Gesetz vom 3. Januar 1845 zur ausschließlichen Kompetenz der Ver⸗ waltungsbehörden gehört und in Betreff der Vertheilung der öffent⸗˖ lichen Lasten bei Dismembrationen der Rechtsweg nach dem Er— kenntnisse des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompe— tenz Konflikte vom 13. Juli 1848 (Justiz - Ministerial⸗ Blatt S. 307) ausgeschlossen ist. Da ferner nach 5§. 18 des Rentenbankgesetzes die Renten keiner Eintragung in das das Hypothekenbuch bedürfen, so hat auch der Mangel der Ueber⸗ tragung des Vermerks der Rentenpflicht allein den Verlust des Real— rechts der Rentenbank noch nicht zur Folge. Indeß mag die König— liche Direction mit denjenigen Gerichten, welche in Fällen des Ge⸗ seghes vom 3. März 1850 auf Grund der Unschädlichkeitsatteste die Uebertragung des Rentenpflichtigkeitsvermerks auf die Parzellen unter⸗ lassen haben, wegen Abstellung dieses Verfahrens Sich in Ver— bindung setzen.
3. Regierung in N. ist Abschrist dieses Bescheides mitgetheilt worden. Berlin, den 30. November 1864.
Der Minister für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten.
Der Finanz ⸗Minister. von Selchow.
von Bodelschwingh.
An die Königliche Direction der Rentenbank für die Provinz N. zu N 5 *
Die Königliche Regierung erhält anbei Abschrift des Bescheides vom heutigen Tage zur Nachricht, welcher der Königlichen Direction der Rentenbank für die Provinz N. auf den Bericht vom 22. Sep—
1850 auf Rentenbankrenten, ertheilt und in welchem der von der Königlichen Regierung mittelst Schreibens vom 14. Juli . der Direction der Rentenbank mitgetheilte Beschluß, bei Abveräußerun— gen von rentenpflichtigen Grundstücken, zu denen Unschädlichkeits⸗ Atteste nach jenem Gesetze ertheilt sind, die Benachrichtigung der ge nannten Direction zu unterlassen, gebilligt worden ist.
Berlin, den 30. November 1864.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. . von Selchow.
An liche Abtheilung in N.
Kriegs⸗Ministerium.
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1864 — be⸗ treffend den Brigade-Verband des 2. Posenschen Infanterie⸗Regiments Nr. 19.
Mittelst Allerhöchster Ordre vom 8. d. M. haben des Königs daß das 2. Posensche Infanterie - Regiment Nr. 19 aus dem Verbande der 30. Infanterie - Brigade 12. v. M. nach den Elbherzogthümern verlegten 1. Rheinischen In⸗ santerie RNiegiments Nr. 25 in den Verband der 29. Infanterie⸗Bri⸗ gade übertreten soll.
Dies wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Berlin, den 14. Dezember 1864.
Kriegs⸗Ministerium. von Roon.
Berlin, 17. Dezember. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Beamten im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaifers von Oesterreich Majestät ihnen verliehenen Orden
zu ertheilen und zwar:
des Comthurkreuzes des Leopold- Ordens: dem Geheimen Legationsrath Abeken;
11 des Ordens der eisernen Krone dritter Klasse: dem Geheimen Regierungsrath Zitelmann und
des Franz-Joseph-Ordens vierter Klasse: dem Geheimsecretair Pr 6vot und den Diätarien Boelsing und Burchardi.
Fer sonual - Veränderungen in der Armee. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche 2c.
A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
. . 5 3. Nopember.
. Rochow, Sec. Lt. vom Brandenb. Drag. Regt. Nr. 2, v. Ho 8 . 1 . . , nr 3. Rußland 5. 7
on dem Kommando als Ordonnanz Offizier in das Hauptquartier Ober⸗Befehlshabers der allirten ne. . J Den 3. Dezem ber.
v. Bernhardi, Pr. Lt. vom Westpreuß. Ulanen Regt. Rr. 1, von dem Kommando als Lehrer und Insp. Offiz. bei der Kriegsschule in Neiße entbunden. v. Dres ky, Pr. Lt. vom 2. Leib-Hus. Regt. Nr. 2, zur Dienst⸗ leistung als Lehrer und Insp. Offiz. zur Kriegsschule in Neiße kommandirt. v. Papen-Königen, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufg. des 1. Bats (Soesth 3. Westfäl. Landw. Regts. Nr. 16 und kommandirt zur Dienstleistung bei dem 1. Westfälischen Husaren- Regiment Nr. 8, als Seconde ⸗ Lieutenant mit einem Patent vom 3. Dezember 1864 in diesem Regiment angestellt. Weichbrodt, Hauptm. u. 2. Depot Offiz. vom Train Bat. des Garde Corps, in gleicher Eigenschaft zum Train-Bat. des III. Armee -Corps versetzt. Krause, Sec. Lt. vom Train Bat. 1. Armee ⸗Corps, zum Train Bataillon II. Armee ˖ Corps, Wyezyns ki, See. Lt. vom Train. Bat. II. Armee. Corps, zum Train⸗Bat. J. Armee ⸗Corps, Appuhn, Sec. Lieut. vom Train ˖ Bat. III. Armee Corps, zum Train . Bat. d. Garde ⸗ Corps versetzt. v. Schleinitz, Sec. Lt. vom 3. Garde ⸗Regt. z. F in das 1. Garde ⸗Regt. z. F. versetzt.
, e . , ,
2. Safft, Maj. von der 6. Art. Brig. und Art. Offiz. vom Platz i Danzig, als Abtheil. Commdr. in die 5. . Brig. . . u. Battr. Chef von der 5. Art. Brig., unter Beförder. zum Maj. u. Er⸗ nennung zum Art. Offiz. vom Platz in Danzig, in die 6. Art. Brig, Lentz, Hauptm. u. Battr. Chef von der 3. Art. Brig in die 5. Art. Brig. versetzt. Trüstedt, Hauptm. ven der 3. Art. Brig, Michaelis, von der 5. Art. Brig, zu Comp. resp. Battr. Chefs ernannt. Anders, Pr. Lt von der 5. Art. Brig, zum Hauptm.,, Heinike, Sec. Lt. von derselben Brig., Marcus, Sec. Lt. von der J. Art. Brig, zu Pr. Lts., Thewalt, Port. Fähnr. von der 8. Art. Brig, zum außeretatsm. Sec. Lt., Karbe, Kano nier von der Garde ⸗Art. Brig, Lohmann, char. Port. Fähnr. von der 1. Artillerie Brigade, Meyer gen Höhne, Gefreiter von der 2. Ar— tillerie Brigade; Mellin, Kanonier von der 4. Artillerie Brigade, Bachmann, char. Port. Fähnr. von der 6. Art. Brig,I, Faulhaber, Kanonier von ders. Brig, v. Werner, Wilck, char. Port. Fähnrs. von der 8. Art. Brig, zu Port. Fähnrs. befördert.
Bẽeᷣ,, , - Den 3. Dezem ber.
Goetsch, Port. Fähnr. vom 2. Bat. (Cöslin) 2. Pomm. Regts. Nr. 9, früher im J. Pomm. Inf. Regt. Nr. 54, Win tg ens, Vice Wachtm. vom 3. Bat. (Geldern) 4. Westfäl. Regts. Nr. 17, zu Sec. Lts. beim Train
1. Aufg. befördert. . Den 6. Dezember.
Schönfeld, Vice Feldw. vom 2. Bat. (Hirschberg) 2. Niederschles. Regts. Nr. 7, Schirmer, Vice⸗Feldw. vom 1. Bat. (Breslau) 3. Nieder⸗ schles. Regts. Nr. 10, zu Sec. Lts. bei der Art. 1. Aufg. befördert. Gab⸗ lenz, Pr. Lt. von der Art. 2. Aufg. 1. Bats. (Spandau) 3. Brandenb. Regts. Nr. 20 und Vorstand der Handwerkstätte des Garde⸗Feld ⸗Artillerie⸗ Regts,, zur Art. 2. Aufg. des 1. Bats. (Berlin) 2. Garde ⸗Landwehr-⸗Regts.
versetzt. B. Abschiedsbewilligun gen ze. Den 3. Dezem ber.
Boy, Seconde ⸗Lieutenant vom Train Bataillon IV. Armee Corps, unter dem gesetzl. Vorbehalt entlassen. v. Rhade, Sec Lt. vom 1. Garde Regt. zu F. unter dem gesetzl. Vorbehalt entlassen.
Den 6. Dezem ber.
v. Gordon, Sec Lt. vom Garde ⸗Kür. Regt, ausgeschieden und zu den beurlaubten Offiz. der Kav. 1. Aufg. 3. Bats. (Graudenz) 1. Garde- Landw. Regts. übergetreten. v. Raußen dorf L, Hauptm und Battr. Chef von der 4. Art. Brig, mit Pension nebst Aussicht auf Civil ⸗Versor— gung und seiner bisherigen Unif. der Abschied bewilligt. Kratz, Sec. Et. von der 1. Art. Brig, ausgeschieden und zu den beurlaubten Offiz., der Art. 1. Aufg. 2. Bats. (Preuß. Holland 3. Ostpreuß. Landw. Regts. Nr. 4 übergetreten. Beamte der Militair⸗Verwaltung.
Durch Verfügung des Kriegs. Ministerium s. Den 2. Dezember.
Steinmeister, Sergeant und Zahlmeister⸗Aspirant vom 6. Westfäl. Inf. Regt 55, zum Intendantur-⸗Secretariats - Assistenten bei der Intendan ⸗ tur des VII. Armee-Corps ernannt.
Bekanntmachung. Für die nächstjährige Heeres-Ersatz Aushebung wird en n gn jungen Männern, welche in dem Zeikraum vom 1. Januar 1 41 bis zum 31. Dezember 1815 geboren sind, und hierselbst ihren Wohn-
des Ordens der eiser nen Krone zweiter Klasse:
sitz haben, oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehr ⸗