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. 4 . 2 1 77 * wenden will, Betrag der Kaufsumme der Billigkeit gemäß bestimmen und fesisetzen. und 3635
. vorzulegen, und soll diefer die Ein 63 k . 1 * ö , ziehen und fiziren soll. Die siamesische Regie. Nachlaß dem Vollstrecker seines letzten Willens, oder in dessen Ermangelung Artikel 23
anständig abgefaßt findet, befördern, andelensalls aber ben Inhalt ent. Gr ae. ir. . . an den deutschen Käufer übertragen, Alles der Familie oder den Geschäftstheilhabern des Verstorbenen übergeben wer Den kontrahirenden deutschen Staaten und ihren Unterthanen wird die
sprechend' abaͤndern. we. u ee, 269 ien. , e. wird unter dem Schutze des Distrikts. den. Hat der Verstorbene auch keine Verwandte oder Geschäftötheilhaber, freie und gleiche Theilnahme an allen Privilegien zugestanden, welche der
Artikel ö. , m ew ohni ö fg en Lokalbehörden stehen, der Eigenthümer so soll sein Nachlaß in den Staaten der Hohen vertragenden Theile, soweit Regierung, den Bürgern oder Unterthanen irgend einer anderen Nation
Unterthanen der kontrahirenden deutschen Staaten, die in in, n, m 16 * ichen Angelegenheiten allen ihm durch dieselben zu. die Gesetze des Landes es gestatten, dem Gewahrsam der respeltiven Kon. feitens der siamesischen Regierung bisher bewilligt worden sind oder noch be
Wohnfitz aufschiͤgen wollen, dürfen diefes vorgest nur in der Sladt Bang, e, . * e, er, de. zu 6 ö ist den nämlichen Steuern sularbeamten übergeben werden, auf daß diese in üblicher Weise nach den willigt werden möchten.
ker . in , n n, ee enrnigh. oe e , Rarlen / hanen oder Bürger der meistbegünstigten Gesetzen und Gewohnheiten ig e , mt verfahren. e nnn a. Artikel 24. 3 ,,,
en fenen figenb? fad: en fremden Mãch· s . deutschen kontrahirenden Staaten sollen ferner überall Kriegsschiffe eines der kontrahirenden deutschen Staaten dürfen in den Vertrages an ö le n , , Im Rorden: der Bangputsa hahal, von seiner Mündung in den haben, und sob n. zu schürfen und solche zu eröffnen die Befugniß Fluß einlaufen und bei Paknam Anker werfen; wollen sie aber nach Bangkok des gegenwärtigen Vertrages, so wie der unten angehängten Handels bestim⸗
TIschaupja Fluß bis an die alten Mauern der Stadt Lopburi, und eine sulart t * z ö.. gehörigen Nachweise geliefert werden, soll der Kon. hinaufgehen, so müssen sie zuvor die siamesischen Behörden davon benach . mungen und des Tarifs beantragen, um diejenigen Abänderungen, Zusãätze
en. 2. e . , . . glu e zass . . r a , , . . k richtigen und sich mit ö verständigen. und Verbesserungen daran bor junchmien, welche die Erfahrung als wlin chend
in der Nähe der Sta arabburi. n . en, da e Minen bearbeitet wer Artikel 17. werth de ĩ G 2 indest Im Ssten: Ent gerakz Linie Lem Landungäplaße peggngzmn bis hach . 1 Eben so sollen, nachdem in gleicher billiger Weise die desfal⸗ Sollte ein deutsches Schiff einen siamesischen Hafen in Noth anlaufen, an . e bn re 1
dem Jusammenslusse des Klongkut Kanals mit? dem ten Hangpaten ire. e een und Bestimmungen zwischen dem Konsularbeamten und so sollen die Ortsbehörden demselben bei Vornahme der nöthigen Ausbesse . Artikel 75.
und diefer Fluß bis zu seiner Mündung. Auf dem Küstenstrich en cn . ä., . e, n verabredet worden sind, deutsche Unterthanen auch rungen und Einnahme von frischem Proviant jede Erleichterung gewähren. Der gegenwärtige Vertrag ist in deutscher, siamesischer und englischer
Bangpatonz unde Ler' ift Simahcrrabschah soll' ef deutschen Unterthanen 6. . 89 , und betreiben dürfen, welches den Ge— danüt es im Stande ist, die Reise fortzusetzen. Sollte ein deutsches Schiff Sprache vierfach ausgefertigt worden. Alle diese Ausfertigungen haben den-
freistchen, sich an allen Orten niedeczulasfen, bie nicht mehr als vier und zuwiderlaãuft. . an der Küste des Königreichs Siam scheitern, so sollen die siamesischen Be. selben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber der englische Text wird als der Urtext
zwanzig Stunden von Bangkok entfernt sind. Wenn ein im Königreiche Artikel 9. - hörden des nächstgelegenen Platzes auf die Nachricht davon sofort der Mann. des Vertrages angesehen werden, dergestalt, daß, wenn eine verschiedene Im Süden: die Insel Simaharadschah, die Sitschang--Inseln und die haltender Unte . önigreiche Siam dauernd oder vorübergehend sich auf- schaft allen möglichen Beistand leisten, ihrem Mangel abhelfen und alle Auslegung des deütschen und siamesischen Textes irgendwo stattfinden sollte ,
Manctn von Petschabüti. 66 96 39 9 . der kontrabirenden deutschen Staaten gegen einen Maßregeln ergreifen, die zur Rettung und Sicherung des Schiffes und der die englische Ausfertigung entscheidend sein soil.
Auf der Westseite des Golfs sollen sich deutsche Unterthanen in Petscha. soll 1 un un zu i; agen oder irgend einen Ansptuch zu machen hat, so Ladung nothwendig sind. Sie sollen sodann den deutschen Konsularbeamten Der Vertrag soll sofort in Kraft treten, und die Ratificationen dessel⸗ buri, und von dort bis zum Meklong Flusse überall inn , mn, enttet. m w e Beschwerde un hf dem deutschen Konsularbeamten vorlegen, von dem, was ihrerseits geschehen, benachrichtigen, damit dieser in Gemein. ben sollen binnen achtzehn Monaten, vom heutigen Tage an gerechnet, zu nung von vier und zwanzig Stunden von Bangkok niederlassen dürfen. suchen 2 26 , nun. Prüfung der Sache, dieselbe gütlich auszugleichen schaft mit der kompetenten siamesischen Behörde die nöthigen Schritte thun Bangkok ausgetauscht werden.
Von der Mündung des Mällong an oll dieser die Grenze bilden bis u . . der Konsularbeamtet, wenn ein Siamese eine Klage kann, um die Mannschaft nach Hause zu senden, und wegen Wrack und Dessen zu Urkunde haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten Stadt Raatpuri, dann eine gerade Linie von Rgatpuri nach Sapannaburi *. einen deutschen Angehsrigen hat, dieselbe anhören und ein gütliches Ladung die nöthigen Verfügungen zu treffen. den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt zu Banglok am und von dort nach der Mündung des Bangputsa Kanals in den Ischaupsc! . e bemüht sein, sollte in solchen Fällen eine gütliche Eini= Artikel 18. siebenten Tage Pes Monats Februar im Jahre des Herrn Eintausend Acht⸗ Fluß. a . ö. t her 3 sein, soll der Konsularbeamte sich an den Gegen Zahlung der weiter unten beimerkten Ein- und Ausfubrzölle hundert und Zwei und Sechszig, entsprechend dem siamesischen Datum vom Indessen dürfen deutsche Angehörige auch außerhalb dieser Grenzen . . hen Beamten wenden, und Beide sollen dann, nach sollen die einem der kontrahirenden deutschen Staaten angehörenden Schiffe achten Tage des dritten Mondes im Jahre des Hahns, dem dritten des ihren Wohnsitz nehmen, sobald sie hierzu die Erlaubniß der siamesischen Be⸗ . schaftlicher Prüfung der Sache, der Billigkeit gemäß entscheiden. und deren Ladungen in den siamesischen Häfen, sowohl beim Eingehen wie Jahrzehends und dem Elften der gegenwärtigen Regierung, im Jahre Ein hörden erhalten. In Si übt Artikel 10. ; l beim Ausgehen, von allen Tonnen, Lootfen., und Ankergeldern oder sonsti⸗ tausend Zweihundert und Drei und Zwanzig der siamesischen bürgerlichen Allen Unterthanen der kontrahirenden deutschen Staaten steht es frei , iam verübte Verbrechen oder Vergehen sollen, wenn der Thäter gen Abgaben irgend welcher Art frei sein. Solche Schiffe sollen alle Pri⸗ Zeitrechnung.
im ganzen Königreich Siam zu reisen, Handel zu treiben und Waaren i. 6. 1 ö der kontrahirenden deutschen Staaten ist, durch den vilegien und Freiheiten genießen, welche, sei es den Dschunken und eigenen L 8 . ö ö hö an doten be, wu kan fen oder zu verkaufen, von wem . ml 1 9. . eamten den betreffenden deutschen Gesetzen gemäß bestraft, oder der Fahrzeugen von Siam, sei es den Schiffen der meistbegünstigten Nation, L. 8) Graf zu Ez Len bath . . 66. 3 sind , . von Beamten, oder solchen, die im Be—⸗ 5 n , , . . ee, Ist der jetzt eingeräumt sind oder künftig eingeräumt werden möchten. ö 3 r , . * . 6 , J 5 h . ö 5
e eine ono ö ief ; ö 1 ö ⸗ (. Hesetzen seines Lan — ĩ ĩ . . . ; 6 ; . t ö 6 n. ö K . siameffschen Beh rden. bestraft ,. . K Der Zoll auf Waaren, , die einem der kontrahiren . 6. 5 ö n, . . 3 Maha Kosatibodi. zu stören. , . den deutschen Staaten angehören, in das Königreich Siam eingeführt wer— . . e, .,
Artikel 6. J . eines der kontrabirenden deutschen Staaten an der den che, Prozent . Werthe nicht übersteigen. Derselbe soll nach L. 85 Peas Mon ttt Pratralaheom Faint!“ Die siamesische Regierung wird deutschen ae sann en, fe mln üs er ö er Nähe des Königreichs Siam ein Akt der Seeräuberei be⸗ Wahl des Importeurs entweder in natura oder in Geld bezahlt werden kön Hindernisse in den Weg legen, slamesische Unterthanen, in welcher Eigenschaft es n, . . en sollte, so sollen, auf die Nachricht davon, die Behörden ded nen. Wenn der Importeur sich mit den siamesischen Zollbeamten über den Vorstehender Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifica= Tuch sei, in Dienst zu nehmen. Wenn jedoch ein sia ine sischet Unterlhan e egenen Platzes alle Mittel zur Gefangennahme der Sceräuber und Werth einer bestimmten eingeführten Waare nicht einigen kann) so soll eine tions Urkunden ist zu Bangkok bewirkt worden. irgend einem besonderen Herrn angehört oder Dienste schuldet, so darf er ö t ö ,,. des geraubten Gutes aufbieten, und soll sodann das Letz Berufung an den Konsularbeamten und die zuständige siamesische Behörde baenbacn eue en ging chr igen hne die Zustimmung a (. , . ö. den Koönsularbeamten Behufs Rückerstattung an die Eigenthümer . stattfinden, welche, nachdem sie erforderlichen Falls jeder einen oder zwei verdingen. Hat et es bennoch gethan, fo ist das , , , . . abge jefert werden. Dasselbe Verfahren soll von den siamesischen Behörden Kaufleute als beiräthige Sachverständige zugezogen haben, die Sache der Die im Artikel 22 des vorstehenden Vertrages erwähnten Handels dem Bienstvertrage nicht eine noch kürzere Frist verabredet worden ist, oder e . , . . Gerechtigleil gemäß entscheiden sohen, betimmiung . Jö g m deutscher Unterthanen begangen werden möchte, eingehalten Nach Entrichtung des genannten Einfuhrzolls von drei Prozent kann Handelsbestim mungen.
der deutsche Angehörige den siamesisch ᷣ i ᷓ a, n,, — gehörig siamesischen Diener nicht sogleich entlassen will, werden. Die siamesische Regierung soll nicht verantwortlich gehalten wer ⸗ die Waare, frei von jeder weiteren Abgabe und Belastung, en gros oder
als nur auf drei Monate eingegangen anzusehen, und ist der deutsche An ĩ 8 Ei s gehörige verpflichtet, während dieser Zeit , des . . 96 53 Eigenthum deutscher Angehörigen, sobald bewiesen ist, ( en Jcetail verkauft werden. Sollten Waaren gelandet, aber nicht verkauft . . . . . bohnes nicht an den siamesischen Bienct, sondern an denjenigen zu nm, ß sie a 2. ihrer Macht stehenden Mittel angewandt hat, es wiederzuer⸗ und dann wieder zum Enport verschifft werden, so ist der gesammte darauf Der Capitain eines jeden in Handels zwecken nach Bangkok kommenden welchem letzterer angehört oder Dienste schuldet. ! ö 1 derselbe Grundsatz soll auf siamesische Unterthanen, die sich bezahlte Zoll zurückzuzahlen. Ueberhaupt soll kein Zoll von nicht verkauf. Schiffes eines der kontrahirenden deutschen Staaten muß, je nachdem ihm enn Siamesen, die im Dienste einer ; ö. 2 er kontrahirenden deutschen Staaten befin . ö z Auf die einmal einge ührten Waaren aber Aas Eine oder Andere passender erscheint, entiwe er vor oder nach dem Ein⸗ W sen, m Dienste eines deutschen Unterthanen stehen, die . 4 36 . ö ee, der, sinden, und ten Ladungen erhoben werden, Auf gefüh des Cine 2 dere pgsfender, erscheint ,. der nag. dem siamesischen Gesetze übertreten, oder wenn sia miesssche Verbrecher oder dlc uf deren Eigenthum zur Anwendung kommen. sollen keine weiteren Zölle, Steuern oder Auflagen gelegt oder von ihnen laufen in den Fluß die Ankunft seines Schiffes bei dem Zollhause zu Pak linge bei einem deutschen Unterthanen in Siam ihre Zuflucht suchen, so soll Di ; Artikel 12. erhoben werden, sobald dieselben in die Hände siamesischer Käufer über ⸗ nam melden und zugleich die Zahl seiner Mannschaft, der mitgeführten Ka⸗ auf erfolgten Nachweis ihrer Schuld oder ihres Fluchtoerfu ches 6 e . d le siamesischen Behörden sollen dem deutschen Konsularbeamten, auf gegangen sind. nonen, so wie den Hafen, woher er kommt, angeben. Sobald sein Schiff Kohsularbeamle die nötbigen Maßregeln ergreifen, um die Wugliesetun 13 , , nen, schriftliches Ansuchen, alle Hülfe und Unterstützung gewähren zur ; Artikel 20. zu Paknam Anker geworfen, hat er alle seine Kanonen und Munition den selben an die siamesischen Behörden zu bewerkstelligen ; ö. . n= e, . i, , Der von siamesschen Et eu gui ssen o r ger de Ter gi ng ie sel. 3 a,, J . 9 1 ö. . 3 8n die unter dem utze einer deutschen Fl 8 ĩ wärtigen Vertrage beigefügten Tarife ann dem Schiffe beigegeben werden und mi emselben nach Bangko Unterth der l , ᷓ ,,,, soll der deutsche ktenfulerbea mt: ; auf ee n 1 6 . ., 3 ge fe er er. g m . ar liehen gehen. ihren Win n,. entrahirenden deutschen Staaten sollen nicht, wider sischn Behörden jeden erforderlichen Beistand und genügende Mannschaft Artikel soll im ganzen Königreiche Sim von allen Durchgangs. oder son. 9. . ꝛ ien im Königreiche Siam zurückgehalten werden dürfen, es sei denn, erhalten um seiner Autorität über deutsche Unterthanen gebührende Geltun stigen Abgaben frei sein, und eben so sollen alle diejenigen siamesischen Er⸗ Jedes Handelsschiff, welches an Paknam vorbeigefahren ist / ohne da die siamesischen Behörden könnten dem deutschen Konsularbeamten darth zu verschaffen und die Disziplin unter der deut ine i J d, , ,, . jagen Best ter selbst seine Kanonen und Munition auszuladen, wie dies vorstehend verord⸗ daß rechtmäßige Gründe für ein solches Verfahren vorliegen arthun, recht zu erhalten In gleicher Weise e 2 . . engnise, welch bei Cen. 53 , . . . net ist, wird nach Paknam zurückgeschickt werden um jener Vorschrift nach. Innerhalb der durch Artikel 5 dieses Vertrages heel ten Grenzen eines anderen Verbrechens schuldiger . n ö. der Desertion oder legen haben vor oder Hei der Verschiff ng ubẽ⸗ n . 3 . er, julom men und hat außerdem eine Heldstrase bis zu achthundert Tikals steht Ts den Unterthanen der deutf h . 2 Srenz thanen eines der t ᷣ as Haus eines Unter Maßgabe des angeschlossenen Tarifs, noch in irgend sonstig zukon ö. hat. ; 29. a. en ind chen kontrahirenden Staaten frei, ohne es der kontrahirenden deutschen Staaten oder an Bord eines werden dürfen erwirkt. Nach Ablieferung seiner Kanonen und Munition wird demselben 524 , . , 6. . ö. 5 w, a, , ,. sich an den deutschen Artikel 21. a die Rückkehr nach Bangkok gestattet . erzeichneten Passes sind, der e,. venden, und dieser wird! auf erfolgten Nachweis d ⸗ G lung der obengenannten Zölle welche künftig nicht erhö . in siamesischer Sprache Namen, Gewerbe und Personalbeschreibun des Rei. Strafbarkeit des Angeklagten, sofort dessen Verhaftun j . ; 66. 8m z e kontrahirenden Staaten Sobald ein deutsches Schiff zu Banglok Anker geworfen, hat der Ca- 3 ie,, fe. s haftung genehmigen. Jede werden dürfen, soll es den Unterthanen der deutschen kontrah ö gef enn fte ir , in be ö dier
senden enthält und von der zuständigen siamesischen Behörde ᷣ Hehlerei oder Konni idersei lt ö ; zniarei ̃ gegengezeich ˖ onnivenz soll beiderseits auf das Sorgfältigste vermi H d fremden Häfen, in das Königreich Siam ein net ist. werden. gfältigste vermieden . 9 , ,, f ä e n alle und jede Waare, ch Ankunft auf das deutsche Könsulat zu begeben 8 ⸗ piere, Konnossemente u. . w. zugleich mit einem
Sollten sie über die besagten Grenzen hinauszugehen und im Innern Artikel 13 ͤ alle j des nwärtigen Vertrages der
; . 1 e , . ö , m, . ist. ne Ladung abzugeben, und, nachdem der Konsular ·
hat, wird von diesem
des Königreichs Siam zu reisen wünschen, so müssen sie sich einen, auf An- Sollte ein Unterthan eines der deutschen kontrahirend
suchen des Konsularbeamten ihnen zu ertheilenden Paß der ann n Be. im Königreich Siam ein Geschäft treibt, , . . . 8 ch das Recht vor, die Ausfuhr Zollhause mitgetheilt .
hörden verschaffen, und darf solcher Paß niemals verweigert werden, es Ti Konsulaibeamte sein sämmtliches Vermögen in Beschlag zu nehmen, um Inde ch Grund vorliegt, einen sof a ertheilt werden. Sollte die Zollbehörde
. mit Zustimmung des Konsularbeamten der deutschen kontrahirenden dasselbe pro ratz unter die Gläubiger vertheilen zu können. Von Geiten Man fürchten. ches Verbot, welches ls vier und zwanzig Stunden
taaten. der siamesischen Behörden soll dem Konsularbeamten zu dem Ende alle . ᷓ en ist, auf die Erfüllung der Zollbehorde ͤ der Publication desselben
Artitel 8. Unterstützung zu Theil werden. Letzterer soll kein Mittel un im = der deutschen konttahirenden Staaten dürfen innerhalb der Um Auch solches Vermögen zum cr. . Gläubiger , . kei i , ,, . . waelen Khrehden Landereien der Fflanzüüngen kaufen und der Fallit in anderen Laͤndern besitzen möchte. In gleicher Weist sollen in er. ischen Behörden von jedem , Te, vermieth ¶ ene d,, verpachten, auch Häuser bauen, miethen, kaufen oder 1 die Behörden des Königreichs das Vermögen derjenigen siamesischen bem Verbote abgeschlossen haben. Auch soll es sein, daß Schiffe 1 rn er . Jedoch steht die Befugniß nterthanen adjudiziren und vertheilen, welche ihren gar ash n re, welche zur Zeit der Ankündigung des Ausfuhrver , .
. em linken Flußufer innerhalb der eigentlichen Stadt Bangkok keiten gegen Unterthanen der kontrabirenden deutschen Staaten nicht sollten kommen 2 welche von China und Singapo e, n, . 26621 e . . ö. , wischen den Stabtmaern und dem nachkommen können. . fund und die dortigen Häfen eher Lerlnssen ha gewärtigen zu müssen. ong · padung · krung · krasem gelegen ist, und Artikel 14. verbot dafelbst bekannt sein konnte, . ,,
.
Ein deutsches Schiff, welches zu löschen und auszuladen anfängt ehe
2) auf dem rechten Flußufer zwischen den Punkten i ᷣ e di ten welche der Abzwei⸗ Sollte ein siamesischer Unterthan ei Sollte die siamesi ĩ — than einem deutschen Staatsangebörigen laden werden. Sole es dazu die Erlaubniß erhalten hat, oder welches schmuggelt, sei es im Flusse ; irgend weiche, in fiamesischen ,,, oder agerhai der Varre, hat ene Geldstrafe bis zu achihundert Ticals und
gi. des Kanals Klong padung ⸗krung⸗krasem vom Fluß und der di i i Biedereinmündung desseiben in den Fluß gegenüberllegen, bis auf in 3. ,, , . oder ihr auszuweichen suchen, so sollen die Vortheile solcher Herabsetzung so ,,,, , , , n, n,, rb e, n, , de,, ö, , .. 23 rben, nt en zu, welche eine besondere Erlaubniß sche sia e m gen, leich e H n, . ĩ en. w ö. . 16 von der siamesischen Regierung erhalten haben, oder bereits zehn ü. . , .. Beistand leisten, um kontrahirenden Staaten ein ö 6 werden Sobald ein deutsches ciff fang Ladung gelösch und seine neus in . wohnen. Um in den Besth solchen Grundeigenthums zu gelan- den deutschen Staaten ju 6. ö. gen gegen Unterthanen der kontrahiren Die Konsularbeamten der kontrahirenden deutschen Staaten haben dar Fracht wieder eingenommen! alle Abgaben bejahlt und ein richtiges Jr, a en die deutschen Stagtangehörigen durch den Kon sularbeamten riikel 15 ; auf zu sehen, daß die deutschen Kaufleute und Schiffer sich den Vorschriften Manifest seiner oSfuhrladung dem deutschen Konsularbeamten über eee nsuchen an e. siamesische 2. richten, worauf diese einen Be= Im Falle des Ablebens eines ihrer res ektiven Untertha . gemäß e halten welche dem gegenwärtigen Vertrage beigefügt sind, und] geben hat, soll dem Schiffer ein siamesischer gien n,, d e en ernennen wird, der gemei lich mit dem Konsuldrbeamten den Gebiete des einen oder des , m , . 3 , mn f, 3. siamesischen Bchoͤrden sollen sie i diesem Ende unterstf zen. gllle durch weren and der Konsulartgamte wind dann, iwenn nich sonstn . 9 . . . ö agenden Theile, soll sein chlrttetungen det gegen waͤrligen Keri age verwirkten Geldstrafen sollen Hindernisse der Abreise des Schiffes entgegenstehen dem Capitain die , . ö per rn fen * gierung zufallen. ͤ Schiffspapiere wieder zustellen und dem Schiffe die Abfahrt gestatten. Ein
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