1865 / 1 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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. znialichen Rrgierung zu Oppeln als solcher auf wichtigere Prinzipien beziehen meist in scharfer und prägnanter i, , enen, , r. ö z 8 , Weise entgegen getreten wird. Vorzugsweise sind es zwei Punkte,

ĩ tigt worden. h ; : nicht bestätigt we 29. Dezember. Bezüglich des Austritts der abgesehen von den Rügen über die formale Behandlung, welche die

Dortmund . 6 Arndt und v. Hartmann aus dem Central-Comité für den zweite Kammer dem Entwurf angedeihen ließ, in welchen der Aus⸗ Rhein-⸗Weser Elb Kanal südliche Linie Gergl. Nr. 304 schuß sich ganz entschieden gegen die Beschlüsse der anderen Kammer

d. v. J) geht der ⸗Westf. Ztg.“ die Berichtigung zu, daß Ersterer ausspricht, einmal die Kompetenz der Schwurgerichte, und ferner die nicht aus Interesse für eine andere Kanal ⸗Linie, sondern aus dem Appellation der Staatsanwaltschaft. . = . Grunde sich nicht mehr zur Mitwirkung in jenem Comitè für be⸗ Württemberg. Stuttgart 29. , . bayeri rechtigt erachtete, weil seiner Ansicht nach die Herstellung dieses Kanals sche Minister des Aus m art gen. Freiherr von den Ffor . . . schließlich daran scheitern werde, daß die Geldmittel zu diesem Bau findet sich seit gestern auf der Rückreise . , , . von keiner Seite hergegeben würden, welche Ansicht der weit ere in Stuttgart, dinirte gestern bei dem Minister des Auew artigen Fortgang der Vorarbeiten und die Höhe der Kosten⸗Anschläge immer Freiherrn von Varnbüler, mit dem zum württem engischen Dun des. mehr verstärkt und schließlich zur vollsten Ueberzeugung gemacht hat. tagsgesandten bestimmten Staats-⸗Minister von Linden, und ist heute Schleswig⸗Holst ein.

Die »Flensburger Norddeutsche vom Könige zur Hoftafel geladen worden, In der Ersten

Zeitung meldet, daß Freiherr von Zedlitz am 29. Abends nach Kammer wurde heute das Gesetz über die ,, ein⸗

Flensburg zurückgekehrt ist. Wie man auf das Bestimmteste ver⸗ stimmig angenommen und in der Kammer 14 . .

sichern höre, sei die Verlegung des Regierungssitzes nach Schles⸗ Hölder eine Interpellation eingebracht, ob. und welche .

wig definitiv beschlossen. . 6 rn Regierung zu einer Reform it, Verfassung n . . ; Die

Haungover, 258. Dezember. Dem Magdeb. Corresp.« wird Kammer beschloß mit 33 gegen === Stim en den Druck der heute geschrieben: Die äußerst geringe

Betheiligung des protestantischen entwickelten Motive des Abgeordneten Fetzer auf Einführung eines Volkes bei den Vorversammlungen führu Kirchenvorstands⸗ und Synodal⸗-Ordnung, so wie bei der Wahl der

zur Ausführung der neuen auf allgemeine Wehrhastmachung basirten Wehrsystems. (Fr. J.

Oesterreich. Wien, 29. Dezember. Die »Abendpost« macht

Kirchenvorsteher ist eben fo auffällig, als sie im Interesse der neuen an der Spitze ihres beutigen Tagesberichts die nachfolgende Be— Ordnung zu bedauern. In manchen der Versammlungen erschienen merkung: Ueber den Stand der Verhandlungen zwischen Oesterreich häufig kaum so viel Wahlberechtigte, um die Vorfragen und später und Preußen in Betreff der schleswig holstein schen Erbfolgefrage die Wahlen selbst vollziehen zu können. Die Vorfragen wurden dringen nur wenige und wie es scheint nicht sehr verläßliche Angaben meistens dahin beantwortet, daß eine Vermehrung der Zahl der in die Oeffentlichkeit. Wir glauben die Leser mit der Registrirung Kirchenvorsteher (durchschnittlich um 2, wo 4 vorhanden) beliebt, die derselben billig verschonen zu sollen. Dagegen können wir nicht un— Wahl in Abtheilungen abgelehnt und gewünscht werde, daß später erwähnt lassen, daß, wie die „Const. Oesterr. Ztg. vernimmt, die eine Zulassung der 11. und 12. Steuerklasse zum, Wahlrecht ertheilt Annahme der auch von uns mitgetheilten an den Kaiser von Oester— werden möge. Diese Theilnahmlosigkeit steht in einem schroffen reich und den König von Preußen gerichteten Adresse aus Widerspruch mit der Aufregung, welche scheinbar diese Angelegenheit Schleswig Holstein hier abgelehnt worden if. Wahrscheinlich vor ihrer jetzigen Regelung hervorrief, und bleibt zu ihrer Erklärung aus dem Grunden, fügt das genannte Blatt hinzu, »weil nur die Annahme übrig, daß diese wvmniger Interesse findet, als die sie den Charakter einer politischen Parteikundgebung an sich vorhergehende politische Agitation. ,, 1 lrägt, die man unter den gegenwärtigen Verhältnissen vermieden 29. Dezember. Ueber die Thätigkeit der Obligationen! sehen will. Auch in der Instruction für den österreichischen Civil Rechtskommission und über den Stand der Arbeiten derselben be. Commissair in den Herzogihümern soll auf die Unzulassigkeit poli— richtet die D. Nllg. Ztgen / daß diese leider nicht in dem Grade tischer Agitationen hingewiesen sein.« Wir unsererseits erinnern

vorgeschritten sind, ssaire in dem unmittel⸗

wie es nach dem letzten Berichte zu erwarten war. noch daran, daß sich die beiden Civil⸗Commiss Diese Verzögerung hat, 3. einigen 26 a . (. bar . ihrem . e, ,, Erlasse gegen politische Grund hauptsächlich darin, daß es erst nach sehr langen zeitrauben. Manifestationen in Allgemeinen erklärt haben.

den Besprechungen gelang, sich rücksichtlich der Bestim: = Vom hiesigen Landes -Militairgerichte ist bekannt gemacht, mungen über den Gesellschafts - Vertrag und dabei es sei die Frau Feldmarschgll Lieutenant - Wittme Cornelia Freiin insbefondere über die Frage zu einigen; In wie weit die von Eynatten wegen Verschwendung unter Kuratel gesetzt und Bestimmungen des , über z . en. der Herr Hof und bee Advokat Dr. Sebastian Neimister als delsgesellschaft auf Nicht = Handelsgesellschaften auszudeznen eien? Kurator aufgestellt worden.

Das Resultat ist gewesen, daß jene Bestimmungen in allen wesent.! Das Finanzministerium hat von der Anordnung vom 14ten Oktober d. J,, wonach die Stempelmarke zu 12 Kr. hätte außer

lichen Beziehungen und so weit sie nicht lediglich in dem eigenthüm- lichen Wesen und Interesse des laufmännischen Verkehrs ihren Grund Gebrauch gesetzt werden sollen, Abstand genommen.

haben, auf (Nicht? Handels) Erwerbsgesellschaften ausgedehnt sind. Johann Liebieg hat einen großen Theil der Domäne, arg. Dagegen sind bezüglich anderer Gesellschaften, deren Zweck auf ge du bitz, nämlich das Waldgut Dalschiz, um den Preis von 23 Mil⸗ meinschaftlichen Gewinn nicht geht, so weit thunlich, die Bestim lionen Fl. von der Kreditanstalt gekauft. Aus der früheren Domäne mungen des Handelsgesetzbuches in den Entwurf hinüber genommen, Pardubitz sind nunmehr an Erlös nahebei 3 Mill. Fl. eingegangen, doch aber manche Abweichungen von denselben stehen geblieben. Auf während die andere, und, wie verlautet, leicht, weil in kleinen Par— die Actiengesellschaften, bei denen der Gegenstand des Unternehmens nicht zellen, verkäufliche Hälfte des Gutes, aus 15,000 Joch der besten in Handelsgeschäften besteht, sind die Bestimmungen des Handelsgeset. Felder bestehend, und im Werthe von 200 bis 300 Fl. per Joch, buches in den Artikeln 18, 207 - 249 vollständig und unbeschränkt sich noch im Besitze der Anstalt befindet. Der Kaufpreis der Do— ausgedehnt. Die Kommission entschied sich für diese Ausdehnung maine betrug 4,1501000 Fl. Ein in jüngster Zeit gemachtes Anbot, ohne alle Abweichungen und ohne Unterscheidung zwischen Erwerbs. das ganze Gut mit einem Reingewinn von 1,5600 060 Fl. abzutreten, und Nicht- Erwerbsgesellschaften dieser Art. Dagegen hat die Kem, wurde von der Kreditanstalt nicht angenommen. mission sich zu einer Ausdehnung der die Kommandit ⸗Gesellschaft Der Bericht des Ausschusses des Abgeordneten hauses auf Actien betreffenden Vorschriften des Handels-Gesetzbuches auch über die Regierungsvorlage, betreffend die in den Häfen der öster— nur auf Erwerbsgesellschaflen nicht entschließen können. Diese ganze reichischen See tes zu zahlenden Tonnen, Seesanitäts, und Abtheilung, die Bestimmungen über den Gesellschaftsvertrag, die Contumaz - Gebühren, ist ausgegeben worden. Der Ausschuß hat die Actien. Gesellschaften und über die zulässige Gemeinschaft, untzrliegt! Vorlage modiszirt, und der Gesetzentwurf, welcher am 1. März 1865 setzt behufs der Redaction der Bearbeitung des betreffenden Redac⸗ in Wirksamkeit treten soll, enthält folgende Hauptbestimmungen. tions⸗Ausschusses. 6 Die in dem Gesetze fixirte Tonnengebühr beträgt: 2 Für einheimische Osnabrück, 29. Dezember. Der Bürgermeister Dr. Stüve und diesen gleichgestellte fremde Schiffe im Gehalte: 1) von 11 bis ein—

ĩ en Wahl der Bürgervorsteher nicht ge⸗ schließlich 50 Tonnen 4 Nkr. für jede Tonne; 2) von 51 his einschl. 100 i. i , . ,, , ; . . Tonnen 7 Rkr. für jede Tonne; 3) von 101 bis einschl. 200 Tonnen 12 Nkr.

äht; di i ĩ Ri in (167 Stimmen t onr wäht ; die Babl fiel if Kaufmann ,, . ff Sti . für jede Tonne 4) von 201 bis einschl. 400 Tonnen 15 Nkr. für jede Tonne; Kaufmann Reinhard (166) und Fabrikant A. Tiencken (149 Stim 5 br als 400 T 20 Nr. für jede Tonne b) für fremde, den ährend Br. Stüve nur 125 Stimmen erhielt. ,, . ib, e, ei er. ö ö S ar, e,, nnn, Sie erstè Ka mmer einheimischen nicht gleichgestellte Fahrzeuge ohne Unterschied der Tragfähigkeit HeFen. ag m st ad t. e zem er.. . 1 FI. 10 Rtr. für jede Tonne. Der von allen einheimischen wie fremden Fahrzen.

der Stände wird am 10. nächsten Monats wieder ihre erste Sitzung gen zu Gunsten der Marine Unkerstützungs fonds zu zahlende Zuschlag von halten und ist die Strafprozeßordnung zur Berathung ausge⸗ 15 Prozent zur Tonnengebühr ist bis auf anderweitige gesetzliche Anord-

fetzt. Mit Rücksicht auf die hohe Bedeutung dieser Gesetzvorlage wurde nung nach, den gegenwärtig bestehenden Vorschriften zu bemessen und einzu⸗ Die Secsanitäts-Gebühr von Schiffen beträgt: a) Bei Fahrzeugen

äsidi der Wunsch ausgesprochen, daß sämmtliche Mit⸗ heben. l . . r e gn. 56 ; von 11 bis einschließlich 100 Tonnen 2 Rkr. für jede Tonne; b) bei Fahr-

lieder der Kammer erscheinen möchten. . ö. ,,, . ö Der Vericht des zur Begutachtung der Strasprozeßordnung er⸗ zußzh ern to bi ghet deen gn, fn jede Tonne

ö d l es der e Kammer ist im Druck er— e) bei Fahrzeugen von mehr als 400 Tonnen 5 Nkr. für jede Tonne. Die wählten bes'n deren 2 usschusse? 1 ee sten 3 Near ist d Seesanitäts- Gebühr von Waaren, Geldern und sonstigen Verkehrsartiteln schienen und unter die Mitglieder vertheilt worden. Verfaßt ist der⸗ wird nach dem Werthe derselben bemessen, und zwar: a) Für die in die selbe von Präsident v. Hesse (Vorsitzenden des Ausschusses) Geh. Sazareth-⸗Magazine zur Reinigung ausgeladenen Wagren u,. s. w. mit Rath Creve und Kanzler Dr. Birnbaum. Die sechs Bogen starke 2 per Mille vom Werthe; b) für die auf dem Schiffe bleibenden oder von Arbeit befaßt sich vorzugsweise mit den von der zweiten Kammer zu diesem unmittelbar in die freie Gemeinschaft ausgefolgten Waaren u. . der Strafprozeßordnung gefaßten Beschlüssen, denen, so weit sie sich mit 13 per Mille vom Werthe e) für Gelder die Hälfte obiger Gebühren,

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Dasselbe Blatt schreibt: Hier eingetroffener telegraphischer Mel. dung jusolge soll die gestrige Independance. die Nachricht gebracht haben, daß die oͤsterreichische Regierung ⸗»Dank den freundschastlichen Bemühungen Englands und Frankreichs demnächst eine umfassende Armeereduction in Italien vornehmen werde. Wir glau— ben mit voller Sicherheit konstatiren zu können, daß hierorts an kompetenter Stelle von derartigen Schritten Englands oder Frank- reichs nichts bekannt geworden ist.

Wie die „G. C. berichtet, ist die Errichtung der rumäni⸗

schen Metropolie, so wie die Einberufung des serbischen Ver—

handlungskongresses und der Synode allerhöchsten Orts bereits ge⸗

nehmigt worden. 39. Dezember. Der „General- Correspondenz zufolge ist

die Abreise des österreichischen Civilkommissars für Schleswig⸗Holstein, 8

Herrn von Halbhuber, um einige Tage verschoben.

Die „Wiener Abendpost« kann bezüglich der Wiener Korrespon— denz der »Augsburger Allgemeinen Zeitung, nach welcher in der nächsten Sitzung des Bundestages der Antrag gestellt werden solle, den' badischen Bevollmächtigten Herrn von Mohl zur gleichzeitigen Führung der Stimme für Holstein zu ermächtigen, die Versicherung geben, daß in hiesigen Regierungskreisen von der Absicht, einen der⸗ artigen Antrag zu stellen, nichts bekannt ist.

Triest, 37. Dezember. Gestern, meldet die »Triest. Ztg., ist der neue in Stettin in der Maschinenfabrik Vulkan gebaute Lloyd— dampfer »Nil« hier angekommen. Er ist hauptsächlich zum Waaren— dienst bestimmt und bringt jetzt Kohlen von Neweastle, von wo er 14 Tage unterwegs war. Auf der Fahrt hat er, wie das Schwester schiff Sultan «, den gehegten Erwartungen vollständig entsprochen.

Schweiz. Bern, 30. Dezember. Nach einer Berathung von fünf Viertelstunden sprachen die Genfer Geschworenen alle wegen der Genfer Unruhen Angeklagte von sämmtlichen Anklagepunkten frei. Die Verkündigung des Urtheils wurde von den Tribünen mit dem Rufe: Bravo, es lebe die Eidgenossenschaft! aufgenommen, worauf dieselben auf Anordnung des Präsidenten geräumt wurden. Die Verhandlungen wurden ohne Schlußrede des Präsidenten been. digt. Die Vertheidiger haben auf ihr Honorar, die Angeklagten auf die Entschädigung verzichtet. Die Eidgenossenschaft trägt die Pro zeß⸗ kosten. In der Stadt ist Alles ruhig.

Italien. Das durch die päpstliche Eneykliea angekündigte

Konsistorium ist definitiv bis zum Monat März hinausgeschoben

worden. Als diejenigen, welche in demselben den Kardinalshut; er—

halten sollen, werden immer noch genannt: Msgr. Basili, päpstlicher *. * 1

Nuntius in Madrid, Msgr. Berardi, päpstlicher Unterstaatssecretair, und der Kapuziner-Pater Ludwig von Treint.

Rußland und Polen. Warschau, 26. Dezember. Die

Vorschriften über Erhaltung und Verwaltung der römisch⸗katholischen

Klöster im Königreich Polen, wie sie vom Kaiser unterm 4. d. M. /

bestätigt und vom Minister Staatsseeretair für Polen publizirt wor⸗ den sind, enthalten, der Schles. J. zufolge, folgende Bestimmun⸗ gen über die Eintheilung der Klöster;

Die Klöster, insofern dieselben nicht durch den Ukas vom Sten

November aufgehoben oder geschlossen sind, zerfallen laut jenem Ukas in etatmäßige und nichtetatmäßige. Zu ersterer Klasse gehören nachbenannte 25. Mönchsklöster: das Paulinerkloster in Ezenstochau, 7 Reformaten - Klöster in den Städten Kalisch, Wtbockawek, Stopniea, Pinezow, Luto—⸗ miersk, Pilica und Jendrzejow; 5 Bernhardiner ˖ Klöster in Kolo, Kazimierz (Kreis Konin), Warta, Wida wa und Wielko Wola (Greis Opoczno); das Augustinerkloster in Wirlun,; 1 Dominikanerklöster, in Lublin, Klimontow, Gidle Kreis Petrikauy und Kolo Wysokie (Kreis Radom); das Franziskaner⸗ Kloster in Kalisch, das Kamaldulenserkloster in Bielany bei War⸗ schau; 3 Kapuzinerklöster, in Lomza, Nowemiasto (Kreis Rawa) und Zakroczym, das Kloster der beschuhten Karmeliter in Obory, Kreis Lipno; das Marianerkloster in Mariampol. Ebenso gelten als etatsmäßig nachbenannte 19 Nonnenklöster 2 Klöster der Bene— diktinerinnen in Lomza und Sandomir, 3 der Bernhardinerin— nen in Wielun, Warta und das St. Katharinenkloster bei Kielee, das Kloster der Dominikanerinnen in Petrikau; das der Franzis⸗= kanerinnen in Cheneiny; das der Norbertanerinnen in Im⸗ bramowiee, Kreis Olkusz, das Kloster der Sakramentalinnen und das der Visiitandinnen in Warschau (die einzigen beiden Klöster, die in der Hauptstadt bestehen bleiben). In jedem etatmäßigen Kloster, ausgenommen das mit 24 Mönchen besetzte Paulinerkloster in Czenstochau, wird die Zahl der Geistlichen auf 14 festgestellt. Die berichtigten Personalstandslisten müssen binnen 3 Monaten durch die Diöcesan-Behörden der Regierungs⸗Kommission der innern und der geistlichen Angelegenheiten eingereicht sein. Die Uebersiedelung von Geistlichen aus etatmäßigen Klöstern in nichtetatmäßige ist unbedingt verboten. Sobald die Zahl der Geistlichen in einem nichtetatmäßi⸗ gen Kloster auf sieben derabgeht, wird das Kloster geschlossen und die Geistlichen werden auf Grund der Bestimmungen vom 8 No⸗ vember d. J. in andere Klöster versetzt. Vacanzen in etatmäßigen Klö—

stern werden durch Geistliche aus nichtetatmäßigen Klöstern des betreffenden Ordens besetzt. In nichtetatmäßigen Klöstern dürfen keine Novizen angenommen, in etatmäßigen müssen die unter III. bezeichneten Be⸗ dingungen erfüllt werden. Zum Unterhalt jedes etatmäßigen Klo— sters weist der Fiskus die Summe von 1750 Rb. S. an, für das Pauliner ⸗Kloster in Czenstochau 3000 Rb. S. Bei Vakanzen wird pro Person 100 Rb. S. weniger berechnet; so lange in einigen Klöstern mehr als vierzehn Geistliche sind und bei außerordentlichen Bedürfnissen leistet der Staat nach Maßgabe des Ukas vom 8. No⸗ vember, bez. nach Ermessen des Statthalters, einen Zuschuß. Alle Fonds für die Klöster werden aus den durch die Klösteraufhebung vom 8. November eröffneten Quellen auf je vier Mongte ange— wiesen. Auch werden die Einkünfte aus den „Jura stolae- voll- ständig zu Gunsten der Klöster, namentlich zu Zwecken des Gottes- dienstes und der Instandhaltung der Klostergebäude verwendet.

In Betreff der Unterordnung der Klöster unter die geistliche Behörde werden die »Provinziale« der Klosterorden im Königreiche abgeschafft. Die Aufsicht über die Klöster, und zwar sowohl über den Personalstand als über das Vermögen derselben, wird den Bischöfen übertragen, denen die einzelnen Klosterbehörden direkt untergeordnet sind. Die Verwendung der Geistlichen zum Dienst in den Kirchen und alle wichtigeren Anordnungen bezüglich der Klöster stehen der Diöcesanbehörde zu, in Uebereinstimmung mit den kanoni— schen Gesetzen der römischen Kirche und unter Beobachtung der Rechte und Anordnungen der Civilbehörde. Die Klöster werden nach ihren Ordens. regeln verwaltet, so weit die letzteren mit den allgemeinen Landesgesetzen und den Civilgesetzen über die römisch-katholische Geistlichkeit vereinbar sind Der Vorstand der Diözese kann die Klöster seines Bezirks gleich den Kirchen, jederzeit persönlich oder durch Bevollmächtigte besuchen und revidiren. Um den Bischöfen die Aufrechthaltung und Ueberwachung der Ordnung in den Klöstern zu erleichtern, dürfen sie in Uebereinstimmung mit der Regierungs- Kommission der inneren und der geistlichen Angelegenheiten aus den ange · seheneren und vertrauenswürdigen Weltgeistlichen je einen Dekan oder Vssi⸗ tator für jede Diözese erwählen, der die Klöster anstatt des Bischofs in. spizirt und über die Aufrechthaltung der Gesetze in denselben wacht Gesetzwidrigkeiten hat der Visitator sofort zu begegnen und solche der Diözesanbehörde anzuzeigen, welche hierüber und über die von ihr ge— troffenen Abhilfsmaßregeln der Regierung zu berichten hat. Der Visi⸗ tator ist verpflichtet, alljährlich in einer regierungsseitig vorgeschriebenen Form einen detaillirten Visitations Bericht auszuarbeiten, der sodann von der Diözesanbehörde zu revidiren und der Regierung einzureichen ist In Angelegenheiten der allgemeinen Diszesanverwaltung haben die Visita⸗ toren an den Berathungen der Konsistorien mit Stimmrecht theilzunehmen Der Fiskus zahlt für jeden Visitator ein Gehalt von 400 Rb. S., außer. dem erhalten dieselben Reisekosten. Die Klosterkapitel, so wie die Aemter der Definitoren, Kustoden 2c. werden aufgehoben; jedes Mönchskloster hat künftig zur Aufrechthaltung der Ordnung und Disziplin einen Vorsteher jedes Nonnenkloster eine Vorsteherin. Dem Vorsteher steht ein Gehnlfe Vikar oder Prokurator zur Seite, der von der Diözesanbehörde a, ,. Kreise der Mönche gewählt und von der Regierung bestätigt wird. Die Anwendung von Leibesstrafen in den Klöstern ist verboten. Die Kloster⸗ Vorsteher übernehmen bewegliches und unbewegliches Vermögen des Klosters auf ihre Verantwortung und übergeben es beim Ablauf ihres Amtes ihren Nachfolgern. Der Geldzuschuß des Fiskus wird ihnen ausbezahlt, von der Rechnungslegung an die Ober - Rechnungskammer sind sie entbunden. Un- rechtmäßige Verwendungen von Klostergeldern hat der Prokurator sofort der Diözesanbehörde anzuzeigen. .

Bezüglich der Stellung der Klöster zu den Eivilbehörden ist endlich Folgendes bestimmt: Berechtigt zum Eintritt in ein römisch⸗katho⸗ lisches Kloster sind römisch -katholische Unterthanen des Königreichs, sofern sie dazu die Erlaubniß der Civilbebörde und des Dis zesan Vorstandes erhalten, welche darüber zu wachen haben, daß die Führung der Kandidaten der Wichtigkeit des geistlichen Berufes entspreche und dem Eintritt keine kirch · lichen oder bürgerlichen Hindernisse entgegenstehen. Wünscht Jemand in ein Kloster einzutreten, so hat er um die Erlaubniß bei dem Gouverneur des Regierungsbezirks nachzusuchen. Dieser hat zu erforschen, ob der Bittsteller unbescholten, unverheirathet, militairfrei und mindestens 24 Jahre alt ist, und berichtet sodann darüber an die Regierung. Diese befragt die Diszesan⸗ Bebörde, ob keine geistlichen Bedenken der Äufnahme entgegenstehen und giebt im Verneinungsfall die gewünschte Erlaubniß. Der Bischof hat dar über zu wachen, daß die vota solemnia nicht vor dem 30. Lebensjahre des Novizen abgelegt werden. Die Gültigkeit dieser Gelübde hängt außer= dem noch davon ab, daß neben den Geistlichen noch zwei Delcgirte des Gouverneurs bei der Weihe anwesend sind. Mit Rücksicht auf die be— reits getroffenen Anordnungen über den Volksunterricht wird die Errichtung von Lehrkursen, Seminarien, Elementarschulen, Pensionen u. s. w. in den Flöstern untersagt. Almosen Sammlungen sind den Mönchen hinfort nur innerhalb der Pfarrei des Klosters gestattet. Weltgeistliche dürfen an Re⸗ collectionen und Congregationen in den Klöstern nur mit spezieller Erlaub- niß der Regierung Theil nehmen. Alle kirchlichen Feierlichkeiten in Klöstern, an denen sich das Publikum zu betheiligen pflegt, müssen von Seiten des Klostervorstandes der Ortspolizei rechtzeitig angezeigt werden. Versetzungen von Ordensgeistlichen dürfen nur mit Genehmigung der Regierung ersolgen und jede Personalveränderung in einem Kloster muß der Civilbehörde sofort angezeigt werden. Außer den Ordensgeistlichen darf nur das nothwendige Dien stpersonal im Kloster wohnen. Die Vorgesetzten der Klöster haben darüber zu wachen, daß die Ordensgeistlichkeit sich an keiner Gesetzesübertretung und keine Ruhestorung betheilige. Jeder Ordensgeistliche muß jederzeit sein Legitimationsbuch bei sich führen, das nach einem von der Regierung vorgeschriebenen Formular verabfaßt ist. Für die Beobachtung dieser Vorschriften sind die Klostervorsteher und die Visitatoren verantwortlich. Für Uebertretungen der Gesetze kann ein Kloster mit einer Geldstrafe von drei bis dreihundert Silberrubel belegt wer den, jedoch nur nach Entscheidung der Regierungskommission des Innern, auf Antrag des Gouverneurs und nach Vernehmung des Bischofs. Der

Betrag der Geldstrafen wird bei Auszahlung der Staatsbeiträge zum Unter

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