2. Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Obligation des Kreises Insterburg, Littr. AM über Einhundert Thaler Preußisch Courant
Auf Grund der unterm bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 4. März 1863, 17. Februar und 12. Oktober 1864 wegen Aufnahme einer Schuld von 134,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Insterburger Kreises, Names des Kreises durch diese für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns - Schuld ven 100 Thalern Preußisch Courant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden, und mit 5. Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 1343000 Thalern geschieht vom Jahre 1865 ab allmälig aus einem zu g sonds von wenigstens einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt.
Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865 ab in dem Monate Juni jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungs—⸗ fonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch um laufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt ge—⸗ macht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, so wie in einer zu Gumbinnen und in einer zu Königsberg erscheinenden Zeitung.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jahrlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweis dieser Schuldver⸗ schreibung, bei der Kreis-Kommunal-Kasse in Insterburg, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld verschrei⸗ bung sind auch die dazu gehörigen Zins ⸗ Coupons der späteren Fälligkeits termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapital-Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen ver— jähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts ⸗Ord⸗ nung Theil J. Tit. 51. S8§. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Insterburg.
Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vier—
jaͤhrigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statt— gehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind .. halbjährige Zins ⸗Coupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons,-Serie erfolgt bei der Kreis Kommunal Kasse zu Insterburg gegen Ablieferung des, der älteren Zins— Coupons Serie beigedruckten Talons.
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- coupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vor— zeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter schrift ertheilt.
Verpflichtungen haftet der
Regierungsbezirk Gumbinnen.
Zins -⸗Coupons zu der Kreis - Obligation
des Kreises Insterburg.
über 100 Thaler zu fünf Prozent Zinsen über Thaler ..... Silbergroschen.
empfängt gegen dessen Rückgabe in bis , vas, wm, en
Provinz Preußen.
ittr...... M
Regierungsbezirk Gumbinnen. FJ 8 10h
zur Kreis ⸗Obligation
des Insterburger Kreises.
Provinz Preußen.
diesem Behufe gebildeten Tilgungs⸗
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu da ]
Obligation des Insterburger Kreises ö M über 100 Thaler à fünf Prozent Zinsen,
die te Serie Zins- Coupons für die 5 Jahre 18.. bis 18. bei do
Kreis ⸗ Kommunal- Kasse zu Insterburg, sofern nicht von dem als solchn legitimirten Inhaber der Obligation rechtzeitig dagegen Widerspruch ö hoben ist. 5 ö . Die ständische Kreis- Kommission für den Chausseebau im Kreise Insterburg.
Allerhöchster Erlaß vom 2. Januar 1865 — be— treffend denchausseemäßigen Aus bau und die Unter. haltung der Straßen: von Ragnit über Kind— schen zum Anschluß an die Lengwethen-Szillener Kreis -Chaussee bei Szillen, ?7 von der im Bau be— griffenen Kreis -Chausse von Kraupischken nach Kneifen zwischen Kraupischken und Moulinen über Wittgirren und Gaidszen nach Szillen.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Ragnit, Regierungs Bezirk Gumbinnen, beabsichtigten chausseemäßigen Ausbau der Straßen: 1) von Ragnit über Kindschen zum Anschluß an die Lengwethen-Szillener Kreis -Chaussee bei Szillen 2) von der im Bau begriffenen Kreis. Chaussee von Kraupischken nat Kneifen zwischen Kraupischten und Moulinen über Wittgirren und Gaidszen nach Szillen genehmigt habe, verleihe Ich dem Kreise Ragnit das Ezpropriationsrecht für die zu
nahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maß
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften in Be⸗ Zugleich will Ich dem gedachten Kreise
zug auf diese Straßen.
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der nach jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben ent. haltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen. die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschristen, wie diese Be. stimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen angewandt wer. Auch sollen die dem Chausseegeld- Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der — Chaussee- Polizei Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwen— Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Samm .
Erhebung des Chausseegeldes Staats - Chausseen
Straßen das Recht
zur den Bestimmungen f
des r die
.
den, hierdurch verleihen.
dung kommen. lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 2. Januar 1865.
Wilhelm.
von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz. An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
. . wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des Ragniter Kreises II. Serie im Betrage von 80,2 00 Thalern. Vom . anna 186
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. Nachdem von den Kreisständen des Kreises Ragnit auf dem Kreistage vom 30. April 1864 beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geld. mittel im Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände, zu diesem Zwecke auf jeden In⸗ haber lautende, mit Zins ⸗Coupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 80,200 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 5. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von S0 200 Thalern, in Buchstaben: »Achtzigtausend und zweihundert Thalern,
welche in folgenden Apoints:
20,000 Thaler à 500 Thlr.,
20000 ?
20000 * 100 *
10200 n
10,000 * 265 *
— DWM2X0G0 Thaler,
hierdurch em . . op für diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent.
Serie beigedruckten Talons.
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mit fünf Prozent jährlich zu verzinf
nach dem anliegenden (a.) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer
greissteuer en und nach der
durch das 2 1865 ab mit wenigstens jährlich einem Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisation ersparten Zinsen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Uansere lan⸗ desherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der In— haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz Sammlung zur all⸗ zemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
8 Gegeben Berlin, den 2. Januar 1865.
(L. S)
X
Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz. Graf zu Eulenburg.
von
Regierungsbezirk Gumbinnen. Obligation des Ragniter Kreises
Provinz Preußen.
II. Serie über Thaler Preußisch Courant. Auf Grund der unterm ..... ...
vom 30. April 1864 wegen Aufnahme einer Schuld von 80200 Thalern
bekennt sich der kreisständische Finanz -Ausschuß für den Chausseebau des Kreises
Ragnit, Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns— Schuld von 80 200 Thalern Preußisch Courant, welcher Betrag an den Kreis
baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jäͤhrlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80200 Thalern geschieht
vom Jahre 1865 ab aus einem zu diesem von wenigstens Einem Prozent des ganzen Kapitals wachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom 9 dem Monate Dezember jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt⸗ liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten sowie die gekündigten Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtöblatte der Königlichen Regierung zu
Behufe gebildeten Tilgungsfonds jährlich, unter Zu—
Gumbinnen, so wie in einer zu Gunbinnen und in einer zu Königsberg
erscheinenden Zeitung. .
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- gabe der ausgegebenen der nach dem Eintritt des Fälligkeits. Termins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld verschrei⸗ bung sind auch die dazu gehörigen Zins Coupons der späteren Fälligkeits⸗ Termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins - Coupons wird der Be⸗— trag vom Kapital abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs -Termine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb bier Jahren nach Ablauf des Kalender-Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld⸗ verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts ⸗Ordnung Theil J. Titel 51 §. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreis Gerichte zu Ragnit.
Zins Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins- Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins-Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei— bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs-⸗ frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗ Loupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins ⸗ Coupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit wer— den Zins Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons -Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunal-Kasse zu Ragnit gegen Ablieferung des der älteren Zins coupons: Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus- händigung der neuen Zinscoupons-Serie an den Inhaber der Schuld ver⸗ schreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
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Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre
bestätigten Kreistags - Beschlüsse
Jahre 1865 ab in
Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer
) Zins-Coupons, beziehungsweise dieser Schuldver . schreibung, bei der Kreis- Kommunal- Kasse in Ragnit, und zwar auch in
wärtiges Privilegium der Korporation der Kauf
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. ö Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter⸗ schrift ertheilt. Ragnit, den . ten.. — Der kreisständische Finanz ⸗Ausschuß für den Chausseebau im Ragniter Kreise. Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Zins Coupon zu der Kreis -Obligation des Kreises Ragnit II. Serie. 1 über
. Thaler zu fünf Prozent Zinsen über
Silbergroschen.
t Inhaber dieses
Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in vom is s
ten bis resp. vom .. ten . bis und späterhin die Zinsen der vorbe— nannten Kreis Obligation für das Halbjahr vom bi ö mit (in Buchstaben) . .. Thalern—. ... Silbergrofchen bei dn Kreis⸗Kommunal ⸗Kasse zu Ragnit. Ragnit, den . ten H Ber kreisständische Finanz ⸗Ausschuß für den Chausseebau im ⸗ Ragniter Kreise. Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, erhoben wird. Regierungsbezirk Gumbinnen. Talon zur Kreis⸗Obligation des Kreises Ragnit II. Serie.
Provinz Preußen.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Kreises Ragnit
Ragnit, den .. ten Der kreisständische Finanz ⸗Ausschuß für den Chausseebau im Kreise Ragnit.
Privilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lauten⸗ der Schuldverschreibungen der Corporation der Berliner Kaufmannschaft im Betrage von ,
Vom 9. Januar 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze.
Nachdem die Aeltesten der Corporation der Kaufmannschaft zu Berlin darauf angetragen haben, der Corporation zur vollständigen Bestreitung der Kosten für den Bau und die Einrichtung des neuen Börsengebäudes zu Berlin die Aufnahme eines Darlehns gegen Aus⸗ stellung auf den Inhaber lautender und mit Zinscoupons und Talons versehener Schuldverschreibungen zu gestatten, ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Gesetz⸗ Sammlung S. 75) wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverbindlichkeit gegen jeden Inhaber enthalten, durch gegen
— fmannschaft zu Ber— Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe solcher Schuld
lin,
verschreibungen zweiter Serie im Betrage von 150,000 Thlr., ge⸗
schrieben: ‚Einhundert und fünfzig Tausend Thaler «, welche nach dem anliegenden (a) Plane in 120 Stück zu 500 Thlr. und 900 Stück zu 160 Thlr. auszufertigen, mit fünf vom Hundert zu verzinsen, von Seiten der Gläubiger unkündbar, und von der Korporation der Kaufmannschaft planmäßig zu amortisiren sind, jedoch mit Vorbehalt der Rechte Dritter und ohne dadurch den Inhabern der Schuldver— schreibungen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staats zu bewilligen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift mit beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Januar
—
Wilhelm.
1865.
(L. 8.)
X
von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz.
2.
Plan und Bedingungen
für eine Anleihe der Corporation der Berliner Kaufmannschaft zweite Serie) im Betrage von Hundert und Funfzig Tausend Thalern Courant.