1865 / 28 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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( heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Munzsorte mit

nichtet, zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen bin ; i vil ; ö nen dieser Rheinprovinz. ; man Privileg ium e ere rg , . so sollen nach deren Ablauf die Obligationen 3 f! Derie J. M* TVegjie rungs bezirk Trier wegen jenem verzinset. getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Ka italbeträge K 5. 27 r . r gern aarbrücker Gemeindekasse anheimsallen. P 9 8 46 areis - Obligationen *. 3 Kreises im Betrage . 5 11 Saarbrücker Stadt ⸗Obligation J . , Die Nummern der etwa aus freier Hand von der Stadt ange, . . Vom 12. Dezember 1864. kauften und nicht verloosten Obligationen sollen ebenfalls durch die ö im 5§. 13. angeführten Blätter publizirt werden. . Wir Wilhelm, . 24 . S. . 12. . von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. vom Kapitale abgezogen. : t . Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt. g ?. . Nachdem von den Kreisständen des Neißer Kreises im Re Dis getündigten Kapital- Detraäge welcht znnerhalt, dreißig Jahren nach emeinde Saarbrück 36 ä h ; Inhaber dieses empfängt am ie Din . Ne = ö c; dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier gemeinde Saarbrücken mit ihrem Vermögen und ihren gesammten genannten Saarbrücker St 6 Haatzon far e die Zinsen der d geöerungsbezirk Oppeln, auf dem Kreistage vom 5. November 1863 2a . n. , ,, , . 36. ak n Goß Einkünften und kann, wenn die Zinsen oder die ausgel 14 adt-Obligation für die Zeit vom 1. Januar. Hon den, di Ausführung der vom Kreise unternomme— Wen ne nnn, „Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen t . / . ie ausgeloosten Obli bis 31. Dezember aus der städtischen Gemeindek Januat, öBeschlossen worden, die zur Au ung der vo: Kreise unternomme. JZinsen verjähren zu Gunsten des Kreists. gationen nicht zur rechten Zeit gezahlt werden, die Zahlung von Thalern Silber 3 asse. zu Sani nen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden. Saarbrücken, den. . , . zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts -Ord— ö 13. . . Kreisstände, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, nung Theil J. Tit. 51. S5. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Die in den 88. 4, 7 S „10 und 11 vorgeschrie benen Bekannt⸗ Der Bürgermeister. Die Kommittirten der Stadtverordnetn mit Zins Coupons versehene, Seitens der Gläubiger un Neißt. 3 * i machungen erfolgen durch die in Saarbrücken erscheinenden öffent- D N. N. N. N. 2 kündbare Obligationen. zu dem angenommenen Betrage von Zins Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch lichen Blätter und durch das Amtsblatt ober dim, den rk ö. er Gemeinde ⸗Einnehmer. 633 Thaler usstellen zu dürfen, da sich biergegen weder im soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vier zeiger Unserer Regierun r* en öffentlichen An (Dieser Koupon wird ungültig und werthlos dess obi o0 halern ĩ z ch d ͤ J ,, jäbrigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statt 31 35 ( 2 ; * 3 w 2561 . * J ö. * 5 1 ! 3 * 2 2 5 J. 5 h ö 8 ; (. 1 ö 1 ö ) ; ; 2 g 8 m Jahre nach Verfall nicht erhoben ist.) ,,,, i nteresse der Gläubiger . i 9 ö ewas zu . 9 gehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuld verschreibung §. 14. . gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjaͤhrungsfrist In Ansehung der verloren gegangenen oder vernichteten Obli⸗ 633 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 66/000 der Betrag der angemeldeten und „ig dahin nicht vorgekommenen Zins. gationen oder Zins · Coupons finden die auf die Staatsschuldscheine Thalern, in Buchstaben: . Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden. . und deren Zins - Coupons Bezug habenden Vorschriften der Verord— Rhein ⸗Provinz . . Sechsundsechszigtausend Thalern«, Mit dirser Schuldverschreibung sind 10 halbjäbrige Zins Coupons bis nung vom 16. Juni 1819, wegen des Au ebots und 8 w . Regierungsbezirk Trier ; in folgenden Apoints: zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden tisation verlorener oder vernicht Staats ] . 5 . 3 . haler à 200 Thl Zins ˖ C . s auf fünfjährige Peri ö ausgegeben ernichteter Staatspapiere I bis 135, mi Inhaber dieses Talons ; . ö. ( ⸗. 34, Thaler à * Thlr. Zins ⸗Eoupons auf fünfjährige riode gegeben. . nachstehenden näheren Bestimmungen ö . , . e dessen ichn be zn d n 2 Hh J 3. Bie Ausgabe einer neuen Zinscgupons Serie erfolgt bei der Kreis. ] z 2 une Thaler Courant die [04000 * ö Kommunal - Kasse zu Neiße gegen Ablieferung des, der älteren Zins · Cou⸗ . . . pons . Serie beigedruckten Talons, wenn nicht der Inhaber der Obligation

a) die im §. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige mu Serie Zins -Coupons für die Jahre 18.. bis 18 6 der im 5. 2. dieses Privilegit genannten ee fer , zu Saarbrücken. ö. . ö e fern d' gegen eingelegt bat werden. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befug⸗ an , den 6 . 15. 560 d Thaler, eim Verkaste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins. nisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem Der Bürgermeister ö , * nach dem anliegenden Schema (a.) auszufertigen, mit Hülfe einer coupons- Serie an den Inhaher der Schuldverschreibung, sofern deren Vor⸗ Schatz: Ministerium zukommen, gegen die Verfügungen der N. 9. ö Kreissteuer mit fünf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen und nach der zeigung rechtzeitig geschehen ist. . ; 141 findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung zu Der Gemeinde, Linnehmer. . durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre ö 3 . eingegangenen Verpflichtungen haftet der 1 4 (Die Aushändigung der Coupons bleibt bis zu e , 1865 ab aus einem zu diesem Behuf gebildeten Tilgungsfonds . . . . b) . . . 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei pfangsberechtigung ausgesetzt, ö der e ,,,, hinnen zwanzig Jahren nach Maßgabe des aufgestellten Tilgungs. . J, , , 5 em Landgerichte, wozu die Stadt Saarbrücken gehört; . verloren gegangen anzeigt und rechtzeitig gegen die Vlushändigung planes zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lan⸗ Neiße . c) die in den s§. 6, 9 und 12 derselben vorgeschriebenen Bekannt- . an den Praͤfentanten des Talons bei der städtischen er Ddesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß Die ständische Kommi machnn gen sollen durch die im §. 13 dieses Privilegit ange— ö ö. ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden . H en,, . JJ . . . 3 Eigenthums nachweisen zu . ö ng erwähnten seche ürfen, geltend zu machen befugt ist. J . Zinszablungstermine sollen vier, und an die Stelle des im Allerhöchß ; eig . . welches Wir vorbehaltlich der Provinz Schlesien. e, ,, Syn etn ö ö. erwähnten achten Zinszahlungstermins soll der fünfte z erhöch *r Erlaß vom 12. Dezember 1864 Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der In⸗ zu der Kreis. Dbligation des Neißer Kreises. 6 betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats ittr. 3 nber. 8. Thaler zu fünf Prozent Zinsen über ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur all Silbergroschen.

Zu Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben für den Bau und die Unterhaltung der Kreis— nicht übernommen wird, ‚. ö. . . . gemeinen Kenntniß zu bringen. Der Inhaber die gt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ten resp. vom .. ten

Wir das gegenwärtige, durch die GesetzSammlun öffentli n 8 . ; an g zur öffentlichen Chausse ö i über Kupf Kenntniß zu bringende landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigen . J . ,, e e n , , ,. vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel aussertigen 1e nau, Blumenthal, Bauke, Kalkau bis zu beigedrucktem Königlichen Insiegel. ö Halbiahr v ö h. ann, , den Inhabern der Obligationen in Än— Sandesgrenz auf Weidenau und 2) von Neiße Gegeben Berlin, den 13. Dezember 186. ö. ö i Ter ci , , , edle des Staats ü ber Gießmannsdorf bis zur Grottkauer Kreis— l. Kasse zu Neiße. Gegeben Berlin, den 5. Dezember . ziren. Grenze in der Richtung auf Münsterberg im Kreise (. 8.) an, . . Neiße, Regierungsbezirk Oppeln. ö

Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuldver ·

schreibung, bei der Kreis Kommunal-Kasse in Neiße, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld verschrei bung sind auch die dazu gehörigen Zins Coupons der späͤteren Fälligkeits termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag

ͤ s Ausfertigung M uf Ren 3uhßnber lanten der Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße

; . lit Die ständische Kreis · Kommission für den Chausseebau im Neißer Kreise. (L. S. Wilhelm von Bodelschwin gh. Graf von Itzenplitz. SBoieser Zins Coupon ist ungültig, wenn 2 helm. Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage dn Graf zu Eulenburg. dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jah⸗ i Bau der Kreis- Chausseen 1) von Reiße über rer ren, vom Schluß des Kalenderjahrs der 2 von . ngh. ö. von Itzenplitz. Grunau, Blumenthal, Bauke, Kalkau, bis zur gan desgrenze ül ö Fälligkeit an gerechnet, erhoben wird. raf zu Eulenburg. Weidenau und 2) von Neiße über Gieß . . . ießmannsdorf bis zur C 1 ; . Kreisgrenze in der Richtung auf e rr, 3 5 Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Oppeln. gierungsbezirk Oppeln, genehmigt habe, verleihe Ich hieldis . Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Oppeln. Rhein ⸗Provin JJ dem Kreis- Neiße das * Expropriationsrecht für die zu zit . des Neißer Kreises Littt. gi. Ez 4. 2 w i, . 1 . Regierungsbezirk Trier. Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleich d ; 1 Thaler Preußisch Courant. zur Kreis-Obligation des Neißer Kreises. anne ,, ae n Entnahme der Chausseebau⸗ und Un! i . 29. . Der Inhaber dieses Talons empf n dessen Rückgabe zu der de,, g. caß ü ĩ ; erhaltungsiaterialien un Auf Grund der unterm bestätigten Kreistagsbeschlüsse Obligation des Neißer über Thaler Stadtstempel. n. e. für die Staats Chausseen bestehenden n vom 5. November 1863, wegen Aufnahme einer Schuld von 66000 Tha. fünf Prozent Zinsen, die ghalc e e ßisch t ,, . . 6 Zugleich will Ich i (Lern bekennt; sich die ständische Kommission für 6 Ehaussec kau 18. . bis 18. . bei der Kreis . eutzisch Courant. er en Nebernahme! der künftigen chaussccmäßisß des. Neißer Kreises Rams des Kreises durch diese für jeden In. Seilen des Inhabers der Obligation kein Unterhaltung der Straßen das Recht zur i, m. 9 6 haber gültige, Geilens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu worden ist. geldes nach den Bestimmungen des für die Staats ⸗Thausseen . einer Schuld von Thalern Preußisch Courant, welche für den Reiße, den n Die Endesunterzeichneten, ö das Allerhöchste Privilegium vom n ar Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben gj . K worden, und mit fünf Prozent jährlich zu ver— Die ständische hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden * enen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstgn 3 z k . 24 , n,. daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von die Erhebung betreffenden zusätzlichen 3 . w . 6 . . n nn, gen de derer e i woher . e, ,, halern Courant, deren Empfang als Darlehen sie bescheiuigen, mungen auf den Staats⸗Chausseen von J ; dn ahre 1865 ab, allmälig innerhalb eines Se . von zwanzig . des Stadtgemeinde Saarbrücken zu fordern hat. hierdurch verlei j Ihnen angewandt werd! aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds nach Maßgabe de Die auf vier und ein halb Prozent jährlich festgesetzten Zinsen sind am 29. Reb ihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗ Tarife vil Tilgungsplanes. . 1 ö. 9 . . . aber n Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chausst Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch Meinisterium für 1 , . und öffentliche Arbeiten.

31. Dezember jeden Jahres fälli ö . Jahres fällig, werden aber nur gegen Rückgabe der Polizeivergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommt das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866 ab in dem Monate Januar

ausgegebenen Zinscoupons gezahlt Die näheren Bedingu nd i , ,, . ; (. legium ,. gungen sind in dem umstehend abgedruckten Privi- ,, durch die Gesetz-Sammlung zur öffh jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgung? Saarbrücken, den. ̃ fonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch um— w , . ö Regierungs⸗Bezirk 6 jäh r hs Berlin, den 12. Dezember 1864. laufende Schuld verschreibungen zu kündigen, ; Zu Rade vorm Wald und zu Wald im Regierungs: Bezir . , Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden Düsseldorf, so wie zu Wittstock im Regierungs⸗Bezirk Potedam, N. N R n erordneten. . j unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des werden am 1. Februar cr. Telegraphen⸗Stationen mit he chränttem . Wilhelm. Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich, bekannt ge. Tagesdienst (efr. 5. 4 des Reglements für die telegraphische Kore drei, und einen Monat spondenz im Deutsch⸗Oesterreichischen Telegraphen ˖ Verein) eröffnet

Ein Beigefügt sind di n d d ö 1 M. geftg n ) ,, . l. macht. Diese Bekanntmachung erfolgt funf, Gemeinde Einnehmer. von Bodelschwingh. Graf von Itzenplit vor? dem Zahlungstermine in dem Preußischen Staats Anzeiger! dem werden. plis⸗ Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Oppeln und in einer zu Breslau Verlin, den 29. Januar 1865.

6 (Auf der Rüchseite) lichen. ker een, m,, , dern ee de, ger en kae ee, , le, len d dre ger geen, , deer e, wi, , , en Finanz⸗Minister und den Mini ö , n, , selben Termi 3 Juli, von von Chauvin. Abdruck des Privilegiums). ire e und en ich; , , Handel, ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, h