1865 / 44 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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lichen Stempelmarken genügen. Seine Vordermänner, die früheren inländischen Inhaber, bleiben für die von ihnen be⸗ gangene Contravention verantwortlich.

Die Verwendung von Stempelmarken zu den §. 2 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Schriftstücken muß binnen derselben Frist er⸗ solgen, innerhalb welcher nach den bestehenden Vorschriften die Verwendung von e , , em zu bewirken sein würde.

In Bezug auf die Art der Verwendung von Stempelmarken ist Naͤchstehendes zu beachten.

1) Für aus ländische Wechsel, Handelspapiere und Anweisun—

gen (§. 2 Nr. I.

Sollen im Auslande ausgestellte, der inländischen Stempelsteuer unterliegende Wechsel, Handelspapiere oder Anweisungen nicht zur Stempelung vorgelegt, sondern mit Stempelmarken versehen werden, (5. 3 Nr. INI so müssen die dem erforderlichen Steuerbetrage ent= sprechenden Marken auf der Rückseite der genannten Urkunden, und zwar, wenn sie noch unbeschrieben sind, am obersten Rande in der Mitte derselben, wenn sich aber auf der Rückseite bereits Vermerke (Indossamente, Blanco- Indossamente u. s. w.) befinden, in der Mitte unmittelbar unter dem letzten Vermerke dergestalt aufgeklebt werden, daß oberhalb der Marke oder der Marken kein zur Nieder schreibung eines Vermerks (Indossaments, Blanco Indossaments u. s. w) hinreichender Raum übrig bleibt. Der inländische Inhaber, welcher die Stempelmarken aufklebt, hat sein In— dossament oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb der Mar— ken niederzuschreiben. In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken hat derselbe den Anfangsbuchstaben seines Wohnortes, das Datum, an welchem die Marke aufgeklebt wird, in Ziffern und seinen Namen, beziehungsweise seine Firma zu vermerken. Der Name ist jedoch nur mit dem ersten, oder einigen der ersten Buch—

staben, die Firma nur mit den Anfangsbuchstaben des oder der etwa

dazu gehörigen Vornamen und mit dem ersten oder einigen der ersten Buchstaben des Hauptnamens anzugeben. Es . eh merken:

B. 78. 62, statt Berlin, den 7. August 1862,

C. F. H. statt (Firma) C. F. Haase,

C. H. statt (Firma) C. Haase,

H. statt (Name oder Firma) Haase.

Wenn die Firma von dem Gegenstande der Unternehmung her⸗ genommen ist, oder aus mehreren Namen oder Worten besteht, ist der erste Buchstabe jedes, solche Firma bildenden Wortes auf der Marke niederzuschreiben, z. B. B. K. V. statt; Berliner Kassen⸗ Verein, D. d. D. G. statt: »Direction der Diskonto ⸗Gesellschaft, C. F. H. S. oder C. F. H. u. C. statt »C. F. Haase Söhne oder C. F. Haase u. Comp.“

Der Vermerk muß in allen Fällen mittelst deutlicher Schrift⸗

zeichen (Buchstaben und Ziffern) und ohne jede Rasur, Durchstreichung

oder Ueberschrift geschrieben sein.

2) Zu allen übrigen, 5.2 Nr. 2 bis 7 genannten Schriststücken sind die entsprechenden Marken, und zwar links auf dem obe— ren unbeschriebenen Theile der ersten Seite des Bogens auf— zukleben. Die Unbrauchbarmachung der Marken erfolgt in der unter 1 vorgeschriebenen Weise, mit der Maßgabe, daß der zur Kassation der Marken Verpflichtete, statt der Anfangsbuchstaben des Ramens oder der Firma, seinen vollen Namen oder die volle Firma deutlich auf die Marke zu schreiben hat. Sollte die Größe der Marke für diese Vermerke nicht ausreichen, so genügt es, wenn nur ein Theil derselben auf die Marke, das Uebrige aber auf das die aufgeklebte Marke umgebende Papier gesetzt wird.

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Die Versteuerung inländischer Wechsel u. s. w. wird an Orten, wo Wechselstempel⸗Aemter bestehen, auch ferner in der gesetz⸗ lich vorgeschriebenen Weise durch Zahlung des Steuerbetrages, gegen Aufdrücken des trockenen Stempels seitens der dazu befugten Steuer behörde, geleistet.

Es ist aber fortan auch zulässig, bezüglich der inländischen Wechsel u. s. w. der steuerlichen Verpflichtung durch das Aufkleben von Marken zu genügen. Soll dies geschehen, so sind die Wechsel u. s. w. mit der Erklärung hierüber der Steuerbehörde oder dem Stempelvertheiler vorzulegen. Die Behörde oder der Stempel⸗ vertheiler wird sodann gegen Erhebung des gesetzlichen Steuer⸗ betrages die erforderlichen Marken in der im 5. 4 unter 1 vorge⸗ schriebenen Weise auf die Urkunde kleben und jede einzelne Marke mit einem Abdruck des amtlichen Schwarz Stempels dergestalt ver. sehen, daß ein Theil des Abdrucks auf der Marke, der andere Theil aber auf dem die Marke umgebenden Papier zu stehen kommt. Der Steuerschuldige selbst hat einen Kassationsvermerk auf diese Marke nicht zu setzen, und es ist den Steuerbehörden und Stempelvertheilern untersagt, mit schriftlichen Vermerken versehene, etwa bereits aufge⸗ klebte Marken abzustempeln. ö

Diejenigen Steuerbehbrden, welche mit einer Wechselstempel⸗ Maschine nicht versehen sind und diejenigen, deren Befugnisse bei

Erhebung des Wechselstempels auf einen gewissen Betrag des letzt bisber beschräntt waren, sind unter Aufhebung der Beschrankung ren gewiesen, in Zukunft Stempel nicht mehr aufzudrücken, dien

gegen Erhebung der Steuer Marken aufzukleben und in der vorgesehenen Weise anzustempeln. .

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. . ö Die im §. 1 gedachten Steuerstellen die Stempelvertheila

indessen nur innerhalb der in ihren Konzessionen vorgeschriebenen J

Erhebungsgrenzen sind beauftragt, zu schriftlichen Urkunden jcn

Art statt des erforderlichen Stempelpapiers, wenn der Steuat. schuldige dessen Verwendung nicht ausdrücklich verlangt, Stemptl. marken in entsprechendem Werth und zwar in möglichst gerin Qab sir ? gelinger Zahl zu kassiren.

Zu diesem Behuf sind Stempelmarken von besonderer Be

schaffenheit zum Werthe von 3 Thlr., 4 Thlr., 5 Thlr., 6 Thlr 7 Thlr. 8 Thlr., 9 Thlr. und 10 Thlr. hergestellt und den Stele stellen überwiesen worden, welche nur zu dem vorgedachten Zwet und nur zur Verwendung durch öffentliche Behörden und Beamte nach Maßgabe der unter dem heutigen Tage erlassenen, mit h. le zeichneten Bestimmungen gebraucht werden dürfen.

Der Gebrauch der Stempelmarken ist jedoch auf Urkunden welche einem Stempel von nicht mehr als 50 Thlr. unterliegen, e schränkt. Zu Urkunden, welche einem höheren Stempel unterliegen muß, insoweit der Betrag durch 10 theilbar ist, Stempelpapier h wendet werden, während für den überschießenden Betrag Marken von 5 Sgr. bis 9 Thlr. 25 Sgr. in möglichst geringer Zahl kassit werden können. Die Cassation ver Marken erfolgt in der im §.5 vorgeschriebenen Weise. Außerdem hat die Steuerstelle auf die Ur— kunde und zugleich, wenn der letzteren ein mit aufgeklebten Marken versehener Stempelbogen umgeschlagen ist, auf diesem, unter ihrer Firma, mit Schwarzstempel, Datum (in Worten und he— ziehungsweise Ziffern) und Unterschrift, zu vermerken, melchtr Stempelbetrag im Ganzen und welcher davon in Stempelpapier und in Marken, kassirt worden ist.

Wenn z. B. Marken zum Werthe von 1 Thlr. und 25 Sgt. auf einen Miethsvertrag geklebt und kassirt sind, muß der Vermerk lauten:

1 Thlr. 25 Sgr. in Marken kassirt. Berlin, den 1. Juni 1865. Firma. Schwarzstempel.

Wenn 55 Thlr. 25 Sgr. in einem Stempelbogen von 59 Th. und in einer Marke von 5 Thlr. und einer Marke von 25 Sg verbraucht sind, hat der sowohl auf den Bogen als auf die Original. Urkunde zu setzende Vermerk zu lauten;

55 Thlr. 25 Sgr., und zwar 50 Thlr. in Papier und 5 Thlr. 25 Sgr. in Marken kassirt. Berlin, den ten u. s. w. wie vor).

Die gesetzlich erforderlichen Vermerke über Verwendung des Stem pels (z. B. zum Neben Exemplar über die Verwendung des Stempil zum Haupt- Exemplar 26) werden durch die oben vorgeschriebenen

Vermerke nicht beseitigt, können aber mit diesen zu einem Vermein

verbunden werden, z. B. in folgender Weise: Zum Neben ˖ Exemplut 15 Sgr. in Marken kassirt. Zum Haupt - Exemplar sind 55 Thlr. 25 Sgr. (i. W.) Stempel verwendet.

Berlin, den ten u. s. w. (wie oben).

Stempel Materialien im Wexthe von mehr als 100 Thlr. wt den auch ferner nur von den Provinzial Steuerbehörden und dem Haupt ⸗Stempelmagazin in Berlin ausgefertigt werden.

Es ist den Steuerstellen untersagt, etwa bereits aufgeklebt Marken abzustempeln, wenn dieselben irgendwie mit Vermerken ver sehen sind. Wird von Jemand die Cassation von Stempelpapier in der bisherigen Weise verlangt, so ist dem zu entsprechen.

9. 8

Die Steuerbehörden werden in Zukunft zur Entrichtnng del Erbschaftsstempels und der, gelegentlich von Stempel ⸗Revisionen defektirten Stempel bis auf Höhe von 50 Thlr. Stempelpapier nicht mehr verabfolgen, vielmehr statt desselben Marken auf die ihnen von den Betheiligten vorgelegten Erbschaftsstempel ⸗Lösungs ˖Atteste, bez hungsweise auf die Extracte der Defecten-Tabelle, oder die lehtern selbst kleben und wie im §. 7 vorgeschrieben, amtlich kassiren. Bei Steuerbeträgen von mehr als 50 Thlr. bis 10690 Thlr. einschlie ch, verfahren die Steuerbehörden ebenfalls nach Anleitung deb

ab mit der Maßgabe in Kraft, daß der Gebrauch der noch in det Anfertigung begriffenen Stempelmarken von 3 bis 10 Thlr.

nicht vor dem J. Mai d. J. stattfinden kann. Berlin, den 14 Februar 1865.

Die vorstehenden Bestimmungen treten vom 15. März d. J e .

Der Finanz ⸗Minister. von Bodelschwingh.

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B.

Best im mungen äber Verwendung von Stempelmarken zu stempel⸗ pflichtigen, unter öffentlicher Autorität ausge⸗ fertigten und zu solchen Schriftstücken, zu welchen zffentliche Behörden und Beamte den Stempel beizubringen von Amtswegen verpflichtet sind.

In Gemäßheit des Gesetzes vom 2. September 1862 (Gesetz⸗ ganml. S. 295) wird, unter Aufhebung der durch den Staats⸗ gmeiger und die Regierungs Amtsblätter über Verwendung von Eiempelmarken bekannt gemachten Bestimmungen B. vom 30. Sep⸗ nber 1862 hinsichtlich der Verwendung von Stempel marken zu smmpelpflichtigen unter öffentlicher Autorität ausgefer⸗ igten und zu solchen Schriftstücken, zu welchen öffentliche Behörden und Beamte den Stempel beizubringen von

Imtswegen verpflichtet sind, Folgendes verordnet: §. 1

Oeffentliche Behörden und Beamte, mit Einschluß der Notare md Geistlichen, können zu allen unter ihrer amtlichen Autorität aus- gsertigten, ingleichen zu solchen Privat Urkunden, zu welchen sie den Fiempel beizubringen von Amtswegen verpflichtet sind (8. 12 Abs. 1 ts Stempelgesetzes vom 7. März 182, Ges. Samml. S. 57) statt zes erforderlichen Stempelpapiers oder statt eines Theiles des er piderlichen Stempelpapiers die in Werthsbeträgen von 5 Sgr., Sgr., 15 Sgr. 20 Sgr. 25 Sgr. 1 Thlr. und 2 Thlr. (Be⸗ simmungen A, vom heutigen Tage §. I), sowie die nur zur Cassation zurch Behörden oder Beamte bestimmten Marken zu 3 Thlr. bis M Thlr. verwenden (Bestimmungen 6 8.7)

Diese Befugniß erstreckt sich jedoch nur auf Urkunden, welche nem Stempel von nicht mehr als 50 Thlr. unterliegen. Zu Ur⸗ inden, welche einen höheren Stempel erfordern, muß, insoweit der Betrag durch 10 theilbar ist, Stempelpapier verwendet werden, während für den überschießenden Betrag Marken kassirt werden kön

nen. Zu Urkunden, welche einem Stempel von mehr als 100 Thlr.

unterliegen, wird das Stempelmaterial auch künftig von den Pro- vnzial⸗Steuerbehörden und dem Hauptstempel⸗Magazin in Berlin

ausgefertigt. e ö.

S. *. . Die Verwendung von Marken statt des Stempelpapiers ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen zulässig: ö I)) Die Marken sind oben links auf der ersten Seite des ersten Bogens der Urkunde, und wenn mehrere Marken verwendet werden, neben oder unter einander aufzukleben.

2) Die Cassation der Marken, und zwar jeder einzelnen, erfolgt bei Behörden durch Vermerk der Journal · Nummer und des Datums (in Ziffern,, an welchem die Marke aufgeklebt wird, möglichst auf dem unteren Theile jeder verwendeten Marke, so wie durch Vermerk des Orts, an welchem die Verwendung

Nr. 1756.

7/862.

Berlin. ö ; ö. Notare und solche Beamte, welche kein Korrespondenz Journal führen, haben außer dem Datum lin Ziffern), an welchem die Marke uufgellebt wird, und außer dem Orte, an welchem die Verwendung afolgt, und zwar darunter, ihren ausgeschriebenen Namen auf dem mnteren Theile der Marke und so weit die Größe der Marke dazu nicht ausreicht, unter Mitbenutzung des die aufgeklebte Marke um— gebenden Papiers zu vermerken. . Die Eassationsvermerke müssen in allen Fällen in deutlichen ESchrfftzeichen (Buchstaben und Ziffern, ohne jede Rasur, Durch-

sreichung oder Ueberschrift geschrieben sein. .

3) Außer mit den vorstehend angeordneten Kassations⸗Vermerken haben die im §. 1 bezeichneten Behörden und Beamten die aufgeklebten Marken jedesmal mit einem schwarzen oder far⸗ bigen Abdruck ihres amtlichen Siegels dergestalt zu versehen, daß der Abdruck theils auf dem oberen, mit den Kassationẽ vermerken nicht versehenen Theile der Marke (ohne die Schrift⸗ zeichen Nummer 2] zu bedecken) theils auf dem die Marke umgebenden Papiere zu stehen kommt. .

/ Beamte, welche kein amtliches Siegel führen, haben statt eines Siegelabdrucks ihre volle amtliche Firma auf den oberen Theil. der Marke unter Mitbenutzung des die Marke umgebenden Papiers zu

—ͤ sehen.

2 DO. „Auch in den Fällen, wo Behörden und Beamte nach den bisherigen Bestimmungen verpflichtet sind, Stempelbogen zu ihren Akten zu kassiren, können statt derselben Marken verwendet verden, welche auf der stempelpflichtigen Verhandlung, wie im §. 2 vorgeschrieben worden, befstigt und kassirt werden müssen.

erfolgt, z. B.

Mendanten einer Kasse haben, wenn sie gegen stempelpflichtige Quittungen Zahlung leisten, dafür Sorge zu tragen, daß der Aus⸗ steller der Quittung die etwa verwendete Marke (5. 2 unter 3, 8. 4

unter 1 und 2 der Bestimmungen A. vom heutigen Tage) selbst kassire. Sie sind aber auch ermächtigt, nicht kassirte Marken mittelst Auf. und Durchschreibens ihres Namens und des Datums und mittelst kreuzweisen Durchstreichens der Marke, selbst zu kassiren.

Diese Bestimmungen treten vom 15. Marz d. J., jedoch mit der Magßgabe in Kraft, daß dir Verkauf der noch in der An⸗ fertigung begriffenen Stempelmarken von 3 bis 10 Thlrn. (5. I)

erst am 1. Mai d. J. beginnt.

Berlin, den 14. Februar 1865. Der Finanz⸗Minister von Bodelschwingh.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Herzog von Ra— tibor und Fürst von Corvey von Rauden. Se. Excellenz der General Lieutenant und Commandeur der

1. Division, von Griesheim, von Königsberg i. Pr.

Berlin, 18. Februar. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht; dem General-⸗Major von Clausewitz, Inspecteur der Besatzung der Bundesfestungen Mainz und Rastatt, zur An⸗ legung des von des Kaisers von Desterreich Majestät ihm verliehenen Commandeurkreuzes des Leopold⸗Ordens; dem General⸗Major von Blumenthal, Commandeur der 7. Infanterie ˖ Brigade, zur An⸗ legung des von des Herzogs von Sachsen⸗Koburg⸗Gotha Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes des Herzoglich sachsen-ernestinischen Haus⸗ ordens, und dem General ⸗Arzt des III. Armee - Corps, Dr. Berger, zur Anlegung des von des Königs von Württemberg Majestät ihm verliehenen Ritterkreuzes des Ordens der württembergischen Krone, die Erlaubniß zu ertheilen.

Personal - Veränderungen in der Armee.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche 2c. A. Ernnenungen, Beförderungen und Versetzungen.

Den 4 Februar. ;

v. Krosigk, Pr. Lt. vom Magdeb. Hus. Regt. Nr. 10, als Lehrer zur Milit. Reiischule, vorläufig auf ein Jahr, kommandirt. v. Rentzell, Port. Fähnr. vom Garde ˖ Schützen Bat, zum Pomm. Jäger.. Vat Nr. 2 versetz. Stoltz, Hauptm. von der 1. Ing. Insp., zur 3. Ing. Insp. ver- etzt. v. Briesen J., Sec Lt. von der Garde Art. Brig /? unter Stellung la suite derselben, zur Feuerwerks ˖ Abtheilung. Küchen, Sec, Lt. à la zuite der Garde Art. Brig. und von der Feuerwerks⸗Abth., in die Garde⸗ Art. Brig. versetzt.

ö. . . Den J. Februar. .

v. Kuno wski, Gen. der Inf. und Gen. Insp. der technischen Institute der Art, von dem Verhältniß als Präses der Art. Prüfungs Kommission entbunden.

Den 9. Februar.

v. Hellermann, Port. Fähnr. vom 2. Garde Regt. z F. zum 2. Garde ⸗Ulanen Regt. versetzt, v. Auersw ald, Ser. Lt. a. D., zuletzt im 1. Leib⸗Hus. Regt. Nr. 1, in diesem Regt. als See. Lt. wieder angestellt.

B. Abschiedsbewilligungen ze. Den 2. Februar. . . Conrad, Ob. Lt. von der 5. Art. Brig., mit Pens. und seiner bis ˖ herigen Unif. der Abschied bewilligt. v. Werder, Gen. der Inf., in Ge⸗ nehmigung seines Abschiedsgesuchs, unter Belassung in seinem Verhältniß ü, duité des 1. Garde⸗-Regts. z. F. und als Chef des 3. Ostpreuß. Gren. Regts. Nr. 4, wobei derselbe die bisherigen aktiven Dienstzeichen zu tragen, so wie außerdem den Königlichen Ramenszug mit der Krone in den Epau⸗ letten anzulegen hat, mit Pension zur Allerhöchsten Disposition gehelt. Stein, Hauptm. und erster Depot ⸗Offizier vom Train ⸗Bat. des , . Eorps, als Major mit Pens. und der Unif. der 6. Art. Brig. der Abschied zewilligt. . Militair⸗Aerzte. Den 4. Februar. . Dr. Dietrich, Stabs. und Bats. Arzt vom Pomm. Jäger Bat. Nr. 2, der Abschied unter dem gesetzlichen Vorbehalt bewilligt. Militair⸗Justiz⸗Beamte⸗. Mittelst Aller höchster Ordre. Den 26. Januar. . i Gisevius, Justizrath, Divisions Auditeur bei der 16. Division in Trier, in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs vom 1. Mai d. J. ab mit Pens. in den Ruhestand versetzt. Beamte der Militair⸗ Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegs ⸗Ministeriums Den 28. Januar. Otto, Zahlmstr. 1. Klasse und See, Lt. 4. D., vom 2. Bat. 1. Rhein. Inf. Regts. Nr. 26, mit Pens. verabschiedet. ö. Den 29. Januax. . Fehl, Zahlmstr. 4. Klasse vom J. Bat. 1. Rhein. Inf. Regts. Nr. 25, mit Pension verabschiedet. Den 4. Februar. . Helding, Zahlmeister 1. Klasse vom Füs. Bat. 3 Rhein. Inf. Regts.

Nr. IJ, zum Rhein. Festungs Art. Regt. Nr. g verfetzt. Fisch er, Feld-