1865 / 75 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

it ih istlichen Stelle, si ga. mit ihrer geistlichen Stelle, sie mag ein Haupt oder Nebenamt sein, ein festes Einkommen verknüpft ist und sie das Recht haben, bei 2 . einen Antheil von dem Einkommen ihrer Stelle zu er alten. 9 an. Die laufenden Beiträ 'd ierteliährli : rte dl⸗ ö . 4 , oder am 2. n. 1 . 1a mn! ,, ; che eich ein Civil-Pfarramt, so sindet F 1 . . Ot gezahlt. Die die Verpflichtung zum Beitritt ebenso statt, wie in den . wo an. J er §. 1.

das geistliche Amt nicht mit einem Sch ĩ : Amt ni hulamte verbunden ist, und die laufenden Beiträge werden nach Maaßgabe des Gesammtein— Die Beiträge werden bei Pfarrvakanzen ohne ein Gnad * —— na aus den Revenüen der Pfarre fortgezahlt, fallen aber bei .

kommens aus beiden kombinirten Stellen entrichtet. X * * * che später mit einem Gnadenjahre für Wittwen und Waisen weg.

ö. n , fe Geistlichen, welche s des Institutes demselben beitreten . ö enn . 8 Di . ö . w acht Prozent NRetardatzinsen ahn, bin Ur n ermderben . ienst Einkommen und der nn. von seinem Emtritenan hin n

Geistliche, welche nach §. 1 fhres Amtes entlassen werden (Straf⸗

durch kein früheres Anrecht Emeritirungs, oder, ohne ehrenvoll emeritirt zu werden, ihr Amt

. berechtigt und nicht verpflichtet zur Theilnahme an dem ; aufgeben, können die Erstattung ihrer bis dahin geleisteten Beiträge §. 13.

a) alle Pfarrgehülfen und Hülfsgeistlichen, welche nur widerruflich nicht fordern Eine Nachzahlung von Beiträgen von früher in anderen Pro—

oder ohne festes Einkommen angestellt oder nicht ordinirt sind,

p) alle Divisions⸗ und selbstständige Garnisonprediger, ar n pie vinzen und Verhältnissen (§. 2. angestellten Geistlichen 78. i 1 welche d ihre neue Anstellung zum Unterstützungsfonds berechtigt ö. ö

selben nicht gleichzeitig ein Civil - Pfarramt bekleiden; desgleichen diejenigen Geistlichen in Gefangenen, Kranken. und Straf⸗ pflichtet werden, findet nicht statt. §. 14.

anstalten ꝛ2c, welche nicht in den Organismus der Provinzial— kirche aufgenommen sind. ö . . ö. Der Betrag des von dem Undersiltzun gofonds ; Das Königliche Konsistorium der Provinz führt die Directi ö. 366 ; zu gewährenden und Verwalt des F . ö usch ] , . ung des Fonds und ; Auß 31 . 4 k . gleich. Er wird namentlich bei . 2 6 1 . i Tr. o le, et. fa nen Modalitäten auf jährlich , ., Dasselbe ist aber verpflichtet, in jeder n, 1 der Provinzialsynode von dem Stande des Instituts eine le

Der volle Betrag dieses Zuschusses kann erst solchen Geistlichen dige Uebersicht zu geben. 2.

ewährt w i ö Srri

. ö. , ö . Jahres nach Errich⸗ . ö J 39 König lichen Konsistoriums steht den

. ü ö. werden. . . n die Beschwerde bei d , ,,

ie den früher emeritirten Geisilichen gebührenden Beträge geistlichen, Unterrichts. und V 6 der 16 .

Demnach ist z. B. der Betrag von einem Dienstei 57 12 n . von 350 bis 399 Thlr. 31 w. ,

werden nach Fünfteln abgestuft. Erfolgt die Emeritirr V dung des ersten , so ,. sie ien ng . Dagegen erhalten sie nach Vollendung ihres ersten Beitritts jahres ein Fünftel, nämlich. . . . 24 Thlr nach vollendetem zweiten B w h dritten r ö ,,

Der Direction des Fonds bleibt vorbebalten, die

F die Rechnungs⸗ unterlagen des gegenwärtigen Reglements von Jeit zu . 9 6 von Sachverständigen zu unterwerfen und nach deren Er— 36. bei allen demnächst eintretenden Emeritirungen den Betrag 3. z . ; . es zu gewährenden Pensionszuschusses insoweit zu ermäßigen oder an e ; u ; . zu erhöhen, als es nach, dem Urtheile der Sachverständigen zur ö 335. . der Leistungsfähigkeit des Fonds erforderlich resp. zu— gan n, in . mehr als 24 zur vollen (§. 3. Zu— ö 6 ö. . . . ,, emeritirte Geistliche vor. Abänderungen dieses Staäutes bedürfen d st 1 ö o behalten zwar die zuerst emeritirten 24 Geistlichen Provinzial Synode . . K 2 . Zahl ö hinzugekommenen Borlin den j März 1865

nen Anspruch auf die volle Zuschußzahlun Minister sstlichen . nur auf eine solche, welche der Fonds ö 39 ö K k , es Königlichen Konsistoriums zu tragen vermögend ist. Sie rücken ,, aber der Reihe nach, und zwar in der Zeitfolge ihrer Emeritirung, 3, in die vakant gewordenen Stellen ein und erhalten auch eine Ent⸗ ö . . Leben die Zahl der vollen Zuschuß— zahlungen wieder unter sinkt. Den Betrag dieser Entschädi stimmt das Königliche Konsistorium. . ö, 6

* *

* 1

Ministerium für Handel, Gewerbe und ö Arbeiten. .

. Das dem Königlichen BergAssessor Alt 8 3 i k Dag ung des Zuschusses erfolgt vierteljährlich postnumer dem 10. September 1863 . , bn , ach den alenderquartẽ hen, un 4 . 2. Dampfstrahlpumpe betriebenen Con⸗ . ations- und Evacuirungs⸗Apparat in d Zei Der Verlust des Emeritengehaltes zieht den Verl 3 ) J, , . 8 ust des Zu⸗ nung und Beschreibur i schusses nach sich. Sollte ein Emeritus in einem aer fen Amte ist aufgehoben worden. 7 n hamm h Zösstmn em

wieder angestellt werden, so verbleibt ihm der Zusch i 9 g huß nur insoweit 9 . neuen ö Emeritengehalte un Bekanntmachung engenommen sein früheres, bei der Emeriti—⸗ Zu Nauen im Regierungs-Bezirk Pots n. i rung zum Grunde gelegtes Diensteinkommen nicht übersteigt. Regierungs- Bezirk Och ub ö ö ö ere, n. 6 Breslau werden am 1. April er. Telegraphen⸗Stationen mit . . §. 4 des Reglements für die tele graph dorrespondenz im Deutsch⸗ ich 8 ö Verein) eröffnet , , , n nh mln hahhen Berlin, den 25. März 1865. Königliche Telegraphen ˖ Direction. Krüger.

Wenn ein Emeritus seinen Aufenthaltsort im Auslande e wählt so muß die Genehmigung zur Verabfolgung des Zuschusses . bei dem Königlichen Konsistorium nachgesucht werden.

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Die Einnahmen des Fonds sind: ) die Beiträge der Geistlichen; b) die Zinsen aus dem Reservefonds, 5. wird c) der Ertrag der von der Rheinischen Provinzial de ; node d Fonds zugewendeten fortlaufenden Beisteuer, kae g lc n , ern Kapitals; ferner Erbschaften, Schen— gen, Vermä nisse und sonstige ; ( . . , sonstige Zuwendungen in den ge uschüsse aus Staatsfonds, deren Zurückzi ei llen dem Bedürfniß vor bthalten ist. ö ke n n ,,. .

der aus den Ueberschüssen

Das g9. Stück de . 8 nd d , n,, r Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben Nr. 6032. das Gesetz, betreffend die Zehrungskosten der gerichtlichen Boten und Exekutoren bei Besorgung von Dienst⸗ geschästen außerhalb des Gerichtsortes. Vom 11. März a , unter den Allerhöchsten Erlaß vom 20. Februar 1865 be⸗ treffend die Verleihung der e alische Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Morgen⸗ roth nach Antonienhütte, im Kreise Beuthen, Regierungs⸗ bezirk Oppeln; unter 6034. den Allerhöchsten Erlaß vom

Die laufenden jährlichen Beiträge bestehen in Ei h d in k e d = mens unter 50 Thlr. nicht gerechnet. ge des Diensteinkom

20. Februar 1865, be⸗

treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee im Kreise Falkenberg von der Falkenberg ⸗Neisser Kreis ⸗Chaussee bei Jatzdorf bis zur Theresienhütte, im Anschluß an die Falkenberg⸗Zülzer Kreis⸗Chaussee; und unter

Nr. 6035. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. März 1865, betressend die Genehmigung des Reglements für den zur Unter—⸗ stützung der emeritirten evangelischen Geistlichen der Rheinprovinz zu bildenden Fonds.

Berlin, den 28. März 1865. Debits-Comtoir der Ges

etz⸗Sammlung Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der praktische Arzt 2. Dr. Goedecke ist mit Belassung seines 91 1 1 0 98 ; ( 83 z . Wohnsitzes in Rosen zum Kreiswundarzt des Kreises Creuzburg er⸗ nannt worden.

Die Berufung des Prorektors am Gymnasium zu Lauban, Dr. Zehme, in gleicher Eigenschaft an die Realschule zu Frank— furt a. O. und ebendaselbst die Beförderung der ordentlichen Lehrer Riedel und Dr. Reuscher zu Oberlehrern ist genehmigt worden.

Der Taxpreis eines Blutegels ist für die Zeit vom J. April bis timo September d. J auf 2 Sgr. 2 Pf. festgesehzt.

Die Königliche Regierung hat dies schleunigst durch das Amts⸗ blatt bekannt zu machen.

Berlin, den 24. März 1865. 3.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten. In Vertretung:

27. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Polizei⸗Hauptmann. Lorré zu Berlin die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Hannover Majestät ihm verliehenen Guelphen-Ordens vierter Klasse zu ertheilen.

/// ——

Bekanntmachung. . Das bevorstehende Studien⸗Semester unserer Universität nimmt mit dem 24. April (, seinen gesetzlichen Anfang. enigen . die hiesige Universität beziehen wollen, werden darauf aufmertsam gemacht, daß sie sich pünktlich mit dem Beginne des Semesters hier einzufinden haben, um sich dadurch vor den Nachtheilen zu bewah— ren, welche ihnen durch das Versäumniß des Vorlesungen unausbleiblich erwachsen müssen. wir hiermit die Eltern und Vormünder der auch ihrerseits zur Beobachtung dieses wichtigen akademischen Disziplin st mitzuwirken. In

——

Punktes der

möglich . Ansehung

derjenigen Studirenden, welche auf Grund vorschrif 9 tigkeits⸗Atteste die Wohlthat der Stundung des Honorars Vorlesungen in Anspruch zu nebmen beabsichtigen oder un . demisches Stipendium sich bewerben wollen, bemerken wir schliekl ich daß nach neueren gesetzlichen Vorschriften derartige Hesuche bei Ver⸗ meidung der Nichtberücksichtigung, und zwar die Stundungsgesuche innerhalb der ersten Woche und die Gesuche um Verleihung eines Stipendiums innerhalb der er sten vierzehn Tage nach dem ge⸗

63 X 22 9. . 6 * Mors ö 5c setzlichen Anfange des Semesters von den Petenten in Person eingereicht

für die

werden müssen, und daß von denjenigen Studirenden, welchen die Wohl that der Stundung bereits zuerkannt worden ist, unter dem Präjudiz des Verlustes ihrer Berechtigung von dem erhaltenen Stundungsscheine

innerhalb der er sten Woche nach

dem gesetzlichen Anfange des Semesters bei der Quãästur Gebrauch gemacht werden muß. Bonn, den 24. März 1865. ö K ini Triedrich⸗Wilhelms⸗ zer Rektor und Senat der Rheinischen Friedrich⸗Wilhelms Universität. Fr. Argelander.

Die Immatriculation für das bevorste hende Sommer Senf 1865 findet pon Dienstag den 18. April bis n, . Mai incl. statt. Später können nach den bestehen den Vorschristen . diejenigen Studirenden noch immatrikulirt werden . Ver. zögerung ihrer Anmeldung durch Nachweisung age ge ö rungsgründe zu entschuldigen vermögen. Behufs der Immatricula⸗

tion haben 1) diejenigen Studirenden, r

ein vorschriftsmäßiges Schul⸗

insofern sie Inländer sind, 8 n n lt ö udlanber sind, einen Paß oder sonstige aus⸗ reichende Legitimations versitäten kommen außer den vorstehend b ein vollständiges Abgangs⸗ ü versität vorzulegen. Diejenigen J r, wel Prüfung bestanden, beim Besuche der Universitat au haben, sich eine allgemeine Bildung für die höhern

ezeichneten Papieren noch

um 1 Uhr

Diejenigen, welche

Anfangs der Zugleich ersuchen Studirenden,

tsmäßiger Dürf⸗

welche die Universitätsstudien

papiere, Y) diejenigen, welche von andern Uni⸗

Zeugniß von jeder früher besuchten Uni. en Jnländer, welche keine Maturitäts- ch nur die Absicht Lebenskreise oder

eine besondere Bildung für ein gewisses Berufsfach zu geben, ohne daß sie

sich für den eigentlichen gelehrten Staats oder Kirchendienst bestim. men, können auf Grund des §. 36 des Reglements vom 4. Juni

1834 nur nach vorgängiger, ihnen hierzu feitens des Königlichen Universitäts Kuratoriums ertheilter Erlaubniß immatrikulirt werden. Bonn, den 24. März 1865. Die Immatriculations⸗ Kommission. Fr. Argelander.

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R icht amtlich es.

Preußen. Berlin, 27. März. Seine Majestät der König empfingen gestern Seine Exeellenz den Wirklichen Geheimen Rath Illaire, der sich nach längerer Krankheit genesen meldete, Seine Durchlaucht den Prinzen zu Sayn⸗Wittgenstein und den Vortrag des Minister; Präsidenten. Heute empfingen Seine Ma ˖ jestät Seine Königliche Hoheit den Prinzen August von Württemberg, einige militairische Meldungen, den Vortrag des Wirklichen Geheimen Ober ⸗Regierungsrath Costenoble, so wie den des Minister⸗Präsidenten und nahm in Gegenwart des Letzteren aus den Händen des Großherzoglich Hessen und bei Rheinischen Gesandten Grafen von Görtz⸗Wriesberg dessen Abberufungsschreiben entgegen

Ihre Majestät die Königin war am Sonnabend in dem 127 Vortrage des Wissenschaftlichen Vereins anwesend und

wohnte gestern dem Gottesdienste in der St. Johannes - Evangelist. Kirche bei.

dem Prinzen Gesandten des Großherzogs von Hessen und bei Rhein die von ihm

Das Familien-Diner fand bei Sr. Königlichen Hoheit Albrecht statt. Heute ertheilte Ihre Majestät dem nachgesuchte Abschieds⸗Audienz.

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz empfing am 25. d. den Oberst Lieutenant a. D. von Reisewitz und begab Sich so⸗ dann nach dem Königlichen Palais zu einem Minister⸗Conseil. Abends wohnte Se. Königliche Hoheit einem in der Garde ⸗Artillerie⸗ Kaserne gehaltenen Vortrage bei. Ihrer Königlichen Ho heit der Frau Kronprinzessin stattete Ihre Majestät die Königin einen Besuch ab. Um 5 Uhr fand bei den Kron⸗ prinzlichen Herrschaften ein Diner statt, zu welchem der Herzog von Ujest und Fürst von Schönburg nebst Gemahlinnen, die Fürstin Pleß, der Herzog von Ratibor, die Grafen Otto und Eberhard zu Stolberg nebst Gemahlinnen, der Minister a. D. von Bethmann⸗ Sollweg u. A. geladen waren. - .

Gestern wohnte Se. Königliche Hoheit der Kronprinz dem Gottesdienst im Dome bei, empfing um 12 Uhr den Oberst- Lieutenant von Buddenbrock vom 7. Pommerschen Infanterie Regi⸗ ment Nr. 54 und um 1 Uhr eine Deputation aus der Rhein provinz.

In der heutigen 28.) Sitzung hauses, wurde die Debatte über den General Bericht der Budget- Kommission über den Staatshaushalts - Etat pro 1865 fortgesetzt. Bei Schluß unseres Blattes war das Haus, bis zum Antrage VI. der Kommission gelangt. Der Sitzung wohnten die Minister von Bodelschwingh, von Roon, Graf Itzenplitz und von Selchow, so wie der Geheime Ober-Finanz- Rath Mölle und mehrere andere Regierungs- Kommissare, nament⸗ lich des Handelsministeriums bei. An der Debatte betheiligten sich der Kriegsminister von Roon und der Geheime Ober⸗ Finanzrath Mölle.

Dan Just. Min. Blatt. Nr. 12 veröffentlicht unter Nr. 23 folgendes Erkenntniß des Königlichen Ober · Tribunals vom 141 nuar 1865: 1) Die in einem früheren Verfahren erfolgte Frei⸗ sprechung des Thäters schließt eine demnächst in einem andern Ver⸗ fahren erfolgende Verurtheilung des Theilnehmers nicht aus. Y Die eingetretene relative Rechtskraft eines Erkenntnisses schließt auch hin- sichtlich der Kompetenz eine Reformation in besus aus. In einem solchen Falle ist daher der befaßte Richter berufen einen an und für sich seine Kompetenz übersteigenden Thatbestand festzustellen und innerhalb der durch jene Rechtskraft bestimmten Grenzen die Strafe zu verhängen. - . . Elbing, 25. März. Laut hier eingegangener offizielle, An⸗ zeige, meldet der »Elb. Anz. “*/ sind in den dicht bei einander liegen⸗ den, zum hiesigen Landkreise gehörigen Dörfern Jungfer und Keit⸗ land schon seit mehreren Wochen an dem Genick Startkrampf Er⸗ krankungen, und zwar bis jetzt 23, meist bei Kindern, vorgekommen, und sind von den Erkrankten bis gestern 11 gestorben. . Greifswald, 23. März. Das Geburtsfest Sr. Majestät des Königs wurde am gestrigen Tage von der Königlichen Univerität in herkömmlicher Weise feierlich begangen. Die Festrede hielt der Professor der Rechtswissenschaft Bekker über die preußische Civilprozcß. gebung im letzten Jahrhundert. Dieselbe wurde durch einige historisch= politische Bemerkungen eingeleitet und schloß mit dem Gedanken, daß mehr noch als auf die Gesetze auf die Männer ankomme, denen die Ausführung der Gesetze obliege, daher Gott zu danken sei, daß in entscheidungsvoller Zeit ein Hohenzoller mit hellem Auge und fester Hand auf dem preußischen Throne sitze, dessen Herz nach nichts trachte, Ils nach dem Wohl seines Volkes. Stolpmün de, 24 März.

des Abgeordneten⸗

Der »Osts. Ztg.« wird berichtet:;