1865 / 79 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Anzeiger.

Berlin, Sonnabend den 1. April

Berlin, 28. März.

Se. Majestät der König haben gestern Nachmittag um 1 Uhr dem Großherzoglich hessischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Grafen von Schlitz, genannt von Goertz, in Allerhöchstihrem Palais eine Privat-Audienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein entgegenzunehmen geruhet, wodurch derselbe von seinem bisherigen Posten abberufen wird.

PFrivile unn wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis ⸗Obligationen des Stallupönener Kreises im Betrage von 25,000 Thalern. Rom 132 Februar 18635. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze.

Nachdem von den Kreisständen des Stallupönener Kreises auf

dem Kreistage vom 23. März 1864 beschlossen worden die zur Aussührung der Kreischaussee von Stallupönen über Milluhnen nach der Goldapper Kreisgrenze noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der ge— dachten Kreisstände, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins- Coupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 256000 Thalern äusstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Aus- stellung von Obligationen zum Betrage von 25.000 Thlrn, in Buch— staben: »Fünf und zwanzig Tausend Thaler,

welche in folgenden Apoints:

5000 Thaler à 500 Thlr.,

10000 290 S000 * 10h 2000 5

25.000 Thlr.

nach dem anliegenden (a.) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1866 ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld- raten zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lan- desherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden echte. ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu ürfen, geltend zu machen befugt ist.

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der In—⸗ haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats siicht übernommen wird, ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur all— gemeinen Kenntniß zu bringen. ;

ben

mit jenem verzinset.

1865.

AUrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 13. Februar 1865. fl. G) Wilhelm. von Bodelschwingh. Graf von FItzenplitz. Graf zu Eulenburg.

2.

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Obligation des Stallupönener Kreises

1 über .. Thaler Preußisch Courant Auf Grund des unterm ..... K bestätigten Kreistagsbeschlusses

vom 23. März 1864, wegen Aufnahme einer Schuld von 25000 Thlrn. bekennt sich die ständische Lommission für den Chausseebau des Stallupönener Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Sei tens des (Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns Schuld Thalern Preußisch Courant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. ;

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 25,000 Thalern geschieht vom Jahre 18665 ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs Fonds von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich unter Zu— wachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866 ab in dem Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.

Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuld verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Kummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt ge— macht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, sowie in dem Stallupönener Kreisblatte.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten

ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli,

von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße

Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuldver⸗- schreibung, bei der Kreis⸗Kommunal-Kasse in Stallupönen, und zwar auch

in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. sit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei=

bung sind auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fälligkeits-⸗

termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.

Die gekündigten Kapital⸗Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren vom Ablauf des Kalender - Jahres der Fälligkeit ab, gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts- Ord- nung Theil J. Tit. 51. §8§. 120 sequ. bei dem Koͤniglichen Kreisgerichte zu Stallupönen.

Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vier- jährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statt— gehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins- Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind ..... halbjährige Zins - Coupons bis zum Schlusse des Jahres 1869 ausgegeben. Für die weitere Zeit

werden Zins Coupons auf fünsjährige Perioden ausgegeben.