durch Kapital abgelöst.
banken.
2. März 1850 (GesetzSamml. von 1850 S. 112 ff.) maßgebend.
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Auf den Antrag des Verkäufers ist der Richter befugt, noch andere Sachverständige zu vernehmen. ; . ; Die in dem Vorverfahren erstatteten Gutachten können in dem späteren Prozesse von den . Beweismittel benutzt werden. Die Kosten dieses Vorverfahren werden in dem späteren Pro⸗ zesse den Kosten des letzteren gleichgestellt. 9
Die in den §5§. 3 bis 8 enthaltenen Vorschriften sind auf den Tausch von Hausthieren anwendbar.
Im Uebrigen behält es sür den Kauf und Tausch von Haus-
thieren bei den Bestimmungen des gemeinen Rechts sein Bewenden. ; 8
Alle partikularrechtlichen Gesetze, Verordnungen, Gewohnheiten
und Observanzen über die Form der im §. 1 bezeichneten Rechts- geschäfte und über Viehhändel, so wie alle diesem Gesetze entgegen
stehenden Bestimmungen des gemeinen Rechts, sind aufgehoben.
Ingleichen treten außer Kraft alle partikularrechtlichen Normen,“
welche die Ungültigkeit der an Sonn- und Festtagen geschlossenen
Verträge anordnen, welche neben einem schriftlichen Vertrage keine
mündlichen Verabredungen gestatten, welche die Einklagung von
Wirthshausschulden verbieten, welche den Kauf oder Tausch von Sachen beschränken und welche über die Gewährleistung, die Ver⸗ letzung über die Hälfte, das Wiederkaufsrecht und über die Wider⸗
ruflichkeit von Uebergabeverträgen Bestimmungen enthalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und
beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 27. März 1865.
(L. S.) Wilhelm.
von Bismarck-Schönhausen. von Bodelschwingh. von Roon. Graf von Itzenplitz. von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.
Gesetz, betreffend die Regulirung der Schlesischen Zehntverfassung. Vom 10. April 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
1
Die Bestimmungen der Kabinets-Order vom 16. Juni 1831 wegen Wiederherstellung der Schlesischen Zehntverfassung, wie sie nach der Order vom 3. März 1758 bis zum 6. Februar 1812 be— standen hatte (GesetzSamml. von 1831 S. 169), werden, wie folgt, abgeändert.
2
Die Reallasten, welche den Bestimmungen der Order vom 16. Juni 1831 unterliegen, werden hiermit für ablösbar nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes erklärt.
3
Die Ablösung derselben erfolgt ohne besonderen Antrag der Betheiligten von Amtswegen. Sofern es dabei auf den Tag der Provocation ankommt, ist der Tag dafür anzusehen, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt.
4
§. 4. Die Ermittelung des Jahreswerthes der Reallasten erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten 2c. (Gesetz Samml. von 165g, S. 77 ff. Dabei findet jedoch weder der im §. 26 a. a. O. vorgeschriebene Abzug von fünf Prozent wegen der geringeren Beschaffenheit des Zinsgetreides, noch eine Kürzung der Rente bis auf zwei Drittel des Reinertrages der pflichtigen Stelle statt (5. 63 a. 4. O., und §. 6 des Gesetzes vom 11. März 1850, betreffend die auf Müblen— grundstücken haftenden Reallasten). 5
S. 5.
Der nach §. 4 festgestellte Geldbetrag wird
a) bei denjenigen Reallasten, welche an dem Tage, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, gesetzlich gangbar sind, zum 223fachen Betrage, und
b) bei densenigen Reallasten, welche an dem Tage, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, gesetzlich ruhen, zum 23fachen Betrage
Die Abfindung erfolgt durch die Vermittelung der Renten Dem Verpflichteten steht jedoch frei, baar zum 223fachen, beziehungsweise dem 23fachen Ten ge abzulösen.
Für die Vermittelung der Rentenbant ist das Gesetz vom
Dabei bleiben aber diejenigen Bestimmungen, welche eine Tilgungs— Periode von 41412 Jahren voraussetzen, außer Betracht und überdies treten nachstehende Abänderungen des Rentenbank⸗Gesetzes ein:
a) die berechtigte Anstalt erhält den nach §. 5 berechneten Betrag in Rentenbriefen nach deren Nennwerth und, soweit dies durch solche nicht vollständig geschehen kann, im baaren Gelde;
b) der Besitzer des pflichtigen Grundstücks hat ohne Rücksicht auf seine Konfession von dem Zeitpunkte der Rentenübernahme und während der Tilgungsperiode von 5644 Jahren an die Ren. tenbank eine Jahresrente zu entrichten, welche 4 vom Hun— dert der an die Berechtigte zu gewährenden Abfindung beträgt; Rententheile unter einem vollen Silbergroschen werden von der Rentenbank nicht übernommen, vielmehr wird der 223 oder 2„fache Betrag derselben, je nachdem die Abfindung gemäß §8§. 5. 4. oder 5. b. erfolgt, von dem Besitzer des verpflichteten Grundstücks unmittelbar an die berechtigte Anstalt gezahlt; die Ueberweisung von Abgabenrückständen auf die Kentenbank nach Vorschrift des 5. 99 des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1859 ist unzulässig.
.
Wenn ein zur Konfession der berechtigten Anstalt nicht gehöriger Besitzer eines pflichtigen Grundstücks an dem Tage, an welchem das
gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, die Reallasten lediglich um des⸗ willen entrichten muß, weil eine vor Erlaß der Order vom 16. Juni 1831 empfangsberechtigt gewesene Person bei dem Eintritt der Rechts- kraft dieses Gesetzes noch im Amte ist, so ist dieser Fall in Betreff der endgültigen Regulirung eben so zu behandeln, als ob die Real—
lasten an dem Tage, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, geruht hätten. ; Während der Amtsdauer des Berechtigten müssen demselben aber von dem Besitzer des pflichtigen Grundstücks die Reallasten bis
zum Tage der Uebernahme der Rente auf die Rentenbank unver—
kürzt, von dem gedachten Tage an, zu neun Zehnteln fortentrichtet werden. . S. 8. Die Ausführung der Bestimmungen der S§8.2 bis 7 des gegen wärtigen Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Auseinandersetzungs— Behörden und Rentenbanken. ; §. 9.
Wenn Rezesse oder Verträge von den vorstehenden Bestim— mungen abweichende Festsetzungen enthalten, so sind diese bei der Ablösung maßgebend.
§. 10.
Der §. 8 des Gesetzes vom 15. April 1857, betreffend die Ab⸗ lösung der den geistlichen Instituten zustehenden Reallasten (Gesetz⸗ Samml. von 1857 S. 363), wird aufgehoben.
Die nach dem Gesetze vom 26. April 1858 (GesetzSamml. S. 273) erfolgte Schließung der Rentenbanken stebt der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes nicht im Wege.
§. 144.
Die Kosten des Verfahrens über die Ablösung der Reallasten nach dem gegenwärtigen Gesetze übernimmt der Staat.
Nur die Prozeßkosten haben die Parteien zu entrichten. Arkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. .
Gegeben Berlin, den 10. April 12865.
(L. S.) Wilhelm.
von Bismarck-Schönhausen. von Bodelschwingh. von Roon. Graf von Itzenplitz. von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
. Der Kreis- Thierarzt Roloff ist aus dem Kreise Liebenwerda in den Stadtkreis Halle versetzt.
Finanz⸗Ministerium.
Die Ziehung der 4. Klasse 131. Königlichen Klassen Lotterie
wird am 22. April d. J., Morgens 7 Uhr, im Ziehungssaale des Lotterie ⸗ Gebäudes ihren Anfang nehmen.
Die Erneuerungsloose, so wie die Freiloose zu dieser Klasse sind
nach den §5§. 5, 6 und 13 des Lotterie⸗Planes unter Vorlegung der
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bezüglichen Loose aus der 3. Klasse bis zum 18. April d. J. Abends 6 Uhr, bei Verlust des Anrechts einzulösen. Berlin, den 13. April 1865.
Königliche General-Lotterie— Direction.
Bekanntmachung. Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß der Dieb, der, nach
ist und es daher beim Vorkommen einer Banknote der gedachten
h 4 . . e , r. s er der Polizei⸗ Hattung einer Anzeige bei der nächsten Bankanstalt oder der Polizei ert r Gattung zeig ch zu treten gebeten, um mit ihnen das Nähere zu berathen. — Aachen, wo
behörde nicht mehr bedarf. Berlin, den 13. April 1865.
Königlich Preußisches Haupt Bank- Direktorium.
Berlin, 13. April. r gnädigst gerubt: Dem Apotheker Schönduve zu Wittenberge die Erlaubniß zur Anlegung des ; r Majestät ihm verliehenen Ritterkreuzes des Franz-Joseph ⸗Ordens zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Danzig, 12. April. Mit dem Eintritt der günstigen Witterung sind, wie die ⸗Westpr. Ztg.‘ berichtet, wiederum die unter- brochenen Hafenbauten auf der Königlichen Werft aufgenommen und zwar die Neubauten des Spritzen ⸗ und Feuerwacht Gebäudes, des Gießhauses und Laboratoriums, welchen noch ein größerer Bau in dem Kettenprobirhause hinzutritt. Außerdem befinden sich noch eine Anzahl Bedachungen in der Ausstellung, welche das über Million Thaler repräsentirende Holzlager gegen Witterungseinflüsse schützen 25 osen, 7. April. Die hier zusammengetretene Sanitäts⸗ Kommission, zu der auch der Geheime Medizinal⸗Rath Dr. Housselle und der Geheime Ober-Baurath Wiebe aus Berlin berufen sind, be⸗ schränkt, wie das »D. D.“ meldet, ihre Untersuchungen nicht blos
auf die Kasernen im Militair - Lazarethe, sondern dehnt sie auf den
gesammten Gesundheitszustand unserer Stadt aus. Ihre Aufgabe ist, die Ursachen der hier fast das ganze Jahr hindurch herrschenden nervösen und anderen Fieber, die nicht selten einen epidemischen Cha⸗ rakter annehmen, aufzufinden und die Mittel zur Beseitigung dersel⸗ ze ugeben. ⸗
ö 29 gen 10. April. Seit 1854 hatten wir, wird dem Grdz. Geselligen . berichtet, keinen so starken Eisgang wie in diesem Früh⸗ jahr. Gleichwohl hat nur einen Eisbock an der diesseitigen Brücke der Strom fortgeführt, und zwar in Folge einer Eisstopfung vor der Brücke; derselbe ist an einer der stromabwärts liegenden Kämpen in Sicherheit gebracht. Der solide Bau der Brücke hat seine Probe
it bestanden.
9 . 10. April. Heute trafen, meldet der Grd. Ge⸗ sellige⸗, die ersten , 4 Culm aus ein, so daß die ifffahrt als eröffnet zu betrachten ist. [ n . 1 April. Das Wasser unserer Elbe, berichtet die ⸗Magd. Ztg. ist gestern und heute in beständigem Wachsen ge— blieben. Von 14 Fuß 2 Zoll gestern srüb, war es heute Abends 7 Uhr auf 17 Fuß 9 Zoll gestiegen. Die Höhe des Niveaus ist jetzt der höchsten von 18652 gleich und der Platz vor dem Leipziger Bahnhofsgebäude, so wie einige andere niedrig gelegene Punkte der Stadt sind heute wie damals überschwemmt und es müssen Noth⸗ brücken für die Passage hergestellt werden. Die Umgegend im Osten der Stadt, der Krakauer Anger ze. sind überschwemmt und gegen Abend soll auch der nach dem Herrenkrug führende Straßendamm, mit dessen Erhaltung am Nachmittage die Pioniere beschäftigt waren, durchbrochen worden sein. Nach den von oberhalb eingegangenen Nachrichten haben wir allen Grund zu der Annahme, daß ein Fallen
der Gewässer in allernächster Frist bevorsteht. . Paderborn, 8. April. Der plötzliche Umschlag der Witterung hat, berichtet die Westfäl. Ztg.“, die Quellen der Berggewässer so plötzlich in reißende Ströme verwandelt, daß jede Maßregel zum Schutz gegen Hochwasser zu spät gekommen wäre. Am Donnerstag kam ki Rlme wie ein Katarakt angebraust und für die Macht ihrer Wogen zeugt die Thatsache, daß die neue massive Brücke bei Wewer,
die der Gemeinde über 3000 Thlr. gekostet hat, zertrümmert ist. In
Neuhaus steht das Wasser im untern Stockwerk der Häuser. Vom Rhein, 16. April. Der Landtagsmarschall, Herr von Waldbott, hat folgendes Schreiben an die Mitglieder des Pro⸗
vinzial Landtags gerichtet:
»Am 15. Rai e. werden es 50 Jahre, daß die Rheinprovinz Sr. Ma=
jestät dem Könige Friedrich Wilhelm IIl. von Preußen den Eid der Treue schwur und die verschiedenen Theile der Provinz als Deutsche theils wieder
theils neu eingereiht wurden in das engere Vaterland »Preußen«.
Gewi wird dieser Tag in jedem, auch dem kleinsten Orte unserer Provinz, mit
Dank gegen Gott und freudiger Anbänglichkeit an das Haus Hohenzollern
6 ] . a n den Repräsentanten der unserer Bekanntmachung vom 8. d. M. bei der Haupt · Bank ⸗Kasse
abhanden gekommenen alten gelben Banknoten à 50 Thlr. ergriffen
begangen werden, demnach
gen würden meine Herren Kollegen des Provinzial Landtages es mir
mit Recht verargen, wenn ich uns, Provinz, nicht die Gelegenheit angebahnt hätte, auch als solche unsere Huldigung darzubringen. — Um nicht einseitig zu Werke zu gehen, so habe ich den Herrn Vice ⸗Landtagsmarschall
und aus jedem Stande je drei der Herrn Kollegen, welche ihrem Wohnorte
nach am wenigsten gehindert sein dürften, zu einem Ausschusse zusammen
die Huldigung am 15. Mai 1815 stattfand, ist der Ort, für welchen die
Stadt der Jubeltag daselbst gefeiert werden.
Seine Majestät der König haben Aller—
von des Kaisers von Oesterreich
Geschichte spricht! und so soll in seinen Mauern in Verbindung mit der Se. Majestät der König haben bereiss allergnädigst zugesagt, am 15. Mai c. die Provinz in der Stadt Aachen mit der Allerhöchsten Gegenwart beehren zu wollen. Die Provinz wird vertreten sein durch ihre natürliche Vertretung, den Provinzial Landtag, und außerdem durch je zwei Deputirte aus jedem Kreise der Provinz. An dem Festessen, welches die Provinz und Stadt Aachen geben werden, sollen sämmtliche Vertreter Theil nehmen. — Ew. Wohlgeboren lade ich demnach ganz ergebenst ein, Sich am 14. Mai c. in Aachen einfinden zu wollen, um bereits an diesem Tage (wahrscheinlich gegen Abend) Se. Majestät den König feierlichst zu empfangen Schließlich er⸗ suche ich, mir Ihr Erscheinen baldgefälligst, jedenfalls vor dem 15. April e. anzeigen zu wollen, zu welchem Ende ein auch für etwaige Verhinderung zu benutzendes Schreiben beiliegt. Die betreffenden Karten un s. w. werden den Annehmenden rechtzeitig zugeschickt werden. «
Coblenz, 127. April. Gestern zur Parade, berichtet die Cobl. Ztg.“, nahm unser vor Kurzem erst ernannter neuer Gouverneur, General -Lieutenant von Oeltrichs, von dem versammelten Offizier= Corps in seiner Stellung Abschied, nachdem ihm die erbetene Ent⸗ lassung aus dem Militairdienste wegen seines bereits vorgerückten Alters von Sr. Majestät dem König bewilligt worden war. — Der Jahrestag des Düppeler Sturmes wird von den beiden hier stehenden Bataillonen des 4. Garde ⸗Grenadier Regiments in ihren Casernements festlich begangen und die Mannschasten reichlich be⸗ wirthet werden. Gestern gegen Abend wurde bei Appell an die⸗ jenigen Mannschaften der Pionier ⸗Compagnie des Rheinischen Pio⸗ nier-Bataillons Nr. 8, welche an dem vorigjährigen Feldzug gegen Dänemark Theil genommen, die hierfür gestiftete Kriegs denkmünze vertheilt.
Mecklenburg. Schwerin, 12. April. Heute Morgen ist das folgende Bülletin ausgegeben: Ihre Königl. Hoheit die Frau Großherzogin Anna hatten eine im Vergleich zu der vorigen ruhigere Nacht, und es ist in den Brustsymptomen ein Nachlaß ein⸗ getreten; das Fieber hat sich aber noch nicht gemindert.
Bremen, 10. April. Die Mittheilung des Senats an die Büuͤrgerschaft, betreffend die Eisenbahn von Oldenburg nach Bremen, wird von der Bremer Morgenpest= veröffentlicht. Die Mittheilung erläutert den betreffenden Vertrag mit Bremen, nach welchem Oldenburg zwar die Bahn auf seine Rechnung und Gefahr anlegt, Bremen aber innerhalb der Stadt alle Anlagen macht, die gegen eine ausreichende jährliche Entschädigung der Benutzung Dlden⸗ burgs überlassen werden. Auch den Bau der Eisenbahnbrücken über den Sicherheitshafen und über die Weser und zwar für die Ge— sammtsumme von 126000 Thlr. Gold. Die betreffenden Vertrãge sind Bremenscherseits von den Senatoren Duckwitz und Sildemeister und oldenburgischerseits von dem Regierungspräsidenten Erdmann unterhandelt und unterzeichnet worden. — .
Sachsen. Gotha, 12. April. Der gemein schaft Land tag ist gestern vertagt worden. Das Gesetz über den D positionsgehalt der verantwortlichen Mitglieder des Staat minifte riums, das an Stelle des 8§. 33 des Civilstaats dichte see 3. Mai 1852 treten soll, wurde gestern noch angenommen, der wann tagsausschuß sodann ermächtigt, die zum osterreichischen wand fran zösischen Handelsvertrag in Aussicht stehenden Verlagen an Stel des Landtags selbst zu erledigen. Goth. 37
Großbritannien und Irland.
Der Mayor v. Roch dale beabsichtigt. n
berufen, auf welchem verschiedene Vorschläge
dens auf sichtbare Weise, durch eine Statue eder
tung zu verewigen, zur Sprache kommen werden. .
Sad field, Parlamentsmitglied fur Seffteld er d ffentlich: einen Aufruf an alle liberalen und patrietischen inder zu ciner Geldsammlung für Cobdens Wittree und d EE ter. Es Srint daß der Verstorbene in den letzten Jabren gefc amtliches Unglůck ge- habt und den größten Theil seines in amerikanischen Papieren ange- legten Vermögens verloren dat Dad feld wunscht eine 2 20n 160000 Pfd. zusammenzubringen, und sFtellt sich selds mit 3M Pfd= an die Spitze der Substridentenliste.