1865 / 97 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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dem Kreistage vom 7. Juli 1864 beschlossen worden, die zur Aus. führung der vom Kreise projeftirten Chausseebauten, beziehungsweise zum Ankauf des vom Kreise der Ostpreußischen Südbahn - Ge— sellschaft unentgeltlich zu gewährenden Terrains 20. erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins- Coupons versehene, Seitens der Gläu—

biger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 263,B2090 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im

Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des . 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 263,200 Thalern, in Buchstaben: -Zweihundert drei und sechszig Tausend zweihundert Thalern«, welche in solgenden Apoints: 216000 Thaler à 509 Thlr, 150, 000 à 100 = 659 * 263,200 Thaler. nach dem anliegenden (a.) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer

Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1866 ab mit wenigstens jährlich . Prozent des gesammten Kapi⸗

tals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten

zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes⸗ herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dür-

fen, geltend zu machen befugt ist.

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der In⸗ haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats

nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur all— gemeinen Kenntniß zu bringen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 6. März 1865. (L. S.) Wilhelm.

von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz. Graf zu Eulenburg.

Obligation für das Halbjahr vorn bis

1. Regierungs bezirk Königsberg. des Rastenburger Kreises. JJ A*

Provinz Preußen.

Auf Grund der unterm

vom 7. Juli 1864 wegen Aufnahme einer Schuld von 263,260 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für die Chausseebauten und für die

bestätigten Kreistagsbeschlüsse

Beschaffung des Grund und Bodens für die ostpreußische Südbahn im Rastenburger Kreise, Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Dar. lehns⸗Schuld von Thalern Preußisch Courant, welche an den Kreis baar gezablt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. Die Rüchahlung der ganzen Schuld von 263,260 Thalern geschieht vom Jahre 1866 ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 38 Jahren aus einem, zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs Fonds von wenigstens * Pro. zent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinfen von den ge tilgten Schuldraten. z. . Die FJolgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Leos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866 ab in dem Monate Februar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sãmmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die augngelcosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden nee, e ger,. ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rüchahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt ge⸗ macht. Diese Belanntmachung erfolgt vier, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Tönigèberg, so wie in dem Rastenburger Kreisblatte und in dem Königlichen Staat. Anzeiger. . Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das ist, wird es in fal ah igen Terminen, am 2.

iß, Tin n ‚2. Januar und am 1. Juli, don htute an gerechnet, mit fünf Prozent jäͤhrlich in gleicher Münzsorte mit jrnem verznset.

. Dit Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rächabe der ausgegebenen Zintcoupons, hezlehungsweise dleser Schuldver schreibung, bei ber Krit - Kommunal-⸗Kasse in Rastenburg, und zwar auch in ber nach dem Eintritt des Fälligteitstermins folgenden Zeit.

Nit der jut Empfangnahme bes Kapitals präfentirten Schulbyerschrei bung sinb guch vie dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeits. termine zursizulicfern. Für bie fehlenden Zinscoupons wird der Vetrag wem Karitale abgezogen. ö.

Dit gefünbigten Kapital-Beträge, welche innerhalb breißig Jahren nach

Kapital zu entrichten

dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die in Jahren, vom Ablaufe des Kalenderjahres der hallen ab . n. erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. ut

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld . 3 er meer. der Allgemeinen Gerichts. On. nun . Tit. 51. 8g. bei töͤnigli isgericht? if 9 it. 51. §§. 120 sequ. bei dem Koͤniglichen Kreisgericht n

Zins Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. D soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der 9 z jährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den ahn gehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibu oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährung der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen 3 ; k gen , ausgezahlt werden. . ö. . it dieser Schuldverschreibung sind sechszehn halbjährige Zins. 6 bis zum Schlusse des Jahres 18 a,. pn . . werden Zins Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons. Serie erfolgt bei der Kriz.

Zei

Kommunal -Kasse zu Rastenburg gegen Ablieferung des der älteren Zins. Cou.

pons Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt di Aushändigung der neuen Zinscoupons-Serie an den Inhaber der Shun verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist 2 „Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. J Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter. schrift ertheilt. . Rastenburg, den ten Die ständische Kreis -Kommission für die Chausseebauten und für die Be— schaffung des Grund und Bodens für die osipreußische Südbahn im Rastenburger Kreise. Provinz Preußen. Regierungsbezirk Königsberg Zins- Coupon . zu der Kreis-Obligation des Rastenburger Kreises. w über Thaler zu . . Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen. 4 Der Inhaber dieses Zins- Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ten bis ,, tesß. vom in bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis, ͤ mit (in Buch

staben) Thalern Silbergroschen bei der Kreis · Sommunal . Kase

zu Rastenburg.

Rastenburg, den J

Die ständische Kreis -Kommission für die Chausseebauten und für die Be⸗

schaffung des Grund und Bodens für die ostpreußische Südbahn im Rastenburger Kreise. . Dieser Zins ⸗Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jah— ren, vom Ablauf des Kalender ⸗Jahres der Fälligkeit ab gerechnet, erhoben wird. Provinz Preußen. Regierungsbezirk Königsberg. . Talon . ka . , des Rastenburger Kreises. er Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen ud Obligation des Rastenburger Kreises, J ,,,

; ö ; ‚⸗ ö ö über .. Prozent Zinsen,

; bis 18. . bei der Kreis— sofern dagegen Seitens des als solchen ation [ n nnch erhoben ist.

n und für die Be— sche Südbahn im

Verordnung, betreffend eine Aenderung des §. 28 des revidirten Reglements für die Feuer⸗Sozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen vom 21. August 1863. Vom 20. März 1865.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen Ac. verordnen wegen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des revidirten Reglements für die Feuer Sozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen vom 21. August 1863 (Gesetz. Samml. S. 55), nach Anhörung Unserer getreuen Stände der Provinz Sachsen, auf den Antrag Unseres Ministers des Innern, was folgt:

Der 5§. 28 wird aufgehoben und statt dessen verordnet:

. Kein Gebäude (einschließlich der §5 23 Nr. 2 benannten Per⸗ tinenzstücke), welches bei einer anderen Versicherungs ⸗Anstalt schon versichert ist, darf bei der Provinzial-Sozietät ganz oder zum Theil aufgenommen werden. Ebensowenig darf ein Gebäude, welches bei der Provinzial⸗Sozietät versichert ist, auf irgend eine Art noch— mals ganz oder zum Theil versichert werden. Au ch darf dies nicht binsichtlich einzelner Gebäude innerhalb eines Gehöfts geschehen, in welchem Gebäude bei der So— zietät bereits versichert sind=

Ausnahmen können hiervon mit Zustimmung des General— Direftors eintreten: Zus g ;

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die anderweitige Versicherung die nach diesem Versicherungssumme nicht über

7 wenn einzelne Gebäude innerhalb nnr, . 2 2821 R 1 ; ĩ wärtiger Sozietät versichert ist, . bereits bei geßen! ietät ü icht versicherungs⸗ Hrundsätzen dieser Sozietät überhaupt nicht versich ie sind. ö ö . . 2 ein⸗ ,,, . iese esti entgegen, = ae elben, diesen Bestimmungei gez ! elne Theile . erlier? der Versicherte jeden Ansptuch auf . versichert sind, soe. v Soꝛier ährend seine Beitrags⸗ . tgütung Seitens der Sozietät, wahren . ren ng reit gu allen Feuer⸗Sozietätslasten so lange un . de. Verbind 4 bis derselbe auf dem vorgeschriehenen Wege . fortdauer Leer eschieden ist. Sofern ein versuchter Betrug . Sohet te Wide Lamwaltschaft von Amtswegen Anzeige zu sänach̃en der z

ß i ie Gesetz -S zur . J gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung z Der

. zu bringen. zffentlichen Kenntniß z 26 . n Berlin, den 20. März 1865.

wenn durch rm ! Reglement höchst zulässige

stiegen wird;

Wilhelm.

Graf zu Eulenburg.

Aufhebung der Lande

2 96 ffe d di e Gesetz, betreffend Grafschaft Henneberg

Ordnun der gefürsteten ,, des 36 1. Danvar , , und Herzogs M oritz Wilhelm vom 14 3. tdnung vom der Henneberger Vormundschafts rd

der Hen! ; 28. April 1801.

Vom 31. März 1865.

; döni Preußen ꝛe. Gnaden König von Preußen :e

Go tes 2 9 von Got des Landtages Unserer

2 82 371 188 elm 218 83 2 Wir X ilh ⸗. der beiden Häuser

verordnen, mit Zustimmung Monarchie, was folgt: 64 . Hrafschaft Henneberg vom der gefürsteten Grafschaft 36. n n 4 1539 und die Verordnung des Herzogs Moritz , Juni 1704 nebst der Henne 6a n n,, 2 April 1801 werden aufgehoben. schaftsordnung vom 28. A .

Die Landesordnung

s Allgemeinen Land⸗

* * . . 8 ?! ;. De Vorschristen n und abändernden

. Stelle treten die An deren Ste nden, ergänzende

rechts nebst den dasselbe erläuter Bestimmungen. 5 Erbfolge aus einer unt ssenen der ü aufgehobenen Gesetze geschlossenen Ehe . ö ö. die Wahl haben, ob er nach den n 5 tend gewesenen Gesetzen, oder nach den an,, ö 64 digen Unterschrift und Urkundlich unte 368 beigedrucktem Königlichen Insie Gegeben Berlin, den 31. z

inter der Herrschaft der berlebende Ehegatte

Bei der gesetzlichen lossenen Ehe gel⸗

Unserer Höchsteigenhän 1865.

L. S.) Wilhelm. (L.

B schwingh.

von Bis marc Scr dan enpküh Seelen ür. Graf ven tz en pic zr Culer bär, , von Selchow. Graf zu Eulenburg

——

; be und öffentliche . j für Handel Gewerbe ur Ministerium für Watngrtzeiten.

6 ; . Oz in Stralsund Dem Pianoforte - Fabrikanten 3, ö Sinn,, ĩ fer dem 20. April 186; ein 1. schreibung nachgewiesene . auf eine durch Zeichnung n, n,, .

Jianof ö d in der Stimmwvorrichtung für Pianofortes, ohne Jemand Anwendung

bekannter Theile zu , . . f fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für g auf fi hre, . des preußischen Staats ertheilt worden.

·

ö. Stengel in Zwickau Das dem Kaufmann Carl Eduard Stengel in Sr ö. 1 9 243 Ke 7 unter dem 9. Oktober 1863 ertbeilte n , auf einen mittelst , , Porzellan und beheizenden Ofen zum Brennen von Porz vorgelegten ö Kveit derselbe nach der vorgeles Thonwaaren, se

terial jeder Art zu anderen Be⸗

ist aufgehoben.

Regierung ein P o stver trag abges Mai d. J.

Stralsund und Malmoe in beiden Richtungen eine teres tägliche

Malmoe darbietet, senders auf Schweden

Stralsund - ar

und Schweden und Norw unter folgenden Taxen statt:

jedes Loth Mehrgewicht tritt ein einfacher

* 83 * 5 ) e terliegen dem Frankirungszwang zwei Lacksiegeln verschlof

dem Frankirungszwange, gungen entsprechen, ö preußischen ge berger Vormund. Waarenproben und Mustern

Zeitungen, sonstige ge des Allgemeinen stände un orte frankirt werden.

schreibung und Zeichnung ür neu und eigenthümlich

erachtet worden ist,

Bekanntmachung. Unterm . Juli v. J. ist mit der Königlich Schwedischen 3 chlossen worden, welcher mit dem

in Kraft tritt.

ir Termi wischen In Folge dessen wird von dem genannten Termine ab zwisch

bis auf Wei⸗

Post⸗Dampfschiff Fahrt eingerichtet. . welche die Seepost Route 1 empfiehlt es sich, daß Seitens de 3 den Adressen der Postsendungen . und Norwegen der Spedition sweg * 1sd rücklich angegeben werde.

Jösts is ßen einerseits . der Postsendungen zwischen Preuß w. Die Beförderung der Posts , ,,,,

egen anderer . Bedingungen und gegen nachstehende er mäßigt

fe nach Schweden 6 Sgr.

für frankirte Briefe nach Norwegen 837 St /

für unfrankirte Briefe . . .

ĩ frankirte Briefe aus Norwef z .

für unfrankirte , .

3 Gewi es einfachen Briefes beträgt 1 * Das Gewicht des einfach ö 6 Briefe nach Schweden und n . und müssen in ein mit minde . ssenes Kreuzeouvert verpackt sein. , . te Briefe wird eine Recomman ati

Stralsund⸗

Bei den

für frankirte Brie Für Rekommandirte

zorto für gewöhnliche frankir R

ern , Der Absender eines rekommandirten Gebühr ve gr. erh Briefes nach l ger vollzogene Rece Recepisse ist vom entrichten.

daß ihm das vom Empfän⸗

Für solche Beschaffung des 2 Sgr. zu

Schweden kann verlangen, pisse zugestellt werde. r s Absender ein weiterer Betrag von

Mu stern unterliegen den gleichen Bedin⸗ im internen darf den

Waarenproben und Dieselben müssen solche Sendungen i vorgeschrieben sind. Namentlich ern kein Brief beigefügt sein.

Sendungen mit

welche für Verkehr

Die Taxe beträgt: für Waarenproben und incl. 1 Sgr, Muster nach Norwegen: für Waarenproben und Muster n fach z. roth incl. 1 Sgr. Breuß lch Schwe ch e rt wh e, . k, egssches Porto für je 2 Loth exkl. Norwegisches P f ,, 3. * i in Preis- Courante, Cirkulare, , , , stboaraphi metallograp lithographirte oder l 9 . ö nd ., pom Absender bis zum Bestimmung

ür . 2 Muster nach Schweden für je 25 Loth

Das Gesammt-Porto beträgt. Loth inel.

53 Schweden für je 2* für Kreuzbandsendungen nach Schweden für! 1 Sgr. . für Kreuzbandsendungen nach Norwege— 3 ; Preußisch⸗Schwedisches . für üʒ 23 Loth . isches P to Loth rel. .

Nor hes Porto pro Lo d ö. ö in Summa 13 Sgt. solchen Orten in Schwer befindet. Derartige drr

f E ss 1 de⸗ Absender mit dem Vermerk »durch 6 Abs Sowohl das Porto, als auch 5 4

si ö s ĩ Bo 8 1

beträgt, sind vom Absender im ö

Expreßbriefe sind zulassig e 21 z, ö. *

den, an denen sich eine Post⸗Anstalt müssen vom en

stellen⸗ versehen sein. gebühr, welche 3 Sgr.

entrichten. s der Fabrpo st werder 2 örderung mit der Gal Zur Beförderung so wie Packet und

. Werthe hacbmrfcbhsse find k n . und Norwegen angenommen. Postvorschun nach Sch d ch

. z 88 fr . lässig. Die Sendungen können ganz unfrantirt , . . . franco bis zum Bestimmungsorte abgesand rn . K 1. en nach und aus Schweden wird berechn '. 6 9 bis, resp. von Stralsund nach dem in ) das preußische Porto 63. ternen preußischen Fabrposttaris . das schwedische Porto von . ternen schwedischen Fabrposttari! das Seeporto. Dasselbe 6 a) für Sendungen. obne dellarit als Minimum jedoch 2 gr i, 9 für Sendungen mit deklarirtem erte; w ö. ö * für je 100 Tbaler des deklarirten 4 6 ür Fahepssn n nach und aus Norwegen w d . das norwegische Porto nach dem den vo

s Fabrposttarif i satz gebracht. internen norwegischen Fabrposttarif in Ansaß g

Briefe mit de⸗ Geldsendungen

bis Malmoe nach dem in⸗

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