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Privilegium wegen Ausgabe von 6,009,000 Tha⸗˖ lern Prioritäts⸗ Obligationen der Magdeburg— Halberstädter Eisen bahn ⸗Gesellschaft.
Vom 12. April 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe.
Nachdem von Seiten der unterm 14. Januar 1842 landes. herrlich bestätigten Magdeburg ⸗Halberstädter Tisenbahn - Gesellschaft (Gesetz⸗ Sammlung für 1847 Seite 58) darauf angetragen ist, ihr in Gemäßheit des §. 14 des von Uns unterm 13. April 1861 (Gesetzsammlung Seite 173) genehmigten fünften Nachtrages zu ihrem Statute zur Bestreitung der Kosten der Erweiterung, besseren Ausrüstung und Vervollständigung stellung auf den Inhaber lautender und mit Zins⸗Coupons ver.
sehener Obligationen, nämlich 1000 Stück zu 1006 Thlr., 2000 Stück zu 500 Thlr. und 10000 Stück zu 100 Thlre, im Gesammtbetrage
von 6000000 Thlr. zu gestatten, ertheilen Wir in Gemäßheit des
§. 29 des Statuts der Gesellschaft und des Gesetzes vom I7. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtige Urkunde Unfere landes⸗ herrliche Genehmigung zur Erböhung des Anlagekapitals der Magde⸗ von von 1000 Stück Obligationen
burg ⸗Halberstädter Eisenhahn⸗ Gesellschaft um die Summe 6/060, 000 Thlr. und, zur Emission zu 1000 Thlr. buchstäblich: Eintausend Thalern, 2009 Stück Obli⸗ gationen zu 500 Thlr., buchstäblich. Fünfhundert Thalern, 0,900 Stück Obligationen zu 100 Thlr., buchstäblich:
Thalern, unter nachstehenden Bedingungen: 1
Die zu emittirenden Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern, und zwar
Apoints à 100 Tblr. unter Nr. 3001 bis 13000 zum Betrage von Millionen Thalern, nach dem sub A. beigesügten Schema aus-
gefertigt und mit der Unterschrift von drei ordentlichen Directions eines Gesellschaftsbeamten
Mitgliedern in facsimile und mit der
versehen. 385
Die Obligationen tragen vier und ein halb Prozent Zinsen. Zu deren Erhebung werden den Obligationen zunächst für zehn
Jahre zwanzig halbjährige, am 2. Januar und 1. Juli der betref⸗
fenden Jahre zahlbare Zins⸗ Coupons Nr. 1 bis 20 nebst Talons
nach dem sub B. beigefügten Schema beigegeben.
Beim Ablauf dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite zehn Jahre neue Zins⸗Coupons ausgereicht.
Sie Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons — mit dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zins-Coupons nebst Talon quittirt wird — sofern dessen Fälligkeits- Termin dagegen von dem Inhaber der Obligation bei dem Direktorium schriftlich Widersprüch erhoben ist. Falle solchen Widerspruchs des Königlichen Stadt und Kreisgerichts zu und die streitenden Interessenten zur Entscheidung über den unter ihnen streitigen Anspruch auf den Rechtsweg verwiesen.
Diese Bestimmung wird gedruckt.
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§. 3. Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zins—
Coupons werden ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen
4 Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden. 4
der Obligationen hört an dem Tage auf, an Wird diese in Em⸗
Die Verzinsung welchem letztere zur Zurückzahlung fällig sind.
pfang genommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zinscoupons,
welche später, als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obli⸗ gation eingereicht werden; geschieht dies nicht, so wird der Betrag
lösung dieser Coupons verwendet. 5
Die Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem
2 beginnt Verwendung von 30000 Thalern und aus⸗ Jahre
Jahre 1872, aus den Und durch alljährliche der auf die eingelsösten Obligationen fallenden Zinsen geführt wird. Die Nuinmern der in einem jeden zu amortisirenden Obligationen werden alljährlich durch das Loos bestimmt,
Einkünften des Jahres 1871
nächstfolgenden Jahres, zuerst also im Jahre 1872.
das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staates sowohl den Amortisations⸗ Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Obligationen zu beschleunigen, wie auch
ihres Unternehmens die Aus-
und Einhundert
in Apoints à 1000 Thlr. unter y, 1000, zum Betrage von 1 Million Thalern, in Apoints à 500 Thlr. unter Kr. 1001 bis 3000, zum Betrage von 1 Million Thalern, in nicht, sondern das Kapital kann einer dies
. werden die Coupons zum Depositorium Magdeburg gebracht,
auf dem sedesmaligen Talon ab⸗
Verzinsung einer jeden Obligation mit dem 31. Dezember desjenil Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öff ] lch bekannt gemacht ist. . Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen ö. den in. Gegenwart zweier Mitglieder des Direktoriums und ein protokollirenden Notars verbrannt und, daß dies geschehen, durch!
. l letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein und die Auszahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Obligationen erfolgt im Januar des
pflichtungen mehr; ! . gun gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeit rüc sämmtliche Obligationen
durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen
und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen.
Ueber Die erfolgte Amortisation ist dem vorgesetzten Königlich Eisenbahn⸗Kommissariate , Nachweis einzureichen. 9
Die Inhaber der Obligatidnen sind auf Höhe der darin var.
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach 8. 2 zu zahlenden
Zinsen Gläubiger der Magdeburg · Halberstädter Eisenbahngesellschat und daher befugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträge mit an dingter Priorität vor den Inhabern der Stamm - Actien und ne zu letzteren gehörigen Dividendenscheine zu halten; doch steht den in Folge der Privilegien vom 10. März 1851 und 15. April 1861 ausgeschriebenen Prioritäts-⸗Obligationen im Betrage von 700 000 Thi resp. 2500, 000 Thlr. das Vorzuͤgsrecht zu. Eine Veräußerung der zun Bahnkörper gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Zul. gationen nicht eingelöst sind. Diese Veräußerungs-⸗Beschränkung he. zieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Vahn. höfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffent. lichen Zwecken abgetreten werden möchten. ö Die Inhaber der Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maßgabe der im §. 5 angeordneten Amortisation zu fordern, ausgenommen a) 66 ein Zahlungstermin länger als 3 Monate unberichtig ei t, b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Gesellschaft länger als 6 Monate ganz aufhört, e) wenn gegen die Eisenbahn⸗Gesellschaft Schulden halber Eye cution durch Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird ;
d) wenn die im 8. 5 festgesetzte Amortisation nicht innegehalttn
wird.
In den Fällen von a. bis inkl. c. bedarf es einer Kündigum von dem Tage ab, an welchem
er Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung der betreffenden Zinscoupons,
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transpon
betriebes,
zu e. bis zur Aufhebung der Execution.
In dem sub d. liche Kündigungsfrist zu beobachten,
nate von dem Tage ab Gebrauch machen,
8.
Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Obligationth ⸗ geschieht in Gegenwart eines protokollirenden Notars
zweier Mitglieder
der Obligationen der Zutritt gestattet ist.
§85 9. Die Nummern der ausgeloosten Obligationen 14 Tagen nach Abhaltung des im §5. 8 gedachten Termins bekam gemacht, die Auszahlung derselben erfolgt aber in Magdeburt
die Vorzeiger der betreffenden Obligationen gegen Auslieferung n
selben und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zins⸗Coupons (G3! Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft
öffentlichen Blätter bekannt gemacht. Die
in Folge der Rückforderung G5 7)
§. 10. ö
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt ö
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeahs nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der ni sten 10 Jahre von dem Direktorium der Magdeburg Halberstöh Eisenbahn . Gesellschaft alljährlich öffentlich einmal aufgerufen. Gth sie dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach ij so erlischt ein s Anspruch aus denselben an das Gesellschafts Vermögen, was un Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Obligationen!
dem Direktorium öffentlich bekannt zu machen ist. Der Magdcburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft bleibt jedoch J . 6
Bie Gesellschaft hat aus dergleichen Obligationen keinerlei doch steht der General⸗Versammlung frei ⸗
ten zu beschließen.
vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimong. auch kann der Inhaber eint Obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier NM. wo die Zahlung n Amortisations-Quantums hätte stattfinden sollen. .
des Direktoriums unn in einem 14 Tage vorher zur öffen lichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabtnß nicht vor
werden binn
von Seiten des Inhalt ( §. oder in Folge einer Kündigung (8. 5 außerhalb der pn mäßigen Amortisation eingelösten Obligationen hingegen ist die 6
der fehlenden Zinscoupons von dem Kapital gekürzt und zur Ein— selishaft wieder auszugeben befugt. I
Malmoe darbietet, empfiehlt es sich, senders auf den Schweden Stralsund ⸗ ausd rücklich angegeben werde.
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8 16 Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt⸗ machungen erfolgen durch diejenigen Blätter, welche nach §. 72 des
Statuts der Magdeburg ⸗Halberstädter Eisenbahn ⸗ Gesellschaft (Gesetz- zu Veröffentlichungen in den An ⸗
Sammlung 1843, Seite 59) legenheit jn dieser Gesellschaft benutzt werden sollen.
Zur Urkunde diefes haben Wir das gegenwärtige landesherrliche und unter Unserem en, obne jedoch dadurch den In⸗ jedes Loth Mehrgewicht tritt ein einfacher Portosatz hinzu.
rivilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen Königlichen Insiegel ausfertigen lass abern der Bbligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Ge— währleistung seitens des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiciren. . ö . Gegeben Berlin, den 12. April 1865.
(L. S) Wilhelm.
Graf von Itzenplitz.
— —
pon Bodelschwingh.
Schema A. 5 ; ö ö . Magdeburg ⸗Halberstädter Eisenbahn ⸗ Prioritäts · Obligation N
r. Thaler Preußisch Courant. Inhaber dieser Obligation Nr. ..
zen Allerhöchsten Privilegiums vom von 6000 000 Thalern.
*
Die Zinsen mit vier und einem halben Prozent für das Jahr sind
gegen die . ; ̃ baren halbjährlichen Zinscoupons zu erheben. Magdeburg, den 186.
ahn ˖ Gesellschaft. facsimile. Unterschrift eines Beamten.
der Magdeburg Drei Trockener Stempel.) Controle Fol. .
Dieser Obligation sind zwanzig Zinscoupons für zehn Jahre vom ten bis beigefügt.
Schema ß.
Talon zu der Priorität s-Obliga tion 3 der Magdeburg ˖ Halberstädter Eisenbahn ˖ Gesellschaft Nr.
Inhaber empfängt gegen
der Ragdeburg ⸗Halberstädter Eisenbahn ⸗ Gesellschaft Nr. die te Serie
Zins · Coupons auf die Jahre 18. bis 18. ., sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Obligation bei dem Gesellschafts ˖ Direkto⸗ rium vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist. Im Falle solchen Widerspruchs werden die Coupons zum Depositorium des Königlichen Stadt.; entrichten. und Kreisgerichts zu Magdeburg gebracht und die streitenden Interessenten
über den unter ihnen streitigen Anspruch auf den Rechtsweg verwiesen. Magdeburg, den JJ 18. Das Direktorium der Magdeburg - Halberstädter Eifenbahn ˖ Gesellschaft. Trockener Stempel.)
Unterschrift in kaesimile. Controle Fol. ... Unterschrift. Vorsitzender.
Zins- Coupon ö zur Magdeburg ⸗Halberstädter Eñfenbahn ⸗Prioritäts - Obligation Rr,
Silbergroschen dieses vom kasse zu erheben. er nicht binnen 4 tirt wird. Magdeburg, den as Direktorium der Magdeburg · Halb Controle Fol Name.
d ungültig und werthlos, wenn
Trockener Stempel.)
5
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung. Unterm * Juli v. J. ist mit der Königlich Schwedischen
Regierung ein Postvertrag abgeschlossen worden, welcher mit dem
1. Mai d. J. in Kraft tritt. In Folge dessen wird von dem genannten Termine ab zwischen
Stralsund und Malmoe in beiden Richtungen eine bis auf Wei⸗ teres tägliche Post· Dampfschiff Fahrt eingerichtet. ; Stralsund⸗
Bei den Vortheilen, welche die Seepost ⸗ Route daß Seitens des Ab⸗
Postsendungen nach
Adressen der Speditionsweg Vin
und Norwegen der
zwei Lacksiegeln verschlossenes Kreuzcouvert verpackt sein.
Gebühr von 2 Sgr. erhoben. Briefes nach Schweden kann verlangen, daß ihm das vom Empfän⸗ ger vollzogene Recepisse zugestellt werde.
gungen hat auf Höhe von—— Thalern
Preußisch Courant Antheil an dem, in Gemäßheit des umstehend abgedruck⸗ emittirten Kapitale
ausgegebenen, am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres zahl⸗
Zeitungen, fonstige gedruckte, sttände unter Band müssen vom Absender bis zum Bestimmungs⸗ orte frankirt werden.
diesen Talon zu der Prioritäts - Obligation . den, an denen s
klarirtem nach Schweden
Pfennige hat Inhaber ͤ ab in Magdeburg aus unserer Gesellschafts⸗
fallzeit zur Zahlung präsen⸗
elarationen 2c. zu
Die Beförderung der Postsendungen zwischen Preußen einerseits und Schweden und Norwegen andererseits via Stralsund findet unter folgenden Bedingungen und gegen nachstehende ermäßigte Taxen statt:
für frankirte Briefe nach Schweden 6 Sgr.,
für frankirte Briefe nach Norwegen 8z7 Sgr. für unfrankirte Briefe aus Schweden 7 Sgr., für unfrankirte Briefe aus Norwegen 95 Sgr.
Das Gewicht des einfachen Briefes beträgt 1 Loth excl. Für
Rekommandirte Briefe nach Schweden und Norwegen un⸗ terliegen dem Frankirungszwange und müssen in ein mit mindestens Außer dem Porto für gewöhnliche frankirte Briese wird eine Recommandations⸗ Der Absender eines rekommandirten
uzog ; Für solche Beschaffung des Recepisse ist vom Absender ein weiterer Betrag von 2 Sgr. zu
entrichten.
Sendungen mit Waarenproben und Mustern unterliegen dem Frankirungszwange. Dieselben müssen den gleichen Bedin⸗ entsprechen, welche für solche Sendungen im internen preußischen Verkehr vorgeschrieben sind. Namentlich darf den Waarenproben und Mustern kein Brief beigefügt sein.
Die Taxe beträgt:
für Waarenproben und Muster nach Schweden für je 27 Loth incl. 1 Sgr,
für Waarenproben und Muster nach Norwegen; Preußisch⸗Schwedisches Porto für je 2 Loth incl. 1 Sgr., Rorwegisches Porto für je 2 Loth excl. ..... 2 Sg in Summa 37 Sgr. Kataloge, Anzeigen und metallographirte Gegen⸗
Preis - Courante, Cirkulare, lithographirte oder
Das Gesammt-Porto beträgt für Kreuzbandsendungen nach Schweden für je 23 Loth inel. 1 Sgr.
für Kreuzbandsendungen nach Norwegen; Preußisch⸗Schwedisches Porto für je 23 Loth inel. ! Sgr., Norwegisches Porto pro Lo lh eee. Sgr. in Summa 13 Sgr. Ezpreßbriefe sind zulässig nach solchen Orten in Schwe⸗ sich eine Post-Anstalt befindet. Derartige Briefe müssen vom Absender mit dem Vermerk »durch Eypressen zu be⸗ stellen⸗ versehen sein. Sowohl das Porto, als auch die Expreß⸗ gebühr, welche 3 Sgr. beträgt, sind vom Absender im Voraus zu
Zur Beförderung mit der Fahrpost werden Briefe mit de⸗ Werthe, so wie Packet⸗ und Geldsendungen und Norwegen angenommen. Postvorschuͤsse sind nicht zulässig. Die Sendungen können ganz unfrankirt, oder franco Stralfund, oder franco bis zum Bestimmungsorte abgesandt werden. Für die Sendungen nach und aus Schweden wird berechnet: das preußische Porto bis, resp. von Stralsund nach dem in— ternen preußischen Fahrposttarif, das schwedische Porto von 1e3h. bis Malmoe nach dem in— ternen schwedischen Fahrposttarif, das Seeporto. Dasselbe beträgt: a) für Sendungen ohne deklarirten Werth z Sgr. pro Pfund, als Minimum jedoch 5 Sgr. b) für Sendungen mit deklarirtem Werthe, außer dem Porto ad Za. für je 100 Thaler des deklarirten Werthes 3 Sgr. und aus Norwegen wird außer
Für Fahrpostsendungen nach
den vorstehenden Sätzen bis 3 das norwegische Porto nach dem internen norwegischen Fahrposttarif in Ansatz gebracht.
In Betreff des schwedischen und norwegischen Fahrposttarifs, so
wie sn Betreff der sonstigen Bestimmungen, welche wegen der äuße⸗
ren Beschaffenheit der Sendungen, wegen der Beifügung von De⸗ beachten sind, ertheilen die Post⸗ Anstalten auf Verlangen nähere Auskunft. Berlin, den 20. April 1865. General ˖ Post ˖ Amt. Philipsborn.
Bekanntmachung.
Aus Anlaß der zum 1. Mai é. stattfindenden Eröffnung der Preußisch Schwedischen Postdampfschiff = Verbindung zwischen Stralsund und Malmoe wird zur Kenntniß der Rei⸗ fenden gebracht, daß die mit den Postdampfschiffen von Stralsund in Malmoe ankommenden Passagiere für die Weiterfahrt nach Schweden oder nach Dänemark keines Passes bedürfen.
Berlin, den 28. April 1865.
General ⸗ Post ˖ Amt. Philipsborn.