1865 / 107 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1408 1407

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 3a n e Holzminden und Stationen det Westphälischen Bahn ein me m. n, Trg e e e e ü, . , cken. Höhter Bahn rinzurichtende Lokalzersanemzügs und Fischereifrevel 63. lee l. fed luer ö 7 [ r .

Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig be welche Höxter berühren, stets auch bis Holzminden geh ;

. ; 55 gehen resp. von d Forst⸗

; fan. . abgehen lassen. ort je 1 l Uebertretungen an Baumpflanzungen Wasser⸗

treffend den Ve triebswechs 51 auf der Altenbeken⸗ . 61. Eisenbahnen Staatsstraßen und Visinalwegen, welche von

Kreiensener Eis enbahn. Vom 31. Januar 1865. Die Westphälische Bahn zahlt an die braunschweigische Verwalt ĩ ugehoͤrigen im Staatsgebiete der anderen Regierung verübt als Entschädigung für die von letzterer nach § 2 übernommenen de n sind / eben so zu unterfuchen und zu bestrafen, als wenn sie im eigenen

3 Ark 38 9 und Verpflicht in Pe jährli . zgebiete verübt worden wären. Nachdem im Artikel 8 des Staatsvertrages vom 23. Februar 1861 ben e ere, de , von jäbrlich 500 Thlen. . geschii. Sucten hren Befugnissen, nach ihrem Ges—

vetreffend die Erbauung einer Eisenbabn zwischen Altenbeken und Kreiensen hlbaren Rat in vierteljährlich postnumerando mit 125 hl. 8 vorbehalten worden! über den zwischen den Eisenbahnstationen Höxter ; 66. 12. 6 auch fernerhin.

und Holzminden einzuführenden Vetriebswechsel auf der obengenannten z : **

Eisenbahn und über die in Folge desselben von der einen an die andtre jede 53 a ö. e , , . Verwaltung der preußischen fir Artikel 2.

Regierung zu leistenden Entschacigungen eine besoudere Uebereinkunft zu hegelegi nn,. 9 64. . . gedachten Streck . Für die Konstatirung eines der in Artikel 1 bizeichneten Frevel, welcher er, fun nel n,, ,. blr. 15 Sgr., geschrieben zwi von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des anderen be—

treffen, so sind zum Zweck der desbalb erforderlichen Verhandlungen die Be ˖ 89 ; . 2 vollmächtigten der belheiligten Hohen Regierungen, als: . Thaler funsiehn Silbergro schen, gleichfalls vierteljährlich Ppostnumerands AHAAangen worden, soll den Protokollen, Aussagen und Abschätzungen welche

Seitens der Königlich preußschen Regierung der Wirkliche Geheime Ober-

etzh die auf ihrem Gebiete be⸗

zahlbar, wogegen andererseits die aus der Beförderung von Personen Ge. Jon den kompetenten Forst · Polizei und sonf

von der Reck, bühren. Seitens der Herzoglich braunschweigischen Regierung der General · Direktor gebühren. 26

.

August Philipp risti an T d Ian Ams am, . . und . ö. . k nach · dies Etwaige er. der Bahn iwischen Hörter und Holzminden xesp. auf stehenden Vertrag brcbet und abgischlossen: . ö Vahnbofen sich ereignenden Schäden werden nach folgenden . Artikel . ; Hrundsätzen behandelt, Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle

§. 1. 8 ; s z fen U Die Königlich preußische Dircetien der Westfälischen Eisenbahn wird d 3. e,, Verwaltungen trägt denjenigen Schaden selbst, den s⸗ mögliche Hülfe geleistet werden. . urch Zufall oder Schuld ihrer eigenen Beamten am eigenen Bermögen etli . Ramentlich sollen die beiderseitigen Forst⸗ und Polizeibeamten befugt

werden, welchen die Gesetze den Protokollen und Abschätzungen der inländi · schen Beamten beilegen.

schwelgischen Eisenbahnstreckh wschen der preußischen Grenze und, dem Bahn 1 2 hofe Holzminden nr, und die n n nen ö l, , n, Schuld , oder durch Versehen ihrer eigenen Beamten, oder zu L2uf dem fremden Gebiete zu verhaften, jedoch mit der Verbindlichkeit die das nöthige Zugbegleitungẽpersonal stellen. mangelhaften Zustand ihrer Betriebsmittel resp. der ihr gehörigen Giisf. Arretirten unverzüglich an die nächste Polizei- oder Justizb ehörde desselben

2. Weichen und Drehscheiben 2c. der anderen Verwaltung oder dritten Personen b. Gebiets abzuliefern, damit daselbst ihr Name und Wohnort ausgemittelt Die Herzoglich braunschweigische Eisenbahn und Postdirectian wird zu reitet In sonstigen Fallen ruht dritten Personen gegenüber die Ersaßpflcht, werden kann, . diesem Zwecke der preußischen Verwaltung auf dem Vahnhofe Holzminden soweit sie begründet werden kann auf derjenigen Verwaltung, welcher die ( Im Falle hierbei im Gebiete des anderen Staates eine Haussuchung vier Maͤschinen. und drei, nöthigenfalls vier Wagenstande, sowie ein zur Auf⸗ Strecke gehört, auf der die Beschädigung vorgekommen. wmaꝶthwendig wird, hat der verfolgende Beamte sich zu dem Ende an die bewähtung kleiner Materialien und Geräthe geeignetes Lokal ur aus schließ⸗ . . DOrtspolizelbehörde der betreffenden Gemeinde zu wenden und dieselbe zur lichen Benutzung überlassen, sowie ferner den Wüfäliscken Väaschinen dort Gegenwärtiges Abkommen trist mit dem Tage der Betriebs- Erössnum WVoimahme der Visitation aufzufordern. Die bei der Haussuchung aufge⸗ stets rechtzeitig den erforderlichen Wasserbedarf liefern und dem preußischen auf der gunzen Strecke zwischen Kreiensen und Altenbeken in Kraft. Daß mmhundenen, als Objekte des begangenen Frevels bezeichneten Gegenstände sind Zugpersonal für die Dauer seines zeitweisen Auäfenlbalts in Holzminden an— selbe wird auf unbestimmte Zeit mit einer beiden Theilen jederzeit zustehn. iin Verwahrung zu bringen. Der Vollzug der Requisition erfolgt kostenfrer Srnessent. von e re en Werwwaltung zu e mn, , den einjährigen Kündigung abgrsch iet für den Requirirenden.

Artikel 4.

zuweisen, diese auch ordnungsmäßig heizen, reinigen und beleuchten lassen; . R . ö Y, , n. . , ü. n. ö Alle aus diesem Vertrags erhältniss jtiakeitn endlich auch der preußischen Verwaltung die Mitbenutzung der au dem 6 is diesem Ver tag enn. nisse etwa entstehenden Streitigkeiin ; / g ; Bahnhofe zu Holzminden liegenden Gleise, Weichen, . und 2 len, soweit fie nicht der Entscheidung und Verständigung zwischen du . leber die Haussuchung ist sosort ein Pioteoll aufzunehmen, , bihntu gesiatten. hc beiderseitigen Hohen Staatsregierungen ünterliegen durch Schiedsrichter en. Ausfertigung desselven it dem requiriren den , ein zuba n digen / 9 ö schieden werden, von denen jede der beiden Verwaltungen einen und zwar zweite der vorgesetzten Behörde des requirirten Beamten einzusenden.

. bei der Streit ache nicht betheiligte, zum Deutschen Eisenbahnotreinr Artikel 5

ehör 8 2 q j ei ; w ' ; 34 z ö , , erwählt, und, welche bie Meinungeprtsti . Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den beider seitigen 3 ien n ,, en, en, i gn g. Verzögert unn Staaten wird es zur Pflickt gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der

Tbeile auf die i'm detch zen Rotar oder gericht vorliegenden Frevel so schleunig vorzunehmen, als es nach den hierüber be—

9

1 9 ö hn . . 2 * . ä §. 4 nuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung eines Schiedsrichters lä, stehenden Votschriften des Landes nur immer thunlich ist, auch insbesonde e

Die Signalvorr btungen auf der im §. 1 gedachten Strecke sind von der Herzoglich braunschweigischen Verwaltung nach demselben Systeme herzu⸗ stellen, welches auf dem preußischen Theile der Altenbeken ˖Kreiensener Bahn Anwendung gefunden hat. . Die ordnung maßige Unterhaltung, Bewachung und Beleuchtung der Xa . ,, , . gef, lassen, daß der andert bi bei ausgezeichneten oder sehr bedeutenden Freveln die Untersuchung in jedem im §. 1 erwähnten Strecke und des Bahnhofes Hotjminden, so zie sammt · h Könn 4 n . Schiedsri z ; 2 einzelnen Falle sogleich eintreten zu lass

önnen sich die hiedsrichter über die Wahl des Obmanns nicht ein Die Anzeigen über verübte Freve ll quirirten Behörde in zwei

licher auf beiden befindlichen Anlagen bleib Sache der braunschwei sschen Verwaltung, welche daher auch alle dadurch und dafür entstehenden ,. . ., einen solchen zu ernennen und es entscheidet zwischen Ve facher Ausfertigung zugefendet, der requlritenden Bebörde soll das Ergebniß . k . (. * 2. 3 1 6. = 9 ö 5 der Untersuchung mitgetheilt und von dem Strafvollzug jedesmal Kenntniß

selbst und allein zu tragen hat. ; 6 . . 5 Zögert aber ein Schiedsrichter mit der Ernennung des Obmann gegeben werden.

Der Fahrdienst auf der im §. 1 gedachten Strecke wird ausschließlich ö. ais vier Wochen auf dis ihm gerichtlich oper durch Linen on durch preußische Fahrbeamte nach den Anordnungen der Königlich preußischen insinunte Aufforderung dazu, so entscheidet der Obmann des anden Artikel 6. ö Verwaltung ausgeführt werden. ̃ ; Theiles allein. . ̃ . Die Vollziebung der Straferkenn tnisse / sowie die Beitreibung. der den Die genannten Beamten haben jedoch, so lange sie fich auf dem Bahn löassi Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist ein Rechtsmittel nicht in BFelur , Wald. Jagd und Fischerei · Eigenthümern zuerkannten Eutick dia ung. bofe Ju Holzminden befinden, den dien silichtn Anordnungen des dortigen lãssig. k . gelder geschieht nach den Landesgesetzen und soll mit der munlich sten Ve⸗ Ektidonsoorstehers Folge zu leisten. d r . Diese Bestimmung vertritt die Stelle eines zwischen den Parteien r schleunigung bewirkt werden Dit erkannte Geld ⸗˖ oder Arbeitsstrafe wa

zuschließenden Kompromisses. Bum Vortheile desjenigen Staats vollzogen dessen Behörde die Strase er.

. . ; ; Der gesammte Stations und Expeditionsdienst auf dem Bahnhofe ; ö. . 16. ; . kannt hat. Wird von einem Frevler die Zablung des Betrages der gegen Holzminden bleibt ausschließlich Sache der braunschweigischen Verwaltung. Vorstehender Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren au ihn erkannten Geldstrafe, des Werth oder Schadenersatzes, der Kosten und

Die Letztere wird indeß ibre Beamte anweisen, den Betrieb nach der fertigt und von den Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden. Pfandgebübren nicht vollständig, sondern nur zum Theil geleistet, so werden preußischen Seite mit derselben Sorgfalt und Genauigkeit, wie den eigenen ; Derselbe soll den beiderseitigen Hohen Regierungen zur Ertheilung d don dem eingezogenen Geide zuerst die Denunziantengebüh ren, wo solche ge⸗ Betrieb, zu versehen. . Genehmigung welche von dem Königlich preußischen Ministerium der auh setzlich bestehen, sodann die Kosten, dann der Ersatz des Schadens und Wer— Für alle dienstlichen Functionen, welche die Abfertigung von Zügen wärtigen Angelegenheiten, für Preußen und von dem Herzoglich bra thes und zuletzt die Strafe, soweit es zureicht, bezahlt. . * schweigischen Stants.-Ministerium für Braunschweig erfolgen wird, vorgel Artikel s Arti .

h. i n ü Bahn zum Z ecke haben sind die fur die letztere gel⸗ und soll lsd die so ratifizirten Urk tj

enden Bestimmungen und Reglements und di f üali an st⸗ vllen alsdann die so ratisizirten Ur unden gegen einander ausgttau Ar. ö . ö

. k t . ö Gegenwärtige im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen oßberzogs von Oldenburg auszgefer

instructsonen, so wie det Fahrplan der preußischen Babn maßgebend, wes. . ze. amel

halb das Personal auch mit allen diesen Voꝛschriften e, ne, zu ann So geschehen Berlin, am 31. Januar 1865. . 6 Seiner . ö . Gr . n,, . enauer Befolgun durch die Herzogli jaische Eise on⸗ gte Erklärung soll nac erfolgter gegenser Ne kee An

ö n . H m,, , (. S) von der Reg. (L. S) von Amsberg. Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich bekannt ge—

Postdirection verpflichtet werden soll. s ö macht werden. ; ñ 346 ur Urkunde dessen ist Königlich preußischer Seits die gegenwärtige

Der Königlich preußischen Verddallung liegt es ob 3 86 . 91. e ö diejenigen Züge D . f Zut Uiun is C er welche sie von Holzminden weiter zu. befördern hat, durch io eigenen De w und die Auswechselung der Rin Uinssierial Erklarung ausgefertigt und solche mit dem Kön schinen rangiren zu lassen. Die Herzoglich braunschweigische Verwaltung : verseben worden. gloril 4866 stellt hierzu das nöthige Aufsichts · und Hülfspersonal. Berlin, den 23. April 1865.

Der Königlich preußische Prãäsident des Staats ministeriums und Minister

Beide Verwaltungen werden sich in Rothfällen mit ihren Wa iti

; ; . gen und . ; ärtigen legenheiten.

Lokomotiven und,. zwar mit letzteren sowohl für den Fahr, als fur den Bekanntmachung der M inisterial Erklärung, be⸗ ber auswärtigen Angelegen e

, , Fe, . . Lokomotivhülfe wird gegen treffend die Uebereinkunft zwischen Preußen und (L. S) von Bismarck -Schsnhausen.

iti g, von zwei Thalein pro Meile, resp. pro Stunde Rangir⸗ ö

dienst vergütet, für Wagen die Entschädigung nach den Bestimmungen a dem Großherzogthum Oldenburg wegen Verhütung e .

jeweilig bestehenden Wa zenbenutzun gs · RNeglements berechnet. und Bestrafung von Forst⸗ und anderen Freveln

9 j 1 1 z

und Polizei -Uebertretungen. Vorstebende Ministerial · Erklärung wird, nachdem sie gegen eine

Zur Kontrolirung und Rappo tirung der i i iti : ,, 96 en, , n,. , Vom 23. April 18635. Abercinstimmende Ertlärung des groß e e ö s Staatsminist riums vom 7. April ö ausgewechselt wor en, hier⸗

dem dortigen Bahnhofe einen eigenen Beamten stationiren. . 3. 14. Nachdem die Königli z ̃ öffentlich tniß gebracht. . . glich preußische Regierun mit der erzogll durch zur öffentlichen Kenn niß g h ae rr n, . ge e n Te r ede, 2 , . nig lr an n nm ng der . s. Verlin, den 23. April 1865. schen chw S so wie über Mal Sz in Betreff der Maßregeln zur B ü h . M D nn. * , ,. ar,, e,, re. n, . ,,, , Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. zwischen den beider eitigen Ver Ausdehnung unter anderweiten Besti kla ieselll ; i waltungen vorbehalten. Ob und eventuck nach welchem Fahrplane Lokal · mit d nd der n . er He ,. J Dis marc. Sch nh ausen.

troffenen und arretirten ausländischen Frevler bestrafen zu lassen, bewendet

3h. 14025. 45329. A4 670. A5,9 38. . 51753. 51,902. 596219. 53,55 18. 60.616. 63,916. 667 * 5. 63184. 745782. 75,135. 789M. S2. 282. 25361. S3 / 265. Sd l 4. So / 934. 90.517. 90,931. 97,229 und 94, 74

. E8ge⸗ . . . tigen zuständigen Beamten * 2 . . . 2. amn 9 4 2 8 2 . 1. f a i. 8 * Negierungsrath und Ministerial Direktor Au gu st Ludwig Freiherr ö , 4 . auf die oben erwähnte Stret:. des Orts resp. Bezirks des begangenen Frevels, aufgenommen worden, der⸗

e schließlich der braunschweigischen Verwaltung selbe Glaube von der zur Aburtheilung zuständigen Behörde beigemessen

d

iglichen Insiegel

Finanz⸗ Ministe rium.

Bei der heute fortgesezten Ziebung der zten Klasse 131ster Königlichen Klansen · Lotterie siel L Hauptgewinn von 50 000 Thlr. auf Rr. 306550; 2 Gewinne zu 56606 Thlr. fielen auf Nr. 796673 3 . J Gewinne zu 20060 Thlr. auf Nr. 141701. M50 und Soi T (6.

16 Gewinne zu 1060 Thlr. auf Nr. 1261. 6549. 6802. 7392.

90386. 770. 10509. 104. 2750. 12.7369. 156060. 23.

21051. 2466 109. 25628. 31133. 32,414. E961. Z4s779. 371334.

Z6 Gewinne zu 500 Tblr. auf Nr. 1862. 2024. S518. 10,435. 11,647. 12992. 14,3375. 151. 34. 20,1143. 2587. 21601. 28733. 31.267. 317702. 32.133. 32,523. 335063. 34.5665. 38 661. 45.120. At. 437. 46,434. 446951. 19g 686. 5416655. 55st 16. 63/082. 65,289.

Ib0,17*. 71h69. 76r 64. Si. 7330. 82 33. 83 96s u. 0M, d.

66 Gewinne zu 200 Thlr. auf Nr. 751. 2027. 2126. 2750. 1564. 6113. 745. ie 7. 10.6658. 120 νν. 123891. 15,386. 16.633. 17.223. 17,390. 181635. 19, 435. 23,592. 2377 36. 28 150. 297229. 32, 143. 33166090 3. 681. 33.942. 34,96. 35,553. A077 78. 40,957.

den gesammten und ausschließlichen Fabrdienst auf der Herz lich 40622 241434386 [46 17066 ; 9 ichen st auf der Herzoglich Braun— ; z ; ; ö . ( ; ö 2 ü 41928. 446035“ 3. A4. 386. A6 17666. 49,48 8 n . det; dagegen übernimmt jede Verwaltung den Ersatz desjenigen Schadens de sein, die Spur der Frevler in das fremde Gebiet zu verfolgen und letztere 1, ö, n, ,, s. N Kb. in, 3 .

505271. 56νν27. 3. 51,567. 36719. 55.647. 57.669. 59052. 59 833. 6 275. 6lu4* 8d. 6192. 63,579. 61,957. hö5sñ7 14. 66,564. h- „763. 760. 66. 76,643. 72, 63. 27234. 82,279. S4 0I7. &a, 341. S5. 303. S6, 551. 86834. 9,2779 und 91500. Berlin, den 5. Mai 1865. Königliche General Lotterie Direction.

dd / 2 / d

—— ———

Haupt⸗Berwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung; betreffend die Er satzleistunsg für die präkludirten Kassen - Anweisungen von 1835 und Darlehns⸗ Kassenscheine. ö Durch unsere wiederboli veröffentlichten Bekanntmachungen sind die Besitzer von Kassen⸗Anweisungen von 1835 und von Darlehns⸗·

Kassenscheinen von 843 aufgefordert, solche bebufs der Ersatzleistung

an die Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92, oder an eine der Königlichen Regierungs ˖ Lassen einzureichen.

Da dessenungeachtet ein großer Theil dieser Papiere nicht einge gangen ist, so werden die Befitzer derselben nochmals an deren Ein⸗ reichung erinnert. Zugleich werden diejenigen Personen, welche der⸗ gleichen Papiere nach dem Abläufe des auf den J. Juli 1855 fest⸗ gesetzt geiwesenen durch das Gesetz vom 15. April 1857 unwirksam gemachten Praklusivtermins an uns, die Kontrolle der Staatspapiere der die Provinzial Kreis- oder Lofal-Kassen abgeliefert und den Ersatz dafür noch nicht empfangen haben, wiederbolt veranlaßt, solchen bei der Kontrolle der Siaatspapiere oder bei einer der Regierungs⸗ Haupikassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine oder Bescheide in Empfang zu nebmen.

Berlin, den 21. Aoril 1863.

Haupt ⸗Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Gamet. Löwe. Meine cke.

K ///

——

j

Angekommen: Der General Major und Kommandant von Posen, von Alvensleven, von Posen.

. K . ,

Berlin 5. Mai. Se. Majestät der König baben Allergnä⸗ digst gerubt: Dem Hof - Lieferanten, Pianoforte Fabrikanten Carl Bech stein zu Berlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Bayern Majestät ihm verliebenen Ritterkreuzes er ster Klasse des Verdienst Ordens vom heiligen Michael zu ertheilen.

——

—— .

Nicht amtlich es.

Preußen. Berlin, 5 Mai. Se. Majestät der König nabmen einige militairische Meldungen und die Vorträge der Staa is Minister Freiherrn von Schleigitz, Grafen zu Eulenburg und Frei⸗ herrn von Bodelschwingb entgegen. . ö

In. beutigen (àbsten) Sitzung des Abgeordneten. hauses; welcher der Kriensminister von Roon, der Minister von

Selchow, so wie der Lie rungstanumissar. aao von Hartmann

peiwobnten, wurde die Debatte über das Ye ill tair gesetz sortgeseßzt. Bis zum Schluß unseres Blattes sprach der Referent Gneist.