1865 / 115 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1526 umfassung festigungs steinung o machen un Regierung, 20. Juli erwerben un Rayonbezirke der d weiter als eine vier an Preußen a Die Großherzog wenn und soweit die König verlangen sollte, für die Bundesfe allgemeinen Bau⸗Rayonregu Rastatt, Beilage 1 . 25. Sitzung der die Vorschriften, w Bundesfestungen von der sollten, auf den Krieg zu erklären und die dazu er Soweit hierbei n Staaten entsprechende as Verfahren d des Protokoll vom sich die Großherzogli Königlich preuß Die Groß Leistung der E Grundeigenthum in den durch die hiernach werden und erhä ein für alle Mal Gesetzes den B Zur Benu des Kriegshasens k gierung im Großherzog hl pachtweise, als der Königlich preußis Zwecke erforderlichen gelingen, so wird auf ihrer Regierung

nd 15. des Vertrages vom ö

und des Bau⸗Rayonbezir erke des Kriegshafens.

der Abpfählung auf g d zu unterhalten. Ländereien unter 1853 bezeichneten d zu besi

ks jedes der drei detachirten Be. Diese Grenzen sind durch Ver⸗ nschaftliche Kosten erkennbar zu as Recht der Königlich preußischen den im Artikel 14 des Vertrages vom Verhältnissen als Privateigenthum zu wird auf diejenigen Theile der Bau. erke erstreckt, welche etwa sche Meile von dem mit Staatshoheit iete abstehen. nburgische Regierung verpflichtet sich, egierung es demnächf urfs eines Reglement Rastatt und des Entwurfs eintt lativs für die Bundesfestungen Ulm und 3. des Separat⸗Protokolls der 26. Juli 1860, sowit erhältnisse der

zu fordern, habe See Bataillons

Rath Carl

Scheuerlein; Allerhöchstihren Ober Regierungs ˖ Wilhelm Allerhöchstihren Geheimen Rudolph Meinecke; Allerhöchstihren Wirklichen Lega Wilhelm J Seine Königliche denburg: ihren Re heodor Erd chstihren Minister · Residenten rich Geffcken; welche, nach geschehener Au ihrer Vollmachten, nen, über folgende

th Johann Gustav

9 Joh 6 irten Befestigungsw tel geographi bgetretenen Geb lich olde

lionsrath Paul Ludwig

ordanj 3. obeit der Großherzog von Ol⸗-

2 2 lich preußische R

die Bestimmungen des Entw

hannes stungen Ul

gierungs ˖ Präsidenten Albrecht Jo mann;

Dr. juris Friedrich Hein⸗ und 2. zu ndesversammlung vom

r Anerkennung elche etwa f

Ratificatio⸗

und gegenseitige landesherrlichen orden sind.

echselung Vorbehalt der Bestimmungen einig gew

erner über die Rayonv zversammlung beschlossen werden nd dessen Umgebungen für anwendbar chen Bestimmungen zu Organisation in den anderweite Regelung der Vor. (Kapitel 3 der Anlage! 1860) erforderlich ist, wird Regierung hierüber mit der

shafen u derlichen gesetzli

des Vertrages vom 20. eine der Behörden

den Grenzrezeß chen dem ade und dem Groß.

190-200 Jück Gebiete abschnei⸗ den beiderseitigen rother Farbe eingetra—⸗

der im Artikel d demnächst durch imten Hoheitsgrenze z estlichen Seite der J tritt diejenige, oldenburgischen geheftete,

An die Stelle 1853 bezeichneten un 1856 näher bestin schen Gebiete an der w enburgischen Gebiete atastermaßes vom elche in die an ebene Karte mit

vom 3ssten beiderseitige schriften ü zum Bun

er Behörden 26. Juli ch oldenburgische Regierung verständi uburgische Regierung für die Beschränkunge Alinea J.

herzoglich old oldenburgischen K dende Grenzlinie, w

Bevollmächtigten unterschri übernimmt die

n, welche dem Rayonbezitken

herzoglich olde ntschädigung bezeichneten Bau Bau⸗Rayonbestimmungen niglich preußischen Regie betreffenden oldenburgishhen Thalern.

von Olden⸗ rhalb dreier ärtigen Vertrages ge⸗

des nach vorstehend etzt abgetretenen Ge Ratification des gegenw

er Bestimmung bietes soll inne

ie Uebergabe burg an Preußen j Monate nach der lt dafür von der sofort nach g von funfzig tzung als Exerzier⸗ ann in dessen lich oldenburgischer

Erlaß des Tausend und Schießpl Nähe die Königli 1 Gebiete

en Kommissarien ernennen, welche renze an Ort und

de Hohe Regierunger mit der Uebergabe zugleich Stelle vorzunehmen hab

Die solchergestalt oder Abpfählung auf gemein unterhalten. Ansehung der Bew kommt der Artikel 8 des V wendung.

Die in den 1853 angegebenen jenigen Hoheitsgre Grenzbestim trages vom an Preußen a

ätze für die Garnison ch preußische Rr Grund und Bo— ümlich erwerben. Sollt ung des für dieß Vereinbarung nich ldenburgischt

die Regulirung der G

festgestellten Grer

sind durch Versteinung schastliche

nen und zu den sowo auch privateigenth Regierung die Erwerb Terrains im Wege freier Antrag die

das Enteignung

Kosten zu bezeich ohner des jetzt abgetretenen Gebietes

Juli 1853 zur An— Großherzoglich o Sverfahren veranlassen.

Artikel 4.

denen die Königlich preußis 20. Juli 1853 iner Handelsstadt, erbetreibenden im vorfen war, werdtz

ertrages vom 20.

Artikeln 14. ur Abstände vom Preußis nze zu verstehen . w festgesetzt ist 20. Juli 1853 ge bgetretene Geb Artikel 2. urgische R auf Old

Die Beschränkungen, Artikel 13 des Vertrages vom

s Handelshafens oder e erkern und Gew

che Regierunh hinsichtlich de so wie de preußischen

chen Gebiete sind von der— durch die vorstehende neue Artikel 11. und 28. Anlegung eine Ansiedelung von Handw Gebiete an der westlichen hiermit aufgehoben. egierung gestattet der Köoͤ⸗ burgischem Gebiete inner Linien in gelber Farbe um. denburgischen Katastermaaßes s detachirte Be⸗ erhalten, stigung des Kriegshafens setzen, nachdem vor—

des Ver lten auch für das jetzt von Oldenburg

Seite der Jade unter

Artikel 5. Die Königlich preußische Re Bau auf eigene Juli 1853 von sion ertheil om preußischen Marine⸗

Die Großherzoglich oldenb niglich Preußischer halb der in d zogenen drei, großen Räumlichkeiten festigun gswerke auf ei auch unter einan durch die erforder gängig die

verpflichtet sich,

1 Artikel 24 lich oldenburgischt llem Zubehör in de westlichen Stil der Oldenbuth⸗ herzustellt

Regierung, ehefteten Karte mit jede 11 bis 12 zum Schutze gene Kosten anz d mit der Hauptbefe lichen Wege in Verbindung zu lich Preußische Re Privateigenthum der ben und b) für die durch die Anlage beeinträchtigten rungen an Die Großh

bahn, zu deren trages vom 20. Regierun Strecke v der Jade bis zu Bremer Eisenbahn binnen welcher die Groß einer mit einer sester von Oldenburg bis der detachirten Befestigungswerke ungen und Abwässe⸗ ergestellt haben wird.

ird zur Erwer⸗ en Wegen und Abwässerungen thige Enteignungsver⸗= niglich preußischen Regierung ver⸗

Kosten ihr in der Großherzog t worden, mit a Etablissement an der Bahnhofe b derselben Zeit urgische Regierung die Weser verbun

Jück Ol des Kriegshafen g die Konzes ulegen und zu unt dem oldenburgi Artikel 10 innerhal herzoglich oldenb Brücke über Bremen ausführen wird. Artikel 6. ch die Königlich pre Eisenbahn in hannoverschen Jahren, chnet, in Ang hrigen Frist E

betreffenden Gru enen Eisenbah

ußische Regierung nat der Strecke von Olden / desgrenze b vom Tage der riff zu ne

Ferner verp ihrer Wahl entw nach der Königlich lb einer Frist von zehn gegenwärtigen eim Ablaufe der genar an die Großherzo

Die Königlich pre pflichtung erfüllen; Regierung eine W oder verweigern wird. gierung fortan V Artikel 20 des V bahn hinsich

Entscheide Jade ˖ Eisenbahn Fannoverschen Lan zehnjährigen Frist ihrer Wahl entw in der Strecke von Oldenb des zwölften Jahres, Vertrages an gerechnet, tragenen spätere Jahr bis zu sol

flichtet si eder die Jade—

bisherigen Wegeverbind

befriedigender Wei

erzoglich oldenburgisch bung des zu den detachirten Wer

erforderlichen Grundeigenthums fahren auf Verlangen der anlassen.

e Regierung w

hmen] Od

Vertrages an gere llion Thal

das etwa

inten zehnjä ldenburgische Regier ußische Regierung bhängig davon, o eiterführung der B Dagegen on jeder weiteren

ung zu b se alternati b die Königlich h ihrem Gebie ll die Königlich pr Verbindlichkeit zum li 1853 konzessi n Oldenburg ent ische Regierun on Oldenburg nach Damme binnen der o nehmen, so ist sie verp ergestalt zu urg bis Damm vom Tage der dem Betrie

„die Dauer des Bestehens dieser Großherzoglich oldenburgische Regierung auf ohne jedoch der

drei detachirten Werke ver— Gunsten der andeshoheit preußischen Regierung der detachirten W Alle auf diesen Grund⸗ ommunal⸗ und sonstigen ch preußischen Regierung

2 zichtet die Königlich preußischen innerhalb derselben, die Befugniß einzuräun preußischen stücken gegen korporaliven Lasten fortzuentrichten. Die Befug

Regierung zu

Ausübung der L te gestaltt

ahn auf Königlich ien, die Grenzen Hoheitszeichen zu ver aftenden Staats⸗ , K sind von der Königli

erke mit Bau der in ertrages vom 29. Ju tlich der Strecke t sich die Königlich in der Strecke v desgrenze bei in Angriff zu eder den Bau d

wärtig h südlich vo bunden sin g dafür, 8 . ber Königin niß der Königli ! ten Räumlichkeiten in der angege üpsten Beschränkun wenn und so

Kriegs Marine · Etab

ch preußischen Regierung, die gedach⸗

benen Weise zu benutzen, nebst allen

der Staatshoheit Oldenburgs er⸗ Regierung das er aufgeben so

daran geki rdern, daf ätestens beim fikation des gegen be eröffnet wird, cher Betriebs = Eröffnung d

bald die lissement a

Königlich preußische n der Jade wied Artikel 3.

Karte mit blauer Farbe einge er beiden Bau⸗Rayonbezirke der Haupt⸗

Die auf der angehesteten e Summe vn

Tinien bezeichnen die Grenzen d

1527

achtzig Tausend Thalern an die Großherzoglich oldenburgische Regie ˖

ng zu zahlen. a, Artikel 7

Ueber die Bahn von Heppens nach Oldenburg, sowie eventuell aber die Bahn von Oldenburg nach der Hannoverschen Grenze bei Damme, in deren vollständigen Durchführung durch alle Zwischen⸗ punkte, über die Haltestellen und den Bauplan im Allgemeinen wird sich die Königlich preußische Regierung vor der Ausführung mit der Großherzoglich oldenburgischen Regierung verständigen und ihr das spezielle Projekt der Bahnanlage zum Zwecke der desfallsigen Ver einbarung vorlegen. Im Uebrigen blelbt die Feststellung der Bau⸗ projekte der Königlich preußischen Regierung überlassen. Die Pro- jelte sollen jedoch vor der Ausführung der Großherzoglich Olden= burgischen Regierung mitgetheilt, auch dabei alle Einrichtungen und Anlagen vermieden werden, welche die Großherzogliche Regierung bei ihren eigenen Bahnen aus sicherheitspolizeilichen Rücksichten nicht zuläßt.

Artikel 8.

Der Bahndamm wird in der für zwei Geleis Kronenbreite ausgeführt.

Es bleibt jedoch der Königlich preußischen Regierung Überlassen, sich auf die Anlage eines Geleises zu beschränken.

Die Spurweite soll 4 Fuß 8 Zoll englischen Maßes sein.

Artikel 9.

Zu der Bahnanlage gehört die für bahn - Betriebes erforderliche Herstellung eines Telegraphen.

Die Großherzoglich oldenburgische Regierung kann zum Zwecke der Einrichtung eines abgesonderten öffentlichen Telegraphen Verkehrs innerhalb ihres Gebietes für eigene Rechnung den Telegraphenstangen längs der Bahn befestigen.

Der Königlich preußischen Regierung soll dagegen zur freien Benutzung für andere als Bahnzwecke

) subaquatische Telegraphenleitungen von Heppens, die Jade ent⸗ lang, nach England, Frankreich und anderen auswärtigen

Punkten zu führen, und

2) ober und unterirdische Telegraphenleitungen von Heppens durch das oldenburgische Gebiet nach Bremen und, Jalls die

Bahn von Oldenburg nach der hannoverschen Grenze bei

Damme zur Ausführung kommt, auch längs dieser Bahn

eine Telegraphenleitung anzulegen, desgleichen zu diesem

Zwecke, soweit sie nicht eigene Telegraphenstangen herstellt, bis

zwei Telegraphendrähte an den Telegraphenstangen der Olden

burg⸗Bremer Bahn zu befestigen. Telegraphen⸗ Stationen

werden jedoch von der Königlich preußischen Regierung im

Großherzoglich oldenburgischen Gebiete ohne vorherige Ver=

ständigung mit der Großherzoglich oldenburgischen Regierung nicht angelegt werden.

Artikel 10.

Die Großherzoglich oldenburgische Regierung wird den Bahn⸗ hof der Oldenburg⸗Bremer Eisenbahn bei Oldenburg. dergestalt ein richten lassen, daß die preußischen Eisenbahnen in ihn einmünden können, und die Station auch für den Verkehr derselben genügt.

Die Königlich preußische Regierung vergütet der Großherzoglich oldenburgischen Regierung .

) für diese Einrichtung des Bahnhofes die Hälfte der Kosten, welche die Großherzogliche Regierung für die erste Anlage und Ausrüstung desselben zum Zwecke ;

e erforderlichen

die Sicherheit des Eisen⸗ elektro magnetischen

gestattet sein,

des Betriebes der preußischen und der oldenburgischen Eisenbahn nach einem von Olden⸗ burg vorzulegenden gemeinschaftlich festz u stellen⸗

den Bauplane verwendet; . .

zu den unter Zustimmung der Königlich, preußischen Regierung

ausgeführten Erweiterungs- und Ergänzungs = Anlagen des

Bahnhofes einen Beitrag nach Verhältniß des dabei obwal⸗

tenden Interesses der preußischen Bahn; .

für die Mitbenutzung des Bahnhofes nach dem Verhãältnisse

seiner Benutzung durch die preußische und durch die olden

burgische Betriebsverwaltung jährlich: 4

a) ein halbes Prozent für Verschleiß der Gebäude,

b) eine Quote zu den Unterhaltungskosten ; auf Liquidation der Großherzoglich oldenburgischen Regierung.

Der Umfang des NMitbenutzungsrechts der Königlich preußischen Regierung an dem Bahnhofe richtet sich nach dem Verhältni e des von ihr zu der Anlage geleisteten Kostenbeitrags; die Ausübung desselben wird seiner Zeit, wenn die Königlich preußische Regierung den Selbstbetrieb ihrer Bahnen übernimmt, im Wege der Verstän⸗ digung zwischen den beiden Hohen Regierungen im Einzelnen gere— gelt werden.

So lange die Großherzoglich trieb der Eisenbahn von Heppens nach * Königlich preußische Regierung für die Mitbenutzung zu Oldenburg Seitens dieser Bahn keine Vergütung zu zahlen, jedoch mit Vorbehalt des entsprechenden Beitrages zu den Kosten derjenigen Erweiterungen des Bahnhofes, welche im Interesse der

oldenburgische Regierung den Be⸗ nach Oldenburg hat, braucht die des Bahnhofes

Drahtleitungen an

Heppens · Oldenburger

Bahn unter Zustimmung der Königlich preußischen Regierung Zust 8

ausgeführt werden. . J Artikel 11.

Die Großherzoglich oldenburgische Regierung wird allen zu den Bahnanlagen etwa erforderlichen Staatsgrund und Boden der König= lich preußischen Regierung unentgeltlich auf so lange überweisen, als derselbe für die preußischen Eisenbahnen benutzt wird. Hört diese Benutzung auf, so verbleibt der Königlich preußischen Regierung nur das Recht zur Wegräumung der darauf etwa errichteten Gebäude und sonstigen Bahneinrichtungen.

; Die unentgeltliche Abtretung bezieht sich auf diejenigen Grund⸗ stücke, welche zu der eigentlichen Eisenbahnanlage, mit Einschluß etwaiger sogenannten Parallelwege und des nöthigen Raumes für die Bahnwärterhäuser, die Haltestellen und die Bahnhöfe, dauernd benutzt werden.

. Artikel 12.

Insoweit die zur Eisenbahnanlage erforderliche, vorübergehende oder dleibende Abtretung des Grundes und Bodens, sowie die dazu etwa nöthige Aufhebung von Grundgerechtsamen im Wege gütlicher Vereinbarungen zwischen der Königlich preußischen Regierung und den Betheiligten nicht zu erreichen ist, wird die Großherzoglich olden⸗ burgische Regierung das Enteignungsverfahren in gleichem Umfange und unter nicht minder günstigen Bedingungen eintreten lassen, als solches in Bezug auf die Anlage der Eisenbahn von Oldenburg nach Bremen stattfinden wird.

Artikel 13.

Die Königlich preußische Regierung wird alle diejenigen An- lagen und Vorkehrungen auf ihre Kosten einrichten. welche an Wegen, Uebergängen, Triften, Einfriedigungen, Ent⸗ und Bewässerungsan⸗ lagen, Brücken und Durchlässen 2c. nöthig sind, um die ungestörte Verbindung zwischen den an beiden Seiten der Eisenbahnen bele⸗ genen Ortschaften und Grundstücken zu erhalten und die benach⸗ harten Grundbesitzer gegen Gefahren und Nachtheile in Benutzung ihrer Grundstücke zu sichern.

Bestehende Communicationswege dürfen nur unterbrochen wer⸗ den, nachdem vorher provisorische Einrichtungen getroffen sind, welche dem Verkehrsbedürfnisse genügen und den sicherheitspolizeilichen An⸗ ordnungen entsprechen.

Artikel 14. oldenburgische Regierung kann zur Ueber⸗ wachung ihrer In teressen und Gerechtsame bei dem Bau, wie auch bei dem Betriebe der Bahnen einen Kommissarius bestellen, welchem die von der Königlich preußischen Regierung eingesetzte leitende Bau⸗ und Betriebsverwaltung jede für seine Zwecke nöthige Einsicht ge⸗ statten, beziehungsweise Auskunft ertheilen wird.

Artikel 15.

Die Königlich preußische Regierung hat für die Verpflegung der erkrankten Arbeiter und nöthigenfalls für deren Fortschaffung in die Heimath Sorge zu tragen.

Artikel 16.

Nach vollendetem Bau einer jeden der beiden im Artikel 5 und 6 bezeichneten Bahnen wird die Königlich preußische Regierung der Großherzoglich oldenburgischen Regierung einen vollständigen, das Bahneigenthum und seine Zubehörungen nachweisenden Plan mit theilen.

Die Großherzoglich

Artikel 17.

Die Königlich preußische Regierung haftet für allen denjenigen durch die Bahnanlagen Dritten, namentlich benachbarten Grund⸗ eigenthümern etwa erwachsenden Schaden, wofür nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen jeder Privateigenthümer dem Betheiligten Ersatz zu leisten hat; jedoch sollen in diefer Beziehung alle etwaigen Vorrechte und Begünstigungen, welche der Großherzoglich oldenburgischen Re- gierung innerhalb ihres Gebietes für die Bahnanlage von Oldenburg nach Bremen zustehen oder noch zugestanden werden, auch auf die Königlich preußische Regierung für ihre Bahnanlagen ausgedehnt werden.

Artikel 18.

Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der Eisenbahnen der Großherzoglich oldenburgischen Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten. Namentlich hat die Königlich preußische Regierung in⸗ nerhalb des Großherzoglich oldenburgischen Gebietes wegen privat · rechtlicher Ansprüche, welche aus Anlaß der Bahnanlagen wider sie erhoben werden sollten, der Entscheidung der zuständigen oldenbur⸗ gischen Gerichte nach oldenburgischen Gesetzen sich zu unterwersen.⸗

Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses Vertrages an gerechnet, in Bezug auf Eisenbahn - Unterneh. mungen von der Großherzoglich oldenburgischen Regierung erlassen werden, sollen jedoch auf dle im Artikel 5 und 6 bezeichneten Eisen bahnen ohne vorgängige Verständigung mit der Königlich preußischen Regierung keine Anwendung finden.

Artikel 19. ; K

Die Eisenbahnen nebst allem Zubehör sollen, so lange sie im Eigenthum der Königlich preußischen Regierung stehen von jeder Grund oder Gebäudesteuer, sowie von allen sonstigen Abgaben fur Staats-, Kommunal“ oder andere Corporationszwecke frei sein