1865 / 115 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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keiner Gewerbesteuer Gast ·

Betrieb mit

Auch soll ihr belastet werden.

chen Abgabe

Haltestellen gestattet werden möchte, unterliegen dagegen der gesetz= lichen Besteuerung. Artikel 20.

Soweit die Bahnen von der Königlich preußischen Regierung selbst betrieben werden, soll Folgendes gelten:

Die Feststellung sowohl der Fahrpläne als der Tarife steht der Königlich preußischen Regierung allein zu.

Königlich preußischen Regierung erlassen. ausüben lassen.

oldenburgischen Gebiete zugelassen werden.

des Staats unterworfen, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Preußische

Unterthanen, welche beim Betriebe innerhalb des Großherzoglich

dem preußischen Unterthanenverbande aus. Artikel 21.

So lange, als die Königlich preußische Regierung die Bahn⸗ strecke von Oldenburg nach der hannoverschen Landesgrenze bei die preußische Meile beträgt, steht je doch der Großherzoglich olden—

Damme (Art. 6) nicht betriebsfähig hergestellt hat, überläßt dieselbe

die Verwaltung und den Betrieb der Eisenbahn von Heppens nach d Bestimmungen des Artikels 24 zur Anwendung zu bringen, oder

statt dessen gegen Ueberlassung der ganzen erzielten Brutto-⸗Einnahme

Oldenburg an die Großherzoglich oldenburgische Regierung. Artikel 22.

Bei dieser Betriebsüberlassung wird die Königlich preußische Regierung die Bahn von Heppens bis Oldenburg nach planmäßiger Ausführung in einem dem Zwecke des Unternehmens entsprechenden, dem ffentlichen Verkehre die nöthige Sicherheit gewährenden Zu—

stande übergeben.

Statt der Betriebsmittel wird aber die Königlich preußische Regierung der Großherzoglich oldenburgischen Regierung die Summe

von dreimalhundert ein und neunzig Tausend sechs hundert Thalern gen soll für die Berechnung der Kosten angenommen werden, daß

die Bahn Heppens-Oldenburg an sämmtlichen Betriebsausgaben der

baar überweisen.

Sobald der Fall eintritt, daß die Bahn in den eigenen Betrieb der Königlich preußischen Regierung Großherzoglich oldenburgische Regierung alsdann diese

Artikel 23.

Während der Dauer der Betriebsüberlassung führt die Großherzoglich oldenburgische Regierung die Verwaltung und den Betrieb auf ihre

alleinige Kosten selbstständig mit folgenden Maßgaben:

Die Bahnpolizei⸗ Ordnung für die im preußischen Gebiete be— legene Bahnstrecke wird nach vorgängiger Verständigung mit der Großherzoglich oldenburgischen Regierung von der Königlich preußi⸗

schen Regierung erlassen.

Die Feststellung des Fahrplanes und der Fahrordnung bleibt der Großherzoglich oldenburgischen Regierung überlassen, welche sich jedoch verpflichtet, täglich mindestens zwei Personenzüge, und zwar einen vor und einen nach 12 Uhr Mittags von jedem der beiden

Endpunkte der Bahn nach dem entgegengesetzten Endpunkte derselben oldenburgischen Regierung, welche dabei auf Verlangen der König⸗

abgehen zu lassen.

Der Fahr - und Frachttarif Leinschließlich aller Nebengebühren im Beförderungsgeschäft) wird von der Großherzoglich oldenburgischen 3 Die Tarifsätze sollen aber stets so bemessen werden, daß der Betrieb der Bahn die Erzielung eines möglichst

Regierung bestimmt.

günstigen Reinertrages in Aussicht stellt.

rechnet werden, als für die Bahn Oldenburg-Bremen.

Die Großherzoglich oldenburgische Regierung wird die Eisenbahn mit allen dazu gehörigen Beiwerken, Anstalten und Einrichtungen sowie in entgegengesetzter Richtung durch das Großherzoglich olden⸗

fortwährend in vollkommen brauchbarer Beschaffenheit erhalten.

Im Fall des Uebergangs der Verwaltung und des Betriebes an die Königlich preußische Regierung muß die Großherzoglich olden⸗ und Benehmung mit der Großherzoglich oldenburgischen Regierung burgische Regierung die Bahn nebst allem Zubehör in ordnungs-

mäßig unterhaltenem, gutem Zustande zurückgewähren, und für das

hieran Mangelnde entsprechende Entschädigung leisten, Die Großherzoglich oldenburgische Regierung wird im Betriebe der Bahn, nur mit Ausnahme solcher Perioden, wo durch die Aus—

führung von Reparaturen eine Unterbrechung unvermeidlich verursacht

wird, keine Behinderung eintreten lassen. Die Königlich preußische Regierung behält sich vor, zur Wahr⸗ nehmung ihrer Interessen und Gerechtsame bei dem Betriebe der

übergeht, hat dagegen die Summe entweder baar oder in Betriebsmitteln zum Taxzwerthe zu erstatten.

oder ähnli⸗ Bahn einen Kommissarius zu bestellen. Die Großherzoglich olden— und Schankwirthschaften

oder sonstige Gewerbe, deren Ausübung auf , Auskunft zu ertheilen, auch auf Verlangen alle die Bahn und den

Betrieb befreffenden Verhandlungen mit der Königlich preußischen Re—= gierung durch ihn zu führen.

burgische Regierung wird ihre Behörden anweisen, demselben in Be— ug auf die Bahn jede Einsicht zu gestatten und jede gewünschte

Das Recht der Königlich preußischen Regierung, ihre nicht für

den Bahnverkehr bestimmten Telegraphenleitungen an den Telegraphen. stangen der Bahn zu befestigen, bleibt auch während der Betriebs. Die Bahn. Polizei⸗Ord⸗ nungen werden von der Großherzoglich oldenburgischen Regierung in Bezug auf ihr Gebiet nach vorgängiger Verständigung mit der Die bahnpolizeiliche Auf⸗ ficht wird auch innerhalb des Großherzoglich oldenburgischen Gebietes die Königlich preußische Regierung durch ihre Eisenbahn⸗Beamten Thaler pro preußische Meile aufkommt. Die von der Königlich preußischen Regierung geprüften Be. burgische Regierung wird für jedes Kalenderjahr die Brutto- Ein— triebsmittel sollen ohne weitere Revision auch im Großherzoglich nahme im folgenden Monat März feststellen, auch hierbei auf Ver—= langen der Königlich preußischen Regierung einen Kommissar der—

Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Orts der An—=— selben zuziehen und die danach sich ergebende Pachtquote bis zum stellung rücksichtlich der Disziplin nur den vorgesetzten Königlich preußlschen Behörden, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden

Folge einer Kriegsarmirung der Hafenbesestigung auf der Endstrecke

überlassung fortbestehen. Artikel 24.

Während der Dauer der Betriebsüberlassung erhält die König— lich preußische Regierung von der gesammten Brutto- Einnahme der Bahnstrecke Heppens Oldenburg funfzig Prozent dessen, was über F060 bis 26,000, und sechszig Prozent dessen, was über 290,009 Die Großherzoglich olden

. April an die Königlich preußische General-Staatskasse abführen. Für Störungen und Unterbrechungen des Betriebes, welche in

der Bahn bei Heppens eintreten, kann die Großherzoglich olden⸗

oldenburgischen Gebietes angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus burgische Regierung keine Abzüge an der Pacht oder sonstige Ent—

schädigung beanspruchen.

Arlikte Für jedes Betriebsjahr, in welchem die gesammte Brutto ⸗Ein— nahme der Bahn Heppens -⸗Oldenburg unter zehntausend Thaler für

burgischen Regierung das Recht zu, nach ihrer Wahl entweder die

an die Königlich preußische Regierung von dieser bis auf Höhe von achttausend Thalern für die preußische Meile Bahnlänge die Erstat— tung aller derjenigen Kosten zu beanspruchen, welche der Betrieb und die Unterhaltung der Bahn erfordert hat.

Bei Berechnung dieser Kosten kommen gezahlte Vergütungen für Benutzung von fremdem Betriebsmaterial (Wagenmiethe u. s. w.) nicht in Ansatz, wohl aber die verhältnißmäßige Vergütung für Mitbenutzung des Bahnhofs in Oldenburg (Artikel 10). Im Uebri⸗

von der Großherzoglich oldenburgischen Regierung betriebenen Eisen⸗ bahnen in folgender Weise partizipirt:

a) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der Bahnlänge;

b) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirk— lichen Ausgaben;

e) an den Kosten für Lokomotivführer und Heizer, sowie an den Reparatur- und Erneuerungskosten der Lokomotiven und Ten— der nach Verhältniß der durchlaufenen Lokomotivmeilen und an allen übrigen Kosten der Transportverwaltung nach Ver⸗ hältniß der durchlaufenen Wagenachsmeilen, jedoch mit der Beschränkung, daß für Heppens- Oldenburg Die Lokomotip⸗ meilen, sowie die Gepäck und Personenwagen ⸗Achsmeilen nicht für mehr, als in jeder Richtung täglich für zwei Züge in An— satz kommen.

Die Aufstellung der Berechnung erfolgt von der Großherzoglich lich preußischen Regierung einen von dieser bestellten Kommissarius uziehen, auch diesem jede gewünschte Auskunft geben und jede Ein— sicht der Beläge gestatten wird.

Artikel 26. Die Großherzoglich oldenburgische Regierung wird sowohl auf

Ferner sollen ohne vorgängige Zustimmung der Königlich preu⸗ den in Artikel 5 und 6 bezeichneten Bahnen, als auch auf der Eisen—

ßischen Regierung die Einheltssätze pro Meile von und nach Heppens bahn von Oldenburg nach Bremen Königlich preußische Militair— niemals höher sein, als im Verkehr zwischen Oldenburg und Bre und Marine-Mannschaften und Effekten von und nach dem Marine⸗ men, auch in dem durchgehenden und Vereins-Verkehr für die Bahn

Heppens Oldenburg niemals geringere Frachtantheile pro Meile be⸗ nöthigenfalls Extrafahrten einrichten und die von anderen Bahnen

Etablissement in Heppens ungehindert passiren lassen und zu ermäßig⸗ ten Fahrpreisen befördern, auch zum Zweck dieser Beförderung

kommenden Transportfahrzeuge auf die eigene Bahn übergehen lassen. Einer jeden auf der Eisenbahm aus dem preußischen Jadegebiete,

burgische Gebiet zu bewirkenden Truppensendung soll eine Anzeige

binnen angemessener Frist vorausgehen.

In Jällen außerordentlicher Dringlichkeit, wo ohne Gefährdung des Zwecks eine vorgängige Benehmung mit der Großherzoglichen Regierung nicht zu bewirken sein würde, will diese es geschehen lassen, daß von dieser Benehmung ausnahmsweise abgesehen werde. Es soll jedoch auch in solchen Fällen der Absendung der Transporte unter allen Umständen eine Anzeige an die Großherzogliche Regierung oder an die nach Befinden deshalb mit Anweisung zu versehende Behörde vorangehen.

dienste (eonfr. S. 4 des Reglements für die telegraphische Korrespon⸗ denz im deutsch⸗ österreichischen Telegraphen-Verein) eröffnet worden.

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Artikel 27.

Bei der Bestimmung des Artikels 24 des Vertrages vom 20. Juli 1853, daß etwaige oldenburgische Zweigbahnen, seien es Staats oder Privatbahnen, in die preußischen Eisenbahnen ein⸗ münden, sowie dieselben kreuzen dürfen, behält es sein Verbleiben und die Königlich preußische Regierung wird eintretenden Falles u einer den Anforderungen der Technit entsprechenden unmittelbaren Verbindung solcher Eisenbahnen mit den preußischen Eisenbahnen die

Hand bieten. . z Artikel 28.

Die Großherzoglich oldenburgische Regierung wird von den Paaren, welche mit Benutzung der ahnen von Heppens nach Oldenburg und von Oldenburg zur Königlich hannoverschen Landes- grenze bei DTamme vom Königlich preußischen Jadegebiet nach an. teren Königlich preußischen Landestheilen oder umgekehrt befördert werden, eine Durchgangsabgabe irgend welcher Art auch in dem Falle nicht erheben, wenn eine Zolleinigung zwischen Preußen und Oldenburg nicht mehr bestehen möchte.

Artikel 29.

Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll im Eisenbahnbetrieb sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise, als auch der Zeit der Ab. fertigung kein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen die aus dem' Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt wer⸗ den, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin ver bleibenden Transporte.

Artikel 30.

Die Königlich preußische Regierung kann die Bahnen nur mit Zustimmung der Großherzoglich oldenburgischen Regierung an einen Anderen ganz oder theilweise überlassen.

Artikel 31.

Etwaige aus dem gegenwärtigen Vertrage oder über die Aus⸗ legung desselben entstehende Streitfragen zwischen den beiden Regie— rungen sollen auf schiedsrichterlichem Wege zur Erledigung gebracht werden. Zu diesem Zwecke ernennt im vorkommenden Falle binnen sechs Wochen nach beantragter schiedsrichterlicher Entscheidung jeder Theil zwei, keinem beider Staaten angehörige, unparteiische Schieds- männer, welche eine G ünften sich beiordnen, unter denen dann die Stimmenmehrheit über den Streitpunkt definitiv, mit Ausschluß jedes dawider zu ergreifenden Rechtsmittels, entscheidet. Können die vier gewählten Schiedsrichter sich über die Person des sünften nicht einigen, so hat jede der beiden Regierungen einen unparteiischen Mann zu dem Zwecke zu bezeichnen, damit nach Bestimmung des Looses Einer dieser beiden Männer von den vier Schiedsrichtern als fünfter zugezogen werde.

. Die Ratifikationen dieses Vertrages sollen binnen sechs Wochen nach der Unterzeichnung ausgewechselt werden. Dessen zu Urkunde ist gegenwärtiger Vertrag doppelt ausgefer ligt, von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden. J So geschehen und vollzogen zu Berlin den 16. Februar 1864. Friedrich Wilhelm Scheuerlein. (L. S.) Carl Wilhelm Everhard Wolf. ö Johann Gustav 1 Meinecke. 3 Paul Ludwig Wilhelm Jordan. . Albrecht Johannes Theodor Erdmann. . Friedrich Heinrich Gef fcken. ö

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifieations- Urkunden zu Berlin bewirkt worden.

Ministerium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Bekanntmachung.

Zu, Wittower Posthaus im Regierungsbezirke Stralsund ist am 15. Mai er. eine Telegraphen , Station mit beschränktem Tages.

Berlin, den 15. Mai 1865. Königliche Telegraphen Direction.

von Ehauvin.

Das 19. Stück der Gesetz- Sammlung, welches heute ausgege⸗ ben wird. enthält unter Nr. 6074. den Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg, betref⸗ fend die weitere Entwickelung der durch den Vertrag vom 20. Juli 1853 (Gesetz Samml. vom Jahre 1854 S. 65 ff begründeten Berhältnisse. Vom 16. Fe⸗ bruar 1864; unter die Bekanntmachung, betreffend die von beiden Häusern des Landtages ertheilte Genehmigung zu der Verord⸗ nung vom 25. April 1864 wegen zeitweiser Herab— setzung der Hafenabgaben für ausländische Schiffe. Vom 13. April 1865, unter den Allerhöchsten Erlaß vom 24. April 1865, betreffend die Herstellung und Benutzung einer Lokomotiv - Eisen. bahn für Kohlentransporte von der Zeche Hammelosbeck bei Mülheim a. d. Ruhr zum Anschlusse an die Witten Duisburger Eisenbahn; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 24. April 1865, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis, resp. Gemeinde- Chaussee von Trarbach an der Mosel das rechte Mosel- User abwärts bis zur Lutzerath⸗Gödenrother Bezirks- straße bei Zell, und unter 5078. den Allerhöchsten Erlaß vom 1. Mai 1865, betreffend die Einsetzung einer Königlichen Kommission für den Bau der Heppens⸗Oldenburger Eisenbahn. Berlin, den 17. Mai 1865. Debits-Comtoir der Gesetz Sammlung.

Tages Ordnung.

Zwei und Fünfzigste Sitzung des Abgeordnetenhauses

am Donnerstag, den 18. Mai, Vormittags 10 Uhr.

1) Verlesung der Interpellation des Abgeordneten Sch ulze Berlin).

2) Mündlicher Bericht der Kommission für Handel und Gewerbe, betreffend die Uebersicht über den Fortgang des Baues, bezie hungsweise die Ergebnisse des Betriebes der preußischen Staats ˖ e, . im Jahre 1864. Referent: Abgeordneter von Unruh.

Antrag: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: die vorliegende Uebersicht unter Anerkennung der gewonne⸗ nen Resultate für erledigt zu erachten.

3) Bericht der Kommission für Finanzen und Zölle über den Antrag des Abgeordneten v. Benda, betreffend die Ueber nahme der Grundsteuer⸗Regulirungskosten auf die Staatskasse.

4) Bericht der vereinigten Kommissionen für das Justizwesen und für Handel und Gewerbe über den Gesetz⸗ Entwurf, betreffend die Gerichtsbarkeit der Konsuln.

Angekommen: Se. Erlaucht der Graf Heinrich von Schönburg-Glauchau, von Gusow. Der Kammerherr und General- Intendant der Königlichen

Schauspiele, von Hülsen, von Paris.

Abgereist: Se. Excellenz der Staats, und Minister für die landwirthschastlichen Angelegenheiten, von Selchow, nach Stettin.

Berlin, 16. Mai. Se. Majestät der König haben Aller

gnädigst geruht: dem Hauptmann Herrfahrdt von der Garde

Artillerie Brigade, kommandirt zur Disposition des Gouvernements

der Bundesfestung Mainz, die Erlaubniß zur Anlegung des von des

Kaisers von Oesterreich Majestät ihm verliehenen Ordens der eisernen Krone dritter Klasse zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 16. Mai. Ihre Majestäten der König und die Königin begleitet von Ihren Königlichen Hoheiten dem Kron⸗ prinzen, dem Fürsten und dem Erbprinzen von Hohenzollern, trafen mittelst

Egtrazuges am 14. Mai um 57 Uhr Nachmittags, nach uns zugegange.⸗

ner Mittheilung aus Aachen, von Düsseldorf mit zahlreichem Gefolge dort ein. Am Marschierthore wurden die Allerhöchsten und Höchsien Herrschasten, denen der Herr Ober-⸗Präsident der Rhein⸗ Provinz Lon Pom mer-Esche bis Düsseldorf der hiesige Regie= rungs ⸗Präsident Kühlwetter aber bis Gladbach entgegengereist waren, von einer glänzenden Versammlung von Festgenossen em⸗ pfangen, an deren Spitze man die Herren Staatsminister Graf von Itzenplitz, von Mühler und Graf zu Eulenburg, den Erz- ßisthums⸗Verweser und Weihbischof Dr. Baudri aus Cöln den Weihbischof Boskamp von Münster und die hohe Generalität er—=