1865 / 119 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Rohe Soda ...... Kristallisirte Soda .. Schwefelsaures Natron: reines, wasserfrei. ...... ...... .... kristallisirt oder mit Wasser ver— nn,, . unreines wasserfrei. . kristallisirt oder mit Wasser ver— Schwefligsaures Natron .. Kalzinirte Soda . ..... K . ? Chlorkalk. . . Chlorsaures Kali Chlormagnesium Spiegelgläser, große, 1 Fr. für den Meter O erfläche Hohlglas, Fensterglas und ö weißes 11 . 2 Fr. Cent. . . d ramarin, künstlicher . ...... .... J Salmiak ö ö . ö ö = BVareksoda ...... H J Gebrannte Rüben -Preßlinge, rohe * 25

reich eingeführten Erzeugnisse jetz r ! zeugnisse jetzt ode 2 n . sse jetz r in Zukunft unterworfen Oi g reg Artikel 11.

ie aus Frankreich über die Landgr

ö ̃ . die Landgrenze eingehend

. e g sollen bei dem Eingange in den . Vagren sel en Abgaben zugelassen werden, als wenn sie daselbst di ö Frankreich zur See und unter französischer Fla irekt aus Die aus dem Zollverein über die , 3

e 83 3 grenze eingehenden ,, , , e. solche in dem Artikel 22 des Gesetzes 3 31 ö 1816 aufgeführt sein oder nicht, sollen zum nnen Ve . April k 5 8 h z —— N . Frankreich gegen Entrichtung derjenigen Abgaben zugel en dre, welche für die unter französischer Flagge aus . ö sprungsländern kommenden Waaren bestehen. ö Artitel 12.

ic Zur Erleichterung des gegenseitigen Grenzverkehrs mit landwir schaftlichen Erzeugnissen sollen Getreide in ten, n, . . . Stroh und Grünfutter beiderseits zollfrei eingeführt und oh geführt werden. i hd qi,

r 100 Kilogramm.

. . Artikel 13. 6 , hat der Zollverwaltung des anderen ö ; Abkunft oder Fabrication derselben n weis die A s achzuweisen. Dieser . wird geführt durch Vorlegung einer, vor einer Be ö 6 ö ö der Versenduug abgegehenen Erklärung, oder einer ee, . , der l Zoll oder Steuerbehörde . . 2 . f Bescheinigung, oder einer, von dem i a. 66 Falle der Aufhebung oder Ermäßigung der bei der Aus. orte oder Verschiffungshafen residirende K ö 1 ö anzösischer Erzeugnisse gegenwärtig gewährten Ausfuhr - Ver— des Landes, wohin die Einf hr sh⸗ , gütungen, sollen die nach dem vorangehenden Artikel von den Er⸗ scheinigung. , n ,,, e, n, zollvereinsländischer Abstammung oder Fabrikation zu . een, en Zusatz⸗Abgaben aufgehoben oder um den nämlichen etrag herabgesetzt werden, um welchen jene Ausfuhr Vergütungen ermäßigt worden sind.

für 100 Kilogramm.

!

ö Artikel 14. Die in dem gegenwärtigen Vertrage verabred ö ge gen V deten Wer 36 ö , . am Orte des Ursprungs oder ö . . . ation des eingeführten Gegenstandes, mit Hi zurec , feln . erfolgt die Regierung aber die Dar. Einbringung nach r lr gn zum Irin ö 6 trole oder J anzsis her Erzeugnisse einer Ueberwachung, Kon— erforderlichen Transport ⸗Versich i , ; o ö Verwaltungs „Aufsicht unterwirft, so sollen die unmittel⸗ rechnet werden. . e n,, ,,, aren oder mittelbaren Lasten, welche die französischen Fabrikanten Wer rinen solche infü zu tragen haben, durch eine entsprechende 8 2 f di ich zu . i n n, ,,, gleichartigen vereinsländischen Erzeugnisse k . 1. u dell n, n, en, Declaration außer dem i,. n . zeug lic n. Zeugnisse eine von dem Fabrikanten oder Verkäufer ahr ur , ö ö verabredet daß / wenn Ausfuhr Vergütungen Faktur beizufügen, welche den wirklichen 3 . . zeugnisse französischer Fabrikation bewilligt, oder ikel . wenn die gegenwärtig gewährten Ausfuhr-Vergütungen erhöht iberden Wenn die Zollbehö w inch, : . W ie Zollbehörde den deklarirten Werth für unzulänglich

die auf den Er ü insländi . min ö; a n , Abkunft oder Jabrica. rachtet, so soll ie berechtigt ein, die Wagren zu behalte dieser Ausfuhr. Vergütungen i hen. * * dem Betragt JZahlung Les deli ñttten Prerses än cinem Zuschlage a m n. 2. irböhung der Vergütung gleiche Hundert an denjeni ; , , ,, ns vom Zusatz Abgabe erhöht werden können g gleiche * enjenigen, welcher dieselbe eingeführt hat Die bei özsisch r 49 ö Diese Zahlung muß innerhalb der , ,, fuhr Ver ig. i ,. französischer Erzeugnisse bewilligten Aus. den vierzehn Tage erfolgen i e n Declaration folgen, 66 9 gen sollen genau nur die inneren Steuern ersetzen, gleichzeitig erstattet w n. ssen die etwa erhobenen Zölle bene anl. . 6. ö oder auf den Stoffen, aus ; erfertigt sind, ruhen. d ie 3 Dem Zollverei r Wenn die Zollbehörde das im vorigen Artikel ver gran fi . 6 . Befugnisse zustehen, welche kaufsrecht ausüben will, so kann ö Ie, nn. Vor⸗ t ) J vorbehält. ausgeübt werden soll, sofern er es vorzieht . . 3 , ; durch S , zieht, die Abse ng der Waare Wenn einer de Thei gan argh Sachverständige verlangen. Dieselb stel auf einen, in . vertragenden Theile es nöthig findet, behörde zu, wenn sie es 3. für an , ö Gegenst ö . fen zu gegenwärtigem Vertrage verzeichneten dem Vorkaufsrechte Gebrauch 3 . . ö. K ö oder Fabrication eine neue innere . A . 7 / inen Zuschlag zu der inneren Steuer zu le 6 W ie Schä ; der gleicharti indi . gen, so soll Wenn die Schätzung durch ständi . k sofort mit einer gleichen oder Werth der Waare *. ö der . K di gabe bei J werden können. vom Hundert übersteigt, so soll der ö . ö. . . Die aus den Gebieten des 4 Der beiden Thet tion angegebenen Betrage erhoben werden m in der Derlarn. res Tuer d . en Theile herstammen . Wenn der Werth den declarirten um fünf vom Hundert übe jeder Art sollen keinen höheren i ö. . eingeführten Waaren steigt, so kann die Zollbehörde nach ihrer Wahr ,, J inneren oder Verbrauchssteuern unter. ausüben oder den Zoll nach dem durch di . . k . die gleichartigen Waaren einheimischer telten Werthe erheben rch die Sachverständigen ermit— die Ea gs Lig? rn n, ö . werden. Jedoch sollin Dieser Zoll soll zur Strafe um die Hälfte seines ? 3 er den einheimischen , 36 ö. ht. werden dürfen, als die höht werden, wenn der von den Sachverst di . n. le. ursachten Kosten . nten durch das innere Steuerspstem ver! um zehn pam, Hundert höher it als . . . In Gemäßheit der im Zollverein best Die Kosten der Unterfuchüng sind von dem 2 = ehenden Verabredungen trage ; ; ruchung on dem Deklaranten zu ollen franzö ü ; ; l ungen agen, wenn der durch di t ; ,, 6 s französisc·h Weine, Branntweine und Fette, welche der Ein Werth den declarirten ,, , , . . Hundert übersteigt; im

Artikel 16.

gangs ⸗Verzollung unterlegen haben, auch i ; t ö k auch in Zukunft von jeder wei⸗ entge en 8 1 e , 2 , cin zelnar eis nal?! . gegengesetzten Falle sind , . 4 der Zollbehörde zu tragen. ; t Corporation erhobenen Steuer frei bleiben / In den dur r . 9 Artikel 9 = hei n den durch Artikel 16. vorgesehenen Fällen wird der eine der Waaren aus ilber . eiden sachverständigen Schiedsrich mn? solen den J ,. . Metallen dere von dem orsiandẽ ,, der an, , . n tein nach Frankreich oder um⸗ der Mei sverschi , . annt. Im Falle gekehrt, dem für die gleichartigen Waaren n , . r u einungsverschiedenheit oder, wenn der Deklarant es verl t bestehenden Kontrole⸗Verfahren' unterli einheimischer Fabrication schon bei Niedersetzung des Schiedsgerichts . e , mug! d eintretenden Falles den S , , , , hiedsgexichts, wird ein Obmann von die Stempelungs⸗= , n Falles den Sachverständigen gewählt, oder, sofern sich di e wie ., , Garantiegebühren nach denselben Grundsätzen, Wahl nicht , ö. e n, a h . Artitel 10. ,,, ernannt. Wenn die Zollstelle, bei . Unbeschadet der, über die Behandlung von Erzeugnissen nicht lon erfalgt, don fem Site des Hänblg mchte rrelter gl sinn

2 11 . ö Mr rian ö ö 2 ; o : 6 tyriameter en zollvereinsländischen Ursprungs bei deren Einfuhr in Frankreich durch nifernt ist, so kann der Obmann von dem Friedens

den gegenwärtigen Vertr ; . richter des Bezirks ernannt d e, i , nere I zöstscher Flagge aus anderen als den ürsprungsländern nach gl iedersetzzung des Schiedsgerichts folgenden vierzehn Tage abgegeben

werden.

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Artikel 19. Die durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Zölle sollen / auf Grund von Havarien oder irgend welcher Verschlechterung der Waaren nicht ermäßigt werden. Artikel 20.

besteuerten reinen oder gemischten Gewebe, welche aus dem Zoll verein eingehen, kann in Frankreich nur erfolgen in den Häfen von Bordeaux Nantes, Havre, Boulogne, Calais, Dünkirchen, Rouen Riza, Marseille, Algier und Oran und, bei den Zollämtern zu Lille Valenciennes Metz / Straßburg Mülhausen, Chamber), Paris / und Lyon, so wie bei denjenigen. anderen Zollämtern, simmung sich die französische Regierung für die Zukunft vorbehält. Artikel 21

Bei der Revision der zollvereinsländischen Gewebe, welche nach der Anzahl der, auf einem Naume von fünf Quadrat · Millimeter befindlichen Fäden besteuert sind, soll jed er Bruchtheil eines Fadens

unberücksichtigt bleiben. . Artikel 22.

Wer Maschinen und mechanische Geräthe oder derselben, oder irgend eine andere in dem gegenwärtigen Vertrage verzeichnete Waare einführt, soll nicht verpflichtet sein der Zollbe⸗ zide ein Modell oder eine Zeichnung des eingeführten Gegenstan— ber vorzulegen. Artikel 23.

Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach dem⸗ selben ausgehenden Waaren aller Art sollen gegenseitig in dem an⸗ deren Gebiete von jeder Durchgangsabgabe befreit sein.

Die französische Regierung hält jedoch das Verbot der Durch

fuhr von Schießpulver aufrecht und behält sich vor, die Durchfuhr

von Kriegswaffen von besonderen Ermächtigungen abhängig zu machen. Im Zollverein bleibt die Durchfuhr des Salzes von einer besonderen Erlaubniß abhängig.

In Beziehung auf die Durchfuhr ssichern sich die Hohen ver— tragenden Theile in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegün · stiglen Nation zu. Artikel 24.

Bis zur Vollendung der Eisenbahnen von Saint - Jean de Maurienne nach der italienischen und von Bayonne nach der spa⸗ nischen Grenze wird die französische Verwaltung auf die aus dem Zollverein kommenden oder dorthin gehenden Waaren unter den nachstehenden Bedingungen dieselben Erleickterungen der Durchfuhr zur Anwendung bringen, wie wenn der Eingang und der Aus— gang in den gedachten Richtungen mittelst der Eisenbahn stattfände:

1) Die Beförderung muß in geschlossenen Wagen stattfinden, welche mit einer, durch ein Vorhängeschloß genügend verschließbaren Einladethür versehen sind.

2) Bei dem französischen Eingangs ⸗Amte muß eine Declaration abgegeben werden. ;

3) Der Wagenführer oder Transport Unternehmer muß für

die im Falle von Hinterziehungen fälligen Abgaben und Strafgelder

Caution leisten. . Artikel 25.

Die Unterthanen der Hoben vertragenden Theile können gegen der beiderseitigen Gebiete ungehindert eintre⸗ um daselbst ihre Geschäste wahrzu⸗ und genießen hierbei für ihre Person und ihr Vermögen

seitig in jedem Theile ten, reisen oder sich aufhalten, nehmen, n und. denselben Schutz und dieselbe Sicherheit, wie die Inländer.

Sie sind befugt, in den Städten und Häfen Häuser, Waarenlager, besitzen, ohne deshalb anderen allgemeinen oder

Auflagen oder Verpflichtungen, von welcher Art sie sein mögen, zu legt sind oder

unterliegen, als denjenigen, welche den Inländern aufge künftig aufgelegt werden möchten. ) Desgleichen sollen sie in Bezug auf Hande

Vorrechte, ü egi gen n Art sich erfreuen, welche die Inländer jetzt oder künftig genießen.

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*

Es versteht si gen den besonderen Gesetzen, n Eintrag geschieht, welche in Bezug auf Handel, Gewerbe un lizei in dem Gebiete jedes vertragenden Staates zen die Untertbanen aller anderen Staaten Anwendung finden, dieser Hi des meistbegünstigten Staates behandelt werden.

Artikel 26.

Französische Fabrikanten und Kaufleute, Diener, welche patentirt sind, können o. zu unterliegen Einkäufe für

so wie

das von ihnen

Waaren mit sich herumzuführen, . Eben so soll es in Frankreich mit den Fa

leuten aus den Staaten des Zollvereins und dere

gehalten werden. 1*

. . . und in den Zollverein von Die Revision und Eingangs-Verzollung der nach dem Werthe . .

: i n deren Verpackung der Muster und der Fabrik⸗ oder Handelszeichen sollen die Unterthanen eines jeden der vertragenden Staaten in dem

* 2 1 1 anderen denselben Schutz, wie die Inländer, genießen.

einzelne Theile

die benöthigten Vertrage entha

Läden und Grundstücke zu miethen oder zu örtlichen Abgaben,

l und Gewerbe aller Befreiungen und sonstigen Begünstigungen irgend welcher

ch jedoch, daß durch die vorstehenden Verabredun Verordnungen und Reglements kein d Po⸗ besteben und auf In

nsicht sollen die gegenseitigen Unterthanen gleich denjenigen

ihre reisenden in Frankreich in einer dieser Eigenschaften gehörig en im Zollverein, ohne dafür einer Gewerbesteuer

betriebene Geschäft machen und mit oder ohne Proben Bestellungen suchen, ohne jedoch

brikanten und Kauf— n reisenden Dienern

Die zur Erlangung dieser Steuerfreiheit erforderlichen Förm lichkeiten werden im gemeinsamen Einverständnisse festgesetzt. Artikel 27.

Gegenstände, welche als Muster dienen

französischen Handlungsreisenden oder die einem Zollvereinsstaate

Eingangszollpflichtige

in Frankreich von Handlungsreisenden,

angehören, eingeführt werden, sollen beiberseits unter den, zur Sicher.

stellung ibrer Wiederausfuhr oder Niederlegung in einem Packhofe

erforderlichen Zollförmlichteiten zeitweise zollfrei zugelassen werden. Diese Förmlichkeiten werden im gemeinsamen Einverständnisse unter

den vertragenden Theilen geregelt. deren Be⸗ ę ; .

Artikel 28. In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder

Wegen des Gebrauchs der Fabrikzeichen des einen Landes in dem anderen soll eine Verfolgung nicht stattfinden, wenn die erste P Anwendung dieser Fabrikzeichen in dem Lande, aus welchem die Ausfuhr der Erzeugnisse erfolgt, in eine frühere Zeit fällt, als die durch Niederlegung oder auf andere Weise bewirkte Aneignung dieser Zeichen in dem Lande der Einfuhr.

Artikel 29.

Zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die Hohen vertragenden Theile die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den, den Zollverein und Frankreich verbindenden Eisen⸗ bahnen so weit erleichtern, als die fiskalischen Interessen es zulassen / Artikel 30.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Handels vertrages finden Anwendung auf Algerien, sowohl hinsichtlich der Ausfuhr der Er⸗ zeugnisse dieser Besitzung, als auch hinsichtlich der Einfuhr der aus dem Zollverein herstammenden Waaren.

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Artikel 31.

Jeder der beiden Hohen vertragenden Theile verpflichtet sich, dem anderen jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermäßigung der Eingangs oder Ausgangs ⸗Abgaben für die, in dem gegenwärtigen Vertrage verzeichneten oder nicht verzeichneten Gegenstande zu Theil werden zu lassen, welche er einer dritten Macht in der Folge zuge⸗ stehen möchte. Sie machen sich ferner verbindlich, gegen einander keinen Einfuhrzoll oder Einfuhrverbot und kein Ausfuhrverbot in

Kraft zu setzen, welches nicht zu gleicher Zeit auf die anderen Nationen Anwendung fände. Die Hohen vertragenden Theile verpflichten sich jedoch, die Aus- fuhr von Steinkohlen nicht zu verbieten. Artikel 32.

Der gegenwärtige Vertrag soll während eines Zeitraums von zwölf Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikationen ange rechnet, in Kraft bleiben, Im Falle keiner der beiden Hohen ver- tragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablauf des gedachten Zeit raums seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, so bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der Hohen vertragenden Theile denselben gekündigt hat. Wenn jedoch vor Ablauf des oben bezeichneten Zeitraums der Zollverein sich auflösen sollte so treten die in dem gegenwärtigen . ltenen wechselseitigen Verpflichtungen gleichzeitig mit den Zollvereins ⸗Verträgen außer Krast. *

Die Hoben vertragenden Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemeinsamer Verftändigung in diesen Vertrag jederlei Abände⸗ rungen aufzunehm

en, welche mit dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Widerspruche stehen,

und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden möchte. . Er findet auf jeden deutschen Staat Anwendung, welcher später

dem Zollverein beitritt.

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U

Artikel 33.

Gegenwärtiger Vertrag soll zwei Monate nach dem Austausch

der Ratifications⸗Urkunden in Kraft treten. Die Ratisications Urkunden sollen in Berlin, und zwar sobald

als möglich, ausgetauscht w . Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den⸗

selben unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt. So geschehen zu Berlin, den 2. August 1862. La Tour d' Auvergne. (L. S) de Clereg. (L. 85)

163 Pommer -Esche.

3 Philipsborn. D

Bernstorff.

3 elb rück. (L. S.)