22 Sie dürfen den Zug nicht eher verlassen, als bis sie die in jedem benen Förmlichkeiten erfüllt haben. Artikel 4 von Ladungsverzeichnissen, getrennt nach den Be⸗ stimmungsorten begleitet sein. Diese Ladungsverzeichnisse, denen alle Eisenbahn⸗
erforderlichen Papiere beizufügen sind, werden durch die enb. verwaltungen nach den darüber für jedes Land bestehenden Vorschriften
angefertigt.
ten. ; Lande vorgeschrie
Jeder Zug muß
Artikel 5. . ö = 1 2 —* ng jedes der vertragenden Staaten wird den Ver—⸗
g des anderen Theils angelegt hat, für
Die Zollverwaltu daß derselbe auf die
schluß, welchen die Zollverwaltun
genügend anerkennen, sobald sie sich vergewissert hat,
in ihrem Zollgebiete zulässige Art angelegt ist und den verabredeten
Bedingungen entspricht, dieselbe ist aber befugt, soweit sie es für erfor⸗
derlich erachtet, eine Vervollständigung des Verschlusses vorzunehmen. Artikel 6.
Die Kulissen Wagen und die im Artikel 1, Absatz 2 bezeichneten Wagen mit Schutzdecken müssen für die Anlegung sowohl von Bleien, als von Vorlegeschlössern eingerichtet sein, und beim Uebergange aus einem Gebiete in das andere sich in einem solchen Zustande befinden, daß die Zollbehörde nur die Bleie oder Vorlegeschlösser anzulegen braucht, nachdem sie sich von der guten Beschaffenheit der Verschluß ⸗ Einrichtungen überzeugt hat.
Auf den Bleien muß die Bezeichnung des A welches dieselben angelegt hat.
Imtes ersichtlich sein,
Artikel 7. 9 e unter Begleitung von Zollbeamten gestellt werden sollen, bleibt dem Ermessen der Zollverwaltung jedes der vertra⸗ genden Theile überlassen. Die Eisenbahnverwaltungen haben den Be⸗ gleitungsbeamten sowohl bei der Hin“, als bei der Rückreise ihre Plätze unentgeltlich und so nahe wie möglich bei den Güterwagen einzu⸗
räumen.
In wieweit die Züg
.
man sich gege welcher auf Jeder der ver
Bestimmungen über die Personen züge. Artikel 8.
Die im Artikel 1 für die Güterzüge zugestandene Befugniß, die je Landesgrenze während der Nacht und an Sonn und Festtagen zu über⸗ schreiten, wird auf die Personenzüge ausgedehnt.
Artikel 9. ; Bei Ueberschreitung der Zoll grenze dürfen in den Personenwagen sich befinden, welche Reisende
nur solche nicht zollpflichtigen Kleinigkeiten si in der Hand oder sonst unverpackt bei sich zu führen pflegen. Artikel 10.
Das Gepäck der Reisenden wird in der
Regel bei dem Grenz⸗Zoll⸗
doch kann eine Ausnahme da zugelassen werden, wo
Reiseverkehrs erforderlich erscheint. Soweit der⸗
amte revidirt. Je werden darüber sogleich gegen
dies im Interesse des
gleichen Ausnahmen angeordnet werden, defraudation
welchem des Durchgangsverkehrs
seitige Mittheilungen erfolgen. Artikel 11. z⸗Zollamte nicht revidirten Reiseeffekten müssen
auf Grund einer, dem Zollamte zu machenden Anmeldung von diesen mit einer Bezettelung versehen werden, welche die Effekten nach deren Stückzahl und getrennt nach den Orten, an welchen deren Abfertigung erfolgen soll, nachweiset. Sie werden in die durch Bleie oder Schlösser zu verschließenden Kulissen⸗ Wagen verladen. Artikel 12. Alle nicht zu den Passagier / Effekten zu rechnende zollpflichtige Ge⸗ genstände, welche mit Personenzügen befördert werden, sind denselben Be⸗ dingungen und Förmlichkeiten unterworfen, welche für die mit den Güter—
zügen beförderten derartigen Gegenstände gelten.
III. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 13. Die Waaren müssen, nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsorte,/ in Räumen niedergelegt werden, welche die Eisenbahnverwaltungen zu diesem Behufe herzugeben haben, und welche von der Zollverwaltung gut
befunden worden und verschlußfähig sind. Die Wagren verbleiben in diesen Räumen unter der ununterbrochenen Aufsicht der Zollbeamten und
werden von dort, je nach ihrer Bestimmung — zum inneren Verbrauche,
zur öffentlichen Niederlage oder zur weiteren Versendung in das Aus⸗ land — auf Grund einer speziellen, innerhalb der dafür vorgeschriebenen
Frist abzugebenden Deklaratlon und nach Erfüllung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten entnommen. Das Abladen der Wagen muß, wenn mög⸗ lich, unmittelbar nach dem Eintreffen der Züge stattfinden.
Artikel 14. ‚ Gebäude mit Räumen von der im vorher—
gehenden Artikel bezeichneten Beschaffenheit noch nicht vorhanden sind, soll das Abladen der Wagen, wenn möglich, spätestens inneryalb einer Frist von 36 Stunden nach dem Eintreffen des Zuges erfolgen.
Die bei dem Gren
Auf den Stationen, wo
von den des Grenz ⸗ Ueberganges oder der Nachtzüge, vornehmen wo
Tage vor dem falls die Eisenbahn⸗ Verwaltunge
alle gewöhnlichen
nur auf diejenigen Güter Anwendung
der Wagen Grenze bis zum Bestimmungsorte bef
damit die zollordnungsmäßige Ab zulässig an Orten:
Uebergang der Güterwagen
wagen bis zum des Weges in (Haltbarkeit des verschiedenen Eisenbahnverwaltungen
u stellen hätten,
sind die Begleitungsbeam und zwar unentgeltlich Hin 96 zweiter Klasse, o Räumlichkeiten, unen
einkunft den Gesetzen eine
so wie, daß es soll, in Fällen, in denen erhebliche
fraude versucht werde,
anderen falls bei anderen Aemtern
Artikel 15. sind verpflichtet, die Zoll ⸗Verwaltungen
Die Eisenbahn Verwaltungen ichtlich der Stunden der Abfahrt,
Veränderungen, welche sie hins der Ankunft der Züge, sei es der Tag⸗ oder
llen, sobald als möglich und spätestens acht Eintritt der Veränderungen in Kenntniß zu setzen, widrigen⸗ n gehalten sein sollen, auf der Grenze Zoll ⸗ Förmlichkeiten zu erfüllen. Artikel 16.
daß eine Theilung der, nach derselben
Als Grundsatz ist angenommen,
Richtung zu befördernden Züge, wenn darum nachgesucht wird, von den Grenz ⸗Zollämtern, bewilligt werden darf. kann von dem obersten Zoll Nothfall eintritt, vernehmen mi kannt wird.
jedoch nicht unter zehn Wagen für jeden Theilzug, Eine noch weiter gehende Theilung der Züge
Beamten am Orte erlaubt werden, wenn ein
der als solcher von dem gedachten Beamten, im Ein—
t dem ersten Eisenbahnbetriebs Beamten der Station, aner
Artikel 17. n Erleichterungen sollen der Regel nach
finden, welche ohne Veränderung Abnahme des angelegten Verschlusses, von der ördert werden.
ladung dieser Güter ohne daß den braucht,
Die im Artikel 1 bezeichnete
und ohne
ist jedoch eine Um fertigung verbunden zu wer
Ausnahmsweise zwei Eisenbahnen zusammentreffen, deren Konstruktionen den der einen auf die andere nicht gestatten, Durchlaufen der über die Zollgrenze eingegangenen Güter . Bestimmungsorte ihrer Ladung vermöge zu großer Länge Rücksicht entweder auf die Sicherheit des Transportes Fuhrwerks) oder auf zu große Verwickelung zwischen welche einander die Transportwagen für unthunlich zu erachten ist. . Ueber die Orte, für welche eine Ausnahme zugelassen wird, wird nseitig vor Ablauf desjenigen Monats Mittheilung machen, die Unterzeichnung der gegenwärtigen Uebereinkunft folgt. tragenden Theile behält sich die Vermehrung dieser Orte dürfniß des internationalen Verkehrs vort.
1. wo
2. wo das
nach dem wohlerwogenen Be Artikel 18. ere Hindernisse oder Landesgesetze entgegenstehen, ten befugt, Sitzplätze auf einem der Wagen, Jedenfalls müssen ihnen auf dem wie auf dem Rückwege Sitzplätze in einem der Personenwagen der bei Güterzügen in den für die Schaffner bestimmten tgeltlich eingeräumt werden. Artikel 19.
Man ist darüber einderstanden, daß s jeden Landes in
Soweit nicht äuß
einzunehmen.
durch die gegenwärtige Ueber⸗ Betreff der, wegen Zoll oder Kontravention verwirkten Strafen, oder denen, in Beschränkungen der Einfuhr, der Ausfuhr oder angeordnet sind, in keiner Weise Eintrag geschehen, 3 in jedem Lande der Zollverwaltung unbenommen bleiben Gründe des Verdachts, daß eine De— obwalten, zur Revision der Waaren und zu den Förmlichkeiten bei dem Grenzzollamte sowohl, als auch nöthigen schreiten zu lassen. Artikel 20. Die Zollverwaltungen der vertragenden hinsichtlich der Ausführung der gegenwärtigen amten ergehenden Instruktionen und Anweisungen Dieselben werden in Uebereinstimmung dahin wirken, fertigungsstunden für die Zoll ˖ Beamten so viel als mög
mit den richtig bemessenen Bedürfnissen des Eisenbahndienstes werden.
Verbote oder
Staaten werden sich 2 Uebereinkunft an ihre Be⸗ gegenseitig l daß die Ab
Artikel 21. deren Eisenbahnen
1
Denjenigen Staaten,
dem Zollvereine und Frankreich tritt zu der gegenwärtigen Uebereinkunft vorbehalten. Diejenigen Staaten, deren Eisenbahnen mit denen eines tragenden Theile in unmittelbarem Zusammen gestalt zur Theilnahme an den Vortheilen der gegenwärtigen kunft verstattet werden. Die in dieser Beziehung mit jener von einem der vertragenden Theile getr den andern Theil ohne Weiteres Anwendung finden. Artikel 22. W
Wenn einer der vertragenden Theile samkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft aufhöre, so hat derselbe zur reichung dieses Zweckes den andern Theil davon wenigstens sechs Mo
vorher in Kenntniß zu setzen. Die gegenwärtige Uebereinkunft, welche einen
Auswechselung der Ratifikationen in Kraft treten wird, ist in zwei e
it
mittheilen.·
lich im Einklann geregel
für den Verkehr zwische Durchfuhrstraßen bilden, wird der Ba n der beh
hang stehen, können gleicht Ueberen
1 Stati ö offenen Verabredungen sollen 1
wünschen möchte, daß die 36 9 nnn
Monat nach ersols
23
plaren zu Berlin am 2. August 1862 ausgeferti tigten haben dieselbe nach , , , ee n. Bevollmäch⸗ Best rf g erzeichnet. 9 Pommer Esche. l ,. Philipsborn. (L. S.) Delbrück. 39G)
La Tour d' Auvergne. 8) de Clerc. ,
Schluß ⸗ Protokoll.
Bei 4 Be d 3 * 3 . e dn hen ü, . des Handels Vertrages, des Schifffahrts an ie ehr , , wegen des internationalen 5 ahnen, welche am heutigen Tage zwis . rn n . ĩ zwischen dem Zollverei 2 , worden sind, haben die e ,, n, ed. . . . von Preußen und Seiner . 8 * s der Franzosen die ) . rungen niedergelegt: z nachstehenden Vorbehalte und Erklä—⸗ ö ö. Betreff des Handels -Vertrages X. 3 B 3 j (Soi 2 2 ö ö K. . n, ,, . ö daß ihre Regierung die allgemei grinlichkei rungs- Deugnisse . g die allgemeine Förmlichkeit der Ur—⸗ . . bis zum vollständigen Abschluß . mit ö . n,, Verhandlungen aufrecht erhalten wolle, daß sie , th n, ne. igiehnmgen zwischen Frankreich und dem Zoll— . ö Absicht . sobald der Vertrag in Kraft ge . erpflichtung zur Beibringung von Urspr ; sen für die nachstehend ö gung von Ursprungs⸗ Nachwei⸗ . hsteb enannten j f . Eisen. genannten Gegenstände aufzuheben, nämlich: Kupfer, rein oder legir Ku er legirt, gewalzt oder geschmiel Platten. gewalzt oder geschmiedet, Zink, gewalztes. Blei, gewalztes; 9. mit Antimon legirt, in Mulden. Zinn, mit Antimon legirt, in Barren; rein oder legirt, gehämmer : . gehämmert oder gew i n gediegenes. . Antimon, Schwefel“, gegossenes; metallisches oder regulinisches.
in Stangen oder
Nickel. Lis s k , aus Schmiedeeisen und Stahlwaaren. Nessersch ewaaren aller Art. K chirurgische, optische und chemische. n , verstählte. . . ,,, nicht polirt und polirt. . . Kupfer, Messing oder Stahl. Kupferschmiedewaaren. . aus reinem oder legirtem Kupfer. e, n, d , . neue, Clichés und gestochene Druckplatten Zinnwaaren, Nickelwaaren, plattirte Waaren und Met lw re — . . ö Netallwagren, ver⸗ . 2 und mechanische Geräthe: vollständige Werke oder Maschinen— Wagen. Leder. Jässer, leere. Schaufeln, Gabeln u. s. w. von Holz. Ruder. ö Schüsseln, Löffel u. s. w. von Holz. Bauholz. Wagner ⸗Arbeiten. Holzwaaren, andere. Möbel. Derbi, Mate ig een, gebrauchte. Leinen. oder Hanfgespinnst. Zwirnspitzen. Jute, gehechelte. Jutegarne. Gewebe von Neuseeländer Flachs u. s. w Baumwollwatte. Baumwollengarne. Baumwollene Spitzen und Blonden. . mit Ausnahme der gezwirnten Tapisseriegarne. 5 zi sowi ö. 1 sowie Garne aus Ziegenhaaren und an⸗ Ziegenhaare, gekämmte. Seide, Grege und moulinirte, gefärbte.
Floretseide, ni * 9 seide, nicht gesponnene, gefärbte;
, gekämmt
een Produkte, mit , ,
Schwefelsäure, Eit , e m ,. itronensäure, Ci saft / kelrüben⸗Pottasche, kohl itronensaft, Schwefel ⸗Arsenik, Run⸗ i, . kohlensaurem, salpetersaurem und weinstei ö em Kali, salpetersaurem Natron, Mil un e fin. Steinkohlentheeröl, Bleioxzhd, O j. ᷣ ilchzucker, Stoffen aus und Zinnober. d, Oelsäure, wohlriechender Seife
Glasflaschen.
ö 2
Fensterglas.
Uhrgläse is
1 r und optische Gläs—
Email. ng ö.
Grobe Töpfer 837
3 Töpferwaare und Steinzeug.
Fahence, ordinaires.
Künstliche Blumen.
Modewaaren.
r . musikalische.
Bearbeiteter Kautschuck
— uck und E
Siegellac s Gutta percha.
Wichse.
Schreib und Zei Ti
, en ⸗ 9 m 166. *
Süßwasserf 6. chen, Tinte, Druckerschwärze.
. ss sche‚ zubereitete und Seefische, frisch
Zubereitete Würzen. n,
Schiefer.
Alkalinische Pflanzen.
Eeaussines.
Parfümerien.
Cichorien, gerö
geröstet oder gemahle
Lichte. 8 *
Hausenblase.
Papier.
Pappe.
Sonnen und Regenschirme.
Stärke.
Die Bevollmächti ᷣ nächtigten Seiner Majestät .
2. ; . h ae sta f önias 6 erklärten ihrerseits, daß der Zollverein . 3 , a ,, wendung der in dem Tarif B. vereinbarten 3 d ö n 6 eingehenden Waaren von dem Nachweise . , n, e. abhängig zu machen. Fü ; s Ursprungs der letztere
ang hen. ürs Erste sei es r un
. ? ed ' 4 wendung der vereinbarten 3a auf ö 9 t e fig, die An⸗ namlich f die folgenden Gegenstände,
Eisen,
Eisen und Stahlwaaren,
Uhren und Uhrfournituren,
Leder,
Garne und Ge lachs, H
ewebe von Flach f, B
Flachs, Han B .
seidene Gewebe, . f, Baumwolle und Wolle,
Glaswaaren,
. , . feines Steingut und Porzellan on Beibri einer Bescheini 8
; eibringung einer Bescheinigung des zuständigen Französischen 3 amts abhängig zu machen, durch welche festgestellt wi anzösischen Zoll⸗ neten Gegensfände nicht k gestel wird, daß die bezeich-
Hes 3 r zur Durchfuhr abgefertigt sind.
BB. In, Betreff der zollamtlichen Behandlung, welche in F ᷣ auf die, in die Departements d Ard i n ,,,, er Ardennen und der Mosel eingehende Seiner M ö. daks Anwendung findet, erklärten die Bevollmãchti . . . des Kaisers der Franzosen, daß der Zollsatz don . 0 Ets, für die Tonne inschließlich der Dezi 3 Or. Gegenstände zur Zei einschließlich der Dezimen, welchem diese beiden eg nde zur Zeit unterworfen sind, während der Dauer des Vert ei nicht erhöht werden soll. ,
Rücksichtlich d i
. er zollamtlichen Behand der i tei führten ausländischen X. ; . ehandlung der in Frankreich einge⸗ ö ö zeine erklärten die gedachten Bevollmächtigten, daß 8 Rev 6 h ; z ,, r . ihrer Regierung liege, für diesen Artikel in den für den Hekt ö. * . b. . h. der Eingangsabgabe von 25 gentimes
Hektoliter, ausschließlich der Dezimen, eine Aender 2 zu lassen. : — Aenderung eintreten J sej 8 8 Sw Fo 22 2 2 2 — ü . . die Bevollmächtigten Seiner Majestẽt des Königs
ᷣ eußen, daß es nicht in der Absicht der Zollvereins-⸗S a während der Dauer des Vertrages sicht der Zollverein - Staaten liege, des 2 lde rein des Vertrages die, in dem gegenwärtigen Tari . der Zollvereins angenommenen Tarasätze für Französische Wei , Branntweine abzuändern. ö
C. Um der, im Artikel 26 des im Artikel 26 des Vertrages
. n en, 4 s Vertrages vereinbarten Gewerbe⸗ stenet . Srtihet theilhaftig zu werden, müssen die i ,
9 58 od wo . . 1 80 ö X 1 138 en r, i i, . anliegenden Muster I. entsprechenden r euer-Certifikat und die Handlungsreiseni an .
z t — sreisenden, welche einem Zollverei 3st angehören, mit einem Legiti lonsschei s ige, en, ge
geh 8 matlonsschein versehen sei an di 6 ; . sein, welcher die , . und Kaufleute nach dem anliegenden Muster A, für n 2 ide r,, anliegenden Muster B. auszustellen ist. ei vel e . fi. sind während des Kalenderiahr? gültig, für
es sie ausgestellt sind. Sie müssen die r r n
2 ie Personal ⸗Besch die Unterschrift des J — e n, , .
nhabers enthalten und mit Si r . ; 2 nit dem Siegel der B ,, l . sie ausgestellt sind, versehen sein. .
Fe Nöorroi . a, m n r, 26 Bescheinigungen erhalten die Handlungs . hdem ihre Identität anerkannt ist, von der j * hörde des anderen St es ei welehe , e. wustẽndigen Ve. aates einen Gewerbeschei
. i zeschein, und zwar in den Staat es Q srein? ᷣ 214 d in den Staate des Zollvereins nach dem Muster C in Frankreich nach dem Muster n