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Die Französischen Handlungsreisenden sind verpflichtet, in jedem Staate des Zollvereins, welchen sie ihrer Geschäfte wegen bereisen, sich mit einem besond eren Gewerbeschein nach dem Muster G. zu versehen, ohne jedoch dieserhalb anderen Förmlichkeiten oder Gebühren unterworfen zu sein, als denjenigen, welche den Unterthanen der Zollvereinsstaaten, die wegen ihrer Geschäfte in diesen Staaten reisen, auferlegt sind. ;
BP. Zur Ausführung der Verabredung im Artikel 27 des Ver⸗ trages, nach welcher zollpflichtige Waaren, die als Muster dienen, wenn sie durch Handlungsreisende aus Frankreich in den Zollverein oder aus dem Zollverein nach Frankreich eingebracht werden, zollfrei abgelassen werden sollen, hat man sich über folgende Maßregeln verständigt:H
1. Welche Aemter befugt sind, die vorerwähnten Muster bei der Ein und Ausfubr abzufertigen, bestimmt jeder der vertragenden Staaten für sein Gebiet. Die Ausfuhr darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.
27 Bei der Einfuhr ist der Betrag des auf den Mustern haften⸗ den Eingangszolls zu ermitteln und von dem Handlungsreisenden bei dem abfertigenden Amte entweder baar niederzulegen oder vollständig sicher zu stellen. ö .
3. Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Musterstücke, so weit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie kostenfrei zu bezeichnen.
4. Das AÄbfertigungs ˖ Papier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der vertragenden Staaten ergehen, soll enthalten:
a) ein Verzeichniß der eingebrachten Musterstücke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind;
b) die Angabe des auf den Mustern haftenden Eingangszolls, so wie darüber, ob derselbe niedergelegt oder sichergestellt wor⸗ den ist;
c) die Angabe über die Art der Bezeichnung;
d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablaufe, so weit nicht vorher die Wiederausfuhr der Muster nach dem Auslande oder deren Niederlegung in einem Packhofe nachgewiesen wird, der niedergelegt Eingangszoll verrechnet oder der Zoll aus der be—⸗ stellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.
5. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (4 4.) die Muster einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der Wieder⸗ ausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Eingangsabfertigung vorgelegen haben. So weit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Ausfuhr oder Nieder- legung und erstattet den bei der Einbringung niedergelegten Eingangẽ⸗ zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.
E. Um die praktische Bedeutung einzelner Bestimmungen in den,
dem Vertrage unter &. und B. beigefügten Tarifen näher zu be— stimmen, ist man über Nachstehendes übereingekommen und einverstanden gewesen: ; . daß vereinsländische Posamentierwaaren und Schnürriemen von Seide, Floretseide, Seide und Floretseide oder Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten, sofern die Seide oder Floretseide im Gewichte überwiegt, bei ihrer Einfuhr in Frankreich daselbst wie die „»Gewebe« aus den vorgedachten Materialien zu behandeln sind;
2. daß die, für Französische, in den Zollverein eingeführte Metalle und Metallwaaren angenommenen neuen Zollsätze den Verabredungen keinen Eintrag thun, welche unter den Zollvereinsstaaten über die zoll⸗ freie Zulassung metallener Materialien zum Bau und zur Ausrüstung von Seeschiffen getroffen sind /
3. daß, nach Analogie des bei den ledernen Handschuhen bestehen⸗ den Grundsatzes, wollene Handschuhe, mit seidenen Steppnäthen oder Gummihaltern versehen, bei ihrer Einfuhr aus Frankreich in den Zoll verein demjenigen Zollsatze zu unterwerfen sind, welcher ohne diese Ver⸗ bindung eintreten würde;
4. daß der, für die Französischen Steinkohlen, Koaks und geformten Kohlen festgesetzte Eingangssoll dem, an der Badischen Grenze zur Zeit bestehenden ermäßigten Zollfatz keinen Eintrag thut.
IH. In Betreff des Schifffahrts-Vertrages.
Um die Anwendung des Artikels 3 dieses Vertrages zu erleichtern und jeder zollamtlichen Schwierigkeit bei Erhebung der, nach Maßgabe der Tragfähigkeit, auf dem Schiffs körper ruhenden Abgaben vorzubeugen, ist man äbereingekommen, daß bei dem Austausche der Ratifikations ⸗ Ur kunden oder wo möglich früher im gegenseitigen Einverständniß ein be⸗ stimmtes Verhältniß für die Umrechnung des Französischen Tonnengehalts in Preußsche, Hannoversche und Oldenburgische Lasten festgestellt werden und daß das in solcher Weise festgestellte Verhältniß beiderseitig für die in den Häfen zu erhebenden Schifffahrts ⸗ Abgaben zur Richtschnur die nen soll.
IHI. In Betreff der Uebereinkunft wegen der Zollabfer⸗ tigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen.
Die durch den Artikel 15 dieser Uebereinkunft vorgeschriebene acht⸗ tägige Frist, binnen deren die Eisenbahn ⸗ Gesellschaften verpflichtet sind,
die Zoll Verwaltungen von den Veränderungen in Kenntniß zu setzen, welche sie hinsichtlich der Stunden der Abfahrt, des Grenz: Ueberganges oder der Ankunft der Züge vornehmen wollen, soll auf diejenigen Extra— Güter- Züge, welche jene Gesellschaften in Folge höherer Gewalt und in ausnahmsweisen Fällen einrichten möchten, keine Anwendung finden.
Die durch die Uebereinkunft vorgeschriebenen Erleichterungen sollen bei diesen Egtra ⸗ Zügen eintreten, sobald deren Grenz ⸗ Uebergang we— nigstens zwölf Stunden zuvor den gegenseitigen Grenz Zollämtern ange— kündigt ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung aufgenommen und solches nach erfolgter Verlesung vollzogen.
Berlin, den 2. August 1862.
Bernstorff. Pommer Esche. Philipsborn.
Delbrück.
La Tour d'Auvergne. de Clerecg.
XO. I.
Empire Francais. Dèòpartement de Commune de . Certificat de patente valable pour année mil huit cent.
Le Receveur des contributions directes, ete. au bureau dd . m ertifie, que le Sieur N. demeurant à est imposé sous le No. au röle des patentes de la commune de . . ou a fait sa declaration de patentes, aux fins de pouvoir exercer pendant année courante- la profession de
ü , w gn gane ge ,, certificat a été delivre au dit Sieur N pour obtenir la patente nécessaire dans les Etats du Zollverein. Fait à le 18 Signalement et signature Le Receveur. du patentè.
NG. II
, Empire Frangais. Département de Commune de Patente valable pour année mil huit cent .
Le. . (prêfet du département , 4 Facte de lèégitimation produit par, le Sieur N demneu- rant à lequel lui a êtè délivrè par Fautoritè com- pétente à2 . (Etat du Zollverein) le dernier constatant que le dit Sieur n Y est patenté comme exer cant la profession de
2
Pélivre au dit Sieur N la présente patente hour pautoriser à se livrer en France et en Algérie, aux achats ainsi qu'à la vente sur chantillions ou Sur commande dees J de son commerce ou industrie, mentionnée ei- dessus.
Le porteur de la présente patente ne pourra toutefois col.
porter avec lui que des échantiflons et nullement des marchan- dises. UL lui est également interdit de prendre des commissions autres que pour son propre compte ou, suivant le cas, pour ja maisén de commerce qu'il représente. Fait à le 18 Signalement et signature du patentè.
Le Prèfet (L. 8.)
Formular A. Dem N., welcher als (Woll ⸗ Fabrikant) in N
wohnhaft
. ansãässig ist, wird hierdurch Behufs seiner Gewerbe Legitimation bei den einschlih gigen Französischen Behörden bescheinigt, daß er für sein vorgedachtek 3 im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrich. en hat. Dies Zeugniß ist gültig auf.
Monat.
Ort. Datum. Firma der Behörde. Personal ˖ Beschreibung
und Unterschrift des Reisenden.
Formular K.
Dem N., welcher
— etablirten Handelshauses (oder der Fabrik) des Herrn N.
steht, wird hierdurch Behufs seiner Gewerbe- Legitimation bei den ein⸗
schlägigen Französischen Behörden bescheinigt, daß das ebengedachte Han—
delshaus (die ebengedachte Fabrik ⸗Anstalt) für seinen (ihren) Gewerbe⸗
betrieb im hiesigeu Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat. Dies Zeugniß ist gültig auf Monat.
Personal⸗Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.
Formular C.
Dem Herrn N., Fabrik-Inhaber zu N. (oder Handels Reisenden in Diensten des N. zu N.), wird hierdurch, auf den Grund des bei— gebrachten, von der Französischen Behörde unterm . . k 2 ausgefertigten Gewerbe⸗-Legitimations ⸗Zeugnisses, die Befugniß ertheilt: in den (Königlich Preußischen) Landen für das von ihm (seinem oben gedachten Prinzipal) betriebene Geschäft Waarenbestellungen aufzusuchen and Waarenankäufe zu machen.
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur Proben, aufgekaufte Waaren aber darf er gar nicht mit sich herumführen, letztere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestim⸗ mungsort befördern lassen.
Nicht minder ist ihm verboten, Kommissionen für andere, als seine eigene (seines vorgedachten Prinzipals) Rechnung aufzusuchen.
Gegenwärtige Ermächtigung ist gültig auf die Dauer von Monaten, also bis zum
Ort. Datum. Firma der Behörde.
Personal · Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.
Uebereinkunft zwischen Preußen und Frankreich wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeug⸗ nissen und Werken der Kunst. Vom 2. Au gu st 1862.
Seine Majestät der König von Preußen und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in gemein⸗ samem Einverständniß solche Maßregeln zu treffen, welche Ihnen zum gegenseitigen Schutze der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vorzugsweise geeignet erschienen sind, haben den Abschluß einer Uebereinkunft zu diesem Zwecke beschlossen und zu Ihren Bevollmãch⸗ tigten ernannt, nämlich:
Seine Majestät der König von Preußen:
den Herrn Albrecht Grafen von Bernstorff⸗Stinten⸗ burg, Allerhäöchst Ihren Staats-Minister und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Großkreuz des Rothen Adler⸗ Ordens mit Eichenlaub und Groß ⸗Comthur des Königlichen Hausordens von Hohenzollern ꝛc. ꝛc. A6.
den Herrn Johann Friedrich von Pommer Esche, Aller⸗ höchst Ihren General⸗Direktor der Steuern, Ritter des Rothen Adler⸗Srdens zweiter Klasse mit Stern und Eichenlaub ꝛc. ꝛc. 2c.
den Herrn Alexander Maximilian Philipsborn, Aller ⸗
höchst Ihren Wirklichen Geheimen Legationsrath, Ritter des Rothen Adler⸗Ordens zweiter Klasse mit Eichenlaub ꝛc. ꝛc. ꝛc., und den Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Aller⸗ höchst Ihren Direktor im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Ritter des Rothen Adler⸗Ordens zweiter Klasse mit Eichenlaub 2c. und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen: den Herrn Heinrich Gottfried Bernhard Fürsten von La Tour d' Auvergne Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei
.
als Handlungs- Commis in Diensten des zu
. ! .
Seiner Majestät dem König von Preußen, Groß ⸗ Offizier des
Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens erster Klasse dc. und den Herrn Alexander Johann Heinrich de Elereg, Aller⸗ höchst Ihren bevollmächtigten Minister, Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion 2c. 2c. 20.
Kommandeur des
welche nach Austausch ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schriften, von musikalischen Kompositionen und Arrangements, von Werken der Zeichen
(
kunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen anderen ähnlichen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst, sollen in jedem der beiden Staaten gegenseitig sich der Vor⸗ theile zu erfreuen haben, welche daselbst dem Eigenthum an Werken der
Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder eingeräumt werden.
Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshülfe gegen jede Beein⸗ trächtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Mal in dem Lande selbst veröffentlicht worden sind.
Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile gagenseitig nur so lange zu⸗ stehen, als ihre Rechte in dem Lande, in welchem die erste Veröffent⸗ lichung erfolgt ist, in Kraft sind, und sie sollen in dem anderen Lande
nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den Schutz der einheimi— schen Autoren gesetzlich festgestellt ist.
Artikel 2.
Es soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der beiden Länder Aus— züge aus Werken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Mal in dem anderen Lande erschienen sind, zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen ausdrücklich für den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet und in der Landessprache mit er— säuternden Anmerkungen oder mit Uebersetzungen zwischen den Zeilen oder am Rande versehen sind.
Artikel 3. Der Genuß des im Artikel 1 festgestellten Rechts ist dadurch be⸗ dingt, daß in dem Ursprungslande die zum Schutz des Eigenthums an
Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten
erfüllt sind.
Für die Bücher, Karten, Kupferstiche, Stiche anderer Art, Litho⸗ graphien oder musikalischen Werke, welche zum ersten Mal in dem einen ber beiden Staaten veröffentlicht sind, soll die Ausübung des Eigen⸗ thumsrechtes in dem anderen Staate außerdem dadurch bedingt sein, daß in diesem Letzteren die Förmlichkeit der Eintragung vorgängig auf fol gende Weise erfüllt ist:
Wenn das Werk zum ersten Mal in Preußen erschienen ist, so muß es zu Paris auf dem Ministerium des Innern eingetragen sein.
Wenn das Werk zum ersten Mal in Frankreich erschienen ist, so muß es zu Berlin auf dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten eingetragen sein. .
Die Eintragung soll auf die schriftliche Anmeldung der Betheiligten erfolgen. Diese Anmeldung kann beziehungsweise an die genannten Ministerien oder an die Gesandtschaften in beiden Ländern gerichtet werden.
Die Anmeldung muß bei Werken, welche nach Eintritt der Wirk⸗ samkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft erscheinen, binnen drei Monaten nach dem Erscheinen, bei vorher erschienenen Werken binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft ein gereicht werden.
Für die in Lieferungen erscheinenden Werke soll die dreimonatliche Frist erst mit dem Erscheinen der letzten Lieferung beginnen, es sei denn, daß der Autor die Abficht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 6 zu erkennen gegeben hat, in welchem Falle jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen wer— den soll.
Die Förmlichkeit der Eintragung, welche letztere in besondere, zu diesem Zwecke geführte Register erfolgt, soll weder auf der einen noch auf der anderen Seite Anlaß zur Erhebung irgend einer Gebühr geben.
Die Betheiligten erhalten eine urkundliche Bescheinigung über die Eintragung; diese Bescheinigung wird kostenfrei ausgestellt werden, vor= behaltlich der gesetzlichen Stempel ⸗Abgabe.
Die Bescheinigung soll den Tag der Anmeldung enthalten; sie soll in der ganzen Ausdehnung der beiderseitigen Gebiete Glauben haben und das ausschließliche Recht des Eigenthums und der Vervielfältigung so lange beweisen, als nicht irgend ein Anderer ein besser begründetes Recht vor Gericht erstritten haben wird.
Artikel 4.
Die Bestimmungen des Artikels 1 sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche, nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Ueberein˖ kunft, zum ersten Mal in einem der beiden Länder veröffentlicht, aufge⸗ führt oder dargestellt werden.
Artikel 5. Den Originalwerken werden die, in einem der beiden Staaten der anstalteten Uebersetzungen inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt. Demzufolge sollen diese Uebersetzungen, rücksichtlich ibrer unbefugten Vervielfältigung in dem anderen Staate, den im Artikel festgesetzten Schutz genießen. Es ist indeß woblverstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dabin geht, den Uebersetzer in Beziedung auf seine eigene Uebersetzung zu schützen, keineswegs ader, dem ersten Uebersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschließliche Uebersetzungsrecht zu übertragen ausgenem: men in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfang.