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Artikel 6.
Der Autor eines jeden, in einem der beiden Länder veröffentlichten Werkes, welcher sich das Recht auf die Uebersetzung vorbehalten hat, soll, von dem Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung her— ausgegebenen Uebersetzung seines Werkes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder, ohne seine Er— mächtigung veranstalteten Uebersetzung desselben Werkes in dem anderen Lande geschützt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen:
1. Das Originalwerk muß in einem der beiden Länder, auf die binnen drei Monaten, vom Tage des ersten Erscheinens in dem anderen Lande an gerechnet, erfolgte Anmeldung, eingetragen werden, nach Maß— gabe der Bestimmungen des Artikels 3.
2. Der Autor muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben.
3. Die erwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Ueber— setzung muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der, nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung erfolgten Anmeldung des Originals an gerech— net, wenigstens zum Theil, und binnen einem Zeitraume von drei Jahren, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, vollständig erschienen sein.
4 Die AUebersetzung muß in einem der beiden Länder veröffent— licht und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 eingetragen werden.
Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Erklärung des Autors, daß er sich das Recht der Uebersetzung vor— behalten habe, auf der ersten Lieferung ausgedrückt ist.
Es soll jedoch hinsichtlich der, für die Ausübung des ausschließlichen Uebersetzungsrechtes in diesem Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist, jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden; jede derselben soll auf die, binnen drei Monaten, von ihrem ersten Erscheinen in dem einen Lande an gexechnet, erfolgte Anmeldung, in dem anderen Lande einge— tragen werden.
Der Autor dramatischer Werke, welcher sich für die Uebersetzung derselben oder die Aufführung der Uebersetzung das in den Artikeln 4 und 6 bestimmte ausschließliche Recht vorbehalten will, muß seine Ueber— setzung drei Monate nach der Eintragung des Originalwerkes erscheinen oder aufführen lassen.
Artikel 7.
Wenn der Urheber eines, im Artikel 1 bezeichneten Werkes das Recht zur Herausgabe oder Vervielfältigung einem Verleger in dem Ge— biete eines jeden der Hohen vertragenden Theile mit der Maßgabe über— tragen hat, daß die Exemplare oder Ausgaben des solchergestalt heraus— gegebenen oder vervielfältigten Werkes in dem anderen Lande nicht ver— kauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Lande erschienenen Exem— plare oder Ausgaben in dem anderen Lande als unbefugte Nachbildung angesehen und behandelt werden.
Artikel 8.
Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Ueber— setzer, Komponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Litho— graphen u. s. w. sollen gegenseitig in allen Beziehungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwärtige Uebereinkunft den Autoren, Ueber— setzern, Komponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst bewilligt.
Artikel 9.
Ungeachtet der in den Artikeln 1 und 5 der gegenwärtigen Ueber einkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erscheinenden Journalen oder periodischen Sam— melwerken entnommen sind, in den Journalen oder periodischen Sammel— werken des anderen Landes abgedruckt oder übersetzt werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft worden sind, dabei angegeben wird.
Inzwischen soll diese Befugniß auf den Abdruck von Artikeln aus Journalen oder periodischen Sammelwerken, welche in dem anderen Lande erschienen sind, in dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Autoren in dem Journal oder in dem Sammelwerk selbst, in welchem sie diesel— ben haben erscheinen lassen, förmlich erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Fall soll diese Untersagung bei Artikeln poli— tischen Inhalts Platz greifen können.
Artikel 10.
Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegenständen, welche im Sinne der Artikel 1, 4, 5 und 6 auf unbefugte Weise ver— vielfältigt sind, ist, vorbehaltlich der im Artikel 12 enthaltenen Bestim— mung, in jedem der beiden Staaten verboten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in einem der beiden Länder oder in irgend einem frem— den Lande Statt gefunden hat.
Artikel 11.
Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der voranstehenden Artikel soll mit Beschlagnahme der nachgebildeten Gegen— stände verfahren werden, und die Gerichte sollen auf die durch die beider— seitigen Gesetzgebungen bestimmten Strafen in derselben Weise erkennen,
als wenn die Zuwiderhandlung gegen ein Werk oder Erzeugniß inlän— dischen Ursprungs gerichtet wäre.
Die Merkmale, welche die unbefugte Nachbildung begründen, sollen durch die Gerichte des einen oder des anderen Landes nach der, in jedem der beiden Staaten bestehenden Gesetzgebung bestimmt werden.
Artikel 12.
Beide Regierungen werden im Verwaltungswege die nöthigen An— ordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Verwickelungen tref— fen, in welche die Verleger, Buchdrucker oder Buchhändler beider Länder durch den Besitz und Verkauf solcher Vervielfältigungen der, im Eigen.— thum von Unterthanen des anderen Landes befindlichen, noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten ver— anstaltet oder abgedruckt werden.
Diese Anordnungen sollen sich auch auf Cliché«s, Holzstöcke und ge— stochene Platten aller Art, sowie auf lithographische Steine erstrecken, welche sich in den Magazinen bei den Preußischen oder Französischen Verlegern oder Druckern befinden und Preußischen oder Französischen Originalen
ohne Ermächtigung des Berechtigten nachgebildet sind.
Indessen sollen diese Clichés, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, vom Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft an gerechnet, benutzt werden dürfen.
Artikel 13.
Während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen die folgenden Gegenstände, nämlich:
Bücher in allen Sprachen,
Kupferstiche,
Stiche anderer Art, so wie Holzschnitte,
Lithographien und Photographien,
Geographische oder See-Karten,
Musikalien,
Gestochene Kupfer- und Stahlplatten, geschnittene Holzstöcke, so wie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift zum Gebrauch für den Umdruck auf Papier,
Gemälde und Zeichnungen,
gegenseitig, ohne Ursprungs-Zeugnisse, zollfrei zugelassen werden. Artikel 14.
Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Preußen kommen, sollen in Frankreich sowohl zum Eingange als auch zur unmittelbaren Durchfuhr oder zur Niederlage bei folgenden Zollämtern abgefertigt wer— den, nämlich:
1. Bücher in Französischer Sprache in Forbach, Weißenburg, Straß— burg, Pontarlier, Bellegarde, Pont ⸗de⸗la⸗Caille, St. Jean de Maurienne, Chambéry, Nizza, Marseille, Bahonne, St. Nazaire, Hapre, Lille, Valen— ciennes, Thionville und Bastia;
2. Bücher in anderer als in Französischer Sprache bei den näm— lichen Zollämtern und außerdem in Saargemünd, St. Louis, Verrisres de Joux, Perpignan (über la Perthus), la Perthus, Béhobie, Bordeaux, Nantes, St. Malo, Caen, Rouen, Dieppe, Boulogne, Calais, Dünkirchen, Apach, und Ajaccio.
Es bleibt vorbehalten, in der Folge noch andere Zollämter dafür zu bestimmen
In Preußen sollen die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Frankreich kommen, über alle Zollämter zugelassen werden.
Artikel 15.
Für den Fall, daß in dem einen der beiden Länder eine Ver— brauchs-Abgabe auf Papier gelegt werden sollte, ist man übereingekom— men, daß die aus dem anderen Lande eingehenden Bücher, Kupferstiche, Stiche anderer Art und Lithographien von dieser Abgabe verhältnißmäßig betroffen werden sollen.
Auf Bücher soll indessen diese Abgabe eintretenden Falles nur insoweit Anwendung finden, als dieselben nach Einführung einer solchen Verbrauchs-Abgabe in dem anderen Lande veröffentlicht worden sind.
Artikel 16.
Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung das einem jeden der beiden hohen vertragenden Theile zu— stehende Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung den Vertrieb, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses, in Betreff dessen die befugte Be— hörde dies Recht auszuüben haben würde, zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen.
Diese Uebereinkunft soll in keiner Weise das Recht des einen oder des anderen der Hohen vertragenden Theile beschränken, die Einfuhr solcher Bücher nach seinen eigenen Staaten zu verbieten, welche nach sei— nen inneren Gesetzen oder in Gemäßheit seiner Verabredungen mit anderen Staaten für Nachdrücke erklärt sind oder erklärt werden.
Artikel 17. Das Recht des Beitritts zu gegenwärtiger Uebereinkunft bleibt einem
*
jeden jetzt zum Zollberein gehörenden, oder sich später demselben an— schließenden Staate vorbehalten. ; . ¶Gjesor MWoitri . s . .
Dieser Beitritt kann durch den Austausch von Erklärungen zwischen den beitretenden Staaten und Frankreich bewirkt werden.
Artikel 18.
Koog srtige 1Ileheroinkunft s ; Gegenwärtige Uebereinkunft soll zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikations⸗Urkunden in Kraft treten. . Sie soll die nämliche Dauer haben, wie die am heutigen Tage 6 . 8 . 2 S5 . 7 ö ö 4 * y. zwischen den Staaten des Zollvereins und Frankreich abgeschlossenen Han— dels, und Schifffahrts-Verträge.
Artikel 19. ⸗ . , ,, ratisizirt und die Ratifikations-Ur— 9n 9 Renn 19 1 * 10 j 9 . — kunden ollen in Berlin gleichzeitig mit denjenigen der vorgedachten Ver— träge ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. j
So geschehen zu Berlin, den 2. August 1862.
Bern storff. La Tour d'Auvergne. I. 8) , Pommer Esche. de Clercg 85 . Philipsborn. (1. 816 Delbrück. .
. Die unterzeichneten Bevollmächtigten, nämlich: von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen: Herr von Bism arck⸗Schönhausen, Präsident des Staats Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Seiner Majestät des Königs von , Herr von Pommer Esche, General-Direktor der Steuern, Herr Philipsborn, Direktor im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten e . und Herr Delbrück, Direktor im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten; k von Seiten Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen: Herr Benedetti, Botschafter Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen bei Seiner Majestät dem König von Preußen 2c. ö und . Herr de Clercg, bevollmächtigter Minister zc.
sind am heuti Tage Berlin i inisteri irti h. , Tage zu Berlin im Ministerium der auswärtigen An— gelegenheiten zusammengetreten, um
10 N 9 8 20 m 2 j j ; ö 1. die Bedeutung einzelner Bestimmungen in den, am 2. August
862 Berli zei 8 8 ee zn Berlin unterzeichneten Handels-Vertrage, Schifffahrts⸗-Vertrage 11 9 6 j ins 5 j 9 . J . ) und Literar-Konvention gemeinschaftlich näher festzustellen,
2 10 5 9 5 8 2. die dem vorgedachten Handels ⸗Vertrage unter Lit. A. und B
gefügten Tarife in einigen Punkten zu ergänzen und abzuändern.
N . r ö a , ; Nachdem die unterzeichneten Bevollmächtigten die in beiden Bezie—
hunge . 6 2
en von der einen und von der anderen Seite zur Sprache gebrachten agen ersrter e d überei ö ; . ĩ
ö ö übereingekommen waren, die Abreden unter
is es am 2. August 1862 aufgenommenen Unterzeichnungs—
Pro 10 j =. 1 . hier zu wiederholen, haben sie im Namen ihrer Regierungen sgestellt und vereinbart, was folgt:
NJ S etreff 5 8 8 A. In Betreff des Handels-⸗-Vertrages.
U ö e mn, ö des Artikel 6 gewählte Ausdruck: »die u en und mittelbaren Lasten „ ist im Sinne der entsprechenden enmmung im ersten Alinea des Artikel 4 des Handels ⸗Vertrages zwischen mtzeich und Italien vom 17. Januar 1863 zu verstehen. .
i . K oder Erhöhung einer inneren Steuer . . . die Bewilligung einer Ausfuhr ⸗Verguͤtung erfolgt, . ö. inen det Artikel 6, wenn dagegen die innere Steuer bei H. nicht erstattet wird, der Artikel 7 zur Anwendung gebracht 1 . . n ersten Alinea des Artikel 8 erwähnten in— chen erbrauchssteuern sind auch die städtischen Oktrois mit zu ö. Die Bestimmungen des zweiten Alinea des Artikel 11 sind nur Vaaren nicht zollvereinsländischen Ursprungs zu beziehen.
/ ö eine nach dem Werthe belegte Waare einführt, soll nicht achtet sein, zur Begründung seiner Zolldeklaration über den Werth
Waare eine vo e abri b er Nearkzufar k. 2 ie von dem Fabrikanten oder Verkäufer herrührende Faktur nicht genannte Metalloxyde sollen bei
nehmen. ö 6. o 96 j j / 5 , Unter den im letzten Alinea des Artikel 25 vorbehaltenen Ge—
, Veror ĩ 96 . Jerordnungen und Reglements sind auch die in jedem Zollvereins. O
6 die Niederlassung von Ausländern bestehenden Gesetze u. s. w. greifen, so daß namentlich, falls in einem Zollvereinsstaate die Zu— —4* ;
.
—
2.
ssung Ausländern zum ständigen G lafsung . Ausländern zum ständigen Gewerbebetriebe an die Bedin— gung ö Aufnahme in den Staatsberband geknüpft ist, Frankreich für seine Unterthanen auf Grund des Artikel 2 . zefrei d kö rund des Artikel 25 keine Befreiung von den . . Vorschriften, so lange dieselben noch allen anderen Staaten gegenüber gelten, beanspruchen kann 7 Bie en , 5 h ͤ ö. Die au Ans fuhrverbote bezügliche Bestimmung des Artikel 31 ann den aus dem Bundesverhältnisse berrübrende icht , . undes derhltnissc herrührenden Verpflichtungen der 3 4 ö. ,, Deutschen Bundesstaaten keinen Eintrag thun . 8 . 9. . — 1555 ᷣ j . ! , . amit der Handel und die Schifffahrt in den Stand gesetzt , . ihre Unternehmungen den Aenderungen anzupassen, welche durch die . . 2. August 1862 zu Gunsten des Verkehrs festgestellt vor do 58 nrorzo 9 39 5 j f 6 . ꝛ werden, . die unterzeichneten Bevollmächtigten ferner übereingekommen, a) daß die Ratifikationen der gedachten Verträge binnen kürzester ö Frist in Berlin ausgetauscht werden' sollen, . . sch ) daß an Stelle der im Artikel 33 festgesetzt staus ß ,., der im Artikel 33 festgesetzten, bom Austausche J ; atifika tionen an laufenden Frist von zwei Monaten für . Ausführung der gedachten Verträge, von beiden Seiten der bestimmte Termin des 1. Juli 1865 angenommen werden soll, mit welchem die Verträge gleichmäßig in Wriksamkeit zu treten haben.
wn Betreff ß eg geren , , . ; In Betreff des Tarifs für die Einfuhr der Erzeug- nisse des Zollvereins in Frankreich.
Die vöslliae freibei 5 ö. 1 Die völlige Abgabenfreiheit, deren das Brennholz und die . kohlen bei der Einfuhr in Frankreich gegnwärtig genießen, soll während er n genf Dauer der Verträge vom 2. August 1862 aufrecht erhalten Meiben. J
2. Gesantes B r sschluß 7 2. Gesägtes Bauholz — mit Ausschluß des Eichen, und Nuß—
kau mhothe — 80 Millimeter und darunter stark, soll bei der Einfuhr ö. dem Zollverein nach Frankreich, die Einfuhr mag unter einheimischer oder der einheimischen gleichgestellter Flagge oder zu Lande erfolgen, frei von jeder Abgabe zugelassen werden.
3 Mor * 1 sM . 8 5 n s⸗ 7 z . 3. Wer . Waare einführt, soll während der ganzen Dauer der Verträge vom 2. August 1862 das Recht besitzen und behal
* ö X 8 22 3 7 z dem durch die Vertrags Tarife festgesetzten Werthzolle und gegenwärtig gültigen allgemeinen Tarife bestimmten wählen. 5e g= 1 * .
ö ie gegenwärtig nach dem allgemeiner . „Spielzeug« verwiesenen Waaren aus unedlen Metallen sollen bei 5 2nd 2 Marr R. F erifoꝶ s . . Anwendung des Vertrags Tarifes ebenso behandelt werden, wie die gleich artigen, nach dem allgemeinen Tarife unter der Benennung Ru Waaren« begriffenen Gegenstände. .
3 P 2 D11r 8 0 2 ss h RB 3. Alle durch einen Ueberzug wasserdicht gemachte Gewebe, Unterschied des Gewebes und des Ueberzuges, jedoch mit Ausschluß mit Kautschuck überzogenen Gewebe, sollen beiderseits als Wachstuch handelt werden.
6. Das aus dem Zollverein eingehende Bier soll, außer
brauchs-Abgabe, einem Zolle von 2 Frs. vom Hektoliter unterwor werden. 7. Packleinwand, d. h. grobe Gewebe aus Flachs oder nicht mehr als fünf Kettfäden auf fünf Millimeter, soll bei fuhr in Frankreich einem Zolle von 5. Frs. für 100 Kilogramme u liegen.
te
é Tarif unter die Benen
der
In Betreff des Tarifs für die nisse Frankreichs in den 3
1. Eisenbahnwagen sollen bei ihrer Einfuhr Stelle des im Tarif B. festgesetzten spezifschen zehn Prozent vom Werthe unterliegen. Bei hebung dieses Werthzolles soll nach den, in den Handels-Vertrages vom 2. August 1862 niederge r e Regeln verfahren werden, jedoch mit der Maaßgg—
des Artikel 18 die Sachverständ
1118
— 11
manns nicht verständigen, letzterer don Handelsgerichts oder, wo ein solches den des Civilgerichts erster Instanz 2. An die Stelle des . belegt oder unbelegt, wenn das Stück groß ist, festgesetzten Zolles cher tritt ein Zoll von 4 Thlrn. vom Dolleentner 3. Französisches Bier in Fäffern oder in den Zollverein einem Zolle don schließlich der Verbrauchs- Abgaben 4. Beim Eingange in den d 11 5. Aluminium in B re Zollverein völlig zollfrei zugelassen werden. 6. Konfitüren, Zuckerwerk und Kuchenwerk x Emig el, oder sonst eingemachte Früchte, Gewürze und senstige Konsümnkibilten,
— 2 * . 38 Nrankre ner ebend 5118 wor Den ll TkRiy a. aus Frankreich eingebend, sollen einen Doll ven blen. dom Dolleen ner
entrichten.