7. Feine Wachswaaren, Wachsperlen und Perückenmacherarbeit sollen bei ihrer Einfuhr aus Frankreich einem Zolle von 25 Rthlrn., von 1866 ab von 15 Rthlrn. vom Zolleentner unterliegen.
j Betreff des Sch ifffahr ts ⸗Ver trages.
1. Wenn einer von den Zollvereins -Staaten seine eigene und die Französische Flagge von den in seinen Häfen zur Hebung kommenden Schifffahrts · Abgaben befreien sollte, so werden die Schiffe dieses Staates von der Entrichtung der Ausgleichungs / Abgabe von 1 Jr. für die Tonne in den Französischen Häfen gleichfalls befreit werden.
Unter den vorgedachten Schifffahrts⸗ Abgaben sind diejenigen vom Schiffskörper oder der Ladung zu entrichtenden Abgaben nicht begriffen, welche, wie Lootsen⸗ Bohlwerks⸗, Krahn u. s. w. Gebühren, ein Ent— gelt für geleistete Dienste sind.
2. Von beiden Seiten soll folgendes Verhältniß zwischen der Preußischen Last und der Franzsischen Vonne, nämlich:
eine Last 1K50 Tonne,
eine Tonne 0,60 Last, bei Erhebung der Schifffahrts ⸗ Abgaben und der als feste Grundlage angenommen werden.
3. So lange die gegenwärtige Gesetzgebung über das Strandungs— wesen in Hannover und Oldenburg besteht, soll in diesen beiden Staa⸗ ten die Leitung der Maßregeln zur Rettung gescheiterter oder gestrande⸗ ter Französischer Schiffe den zuständigen Ortsbehörden unter Mitwirkung der Französischen s
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Ausgleichungs⸗ Abgabe
Konsuln oder Konsular ⸗Agenten verbleiben.
weft der giterar-Kon vention.
sowie ihre Rechts⸗
1. Die Autoren und Verleger in beiden Ländern, festgestellten allge⸗
nachfolger, sollen zufolge des in den Artikeln 3 und 6
2 8 meinen Grundsatzes gegenseitig und unbedingt von der Niederlegung eines oder mehrerer Pflichtexemplare der von ihnen herausgegebenen Werke j dem anderen Lande befreit sein. — 2. Die Autoren oder Verleger von Werken, welche im mehrer, Abtheilungs⸗ oder Lieferungsweise erscheinende Bände zerfallen, sollen verpflichtet sein, auf der ersten Abtheilung oder Lieferung eines scde Bandes die Erklärung zu wiederholen, daß sie sich das Recht der chr, setzung vorzube halten beabsichtigen. ; 3. Werke, auf welche die Bestimmung in Artikel 7 Anwendum findet, sollen in beiden Ländern zur Durchfuhr nach einem dritten Lan unbehindert zugelassen werden, Gegenwärtiges Protokoll, welches, ohne besondere Ratifikation, al durch den Austausch der Ratifikationen der drei Verträge, auf welche ⸗ Bezug hat, von den betheiligten Regierungen genehmigt und bestitin angesehen werden soll, ist zu Berlin am 14. Dezember 1864 in dopht, ter Ausfertigung aufgenommen worden. ö
Benedetti. de Clercg.
ͤ Bismarck-Schönhausen. Pommer Esche Philipsborn.
Delbrück.
6 .
Die Ratifikationen sind erfolgt und die Auswechselung
2 der Rat ͤ kations⸗Urkunden ist zu Berlin bewirkt worden.
Pas Abonnement betrãgt?: 1 Thlr. ür das pierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne
Preis- Erhöhung.
taats-⸗
Jö
* 120.
Alle post · Ansialten des In und Auslandes nehrern Se stedung an sür Serlin die Erpedilion des König preußischen Staats- Anjeigers: 23ilhelm s⸗Straße S* . SL. (nahe der Ctipziigerstr) —
zeiger.
1865.
— — — —
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem katholischen Oberpfarrer Johann Mathias Simes zu Niedercrüchten in Kreise Erkelenz den Rothen Adler -Orden dritter Klasse mit ßer Schleife, dem katholischen Stadtpfarrer Anton Ullrich zu Bolkenhain den Rothen Adler ⸗Orden vierter Klasse, dem General- Secretair der französischen Rordbahn, Ingenieur Castel, und dem Kaiserlich öosterreichischen Staatsanwalt Dr, Lienbacher zu Orden dritter Klasse, so wie den Förstern: im Kreise Niederbarnim und Neldel zu Lübben das Allgemeine Ehrenzeichen; ferner
Dem Kreis Physikus Dr. Wiesener in Heydekrug den Cha⸗ rakter als Sanitäts ⸗Rath zu verleihen.
Wien den Königlichen Kronen Grandke zu Eiserbude Buchenhain im Kreise
ᷣ—
Berlin, 22. Mai.
Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert Abends nach Kiel gereist.
von Preußen
ist am 20. d.
—
betreffend die Anlage von Eisenbahnen in den Hohenzollernschen Landen. Vom 1. Mai 1865.
von Preußen 2. Landtags Unserer folgt:
von Gottes Gnaden König
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser
Monarchie, für den Bereich der hohenzollernschen Lande, was 8. 1.
Die Anlage von Eisen bahnen bedarf der landesherrlichen Ge— nehmigung. Fur den Fall, daß über den Erwerb der für die Bahn⸗ anlage nothwendigen Grundstücke eine Einigung mit den Grund—⸗ besitzern nicht zu Stande kommt, wird dem Unternehmer der Anlage das Recht zur Expropriation, welchem auch die Nutzungs berechtigten unterworfen sind, verliehen.
Dasselbe erstreckt sich insonderbeit: *
auf den zu der Bahn selbst erforderlichen Grund auf den ᷓ
Wir Wilhelm,
os Dev
und Boden;
zu den nöthigen Ausweichungen erforderlichen Raum; Raum zur Unterbringung der Erde und des Schuttes Einschnitten, Tunnels und Abtrag!
n Raum für die Babnhöfe, die A häuser, die Wasserstationen und längs
tenden Koblenbehältnisse zur Versorgung der *
und
überhaupt auf den Grund und
lagen, welche zu dem Bebufe, damit d
liche Straße zur allgemeinen Benutzung diene
oder in Folge der Babn - Anlage im öffentliche
forderlich sind.
Die Entscheidung darüber, welche Zwecke (Nr. bis ) in Anspruch zu einzelnen Falle der Regierung, mit das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche zu. Dagegen ist das Expropriationstecht auf solche Anlagen auszudehnen, welche, wie Wagren“ Magazine und dergleichen den unter Rr. 5 gedachten dern
Grundstü cke nebmen sin
2 4 1 1 Vorbehalt
allgemeinen Zweck, sondern Privat · Interesse des Unternehmers angeben.
Ober ⸗ Landesgerichts Rath und
— —
. Außer dem Expropriations rechte wird dem Unternehmer auch das Recht zur vorübergebenden Benutzung fremder Grundstücke be⸗ hufs der Einrichtung von Interimswegen, der Materialiengewin nung zac. eingeräumt. In welchem Umfange dieses Recht geltend zu machen, und welche Grundstücke dabei in Anspruch zu nehmen find, hat die Regierung vorbehaltlich des Rekurses an das Ministe⸗ rium für Handeh, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu bestimmen. Jedoch ist überall das Ausgraben von Erde zur Ziegelfabrication und von Feld⸗
2 —
steinen / sowie die Eröffnung von Steinbrüchen und die Benutzung schon vor⸗ handener Steinbrüche, in den durch gegenwärtigen Paragraphen den
Unternehmern beigelegten Befugnissen nicht enthalten.
Wenn der Unternehmer ein benachbartes Grundstück zur Unter— bringung der Erde und des Schuttes in Anspruch genommen hat, (G8. 1 Nr. 3), so soll nachdem dieser Zweck vollständig erreicht ist, der Eigenthümer die Wahl haben, diefes Grundstück (nach § 9) dem Unternehmer fortwährend zu überlassen, oder (nach 5.2) gegen Ersatz der Werthsverminderung zurückzunehmen. Sollte jedoch der fortwährende Vesitz desselben dem Unternebmer für die Sicherheit Bahn nöthig sein, so fällt der Anspruch des Eigentbümers auf Rück ⸗˖ gabe hinweg.
kein
r Entschädigung 1 Ermessen vereideter diger zu
trag de nach der
Die Regierung ernennt die g schätzungs Verfahren unter Zuziehung beider Theile.
Der Eigenthümer ist verpflichtet, gegen Empfang oder gericht liche Deposition des Taxwerths das Gruündstück dem Unternehmer zu übergeben und wird nöthigenfalls von der Regierung dazu angehalten.
Gegen die Schätzung der Tazgatoren kann auf richterliche Ent- scheidung über den Werth angetragen werden.
Die Expropriation erfolgt
Taxatoren und
Die zur Anlage Zeitpunkte ihrer Uebergab haftenden, auf pri pflichtun gen frei.
Die Entschädi
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Innere pri ö
Grundeigenthu Eigenthums⸗ 2 sonstiger R der Reallasten Grundstücke. Wenn bei htigte in Bet Regierung dafüͤr Caution zternehmer vom Zeitz nkt zahlen hat.
— *r 83 83rY*l Für die vorud C Fekädiagaung Entschädigune
bestimmen.
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