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auf alle materiellen Interessen lähmend einwirken und die bisherigen Verkehrsbeziehungen Preußens zu Dänemark und Schweden wesent⸗ lich verschlechtern.
Die in nere Selbstständigkeit des neuen Staates und seiner Verwaltung bleibt unbeschränkt. Nur so weit die Einrichtungen für die Aushebung des Militairs u. s. w. dabei in Betracht kommen, wer, den die inneren Verhältnisse den preußischen Einrichtungen angepaßt 6 preußischen Militair⸗Behörden die erforderliche Mitwirkung gesichert.
Außerdem muß die Königliche Regierung sich in zwei Punkten einen bestimmenden Einfluß vorbehalten.
Der eine betrifft den No rd ⸗Ost see ˖ Kanal, über welchen, da er die Verbindungslinie für die preußische Marine in der Nord ˖ und Ostsee bildet, Preußen ein Ober-Aussichtsrecht nach den in dem Entwurf entwickelten Grundsätzen in Anspruch nimmt.
Der zwelte bezieht sich auf das Post⸗ und Telegraphen⸗ Wesen in den Herzogthümern. In der Anlage II. finden Fw. ꝛ6 eine kurze Denkschrift, welche die Gründe entwickelt, aus denen eine Verschmelzung desselben mit dem preußischen Post und Telegraphenwesen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie der Herzogthümer selbst geboten erscheint. Sie legt die Nachtheile klar und bündig dar, welche für den ganzen Verkehr Deutschlands mit dem Norden aus der Bildung eines neuen isolirten Zwischengebietes der Verkehrsmittel entstehen würden. Ich mache noch besonders auf den Nachweis aufmerksam, daß Preußen durch letzteres geradezu eine Benachtheiligung gegen den früheren Zustand erfahren würde.
Die Gesammtheiten dieser Forderungen, wie sie in der Anlage. entwickelt sind, stehen auch für Holstein mit den Bundes Verträgen laut Art. VI. der Wiener Schlußakte nicht in Widerspruch.
Ohne eine vorgängige und bindende Regelung der Verhältnisse zu Preußen nach diesen Grundsätzen würden wir in der Bildung eines neuen Staates — wie ich im Eingang bereits angedeutet — eine positive Gefahr für Preußen erkennen. Wir müssen wenigstens in dieser Beziehung sichergestellt sein, wenn wir auf die von einem großen Theil des preußischen Volkes gehegten weitergehenden Wünsche und auf die Vortheile verzichten sollen, welche der Mitbesitz der Herzogthümer für uns enthält, ja welche in demselben für beide Maͤchte und dadurch für Deutschland liegen. Sollen die Herzog⸗ thümer aus dem jetzt über ihnen waltenden Schutz Preußens und Desterreichs entlassen werden) so müssen sie in eine Lage gebracht werden, welche diesen Schutz für sie selbst, für Deutschland und für uns ersetzt. Nur unter dieser Voraussetzung können wir auch größeren Vortheilen, zu welchen uns die gebrachten Opfer berechtigen würden, entsagen und Rechte aufgeben, welche wir nach allen volker rechtlichen Grundsätzen durch den Krieg erworben haben, und welche dadurch, daß wir sie mit Oesterreich theilen, nicht minder werthvoll für uns sind.
Ehe daher diese Verhältnisse nicht vollständig und in bindender Weise geregelt sind, können wir zu keiner Veränderung des status quo und namentlich zu keiner Einsetzung eines der Prätendenten als Regenten eines neuen selbstständigen Staates unsere Einwilli⸗ gung geben.
Unter der Voraussetzung der geeigneten Bürgschaften für die Erfüllung dieser Bedingungen wird die Person des eventuell einzu—⸗ setzenden Souverains Gegenstand weiterer Verständigung mit dem Kaiserlichen Hofe sein. Es würde den Gesinnungen Sr. Majestät des Königs, u. A. H. nicht entsprechen, hierüber eine Entscheidung zu treffen, ehe Er die auf gründlicher Prüfung beruhende Ansicht Seiner juristischen Räthe, der Kronsyndici, welche Er zu einem Gut⸗ achten über die Rechtsfrage aufgefordert hat, gehört haben wird. Die materiellen Bedingungen bleiben aber dieselben, wie diese Ent⸗ scheidung auch ausfallen möge, indem die Lebensbedingungen des eventuellen Staates und seine Beziehungen zu Preußen von der Person seines Regenten unabhängig sind. Sie beruhen auf der Natur der Dinge und auf den Pflichten, welche Preußen zu über⸗ nehmen haben wird.
Es ist daher auch selbstverständlich daß die gegenwärtige Be— setzung der Herzogthümer fortdauert, bis die neuen Einrichtungen in allen wesentlichen Stücken ausgeführt worden sind, da wir die Er— füllung unserer Forderungen nicht von der Willkür oder von zufälli⸗ gen Hindernissen auf welche sie nachträglich stoßen könnten, abhän⸗ gig machen können. Eine spätere Nichterfüllung würde alle unsere Rechte, welche wir nur unter dieser Bedingung und mit dem be⸗ stimmten Vorbehalt des Rückfalles aufgeben können, wieder ins Leben treten lassen.
Ew. Excellenz ersuche ich ergebenst, unsere Vorschläge dem Herrn Grafen Mens dorff vorzulegen und ermächtige Sie auch, demsel⸗ ben den gegenwärtigen Erlaß vollständig mitzutheilen.
Sollten unsere Vorschläge auf Schwierigkeiten stoßen, so müssen wir uns weitere Entschließung vorbehalten.
L.
A. Bündniß und Verschmelzung der Einrichtungen des Heeres und der Flotte.
ewiges und unauflö vermöge dessen letzteres sich zum Schutze und zur Vertheidigu
. : . . ᷣ gung de Herzogthümer gegen jeden feindlichen Angriff verpflichtet, Schleswi Holstein dagegen Sr. Majestät dem Könige von Preußen die ; . fammte Wehrkraft beider Herzogthümer zur Verfügung stellt, ö. sie innerhalb der preußischen Armee und Flotte zum Schutze beide Länder und ihrer Interessen zu verwenden. .
Die Dienstpflicht und die Stärke der zu der preußischen Arm und Flotte von Schleswig ⸗Holstein zu stellenden Mannschaften win nach den in Preußen geltenden Bestimmungen festgestellt, vorbehal. lich einzelner nach den besonderen Verhältnissen der Herzogthümn von Sr. Majestät dem Könige zu bewilligender Abweichungen.
Die Aushebung der Mannschaften wird von den preußischth Militairbehörden in Gemeinschaft mit den Civilbehörden der Herz thümer nach den in Preußen geltenden Grundsätzen vorgenbmnn] und findet auf die Herzoglichen Unterthanen die gesammte preußishh Kriegsverfassung Anwendung, namentlich auch alle in Preußen al gemein eingeführte Aushebungs. und Dienstzeit⸗Bestimmungen, all reglementarische und sonstige Verordnungen über Servis⸗ und Van pflegungswesen, Einquartirung, Ersatz von Flurbeschädigungen all Mobilmachungsvorschriften u. s. w. für Frieden und Krieg.
Es bleibt dem Ermessen Sr. Majestät des Königs überlasen die aus den Herzogthümern auszuhebenden Mannschaften zu einm besonderen Armee ⸗orps zu formiren, oder sie, vorbehaltlich der An wendung der Vorschriften des Art. V. der Bundes-⸗Kriegsverfassun mit anderen preußischen Truppentheilen zu verbinden, ihnen ili Standquartiere in den Herzogthümern selbst oder in Preußen a zuweisen und preußische Truppen, denen im Allgemeinen die stii Tirculation in Schleswig ⸗Holstein in demselben Maße wie in Preuß zusteht, in den Herzogthümern zu stationiren und die Garnison-Vtm hältnisse zu regeln.
Die iin die preußische Armee und Flotte eintretenden schleswi holsteinischen Unterthanen leisten Sr. Majestät dem Könige du Fahneneid und haben in Betreff des Avancements, der Versorgung Pensionirung und der sonstigen mit dem Königlichen Dienst van bundenen Rechte und Vortheile dieselben Ansprüche, wie die geborng Preußen. Eben so sind für die Vorbereitung zum Eintritt in k Armee alle preußischen Militair-Bildungsanstalten den Herzoglichh Unterthanen ganz in gleicher Weise offen und zugänglich, wie d Königlichen.
Dieselben Grundsätze wie für das Landheer treten Behufs gh meinsamer Vertheidigung zur See, auch für die Marine in Ku Die in Anwendung der preußischen Bestimmungen über die Vn pflichtung zum Kriegsdienst zur See aus deu Herzogthümern auh zuhebenden Mannschaften, werden auf der angemessen zu verstärtn den preußischen Flotte ausgebildet und auf dieser, gleich den preuß schen Unterthanen, zu Kriegs und Friedenszwecken verwendet.
Diese Flotte ist in allen schleswig-holsteinschen Gewässern freier Circulation und zur Stationirung von Kriegsschiffen abgabe frei berechtigt.
Auch steht der preußischen Regierung Behufs der wirksam Ausübung des Küstenschutzes, die Controle über das Lootser Betonnungs, und Küsten⸗ Erleuchtungs⸗Wesen an der Ost⸗ n Nordsee zu.
Zur Unterhaltung der auf diese Weise aus den Mitteln ben Länder herzustellenden Streitkräfte zu Wasser und zu Lande, inn schließlich aller für die gemeinsamen Kriegszwecke erforderlichen sat ] lichen Ausgaben, zahlt SchleswigHolstein an die preußische Staal Kasse einen näher zu vereinbarenden, eventuell nach Maßgabe di Volkszahl und der preußischen Militair. und Marine ⸗Ausgahn näher zu bestimmenden jährlichen Beitrag.
Für den Transport von Land. und See⸗Truppen und Kritg ] material auf den schleswig -holsteinschen Eisenbahnen tritt die preußist Regierung letzteren gegenüber in dieselben Rechte, welche sie preuj schen Privatbahnen gegenüber besitzt.
Das Fortifications - System der Herzogthümer wird in Bey auf alle auf dem Gebiete derselben liegende oder anzulegende 86 festigungen an der Küste oder im Lande durch Uebereinkunft zwisch n der preußischen und der Landes Regierung und nach dem von de ersteren für die allgemeinen militairischen Zwecke anerkannten * dürfniß geregelt.
B. Holsteinisches Bundes⸗-Kontingent.
Die Verpflichtungen, welche der Souverain des neuen Staal Schleswig Holstein gegen den Deutschen Bund für Holstein zu 6 füllen hat, bleiben dieselben, wie bisher. Das Bundes- Kontingent für Holstein wird von dem Herze)
gez) Bismar ck.
aus den nicht zu dem preußischen Bundes Kontingente gehörige
Der neu zu gründende Staat Schleswig- Holstein schließt 1 sliches Schutze und Trutz Bündniß mit Preuße,. —
11 Zruppentheilen der aus den Streitkräften beider Länder gebildeten, unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs von Preußen siehenden Armee gestellt werden. Dem Artikel V. der Bundes. griegsverfassung. entsprechend, wird dieses Kontingent nicht mit dem preußischen Bundes Kontingent in Eine Abtheilung vereinigt wer ⸗ den, sondern fortfahren, einen Theil des X. Bundes Armee Corps
zu bilden. CG. Bundesfestung.
Die Königlich preußische Regierung behält sich vor, in Gemein schaft mit der Kaiserlich oͤsterreichischen dem Bunde den Vorschlag zu machen, Rendsburg, soweit es auf holsteinischem Bundesgebiet liegt, zu einer Bundesfestung zu erheben, und, die eventuelle Regierung des seuen Staates giebt im Voraus ihre Einwilligung bierzu. Bis zur Herstellung und Ausführung dieser Einrichtung bleibt Rendsburg don Preußen besetzt.
D. Territorial ⸗Abtretungen.
Die Verpflichtung zum militairischen und maritimen Schutze der Herzogthümer und die geograpbische Lage, in welcher Schleswig sremden Angriffen ausgesetzt ist, machen für Preußen Behufs wirk⸗ amer Anlage von Befestigungen, den direkten Besitz von Terri sorien nöthig, welche zu diesem Behuf mit vollem Souverainetäts ; recht an Preußen abzutreten sind.
Diese Territorial⸗Abtretungen werden mindestens begreifen;
a) zum Schutze von Nord Schleswig: die Stadt Sonderhurg nit einem entsprechenden Hebiete auf beiden Seiten des Alsen⸗ Sundes und allem darin befindlichen Staats= Eigenthum in einem Umkreise von überall wenigstens Meile Halbmesser und von der Ausdehnung, daß die Dörfer Düppel, Rackebüll, Kjär, Bagmore, Ulkebüll und Sundsmarte und das zur An⸗ /
lage und Befestigung eines Kriegshafens im SHjörup Haff er · forderliche Gebiet auf Alsen jedenfalls innerhalb des preußi⸗ schen Gebiets fallen. K Behufs Anlegung eines preußischen Kriegshafens in der Kieler Bucht: . die Feste Friedrichsort nebst entsprechendem Gebiet, welches die Ortschaften Holtenau, Stift, Pries, Seecamp und Scheide⸗ koppel umfaßt, so wie auf der östlichen Seite der Kieler Bucht das zur Anlage der für die Vertheidigung der Einfahrt in, den Hafen für nothwendig erachteten Befestigungen mit ihren Kayons erforderliche Terrain. An den beiden Mündungen des die Anlage von Befestigungen 3 . Terrain, dessen Lage sich erst bestimmen läßt, wenn der Lauf
das für des Kanals selbst und seine Ausmündungspunkte festgestellt
Nord⸗Ostsee⸗Kanals,
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und Kriegshäfen erforderliche
worden sind. B. Nord ⸗Ostsee⸗ Kanal.
Da der anzulegende Nord ⸗Ostsee ⸗ Kanal neben seinem kommerziellen, für alle Nationen in möglichst vollständiger Freiheit zu gewährenden Gebrauch, die Verbindungsstraße für die preußische Kriegsmarine in der Ost und Nordsee bildet, so übt die preußische Regierung das Ober ⸗Aufsichtsrecht über den⸗ selben. Sie behält sich die Entscheidung über den Lauf des Kanals, die Leitung des Baues desselben und das Zustim mungsrecht zu allen reglementarischen Bestimmungen über seine Benutzung vor; insbesondere auch das Recht, Ausführung und Betrieb des Kanals für eigene Rechnung zu unternehmen, oder eine Actien⸗Gesellschaft dazu zu konzessioniren, in welchem letzteren Falle auf Grund dieser Königlichen Konzession und unter den durch dieselbe festgestellten Bedingungen dieser und nur dieser Gesellschaft die landesherrliche Genehmigung mit dem Rechte der Expropriation gegen Ersatz des Werthes in Betreff der zur Anlage erforderlichen Grundstücke und aller Schutzfürsorge und Forderung zu Theil werden wird. Ein Transitzoll oder Abgabe von Schiff und Ladung irgend wel⸗ cher Art, außer der an die Unternehmer des Kanals zu ent⸗ richtenden Schifffahrts Abgabe, darf von den Handelsschiffen irgend welcher Nation nicht erhoben werden. Ueber die Be= nutzung für Kriegsschiffe werden nähere Bestimmungen zwischen beiden Regierungen vereinbart werden.
F. Zutritt zum Zoll⸗Verein.
Der Staat Schleswig - Holstein tritt mit seinem ganzen Gebiete zunächst dem Zollverein, gleichzeitig aber für immer dem preußischen Zollsystem bei. In ersterer Beziehung wird Preußen äber die näheren Modalitäten mit den übrigen Mitgliedern des Zollvereins unterhandeln.
G. Verkehrs ⸗We sen.
Um die Nachtheile abzuwenden,
Deutschlands mit dem Norden aus der Bildung eines neuen
ifo lirten Zwischengebiets für die Verkehrsmittel entstehen wür ·
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welche für den Verkehr
den, wird das Post⸗ und Telegraphenwesen der Herzogthümer mit dem Preußischen verschmolzen, in der Weise, daß die Ver= waltung der Posten und Telegraphen mit allen damit zu⸗ sammenhängenden Rechten und Pflichten für alle Zeiten aus⸗ schließlich auf die Königlich preußische Staatsregierung über- geht, welche für ihre Rechnung den Betrieb im Interesse des Verkehrs der Herzogthümer nach denselben Gesetzen und Vor⸗ schriften führen wird, die für das Post⸗ und Telegraphenwesen in Preußen maßgebend sind.
Die Uebergabe der Herzogthümer an den künftigen Sou verain erfolgt nach Sicherstellung der Ausführung aller vor stehenden Bedingungen. Kommen letztere nicht zur Ausfüh⸗ rung, so tritt Preußen in die ihm aus dem Wiener Frieden zustehenden Rechte wieder ein, und behält sich die Geltend⸗ machung aller ihm sonst in Betreff der Herzogthümer zustän digen Ansprüche vor.
Abschrift.
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R.
II. Denkschrift über die Nothwendigkeit einer Verschmelzung des Verkehrswesens.
Motive. A. das allgemeine deutsche Interesse, B. das Interesse der Herzogthuͤmer. Im allgemeinen deutschen Verkehrs -⸗-Interesse
a) ist möglichste Einheit und Gleichförmigkeit der öffentlichen Ver⸗ kehrs⸗Einrichtungen zu wünschen. Eine Vermehrung der be⸗ reits bestehenden Anzahl kleiner Post⸗ und Telegraphen⸗Bezirke lenkt aber von diesem Ziel ab. Ein neues selbstständiges Glied im deutschen Post⸗ und Telegraphen ˖ Verein würde die Hin dernisse, mit denen die Entwickelung dieser nationalen Verkehrsgemeinschaften bereits zu kämpfen hat, erheblich ver ⸗ mehren.
Bei Verschmelzung mit dem den bei Weitem größten Theil von Norddeutschland umfassenden preußischen Post⸗ und Te⸗ legraphen System würde ein großer Theil der Postsendungen und telegraphischen Depeschen nicht allein billiger, sondern auch schneller und sicherer befördert werden, indem die umständlichen Uebergaben und Abnahmen auf den Grenzen, resp. die Ueber⸗ gänge von einem Liniensystem auf das andere ganz in Weg fall kämen, und lange, fortlaufende Postrouten, sowie unun⸗ terbrochene Telegraphen⸗ Verbindungen sich dem Verkehr dar⸗ bieten würden.
Die Repräsentation des deutschen Post⸗ und Telegraphen ˖ Ver ⸗ eins bei den vielfachen Beziehungen mit auswärtigen Staa⸗ ten würde durch eine in die JReihe dieser Beziehungen neu eintretende kleine Post⸗ und Telegraphen Verwaltung an der wichtigen Grenze gegen Norden nicht so wirksam wahrgenom⸗ men werden können, wie die mannigfachen dabei in Betracht kommenden Interessen es erheischen. Die Regierung der Elb⸗ herzogthümer würde mit Dänemark und resp. mittelbar durch Dänemark auch mit Schweden und Norwegen keines⸗ weges so portheilhafte Verträge für den deutschen Post⸗ und Telegraphen Verein schließen können, wie die preußische Staats⸗-Regierung im Stande ist. -
Dies gilt insbesondere von den Beziehungen zu Dänemark, welchem gegenüber die Herzogthümer als ein isolirtes Verkehrs⸗ gebiet und als kleinerer Staat nicht in der Lage sein würden, bei etwaigen Verhandlungen die Interessen des deutsch⸗österreichi. schen Post und Telegraphen ⸗ Vereins mit dem erforderlichen Nachdruck zu wahren.
8 . Interesse der Herzogthümer, würde eine Verschmelzung mit dem preußischen - Post⸗ und Telegraphengebiet den Einwohnern und Behörden der Herzogthümer alle Vortheile gewähren, welche in Preußen durch diese beiden in steter Rücksicht auf die Verkehrsbedürfnisse verwalteten Staats -⸗Institute dargeboten werden. Es würden ausgiebigere Mittel, als das Budget einer eigenen Betriebsverwaltung der Herzogthümer sie gewähren könnte, aufgewendet werden, um das in der Entwicklung zurückhgeblie, bene dortige Post und Telegraphenwesen möglichst schnell und im umfassenden Maaße auszubilden, namentlich die An= lagen: Postanstalten und Post⸗Course, Telegraphen⸗ Stationen und Linien zu vermehren, den Betrieb zu vervollkommnen, die Vortheile der von Preußen abgeschlossenen Post⸗ und Telegraphen⸗Verträge auch auf die Herzogthümer zu über⸗ tragen u. s. w. j Preußen würde nicht
fiskalisch verwalten. ) Die Aufnahme der Herzogthümer
in den deutschen Post⸗ und Telegraphen ˖ Verein würde schneller und mit geringeren Opfern
für dieselben bewirkt werden können.