1865 / 124 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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daß vorbehaltlich der ausgedehnteren Befugnisse der Königlichen Re— gierungen rücksichtlich der Besetzung und Botation der Kommunal- und Instituten⸗ Forststellen innerhalb des Gültigkeits Bereichs der Allerhöchsten Verordnung vom 24. Dezember 1816 GesetzSamm⸗ lung für 1817 Seite 57) fortan folgende Vorschriften zu befol · gen sind: JI. Um kontroliren zu können, daß die Rechte der Forstversor⸗· gungs Berechtigten bei allen dazu geeigneten Kommunal— und Insiituten · Jorststellen und in jedem einzelnen Erledigungsfalle gehörig berücksichtigt werden, hat ) die Königliche Regierung von allen Kommunal und In— stituten · Forsistellen Ihres Bezirks auf Grund der darüber von den Gemeinde ꝛe. Behörden einzufordernden Angaben eine Nachweisung aufstellen zu lassen, welche den Umfang des zu jeder Stelle gehörigen Forst-Areals, die Functionen des Stellen⸗Inhabers und sein gegenwärtiges, so wie, falls Normal-Etats für die Besoldungen aufgestellt hierdurch bestimmte Normal ⸗Diensteinkommen einschließlich etwaiger Emolumente und deren ersichtlich macht. Die Kommunal ꝛc. änderung in dem Einkommen einer Forststelle,

der Stelle Geldwerth

Behörden haben sowobl von jeder Ver⸗ als von dem

Eingehen oder der neuen Kreirung einer solchen der vorgesetzten

Königlichen Regierung unaufgefordert und ungesäumt Anzeige zu machen. Gleiche Anzeige ist von jeder Personal Veränderung bei den Kommunal⸗ und Instituten Forsistellen zu leisten, also ebensowohl von jeder eintretenden Vakanz, als von Wiederbesetzung, und zwar von der letzteren, unter Angabe des dem künftigen Stellen⸗Inhaber bewilligten Dienstein· kommens, nicht etwa erst dann, wenn der Neuberufene die Stelle angetreten hat, sondern sofort, nachdem über die Berufung Beschluß gefaßt ist. Die Königliche Regierung ist ebenso befugt als verpflichtet, solchen Veränderungen des mit Kommunal- und Institu⸗ ten Forststellen verbundenen Einkommens! welche lediglich auf eine Umgehung der Vorschriften unter II. und III. abzielen, entgegen zu treten. Uebrigens aber sind rücksichtlich der Befugnisse der Auf⸗— sichts Behörden in Betreff der Besoldung der Kommunal und Instituten Forstbeamten lediglich die allgemeinen ge— setzlichen und die etwa bestehenden ortsverfassungsmäßigen Vorschriften maßgebend.

II. Bei der Besetzung der Kommunal- und Instituten⸗Forsistellen sind rücksichtlich der dazu zu wählenden Anwärter solgende Grundsätze zu beobachten 1) Für viejentgen Stellen, mit denen ein Jahres ⸗Einkommen

von mehr als 300 Thlr. einschließlich des Werths der Emolumente verbunden ist, oder für welche nach dem An⸗ erkenntnisse der Königlichen Regierung (nachstehend unter 3 trotz eines hinter jenem Betrage zurückbleibenden Einkem ˖ mens eine höhere Qualification als die eines Königlichen Föorsters erforderlich ist, haben die Forswersorgungs ˖ Verech⸗ tigten nur dann einen Anspruch auf vorzugsweise Berück⸗ sichtigung, wenn sie die für die Stelle erforderliche Besäbi⸗ gung in gleichem Maße besitzen, als die übrigen Bewerber um dieselbe.

Auf diejenigen Stellen, welche ein jährliches Diensieinkom— men von weniger als 1260 Thlr. einschließlich des Weribs etwaiger Emolumente gewähren, haben die Anwärter des Jäger Corps keinen ausschließlichen Anspruch. Die Inhaber des Forstversorgungsscheins können aber bei Besetzung dieser Stellen mit den Inhabern des Civil Versorgungsscheins fonkurriren und berücksichtigt werden! wenn sie erklären, durch Verleihung einer solchen Stelle ihre Ansprüche als erloschen betrachten zu wollen.

Sofern sich zu solchen Stellen qualifizirte Forstver⸗ sorgungs ˖ Berechtigte oder Reservejäger der Klasse A. mel⸗ den, empfiehlt es sich, auf diese vorzugsweise Nücksicht zu nehmen, da sie die Befähigung besitzen, auf das Holzdieb- stahlsgefetz vereidigt zu werden und die Befugniß zum Waffengebrauch zu erlangen.

Auf diejenigen Stellen, welche ein jährliches Diensteinkom. men von [20 bis 300 Thlr. einschließlich des Wer ihs etwaiger Emolumente gewähren, steht den ilitair ⸗An⸗ wärtern des Jäger- Corps ein ausschließlicher Anspruch zu (5. 1 des Regulatips vom 1 Dezember 1864.)

. Ausnahmen in der Richtung daß Forststellen mit einem Einkommen von nicht über I00 Thlr. als solche zu betrachten sind, deren Inhaber eine böhere Qualification als die eines Königlichen Försters haben müssen und die daher den Forstversorgungsberechtigten nicht ausschließlich zustehen, darf die Königliche Regierung zwar unter ganz besonderen Umständen gestatten⸗ hat dann aber auch eben—

so wie bei einer über 300 Thlr. hinausgehenden Dotation

sind, das

der

darauf zu halten, daß dergleichen Stellen wirklich mit höhe

qualifizirten Forstbeamten besetzt werden. 9

Für die Besetzung der unter II. 3 bezeichneten, den Anwärter

des Jäger Corps zustehenden Stellen sind folgende Behn

mungen maßgebend: .

) diese Stellen zerfallen in 2 Klassen, je nachdem si

mindestens 220 Thlr. oder unter 220 Thlr. mn

men gewähren. . .

a) Auf diejenigen Stellen, welche ein Jahreseinkommen

von mindestens 220 Thlr. einschließlich des Werthes

etwaiger Emolumente gewähren, haben ausschließlic

Anspruch: .

a) zunächst die Inhaber des unbeschränkten Forst.

versorgungsschelns (welcher bis 1861 auf weißem

von da ab auf grünlichem Papier ausgefertigt

wird) 5. 26 des Regulativs vom 1. Dezember

1864 und .

nur in dem Falle, daß Anwärter dieser Klasse

nicht vorhanden sind, die schon länger als 1j

Jahre im Militair dienenden Reserve⸗ Jäger der

Klasse A. J. und die Inhaber des beschränkten

Forstversorgungs⸗-Scheins (welcher auf röthlichem

Papier ausgefertigt wird, 5. A3 des Regulativs

vom 1. Dezember 1864. Die Bewerber aus

der Zahl der Reserve „Jäger der Klasse A.].

müssen jedoch zurückstehen gegen solche Bewerher

aus der Zahl der Inhaber des beschränkten Fors⸗

versorgungs - Scheins, welche früher als jent in

das Jäger⸗Corps eingetreten sind (8. 26 ebenda)

b) Auf diejenigen Stellen, welche ein Jahreseinkommen

von unter 220 Thlr. einschließlich des Werths etwaiger

Emolumente gewähren, haben ausschließlich Anspruch:

) zunächst die Inhaber des unbeschränkten Forst—

versorgungs⸗Scheins, wenn sie sich um eine solche

Stelle mit der Erklärung bewerben, durch desini—⸗

tive Anstellung auf derfelben ihre Ansprüche alt erloschen betrachten zu wollen, nach diesen

5) die Inbaber des beschränkten Forstversorgungk—

Scheins, so wie die länger als 10 Jahre dienen.

den Referve⸗Jäger der Klasse A, J., letztere jedoh

nur, wenn sie sich um eine solche Stelle mit der

Erklärung bewerben, durch Anstellung auf der

III.

selben ihre Ansprüche als erloschen betrachten zu

wollen, und sofern nicht Bewerber aus der Zahl

der Inhaber des beschränkten Forstversorgungẽ

Scheins konkurriren, welche früher als sie in das Jäger Corps eingetreten sind. (65. 26, A3 und 415 des Regulativs vom 1. Dezember 1864).

2) Den Kommunal- und Instituten⸗Behörden bleibt es jedoch auch unbenommen, ihfe Wahl auf bereits anderwärts definitiv angestellte Königliche, Kommunal- oder Instituten. Forstbeamte zu richten, s= zweit dieselben nach denjenigen Versorgungs »Ansprüchen, auf Grund deren sie ihre hit berige definitive Anstellung erlangten, als für die zu he—

setzende Stelle berechtigt anerkannt werden können. Die Kommunal⸗ und Instituten⸗Behörden können sowoll

Feststellung der Qualification der anzustellenden Anwärtet. als auch einen der definitiven Anstellung vorhergehenden jedoch längstens einjährigen Probedienst beanspruchen, und zwar nach denselben Voischriften, welche in dieser Beziehung bei Anstellung 2c. der Anwärter des Jäger ˖ Corps im Königlichen Forsidienste bestehen. (68. 245, 31, 32, 465 ded Regulativs.)

Hinsichtlich der Entlassung eines auf Probe angestel ; ten Anwärters sind die Bestimmungen des § 33 des R gulativs vom 1. Dezember 1864 maßgebend. Jede Erledigung einer Stelle im Kommunal und Inst⸗ ruten - Forstdienste/ auf welche nach Vorstehendem den An⸗ wärtern des Jäger -Corps ein ausschließlicher Anspruch zu steht, ist durch Bekanntmachung im öffentlichen Anzlihe des Amtsblatts der Königlichen Regierung und den in den betreffenden Bezirke am meisten gelesenen Zeitungen bezůjs Kommunal, und Kreisblättern mit Angabe des Dien einkommens und Stellung, einer dreimonatlichen Frist, zu Kenntniß der Anwärter behufs Bewerbung um dieselbe j bringen. (§. Al des Regulativos.)

Eine Äbschrist dieser Bekanntmachung ist von der be treffenden Kommunal- bezüglich Instituten - Behörde bren manu sowohl der Königlichen Regierung bei Erstattun der vorstehend unter J 3 vorgeschriebenen Anzeige al auch der Königlichen Inspection der Jäger und Schütt zur eventuellen weiteren Mittheilung an die berechtigt n Anwaͤrter unter dem portofreien Rubrum Militair · Diens Sache zu übersenden.

Betrifft die Bekanntmachung eine

Stelle mit einem

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jäbrlichen Diensteinkommen von mindestens 220 Thlr. ein⸗ schließlich des Werths der Emolumente, so hat die König⸗ * . * * —— 2 * ( *. 2 liche Regierung von den ältesten, auf Ihrer Anwärterliste

verzeichneten Inhabern des unbeschränkten Forstversore ungs⸗ J 1. 2 5

Scheins, welche sie für die Stelle geeignet erachtet, vier An⸗ wärter aufzufordern, sich um die Stelle zu bewerben. (5. 29 des Regulativs) Wird LBieser Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so ist diese Unterlassung als Ab. lehnung einer offerirten Stelle zu behandeln und demgemäß wegen Absetzung von der Forstversorgungsliste das Erforder⸗ liche von der Königlichen Regierung zu veranlassen. (538. 30 und 34 des Regulativs.) Uebrigens hat auch von jeder Ablehnung einer offe· rirten Stelle Seitens eines Forstversorgungs“ Berechtigten die betreffende Kommunal- und Instituten ! Behörde der Königlichen Regierung Anzeige zu machen und letztere darauf wegen der Absetzung von der Forstversorgungsliste das Erforderliche wahrzunehmen. §§. 30 und 346 des Regulativs.) Unter den sich meldenden berechtigten Bewerbern, gegen deren Qualification kein begründeter Einwand sich erheben läßt, steht den Kommunal⸗ und Instituten Behörden die freie Wahl dergestalt zu, daß sie bei Bewerbung mehrerer Klassen von Berechtigten (Inhaber des unbeschränkten Forst⸗ versorgungs“ Scheins Inhaber des beschränkten Forst⸗ versorgungs-⸗Scheins und Reserve⸗Jäger der Klasse A 1 von 10 und mehrjähriger Dienstzeit) nur verpflichtet sind, einem aus derjenigen Klasse den Vorzug zu geben, welche vorstehend unter Fa und b. nach 6. und 8. als die näher berechtigte bezeichnet 6st, ö Von der getroffenen Wahl hat die Kommunal⸗ und In— stituten⸗ Behörde der Königlichen Regierung, wie unter L. 3. vorstehend angeordnet ist, sofort Anzeige zu machen, das Wahl Protokoll beizufügen und dabei zugleich anzugeben, welche Anwärter jeder der vorbezeichneten 3 Klassen über⸗ haupt sich beworben haben. Tiesenigen Bewerber, aus deren Attesten bezüglich den etwa hinsichtlich derselben an⸗ gestellten weiteren Recherchen eine mangelhafte dienstliche oder moralische Führung oder entschiedener Mangel an der erforderlichen forsttechnischen Qualification sich ergiebt, und gegen deren Anstellung deshalb gegründete Bedenken gel⸗ tend gemacht werden können, sind von der Kommunal⸗ und Instituten - Behörde unter ausführlicher Darlegung der zur Kenntniß gekommenen Thatsachen und unter Beifügung des Forstversorgungs Scheins der Königlichen Regierung besonders namhaft zu machen. (59. 40 des Regulatips) . Sollte der Fall eintreten, daß sich berechtigte Anwärter mit der ersorderlichen Geschäftsbildung, auf die vorschristsmäßig erfolgte Bekanntmachung innerhalb der auf mindestens drei Monate nach Publication derselben zu stellenden Frist nicht melden, und auch von der Königlichen Regierung, oder der Inspection der Jäger und Schützen nicht zur Wahl gestellt werden, so sind etwaige Bewerbungen jüngerer, auf Forst⸗ versorgung dienender Jäger

sowohl der Klasse A. I. als X. 2 zu berücksichtigen, F. 45 3

Die Besetzung einer Kommunal oder Instituten Forststelle mit einem welcher nicht zu den vor⸗ stehend unter La. b. und 2 als berechtigt bezeichneten An wärtern gehört, ist nur mit, durch die Königliche Negie⸗ rung einzuholender, Genehmigung des Kriegs⸗Minisieriums und des betreffenden Ressort⸗Ministeriums zulässig. Wegen der über die erfolgte Anstellung im Koömmunal⸗ bezüglich Instituten⸗Forstdienste der Inspection der Jäger

und Schüßen von der Königlichen Regierung einzureichen⸗ den Jahres-Nachweisungen c. wird auf die des fallsigen Vorschriften des Regulativs von 1. Dezember 1864, ins⸗ besondere auf den Inhalt der §§. 52 und 54, zur lichen Nachachtung verwiesen.

Die Königliche Regierung vorstehenden Verfügung durch das Amtsblatt, behörden ihres Bezirks mit Anweisung zu ver lets J die genaueste Befolgung der ertheilten. Vorschtiften rer . zu machen. Zu diesem Behufe ist ein Abdruck , ,,, Reskript enthaltenden und publizirenden Amtsblatt. Vetanntingch ung auch noch jeder Kommune und jedem Institute ihres Bezirks bei welcher bezügl. welchem Kommunalforstsiellen bestehen, in cinen bi sonderen Exemplare zuzufertigen, und dabei zugleich zu veranlassen, daß die Kommunal⸗ bezügl.

.

des Regulativs).

R ö 1 63 51895 y YO) Belwer ber

ö.

die betreffenden Unter⸗

Instituten-Jorstbeamten auf die im Amtsblatte veröffentlichten §§. 1 bis 8 des Regulativs vom 1. Dezem⸗

ber 1864 durch die betreffende Kommunal⸗ bezügl. Instituten Behörde

unter Mittheilung einer Abschrift dieser Para⸗ iesen werden Auch wird es zweckmäßig sein / zuglei⸗ h Decker schen Gebeimen Sber⸗Hofbuch⸗ für 73 Sgr. und ein

Sgr. im Wege des

und zwar thunlichst graphen 1 bis Shingew mitzutheilen, daß aus der von Ves druckerei hierselbst das vollständige Negulativ

die §§. 1 bis 2 enthaltender Auszug für 2

Buchhandels bezogen

zur

6 in unserem

pünkt⸗ bat hiernach, unter Publikation der

versehen, und denselben

ist auch noch ein Vorrath Regulativs vom

Königlichen

Berlin, den 25. April

1. Dezember 1 Regierungen auf deren Vertbeilung an Magistrate z0.

werden kann. unentg 64 disponibel, wovo .

1865.

Der Finanz⸗Minister.

von Bodelschwin

Der Minister für die landwirth⸗

schaftlichen Angelegenh von Selchow.

An

gh.

eiten.

95 2

ltlich abzulassender

Antrag noch

Bei dem Ministerio des Innern

Exemplare des n den einzelnen

is 10 Stück

überlassen werden können.

Der Kriegs ⸗Minister. von Roon.

Der Minister des Innern

Im Auftrage: von Klützow.

sämmtliche Königliche Regierungen lausschließlich Sigmaringen).

Kriegs⸗ Ministerinm.

Mit Bezug auf die diesseitig d. J wird hiermit zur Kenntniß der Armee Allerhöchster Kabinets - Ordre anderweite Dislokation der der diesjährigen Schießübungen zur Ausf

Berlin, den 20. Mai Kriegs ⸗Ministerium.

Haupt ⸗Verwaltung de

1865.

Allgem von Glisezinski.

vom Festungs Artillerie erst ührung kommen

e Bekanntmachung vom 12. April daß die mittelst

gebracht, 30. März d.

3 nach Beendigung

pon Hoffmann.

Bekanntmachung

Die am 2.

ines Nolars öffentlich

. Die

dur

den Nummern und Beträgen gemacht werden. den 23. Mai 1865.

Haupt⸗Verwa

Berlin,

von We

Tage

1) Wahlprüfungen. 2

Bericht der vereinigten

für die Agrar ⸗Verhältnisse die Errichtung und Erhaltung von eines trigonometrischen Netzes der Monarchie zu

Legung Provinzen Punkte.

3) Nachträglicher

Entwurf, betreffend die Fis

bezirk Stralsund.

) Bericht der XX. Ko

fend die Wege Ordnung f der Kommission Lit. B. aufgeführten 6) Zweiter Bericht derselben Kommission über

5) Erster Bericht Betreff der unter Berlin, 27. Mai. gnädigst geruht: die Erlaubniß zur Majestät ihm verliehenen theilen.

—— ——

Januar k. J. zu tilgenden der Staats-Anleihe v. J. 1856 und Anleihe v. J. 1859 werden Sitzungs⸗-Zimmer,

am

ch das

gezogenen Schuldverschr durch

dell.

Acht und Fünfzigste Sitzung am Montag, den

29

2 *

Bericht der

ltung

Mai

Agrar Lommis si

mmission über der

8. k. Mts. Oranienstraße Nr.

Gamet. Loewe

des

über

cherei⸗Ordnung

der fünsprozenti Vormittags 2, Loos gezogen werden. eibungen werden der perschiedene Zeitungen bekannt

der Staatsschulden.

.

——

8 Srdunung.

den Gesetz⸗Entwur)⸗ Marksteinen behufs der zur über die sechs östlichen bestimmenden trigonometrischen

Se. Majestät der König

dem Maler, Professor Itt« Anlegung

des von des

Ritterkreuzes des Leop

1. In der Armee.

8 * * —— 2 ) izt CE ö

A. Ernennungen /

Michaelis, Feldjäger,

Feldjäger ˖ Corps, zum Sec.

Portepee⸗ Fähnriche

* 6 X 2 Beför

Den mit Lt, und

derungen und 1. Mai.

dem Char. als Sec. Oberjäger befördert.

ch zu Königs 9

1 2.

L* ö *

genehmigte

wird.

eines Kriegs Departement.

r Staatsschulden.

Schuldverschreibungen

gen Staats⸗ 12 Uhr, im Beisein

nnächst nach

—— ——

Abgeordnetenhauses Vormittags 10 Uhr.

z Kommissionen sür das Justizwesen und

betreffend

on über den Gesetz⸗ für den Regierungs—

Gesetz⸗ Entwurf betref⸗· ür den preußischen Staat. für Finanzen und Petitionen.

Petitionen.

Zölle, in

haben Aller= Düsseldorf, der Belgier rdens zu er

Versetzungen.

vom reitenden