Bezeichn
8. 122. e in der Art zrtlich getrennt, daß etwa die n Orten beruhen, so bestimmt der Ober · Con · dann
Sind die Gewerberãum und es werden in den übrigen ge:
Fleischvorräthe an verschiedene
einen Tag geht so ist zuvor der Hebestelle siimmungs ortet zu machen. Die
das Vieh im Steuerbuche 4 ;
Roltur, wo das Buch sich befinden soll, un ; ändigen Uebersicht der Bestände, besondere mit ich ; .
trennten Räumen, zur voll n dem Amtsstempel bezeichnete Anschreibebogen niedergelegt. Diese Bücher und Anschreibebogen müssen reinlich und unbeschãdigt ge⸗ ben /
ie dürfen nicht abhanden kommen und es darf darin von
halten werden. S , ͤ Seiten des Schlächter nichts gesche ehen radirt oder geändert werden. §. 12
Sch lachtzeit.
Schlachten außer der Tageszeit von Sonnenaufgang bis Sonnenunter . gang ist nicht gestattet, wenn nicht die zuständige Hebestelle die Erlaubniß
dazu mit Bestimmung der Reach abe deb eich gegeben hat.
5) Revisi onen der Steuerbeam ten. .
Die Gewerbsräume und Viehställe stehen unter Aufsicht der Steuer ·
beamten und muͤssen denselben in den Stunden von 5 Uhr Morgens bis
Abends stets geoͤffnet sein, un Räumen gearbeitet wird. erbetreibenden und ihre Leute . ienstes wegen Auskunft erforde. zu eilen, auch
die Vorkehrungen und Handleistungen unentgeltlich welche zur Aufsicht und Revision, einschließlich der von den Beamten er ch wiegungen der Fleischbestande nöthig sind. Die Nachwiegung tritt ein und entscheidet, wenn gegen die von den Beamten durch Abschätzung ermittelte Menge Bestände Widerspruch i gtere Einwendungen gegen
Seitens des Steuerpflichtigen erboben wird. Sp dung die Richtigkeit der von den revidirenden Beamten gemachten Ermittelungen
werden, bei entdeckter Abweichung zwischen den Steuerbüchern und den Be⸗ anden, ni berücksichtigt.
st nich sichtig 3. 1.
6) Anmeldung und
a) Schlach tanzeige.
Vor der Schlachtung muß der Hebestellt
zu schlachtenden Viehes, auch angezeigt werden, an w
welcher Stunde, Vor ˖ oder Nachmittags,
richtige Anmeldung ist nicht nur der G derjenige, welcher für ihn die Schlachten verrichtet. 1
die Zahl und Gattung des in elchem Tage und zu
b) Abfertigung. Auf den Grund dieser Anzeige wird die Steuer erhoben.
richtung / die angezeigte S Hebestelle vorzulegenden Steuerbuche b
ben wird. §. 128. e) Gemeinschaftliche Schlachtungen. Wenn eine der im §. 119 bezeichneten Personen mit
Vieh gemeinschaftlich schl
Deren Ent ⸗
emerkt, wonach dasselbe zurückgege ·
Anderen ein Stück
die Versteuerung leistet, außer §. 126 vorgeschriebenen Meidung auch noch angeben, wer die übrigen Theilnehmer sind, wo die Schlachtung und wo und zu welcher Stunde die Theilung des Stückes erfolgen soll. Die Steuerbücher der Theilnehmer sind vor Uebernahme des Fleisches bei der Hebestelle Behufs Eintragung vorlegen §. 129.
4) Senstiger Fleisch. Zu. und Abgang.
Jeder sonstige Zugang an us geschlachtetem Fleisch d anderen Gewerbtreibenden ist der Hebestelle unter Vorlegung des Steuer buches des Ablassenden, vor Aufnabme des Fleisches in die Gewerberäume anzumelden. Nach Richtigbefund wird der Zugang in das mitvorzulegende Steuerbuch des Fle ischempfängerd eingetragen. Erfolgt der Zugang an Fleisch müttelst Entnabme von Nicht · Gewerbetreibenden,/ so hat sofort unter —
/
der im
Vorlegung des Steuerbuches Versteuerung einzutreten.
7 Viehcon trolle. 2) Steuerbücher. Die Viebbestände der im 5§. 119 bezeichneten Gewerbetreibenden stehen unter Controlle, welche durch die Schlacht-, Revision und Versteuerungs bücher gesährt wird. Jeder Zu und Abgang an Vieh wird in diesen Büchern an. und abgeschrieben, und der Gewerbetreibende haftet für die jederzeitige Richtigkeit des Viehbestandes nach dem Inhalte des Buches. Die Gewerbe · treibenden baben sich daher zu überzeugen, ob die An und Abschreibungen in den Büchern genau geschehen sind, im Fall des Itrthums aber sofort auf Aenderung anzutragen. 1131.
b) Zu- und Abgangs ⸗ Anzeige, tielbende hat jeden Vebzugang, er komme aus eigener Zu⸗ zucht oder von anderen Viehbesitzern des äußerten Stadtbezirks, oder durch Einbringung von außerhalb, so wie jeden Viehabgang sogleich und zwar Ten Zugang, bevor das Vieh in den Stall aufgenommen wird, den lan aber bei Anmeldung züm Schlachten beziehungsweise vor dem Ab trieb, mit Vortegung seines Steterbuchẽ der Hebestelle anzuzeigen. Für die Meldung der Zuzuch⸗ ist indessen eine ZAstündige Frist nach der Geburt des
Stückes Vich nachgelassen. 21
Ter Zugang von außen muß so zeitig geschehen, daß die Meldung vor dem Schlusse der Abfertigungsstunden der Hebestelle erfolgen kann. Bei Anzeige dtẽ Abgangs durch Abtrieb ist derjenige zuverlãssig nachzuweisen, an den das Vieh gelangt. = Der Biehabgang durch Sterben ist der Hebe⸗ stelle sofert anzuzeigen und ist das gefallene Siäck demjenigen Beamten vor⸗ , beauftragt ist. 13
Der Gewerb
zujelgen, der dazu in Folge der Austrieb zur Gutung. oder Mast.
1) auf längere Zeit. Soll der Viehbestand oder ein Theil davon zur Hütung oder Mast auf
Behufe sind diejenigen, welche solches 2) schriftlich anzuzeigen wie da
d außer dieser Zeit auch dann, wenn . rückendem Alter in eine andere steuerp
besonders a Falles die Steuerbücher
Ein-, Du rch⸗ und Ausg
M an,, ng, müssen, sobald deren Gewicht zwei Pfu ͤ gemeldet werden.
geschlachtet werden soll. Für die nderbtreibende verhaftet, sondern auch ee
e der Viehab werden in dem, der prüft. Hat sich bei der Prüfung chlachtzeit und der Viehabgang * Elngangesteueh er gʒguittung abgelassen.
. 6 ? betten nren läßt, so muß derhenige welcher delt mit der Maßgabe jrdoch, daß die c a, . a en, , ,, . ö wird, bis das Schroot in das S
ners eingetragen wird.
urch Entnahme von den. Abfertigung kommen
dem zurückzubthaltenden Versendu so unterbleibt die Steuer ⸗ Erhebung, Fonds fließenden Ergänzungssteuer,
des Abends zur
sondern nöthigenfalls auf den s Vieh geze pder mit anderem Vieh zusammen zur plaß belegen ist und wem solcher gehört, den revidiren Erfordern den i zeigen, worin si Morgens bis
§. 135.
a) Veränderung
Veränderungen, welche dadurch entstehen, daß
ngegeben zu werden. Die Beamten
Vierter Abs chnitt.
slichtige Klasse berichtigen vorkommenden
durch Zu⸗ und Abschreibung.
davon Anzeige unter
Hebestelle schreibt als ·
etrieben wird und b. und angeschrie ˖ — u diesem
verpflichtet ob dasselbe allein wo der Weide⸗
Weideplatz und das
das Vieh befindet, auch 9 Uhr Abends behufs der
des Viehbestandes durch Alter. ein Stück Vieh mit vor,
tritt, brauchen nicht
ang von Mühlenfabrikaten,
Back und Fleischwaaren.
A. Eingang. §. 136.
1. Unversteu ert.
a) Anmeldung.
Die im §. 1 des Gesetzes vom 2. Apri ind oder 1
ben Stadtbezirk sofort gemäß S. 9 Die Anmeldung der zu Schiffe eingehenden nde muß schriftlich erfolgen, sofern
§. 137. b) Steuer ⸗ Erhebung. Die Richtigkeit der Anmeldung wird durch
hoben und die W
§. 138. II. Steuerfrei. Schroot zur Branntweinbereitung wird nach
chrootbuch des
§. 139. II. Versteuert mit Versend
Nichts zu erinnern gefun aare gegen Aushändigung der
11852 benannten Gegenstände nehr beträgt, beim Eingang der Hebestelle mündlich oder schriftlich
steuerpflichtigen Gegen ˖
dieselben nicht in Kleinigkeiten be⸗
Verwiegung und Revision
den, so wird Steuer⸗
§8. 136 und 137 behan-
teuer nur pfandweise sichergestell betreffenden Branntweinbren ⸗
ungs sch einen. sendungoschein aus einer an⸗
Gehen steuerpflichtige Gegenstände mit Ver r t in den Stadtbezirk ein, um
dern mahl - und schlachisteu erpflichtigen Stad darin zu verbleiben, so sind dieselben bei der Eingang
n der §8§. Y und 137 hinsichtlich der Veisteuerungk⸗ Werden die Gegenstände mit befunden,
Die Vorschrifte 8 dabei zur Anwendung.
§. 140.
Sind steuerpflichtige Gegenstände vom Au davon an der Grenze die Eingangsabgabe ent die Erhebung der Mahl. und Schlachtsteuer, w von dem Grenz ⸗Zoll⸗Amte vorgelegten demselben festgesetzten Frist eingehen, auch, ßisches Grenz · Zo Eingangbabgabe ausländische mahl und schlachtsteuerpflich
an, so unterliegen sie der Abfertigung ug §. 141
V. Für Steuerpflichtige iin äuße ve — welche unversteuert odet
Mahl und schlachistenerpflichtige Gegenstände, ꝛ ( Steuerpflichtige de jußern Stadt,
en, müssen nach 8 Die Abfertigung geschieht nach
dersteuert mit Versendungsschein für
bezleks in denselben von außerhalb eingeh
und zur Abfertigung gestellt werden. schrift der S8. 137 und 139
B. Durchgang.
. 142.
1 Unversteuert oder verst euer Sollen Mühlenfabrikate, Vack und F steuert mit Versendungsschein durch den Eingangssteuerstelle nach Maßgabe der e8. Prüfung vorzuführen. müssen die Gegenstände / ders angemeldet und verstattet worden, In der Regel muß für die Steuer Sicherheit
In dem Thor. Anmeldeschein wird die Zeit g der cn d die lf gt eltef i mit
angelegte Verschluß, die Sicherheitsleistung un erzeugen, ob sein
merkt, und hat der Einbringer sich zu üb
ugsscheine in Nebereinstimmung mit Ausschluß der etwa zum Kommunal=
rich enn die Gegenstände Verschlusse und innerhalb der sofern der Eingang über ein Preu. r Quittung über die
t begleitet. Kommen
Ü. Amt stattgefunden hat, neben de olleontrole
ein Verfendungsschein den Transpor tige Gegenstände unter 3
ch den zollgeseßlichen Vorschri
t mit Versendungssch leischwaaren unversteuert Stadtbezirk geben, so sind sie der ( 9 und 137 anzumeld d zur Mit der von der Steuerstelle ertheilten
sofern ein Aufenthalt im Stadtbezirk ni ohne Verzug durchgeführ geleistet werden.
S8. Hebestelle anzumel⸗
ö
slande eingegangen und it terbleibt
mit dem von
tet worden, so un
ften.
n Stadtbezirk.
einen.
bes Eingangs, der chm
e Angabe in Abweichunge 6 *
An meldescheine richtig übernommen ist. Etwaige gleich berichtigen lassen, spätere Behauptung eines Irrthums kann mi
rücksichtigt werden.
oder ver
An der über den Berlin⸗-S ) 64 erlin Spandauer Kanal führenden Stestraßen Am Plostzensee, nur für den Wass ĩ erverkehr. In der Mllerstraße unweit der n 36 1 Schãäferei. n der Schönhauser Allee, unweit An der Prenzlauer Chausser J, . der Stettiner Chaussee, unweit Weißensee. n der Küstriner Chauffee, unweit Lichtenberg. Im Steuergebäude, Große Franksurter Straße Nr. 138 Tm Oberbaum, für den Land. und Wasserverkehr ge. Auf dem Anhaltischen Eisenbahnhofe. . Auf dem Potsdamer Eisenbahnhofe. . Auf dem Hamburger Eisenbahnhofe. . . . 3 Eisenbahnhofe und aäuf dem Nederschiessch- Märkischen Eisenb . . J. 36 k , an der Prinzen Allee, zwischen dem Ges d P ; ⸗ . h . . * ö und Pankow, 2) in der Oranienburgerstraße . sschließ ich fü ö . gerstraße Nr. 10 ausschließ ich für den Post— Außerdem besteht:
D. eine Abfertigungsstelle für den Viehmarkt keh z , , k schrieben sind. htungen in den §§. 113, 114, 116, 117 vorge—
C. Eingänge und Steuerstraßen im Stadtbezirk. 86 I Bezeichnung der erlaubten Eingä Die Einbringung aller mahl und schlachtf ,, ö gung au l achtsteuerpflicht Hegenstäͤ e, 3 nn , Viehes in den i n,, umweisende Ausgang aus demselben ist nur ü — n, , n s st nur über folgende Punkte der Grenz⸗ a) zu Lande. Von Köpenick und Treptow über di ů Frei 1. r reptow her über die Brücke des Freiarchen⸗ Von Riydorf und Britz her über die ĩ ö ö n die am Rollkruge unweit der Hasen— on Tempelhof über das au ; .
. pelhof her über das auf der Tempelhofer Chaussee gelegene Von Schöneberg t über di is z . erg her über die am botanischen Garten befindliche Von Charlottenburg her auf dem linken S ü r 5 s nken preeufer über die auf der i , fr Chaussee gelegene Brücke des neuen Schifffahrts— Von Charlottenburg her auf dem rechten S ĩ
. g her o Spreeufer über di i Moshi zwischen der Chaussee und der Spree gelegenen . Von Spandau und Saatwinkel her den Berlin Spandauer Schiff. k , . . die Assistentur an der Seestraßenbrücke
egel her über die unweit der ige i illlerstraße . . der Rehberge in der Müllerstraße ge⸗ Von Reinickendorf her über die an der Chauss ini e. err e Gier. an der Chaussee zu Reinickendorfer · on Pankow her nach dem Gesundbru ü ie . in der Prinzen ˖ Allee. ,,, . Von Pankow her die Chaussee entlang über die der Chausse ken Pankow gelegene Assistentur. g ö Von Französisch Buchholz und Heinersdorf her über den P der Weg von letzterem Orte her zwischen de m
g von letz . n re
. . . die Chaussee einmündet. , 5
Von Weißensee her auf der nach Berlin führ Thauss is ö , O.61ñ und gros ,, Von Hohen ⸗Schönhausen, Marzahn und Lichtenberg h ü ̃
Hoh zönhe Lich g her über 19 Kuͤsteiner Chaussee gelegene Assisten tur. 6 Von Lichtenberg her, wo der große von dort kommende Weg mit dem . enn aus, an dem Etablissement Die neue Welt« vorbei und na Schö sen zu führenden W
n . d ) Hohen Schönhausen zu führenden Wege zu— Von Friedrichs Frankf ss ĩ ö her auf der Frankfurter Chaussee bei dem Num⸗ zon Rummelsburg und Buxhagen her, wo der diesseits d
ummelsburg. 9 er Welt« in die Frankfurter Chaussee fallende große . die .
. Stadtbezirkes schneidet. don Stralow her, wo die Gren linie des Stadtbezirks di t lin r, Chaussee schneidet . j n,, , Für die mit den Eisenbahn Waggons ein, und ausgehend . schlachtsteuerpflichtigen Güter sind die , zaltschen, Potsdamer Hamburger, Stettiner und Niederschlesisch Mär · kischen Eisenbahn die allein erläubten Eingänge. . 6 b. 83 Wasser. ern Spree, wo der Freiarchengraben in dieselbe mündet . der untern Spree durch den neuen Schifffahrts Kanal, ih wo . die r , n, . Chaussee schneidet. 2 er untern Spree . wo die Schwimmbäume bei der sistentur ) ö. Moabit die Grenze des Stadtbezirks bezeichnen. nnr, uf dem Berlin ⸗ Spandauer Schisffahrts? Kanal über die Assistentur
am Plötzensee. §. 6.
2) Verbot aller andern Eingä Die Einbringun hl . — nbringung, mahl und schlachtsteuerpflichtiger Gegen ü mn gen Viehs über andere als die im S. 5 n n, eine Abweichung von dem vorgeschriebenen Wege verboten. . . a. Einhaltung derselben. Befindet sich an den erlaubten Eingangspunkten (98. 5) keine Steuer ˖
1*
3
1
Abfertigungsstelle, so ist der Transport bis zur erlangten schließlichen Ab-
fertigung lediglich auf den nachstehend 65. 8) bezeichneten Steuerstraßen und
jwar ohne Abweichung, ohne Au enthalt ĩ ö rung, Vermehrung oder , 3. — J n Verãnde⸗;
. §. 8. b. Bezeichnung der Steuerstraßen,
Die zum Transport mahl. ünd schlachtsteuerpflichtiger Gegenstände,
so wie des steuerpflichti ; Stadtbezirks i , , Viehes gestatteten Steuerstraßen innerhalb det
13 V . a. Zu Lande.
. Ie ern ee, w. . von der Bräcke des Freiarchengrabens
ei lern entlang bis zur Assistentur an der obern on Tempelhof her von dem Rondel f ; ü auf der T . , bis zur Assistentur auf e. . . e,, . enburg her auf dem linken Sprecufer von . B ück ent euen Schifffahrts Kanal die Chaussee entla ̃ . ,, ö i nn ö. ranzösisch Buchholz und Heiners dor er di . ꝛ r ö er die Stetti d gig en n,. ea en nf. üͤhaussee entlang bis zn der an der. n Lichtenberg her, den großen von dah (. ö er ko J j n, Shaussee fallenden Weg hierauf ,, . *. 1 on . 253 16 Große Fran kfurterstraße Nr. ener Ille . er, die Frantfurtet Ehaussee bis zu derselben on Rummelsburg und Bu ö een, , m ta g u hagen her den gro i . gn en Welt« in die ,,,, . e. ne, e, m . nach der Großen Frankfurterstraße Rr. 138 9 Oberbaum. ßen von daher kommenden Weg zur Assistentur , b . der hier mündenden Eisenbahnen von ihrem Eintritt Assistent adtbezirk an bis zu der auf dem Bahnhofe befindli Assistentur, jedoch ausschließlich für die Bahnzüge. ,, Auf der oberen Spree . * . mündung des a, , , ,,, ö . ö g. zur Brücke am Oberbaum, Spre en ̃ — A . . neuen Schifffahrtskanal bis zur oberen Kanal Auf der unteren Spree durch den neuen Schi ? ; Sch ge, ne,. Brücke an den Kanal ö . . gen . unteren Kanalschleuse. Afs har nt an D. Meldung und Stellung bei den Abfertigungsstellen 8.9. I Beim Eingange in d S ; Beim Eingange mit mahl 9 HJ Denn gngangt. aahl; d schlachtsteuerpflichti i 6 ,, Vieh in den ,, ö ö,, . oder nur durchgehen sollen, ferner bei zu 2 2 g ien , , ist von dem Transportanten vor der er effen den . ö.. e ungusge fe ch ut anzuhalten, die Gegenstände sind nach Art k Zahl der Frachtsücke, das VWletz nach Stäcahi 2 — ng genau und richtig anzumelden und mit den dazu . . k zu stellen. zu gehörigen Pa⸗˖ Lisenbahn⸗Reisende haben die von ih ĩ ;
⸗ hnen mit dem ö zck ein⸗ e, d en n r nl ür ea nde ie enn 2 d euerstelle daselbst sofort vorzuführen und anzu—
Die zur Revision und Vorabferti ͤthi . ; igung nöthigen H ᷣ 2 nach Anweisung der Beamten n. ,, . . ichten zu lassen. h auf seine Kosten 82
2 ; 2) Beim Eingange für Steuerpflichtige im äußern Die von außerhalb fü n, ,, .
,, ßerhalb für euerpflichtige des äußeren ᷓ ᷓ gehenden ann, Gegenstände müssen, Eeva ö ,, n. gem . Veobachtung der Vorschriften der 55. 5, 6. 7. 8 9 und . , , enn, , m, . leiten Aofec. gung gestellt iverden. Vor erfolgter Versteuerung dürfen diese . weder in die Wohnungen noch in die C ug dürfen diese Gegenstände
h ⸗ hin die Gewerbsräume der Empfã genommen oder innerhalb des inneren oder auß . mpfänger auf⸗ . e ' eren S weife verkauft oder feilgehalten oder darin , 6 E. Zeit für Eingang und Abfertigung. §8 81 1) Beim Haupt-⸗St Das Haupt ⸗ Steueramt s tägli ,
. ö ; äglich mit Ausnah Sor n fuͤr die Abfertigung von 8 Uhr Den e dr hs . . ags geöffnet. R Nachmit⸗
§. 12.
2) a. Bei den Assistentur Die Assstenturen .4 B. mit. . is oe. . kö Ausnahme der auf den Eisenbahnhoöͤfen a) vom 15. Oktober bis 15. März einschließli tmittags ᷣ ; ö . . ö a,,, . Vormittags von 6 bis ) in der übrigen Zeit des zormittage 5 bis 1. e,. 51 9. . Vormittags von 5 bis 12 Uhr und Die Erhebungs.Befugniß ist unbeschränkt, Vor und nach di i. gebn efug ach d Dienst ˖ , b , zwar auch eine Aube gang . .. 237 er · Expediti Pri 3 ö 9 gpedition an der Prinzen Allee gestatteten Um⸗ iefe beschränkte Abfertigung wird für den Wa ĩ g serverkehr bei d ss= 6 4 Oberbaum und zu Moabit auch nur . ö 3 in · ö — 5. durch die Bäume überhaupt erlaubt ist. ie Bahnhofs - Assistenturen fertigen die Frachtgüter ebenfalls unbt⸗
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