1865 / 136 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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schränkt ab, aber nur so lange die Eisenbahn - Güter Expeditionen für den Verkehr geöffnet sind.

Die von den Eisenbabn ⸗Reisenden mit dem Passagiergepäck eingeführten steuerpflichtigen Gegenstände erhalten ihre Abfertigung bei Ankunft der Bahnzüge, auch außerhalb der . Dienststunden.

b) Bei der Steuer Expedition an der Prinzen ˖ Allee. Bei der Steuer Expedition an der Prinzen Allee geschieht die Ab fertigung: ( . ĩ ö 2 vom 15. Oktober bis 15. März einschließlich von 5 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends. . b) in der übrigen Zeit des Jahres von 4 Uhr Morgens bis 11 Uhr Abends.

Steuerpflichtige Gegenstände in groͤßerer Menge als zwei Centner oder Transporte von mehr als zwei Stück großen oder zehn Stück kleinen Viehes därfen über diese Expedition nicht eingeführt werden.

§. 14. C. Bei der Steuer Expedition auf der Post. enn

Die Mahl. und Schlachtsteuer Ezpedition auf der Post ist tãglich von 7 bis 12 Uhr Vormittags und von bis 7 Uhr Nachmittags geöffnet.

Ausgeschlossen sind hiervon die Stunden während des Gottesdienstes an Sonn und Feiertagen Vormittags von 9 bis 11 Uhr und Nachmit tags von 2 bis 4 Uhr. Die Abfertigungsbefugniß dieser Expedition erstreckt sich lediglich auf die mit der Post hier ankommenden steuerpflichtigen Güter und ist eine unbeschränkte.

§. 15.

3) Bestimmungen für die unter 1 und 2 genannten Abfertigungsstellen.

Nur innerhalb dieser Dienststunden (6. 41, 12 und 13) dürfen Gegen stände, je nachdem solche der Abfertigung beim Haupt- Steuer- Amt oder bei einer der in den §§. 12 und 13 genannten Steuerstellen bedürfen, in den Stadtbezirk eingehen. Der Eingang muß so zeitig erfolgen, daß die Gegenstände vor Ablauf der Dienststuͤnden bei derjenigen Steuerstelle, welche die schließliche Abfertigung zu ertheilen hat, eintreffen, jedoch kann während der nach §. 12 für die Abfertigung von Mengen über zwei Centner oder pon Transporten von mehr als zwei Stück großen oder zehn Stück kleinen Viebes beschränkten Mittagszeit und des Morgens eine Stunde vor Anfang der Dienststunden der Eingang zu denjenigen Assistenturen, die von der Steuerlinie entfernt im Stadtbezirk liegen, erfolgen. Die Gegenstände, beziebungsweise das Vieh müͤssen aber dort unverändert bis zum Beginn der Dienststunden verbleiben. Mühlenfabrikate, bei denen es mweifelhaft ist, zu welchem Steuersatze sie gehören, ingleichen lebendes Schlachtvieh, können überhaupt nur abgefertigt werden, so lange das Tageslicht ihre gründliche Revision zuläßt.

Gegenstände von geringerer Erheblichkeit, welche Einpassirende mit sich führen, werden auch außer den in den §§. 12 und 13 bestimmten Dienst ˖ stunden abgefertigt.

§. 16.

4 Bei den Waage ⸗-Ezpeditionen in den Königlichen Wassermühlen. Die Dienststunden, in welchen die Waagebeamten in den Königlichen Wassermühlen zur Verwiegung des Gemahls bereit sein müssen, sind folgende: in den Monaten April bis einschließlich September Vormittags von 5 bis 17 Uhr und Nachmittags von 2 bis 7 Uhr; b) in den übrigen Monaten Vormittags von 7 bis 12 Uhr und Nach— mittags von 2 bis 7 Uhr.

Zweiter Abschnitt. Mahlsteu er. . A. Mühlen ˖ Aufsicht. 1) Deren Ausdehnung im Allgemeinen.

Sämmtliche im Stadtbezirke und im äußeren Stadtbezirke (§5§. 1 u. 2) vorhandenen und später noch entstehenden Mühlen sind der Aufsicht der Steuerbehörde unterworfen, die nach Maßgabe der Lage der Mühle und der Bestimmung und Verwendung des Mahlgutes, welches sie gewöhnlich för—⸗ dert, eine besondere oder allgemeine .

2) Nach Verschiedenheit der Mühlen. a) Mühlen unter besonderer Aufsicht.

Unter der besonderen Aufsicht der Steuerbehörde stehen sämmtliche im engern (6 1) Bezirke befindliche oder künftig entstehende Mühlen.

Was bei Benutzung und bei dem Betriebe dieser Mühlen zu beobachten ist, enthalten die 55. 23 bis 58 einschließlich 65 bis einschließlich, soweit nicht besondere Bestimmungen für einzelne Mühlen gegeben sind. Derglei⸗ Ten besondere Bestimmungen (Regulative), für deren Befolgung die Mühlen Inhaber verantwortlich sind, bestehen zur Zeit

2 fär die Schumannsche Dampf ⸗Mahlmühle, 2 Sypatjersche x 1 2 Adler⸗Mühle (Dampfmühle),

4 * Actien Mühle (Dampf und Wassermůhle), * Dampf ⸗Mablmühle der Berliner Brodfabrik ⸗Actien ⸗Gesellschaft, ö Dampf ⸗Mahlmühle der Brodfabrik, Inhaber: Matthes et Hänel. Die Mahlgäste, welche die vorstehend unter a. bis 4. aufgeführten vier Mäßtlen beschidken, haben diejenigen Vorschristen zu beachten, welche für die Mahlgäste der Königlichen Wassermühlen in den §55§. 32 bis 48 einschließlich die ses Negulativs 3 sind. Auch sind dieselben für die Befolgung der unter B. I S§S 28 bis 31 einschließlich dieses Regulativs enthaltenen allge— meinen Bestimmungen verantwortlich.

Nur bei der Verwiegung des fertigen Gemahls gelten für die qu. 4 Dampfmühlen andert Rüäcgemichtssaͤtze, als im 5. 31 dieses Regulativs fest⸗

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80 Pfd. Mehl und

183 Pfd. Kleie und Steinmehl, b) von einem Centner Roggen

75 Pfd. Mehl und

2335 Pfd. Kleie und 22

b) Mühlen unter allgemeiner Aufsicht.

Einer allgemeinen Aussicht der Steuerbehörde sind, wenn ein Anderes nicht besonders bestimmt wird, alle im äußern Stadtbezirk (5. 2) belegenen oder dort noch entstehenden Mühlen unterworfen. ö

Für Benutzung und Betrieb derselben sind die Bestimmungen in den §§. 59 bis 64 einschließlich, 8b e, , maßgebend.

e) Privatmühlen.

Für Mühlen zum Privatgebrauche, soweit solche überhaupt zulässig

sind, bestehen besondere Vorschriften. . §. 21. d) Mühlen für andere Zwecke.

Mühlen, Quetschen und Stampfen, welche nicht dazu bestimmt sind, Mahlgut aus Körnern zu bereiten, dürfen dazu ohne Beistimmung der Steuerbehörde auch ferner nicht gehalten, eingerichtet und benutzt werden und stehen in dieser Hinsicht unter Aufsicht derselben. Bewegliche Mahl. mühlen, Handmühlen oder Stampfen im Stadtbezirk oder im äußeren Stadtbezirk zu halten, ist . .

e) Neu entstehende Mühlen.

Neue Mühlen dürfen im Stadtbezirke und im äußern Stadtbezirk nur mit Vorwissen beziehungsweise Genehmigung der Steuerbehörde angelegt werden, welche vorher bestimmen wird, wie solche neue Anlagen in Be— zug auf Mahlsteuer zu behandeln nn

3 *. B. Behandlung der unter besonderer Aufsicht stehenden Mühlen.

J. Allgemeine Bedingungen. 1) Form der Steuer Einrichtung.

Von dem steuerpflichtigen Mablgute, welches auf den unter besonderer Controlle stehenden Mühlen (8. 18) und den künftig darunter zu stellenden Mühlen bereitet werden soll, muß, bevor das Mahlgut zur Mühle gebracht wird, die Körnersteuer nach §. 3 des Mahl- und Schlachtsteuer ⸗Gesetzes vom 20. Mai 1820 entrichtet werden. Eine Ausnahme hiervon in Bezug auf die Zeit der Steuer -⸗Entrichtung , . §. 35.

8. 2) Mablscheine. a) Deren Erfordernisse.

Alles Mahlgut auf diesen Mühlen ohne Unterschied muß mit genau damit übereinstimmenden Mahlscheinen versehen sein.

Diese werden nach Verschiedenheit der Fälle ertheilt:

a) entweder von den Mühlwaage Expeditionen der Königlichen Wasser⸗ mühlen, oder b) von dem Haupt-Steuer ⸗Amte oder eh von den im §. 4 B. genannten Assistenturen. §. 25. b) In Bezug auf Menge der Körner.

Ueber weniger als 3 Ceniner und mehr als achtzig Centner Getreide wird ein Mahlschein nicht ausgefertigt. In Fällen der Nachversteuerung (65. 369 kann eine Menge unter Centner mit einem Mahlschein versehen werden.

Wer gleichzeitig mehr als drei Centner zur Mühle bringt, kann nach seiner Wahl einen oder mehrere Mahlscheine nehmen, den einzelnen jedoch nicht über weniger als drei Centner. ö

§. 26. e) In Bezug auf Körnergattung.

Für Getreidearten, welche verschiedenen Steuersaͤtzen unterliegen, wer den gemeinschaftliche Mahlscheine nicht ausgegeben. Will Jemand Körner von verschiedenen Steuersätzen vermischt vermahlen, so muß er von dem ganzen Gemenge, auch wenn die Beimischung von Körnern zum höheren Satze noch so gering ist, den höheren n entrichten.

Getreide, welches zu Branntweinschroot bestimmt ist, muß, um von der Mahlsteuer befreit zu bleiben, vor der Absendung zur Mühle oder falls in der Mühle eine Waage Expedition vorhanden ist, beim Eingange zur Mühle und in Gegenwart des Waagebeamten mindestens zum sechszehnten Theile mit gemalzten Körnern gemischt werden.

Eine stärkere Mischung zu fordern, bleibt der Steuerbehörde vorbehal · ten. Malz, welches zu Branntweinschroot für Kartoffelbrennerei bestimm ist, braucht nicht mit ungemalztem Roggen vermischt zu werden.

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. 3) Transport zu und aus der Mühle.

Diejenige Getreidemenge, worauf ein Mahlschein lautet, muß zusam· men zur Muhle und das daraus gefertigte Mahlgut zusammen aus der Mühle und soweit Verwiegung vorgeschrieben ist, zur Waage gehen. Das Getreide muß jedenfalls am Tage der Ausstellung des Mahlscheins zur Mühle gebracht werden. Aeltere Mahlscheine darf der Müller nicht anneh— men, wenn nicht in besonderen Fällen die Absertigungsstelle oder der Bezirks . ö eine Ausnahme auf dem Mahlscheine ausdrücklich bewil · igt hat.

Der Mahlschein begleitet das gefertigte Mahlgut bis zum Bestimmungs⸗ orte, damit dasselbe auf dem Transporte jederzeit legitimirt ist.

Der Transportführer hat sich auf dem Transporte der Revision der Beamten beziehungsweise der Verwiegung des Mahlguts bei der nächsten Assistentur resp. dem Haupt ⸗Amte ö . zu unterwerfen.

ö 4 Bezeichnung der Säcke. Die Säcke mit Körnern oder Mahlgut müssen mit dem in haltbarer

geseßt fink, und zwar ohne Nüdsicht auf Anfeuchtung folgende: 2 von einem Centner Weizen

Schrift vollständig ausgeschriebenen Namen des Mahlgastes und seines Wohnortes in großen schwarzen Buchstaben deutlich und dürfen mit keinem anderen Namen bezeichnet sein, auch müssen die Nähte stets nach innen ge

mahlung beginnt, die

kehrt sein. Diese Bezeichnung müssen die Säcke nicht blos in der Mühle und beim Transporte des Getreides zu derselben und zur amtlichen Abfer⸗ ligung sondern auch beim Transport aus der Mühle haben.

Soweit nach den Vorschriften dieses Regulativs der amtliche Verschluß des aus der Mühle abgehenden Fabrikats vorgeschrieben ist (5. 47), dürfen die Säcke, in welchen sich dasselbe befindet, keine Einflickungen haben. Für die Befolgung dieser Vorschriften ist sowohl der Müller, als auch der Mahl

verhaftet. u §. 30

5) Benuß ung von Beisäcken.

Ist die Benutzung von Beisäcken gestattet (8. 71), so müssen dieselben mit dem Namen der Mühle oder des Müllers bezeichnet und außerdem mit aner fortlaufenden Nummer versehen sein. .

Sollen dieselben benutzt werden, so bat der Müller, bevor die Ver—

Anzabl derselben bei der Abfertigungsstelle, welche den Mahlschein ausgestellt hat, zu deklariren und auf letzteren vermerken zu lassen. Bei der in Vermahlung begriffenen Post dürfen niemals mehr Peisäcke, als deklarirt worden, vorhanden sein. §. 31.

99 Pfd. Schroot, gebeutelt: 6 Pfd. Mehl, 11 Pfd. Kleie, 2 Pfd. Steinmehl, Y vom Centner Roggen: geschrootet 99 Pfd. Schroot, gebeutelt: S5 Pfd. Mehl, 10 Pfd. Kleie, 3 Pfd. Steinmehl, 3 vom Centner Gerste: geschrootet::;??⸗ ... 2 99 Pfd. Schroot, gebeutelt: S5, Pfd. Mehl, 12 Pfd. Kleie, 2 Pfd. Steinmehl, g vom Centner Gerste zu Graupen: a) 13 Pfd. feine Graupen, 33 Pfd. Mehl, 36 Pfd. Futterschroot, b) 41 Pfd. mittlere Graupen, 14 Pfd. Mehl 36 Pfd. Futterschroot, ej 60 Pfd. gewöhnliche Graupen, 9 Pfd. Mehl, 22 Pfd. Futter schroot, c 36 Pfd. gerissene Graupen, 7 Pfd. Grütze oder Gries, 25 Pfd. Mehl und 18 Pfd. Spelsen, 5 vom Centner Hafer: geschrootet: Findet sich mehr vor, so tr

auf Ihatsachen vor sahren ein. §. 32 I. Abfertigung zu den unter besonderer Aufsicht stehenden Königlichen Wassermühlen. 1) Steuenpflichtiges Mahlgut. a) Anmeldung.

Wer steuerpflichtiges Mahlgut auf einer der im Stadtbezirk belegenen hit Königlichen Wassermühlen bereiten lassen will, schafft dasselbe innerhalb

zer für die Mühlenwaage Expeditionen festgesetzten Dienststunden (95. 16) zu zer betressenden, im Mühlengebäude befindlichen Waage ⸗Ezxpedition und meldet deselben mündlich an: Y den Namen des Eigenthümers der in die Körner, ) die Gattung derselben, J die Zahl der Säcke, in welchen sich die Körner befinden, und h was daraus bereitet werden soll. Für die Richtigkeit dieser Declaration ist der Anmeldende verant-

wortlich. . §. 33.

b) Prüfung der Anmeldung.

Die Uebereinstimmung der Körner mit der Anmeldung (8§. 32) wird ton den Mühlenwaage Beamten geprüft und das Gewicht durch Verwie— zung festgestellt.

Finden sich lörnergattung, so gogen.

Mühle aufzunehmenden

bei dieser Prüfung Unrichtigkeiten in Ansehung der wird der Schuldige zur Verantwortung und Strafe

§. 34. c) Bezettelung.

Nach dem Gewichtebefunde wird von der Waage ˖ Expedition 9 ein Waageschein ausgefertigt, an welchem sich eine Steuer Quittung

befindet, die jedoch vorerst unausgefüllt bleibt,

und h neben dem Waageschein ein n ht ertheilt. 55. d) Versteuerung.

Auf Grund des Waagescheins (6. 31La hat der Mahlgast die Mahl— fuer bei dem Hauptsteuer-Amt zu entrichten. Innerhalb dreier Tage, den lag der Anfertigung des Waagescheins für voll gerechnet (jedoch ohne An— tchnung der Sonn. und Festtage), muß die Versteuerung geleistet und un dem Mahlgaste der ausgefertigt Versteuerungöschein zur Waage -⸗An— att eingeliefert sein. Letzteres muß während der für die Waage ⸗Ezpe⸗ lticnen in den Mühlen festgesetzten 6 (95. 16) geschehen.

e) Annahme des Mahlguts zur Mühle.

Auf Grund des Mühlen -Annahmescheins (98. 34 b.) kann zwar das ihtzui vorläufig zur Mühle angenommen, darf jedoch vor Beibringung t Versteuerungöscheines weder gereinigt, noch auf den Mahlgang geschüt⸗ werden, sondern muß unberührt in den Säcken stehen bleiben. Eine llnahme von dieser Vorschrist findet nur dann statt, wenn aus Mangel n versteuerten Körnern eine Mühle stillstehen müßte. l

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In diesem Falle ist es dem betreffenden Waagebeamten gestattet, die Erlaubniß zum Vermahlen einer oder mehrerer Posten Mahlgut auf der Rückseite des Mühlen -Annahmescheins zu ertheilen, er ist jedoch verpflichtet, dem Hauptsteuer Amte davon gleichen schriftliche Anzeige zu machen.

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f) Verwiegung des fertigen Gemahls. . Das Mahlgut aus den nach 8. 35 versteuerten Körnern darf nur innerhalb der für die Mühlenwaage Expeditionen bestimmten Dienststunden FS. 16) aus der Mühle verabfolgt und muß mit den dazu gehörigen Mahl⸗ scheinen unmittelbar zur Mühlenwaage geschafft werden.

8. 36

Von der Mühlenwaage Expedition wird das Mahlgut nachgesehen, verwogen und mit dem Mahlscheine dem Steuernden überlassen, soweit es mit Rücksicht auf die Bestimmung in dem 5§. 31 in Richtigkeit befunden worden ist.

Se 39

Das Mahlgut der im äußeren Stadtbezirke zur Entrichtung der Mahl- steuer verpflichteten Personen wird nach den in §§. 45 4; einschließlich für die Behandlung des Landgemahls gegebenen Bestimmungen abgefertigt, jedoch mit dem Unterschiede, daß bei der Ausführung desselben aus dem Stadtbezirk die Körnersteuer ohne Kommunalzuschlag bei der Steuer Egpe— dition an der Ausgangsstraße entrichtet werden muß.

§. 40.

2) Steuerfreies Mahlgut . a) Branntweinschroot.

Getreide und Malz zu Branntweinschroot für Einwohner des Stadt- bezirks ist, nach der Vorschrift des §. 32 der betreffenden Mühlenwaage⸗ Expedition anzumelden, welche die Uebereinstimmung desselben mit der An⸗ meldung nach §. 33 prüft, von der vorgeschriebenen Vermischung (8. 27) Ueberzeugung nimmt, das Gewicht durch Verwiegung feststellt und nach dem Gewichtsbefunde einen Waageschein ausfertigt, mit welchem das Mahlgut zur Mühle geht.

§. 41.

Bei dem Rückgange des Schrootes aus der Mühle wird nach den SS. 37 und Z8 verfahren, mit der Maßgabe, daß durch den Waagebeamten das Rückgewicht des Schroots vor dessen Verabfolgung in das vorzulegende Schrootbuch des betreffenden . eingetragen wird.

42. b) Brauschroot.

Malz zur Bier. und Essigfabrieation in dem Stadtbezirke von Berlin wird nach dem besonderen als Anhang beigegebenen Regulativ, die Erhe— bung der Braumalzsteuer im Wege der Mahlsteuer betreffend, behandelt.

Das Malz ist nach Vorschrift des §. 32 der Müblenwaage Expedition an jumelden, welche die Prüfung und Verwiegung desselben vornimmt.

Auf Grund der letzteren wird nach der Vorschrift des §. 34 ein Waage schein an welchem sich eine Steuer-⸗Quittung befindet, und neben demselben ein Mühlen ⸗Annahmeschein ausgefertigt, womit das Malz5 zur Mühle geht.

Auf Grund des Waagescheins entrichtet der Brauer noch an demselben Tage bei dem Haupt- Steüer Amte, oder nach Ablauf der Dienststunden desfelben bei einer ihm bezeichneten Assistentur die Braumalzsteuer und slie— fert dann die ausgefertigte Steuer Quittung der Mühlenwaage ˖ Expedition sofort, spätestens aber bis Abends 7 Uhr zurück.

§. 43.

Für die Rückverwiegung gelten die Bestimmungen des §. 31. Als Ausnahme von der Vorschrift des §. 28 kann das Haupt - Steueramt bei Wassermangel oder anderen, die Verarbeitung des Schroots verzögernden außergewöhnlichen Umständen gestatten, daß eine Post theilweise zurück gewogen werde.

§. 44.

e Landgemahl. Das Mahlgut der zur Entrichtung der Mahlsteuer nicht verpflichteten Bewohner des äußeren Stadtbezirks und der weiter von der Stadt ent— legenen Gegend wird »Landgemahl genannt.

Geht Landgemahl von außerhalb ein, oder verschaffen sich Landbewoh- ner solches innerhalb der Stadt, um es vermahlen zu lassen, so wird das⸗ selbe der Mühlenwaage Expedition vorgeführt und nach Vorschrift des 5. 32 angemeldet. Auf Grund der Verwiegung und nachdem die im §. 33 vorgeschriebene Prüfung vorgenommen ist, fertigt die Expedition einen Waaggeschein und gleichzeitig einen Mühlen ⸗Annahmeschein aus, mit welchem das Gemahl zur Mühle angenommen werden darf.

Mit dem Waageschein begiebt sich der Mahlgast zum Haupt - Steuer- amte und löst gegen Hinterlegung eines die volle Mablsteuer deckenden Pfandes einen Mahlfreischein, welcher innerhalb der im §. 35 festgesetzten Frist der Waage - Anstalt eingeliefert werden muß. Bis zur Einlieferung dieses Scheins muß nach Maßgabe des §. 36 das Mahlgut unberührt in den Säcken stehen bleiben.

§. 46.

Bei der Rückverwiegung des fertigen Gemahls gelten die im §. 31 angegebenen Gewichtssätze. Werden dieselben nicht erreicht, so tritt den Umständen nach entweder die Rachversteuerung des Mindergewichts oder außerdem noch, wenn eine Steuerverkürzung vermuthet wird, Strafver—

fahren ein. §. 47.

Bei der Abfuhr des Landgemahls aus der Mühle wird nach den 88. 37 und 38 verfahren und dasselbe mit dem Mahlfreischeine dem Mahlgaste überlassen, nachdem von den Waagebeamten der Mahlschein mit dem Aus— waage ⸗Atteste versehen und die Säcke, welche das Gemahl enthalten, unter amtlichen Verschluß gesetzt werden.

Das Mahlgut muß mit unverletztem Verschluß, ohne Aufenthalt und auf dem nächsten Wege der Assistentur der Ausgangsstraße innerhalb der festgesetziin Dienststunden (8. 12) ausschließlich der Mittagsstunde von 12 bis 1 Uhr und so zeitig zur Abfertigung gestellt werden, daß letztere noch bei ausreichendem Tageslichte erfolgen kann.

Hat sich bei der Revision weder in Bezug auf den Verschluß und die Zahl der Säcke, noch auf die Art und Mengt des Mahlguts etwas zu er=