1865 / 136 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sz . Bei d gangs · Steuerstelle, wo der Transportant die Waaren unter §. 151. j ; ; nigung des Thor. Anmeldeschtines zur Besichtigung und Revision zu stellen I. Anzeige der Gew erb sräume. innern gefunden, so wird das eingelegte Pfand, gegen Zurückbehaltung des den erlaubten Straßen und unter den erforderlich erscheinenden Controlen wird. der ewa angelegte Berschluß unterfucht und abgenommen! auch Der vom Ober · Controleur bestimmten Steuerstelle äbergiebt der Ge⸗ Mablfrescheins, von der Assisten tut an der Ausgangsstraße zurückgezahlt, abgelassen, . 9 richtigem Befunde daß beim Eingange gezahlte Pfand zurückgegeben. werbelreibende eine schriftliche Anmeldung seiner Gewerhsräume nach näherer und das Gemahl abgelassen, welches entweder unmittelbar in den aͤußeren Die Steuer. Quittung hat der Gewerbetreibende so lange aufzubewahren 3 §8. 145. vom Haupt ˖ Steueramte zu ertheilender Vorschrift. Diese Anmeldung ist für Sitadtbezick , oder unverweilt auf der nächsten erlaubten Straße 6. 5) durch bis bei der nächsten Revision seines Mehllagers die Eintragung des empsan! den Gewerbetreibenden so lange verbindlich als er solche nicht durch eine den Stadtbezirk abgefabren werden muß. Die Assistentur ist befugt, die genen Mahlgutes in sein Revisionsbuch erfolgt ist. Begleitung durch den Stadtbeꝛirk anzuordnen. §. 54. naeblich zur Post befördert werden sollen, erhalten beim Eingange die Ab⸗ Fur diejenigen Gewerbetreibenden, welche Vieh schlachten, ist· hinsichtlich Geboͤrt das Mahlgut einem der Mahlsteuer unterworfenen Gewerbe 2) Steuerfreies Mahlgut. hung mittelst Anmeldeschein nach Vorschrift des §. 112. Der Ein der Nnmeldung nähere Vorschrift im S. 120 ertheilt. treibenden des äußeren Stadtbezirks, so hat derselbe bei der Assistentur an a) Branntweinschroot. s er hat den Anmeldeschein mit den zugehörigen Gegenständen an die t §. 152 der Ausgangẽsttaße die Körnersteuer ohne Kommunal. Zuschlag zu entrichten Getreide und Malz zu Branntweinschroot für Branntweinbrenner i zide abzugeben, welche nach Richtigbefund das etwa eingelegte Pfand 34 S. 39. Im Falle des verletzt befundenen Verschlusses oder sonstiger Be. Stadtbezirk wird nach Vorschrift des 8 49 dem Hauptsteueramt oder 6 e er, e. 3 denken gegen die Richtigkeit des Gemahls wird dasselbe angehalten und Un. der Assistenturen, mit Ausnahme der Bahnhofs ˖Assistenturen, gemeldet ö §. 144 a) Allgemeine Bestimmungen. tersuchungs · Verfahren eingeleitet. Auf Grund dieser Anmeldung wird ein Mahlfreischein ertheilt, mit 3) Zur steuerfreien Niederlegung. Die Gewerbetreibenden halten ein Revisions⸗˖ . ö 8. 48. welchem das Mahlgut unmittelbar zur Mühle geht. . Die Niederlegung unversteuerter Müählenfabrikate und Fleischwaaren, das ihnen von der betreffenden Steuerstelle unentge . ) Steuerfreie oder bereits versteuerte Gegenstände. Das fertige Schroot wird derselben Steuerstelle, welche den Mahlschei tchufs deren gelegentlichen weiteren Spedition, ist nicht gestattet. Sie sind verpflichtet, in diesem, Sollen steuerfreie oder bereits versteuerte Gegenstände, als; Reis, Gries, ertheilt hat, zur Verwiegung gestellt, wobei beziehungsweise die r . ̃1 Steueramts, die gesetzliche Versteuerung, so w Semmel, mehlreiche Kleie u. s. w. vermahlen werden, so müssen dieselben gen §§. 37 und 38 mit dem Zusatze in Anwendung kommen, daß . . . Ausgang steuerpflichtigen Gegenständen, gleichviel ob di bei dem Haupt Steueramte schriftlich angemeldet werden, welches, wenn der Schrdot vor der Verabfolgung in das von dem Van ntuvein brennẽr nach einer andern mahl und schlachtsteu erpflich tigen Stadt. sind oder nicht, nachzuweisen. Auf die Revision Vermahlung nichts entgegensteht, einen Mablfreischein ertheilt, auf Grund vorzulegende Schrootbuch eingetragen wird. . §. 145. treibenden finden die in den §§. 1 dessen die Annabme zur Mühle und die Vermahlung erfolgen kann. Beim §. 55. Wenn abgabepflichtige Gegenstände, von denen die Mahl⸗ und Schlacht ˖ gleichmäßig Anwendung. Für die Uebereinstim Ausgange deß Mahlguts aus der Mühle ist dieses zur Revision und Rück. b) Brauschroot. cat entrichtet ist, nach einer anderen mabl - und schlachtsteuerpflichtigen mit dem Inhalt der Sieuerbücher sind die Gewer verwiegung zu stellen. Braumalz für Brauer im Stadtbezirk darf in der Regel nur auf eine! Itedt gehen sollen / so stellt det Versender dieselben dem Haupt. Steuer Amte, vorhandenem Mehrbestande wild solcher bis zum Beweise §. 49. der Königlichen Wassermühlen oder der im §. 18 unter a. bis d. auf ö nadet fie nach Art, Gattung, Menge und Zahl der Frachtstücke, so wie als Gegenstand einer Steuerhinterzlehung angesehen. führten Dampfmühlen geschrootet werden, und nur in Fällen, wo . den Bestimmungsoꝛt, schriftlich an und empfängt, auf Grund vorheriger 153. stebenden Müblen im Stadtbezirke, für welche keine Spezial- ee Wassermangel, Frost oder andere außergewöhnliche Umstände das siwision und n und nadcht en . 6 Verschluß ,. ö) uunschre bon chr Waaren · Zugangs. Regulative bestehen. Schrooten des Braumalzes auf enen Mühlen nicht gestatten, kann das pörden ist / einen Versendungsschein, von dessen Ue ereinstimmung mit der . 17 Von außen. —. ö. , . Hauptsteueramt eine Ausnahme biervon bewilligen. Basselbe wird bestim Ddetlaration er sich zu überzeugen hat. Erhält ein Gewerbetreibender steuerpflichtige Gegenstände unversteuert 1 Steuerpflichtiges Mahlgut. men, wie in dergleichen Fällen zu verfahren. 5 Das Haupt Steuer Amt kann über die geschehene Versteuerung det zu bon außerhalb oder aus dem äußeren Stadtbezirk, so muß er die bei der 2) Für Bewohner des Stadtbezirks. §. 56. petsendenden Gegenstände Nachweis verlangen und, wenn dieser nicht be⸗ demnächstigen Versteuerung empfangene Bezettelung bei dem Revisionsbuche Soll steuerpflichtiges Mablgut für Bewohner des Stadtbezirks auf einer e) Verfahren bei sich ergebendem Uebergewicht. sütdigend geführt wird, pfandweise Niederlegung der Steuer bis zur aus— aufbewahren, nachdem er selbst auf Grund der Bezettelung den Zugang im der in diesem Bezirke belegenen Mühlen, auf welchen keine Mühlenwaagge, Findet sich auf der Mühle bei dem in den §§5. 54 und 5 bezeichneten machten Sache fordern. . Buche vermerkt hat. Erfolgt der Zugang auf Grund eines Versendungẽ⸗˖ so treten die Vestit mungen Der Steuerstelle an der Ausgangbstraße sind die Waaren zur Besich⸗ scheines, so ist der Steuersteile das Buch zur Eintragung des Scheines so⸗ ; ligung und Revision vorzuführen. 6 i . fort vorzulegen. Dort ist auf der Rückseite des Versendungsscheins der mit amtlichem §. 154. Ausgang durch den Abfertigungsbeamten nach 2) Aus dem Stadtbezirk.

7 Zur Post

ost. erschlossene Kolli und unverschlossene steuerpflichtige Gegenstände, die anderweite schriftliche Anzeige an die betreffende Steu erstelle abändert.

Ul. Abfertigung zu den andern unter besonderer Aufsicht

Expedition verbanden ist, vermahlen werden, so wird dasselbe entweder bei Mahlgut mehr, als die Bezettelung besagt, vor, dem Haupt · Steuer · Amte, oder bei einer der Assistenturen, mit Ausnahme 8. 50 ein. ͤ

der auf den Eisenbahnböfen belegenen, schriftlich angemeldet. . §. 57.

Diess Anmeidung muß den im S, 32 vorgeschriebenen Erfordernissen d) Laͤndgemahl. Jaschluß wirklich erfolgte 3 .

entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, daß auch die Menge der Körner nach Das Landgemahl, wozu auch das Mahlgut der Bewohner anderer ichtigem Befunde zu vermerken, wovon der Inhaber des Scheins sich mit Erfolgt der Zugang aus dem Stadtbezirk, so ist der Steuerstelle, an dem Brutto Gewichte, also unter Hinzurechnung des Gewichts der Um mablsteuerpllichtiger Orte gehört, wird ebenso gehandelt, wie das steuer. m überzeugen hat. welche der Gewerbetreibende gewiesen ist (56. 150 eine schriftliche Be⸗ schließung, anzugeben ist. Auf Grund dieser Anmeldung fertigt die Steuer pflichtige Mablgut der Gewerbetreibenden des äußeren Stadtbezirks und wird D. Sonstiger Verkehr bei den Hebestellen. scheinigung des senigen, von dem die Wasn büzogen ita und: die Vaare seltst stelle nach erfolgter Erhebung der Körnersteuer von dem blclauüͤrten Brutto. daher auf die Vorschriften des S. 3 dieses Regulativs verwiessn. Ein Unter. ͤ 146 zur Reviston resp. Verwiegung beim Ausgange vorzulegen. Die Steuer Gewichte des Getreides einen Mahlversteuerungsschein aus, mit welchem das schied findet nur insofern statt, als die erforderlichen Mahlfreischeine auch Wer aus denjenigen Theilen des Stadtbezirks, welche über die Hebe⸗ stelle giebt, wenn sich Nichts zu erinnern findet, zins Ausgangs bescheinigung,

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Mahlgut am Tage der Ausfertigung Pur Müuͤble gehen muß (68. 28). hon den Bahnhofs. Assistenturen ausgefertigt wer 6 meer e, e d. ; ; ; auf deren Grund der Gewerbetreibende den Zugang im Revisionsbuche zu 8 gung; dle geb 5 (8. 28] ssis ausgefertigt werden können, und nach er,. ellen binausliegen, abgabepflichtige Gegenstände in die Stadt mit Berüh⸗- „Eumerken hat.

§. 5D. folgter Zurückzahlu Pfanded ine S r . 2 . . folgter Zurückzahlung des Pfandes, kein Steuer erhoben, das Mahlgut ung einer solchen Steuerstelle einbtingt, muß solche bei der Letzteren an— Wen gescheinigung ist beim Buche aufzubewahren.

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Stimmt bei der Ankunft in der Mäüble die vorgefundene Menge des vielmehr ohne jede Bezettelung dem Transportanten mit der Verpfli f ͤ st n ; . s 66, ö. . 9 ö 3 ede t X erpflich . ; t e der⸗ 2 nicht mit der Bezettelung überein, so muß der Mehrbefund, sobald überlassen wird, dasselbe unmittelbar in den äußern , . , , , , . 2 3) Von den M hl es, Steuerbezirk er an sich eine steuerpflichtige Quantität erreicht, sofort zurückgenommen oder verweilt auf der naͤchsten erlaubten Straße (8. 5) durch den Stadtbezirk ö : , me. ĩ on den Mühlen des Steuerbezin 3. ße (8. 5) öh den Stadtbezirk Geschieht dieser Nachweis genügend, so wird der Gegenstand steuerfrei Fabrikate aus Getreide, welches ein Gemwerbetreibender hat auf einer

nachträglich und zwar innétbalb der ersten 22 Stunden, nach Ankunft der abzufahren. Die Assistentur ist befugt, die Begleitung durch den Stadt. engelassen und der Eingang auf dem beigebrachten Steuerausweise ver. Mühle des Steuerbezirks vermahlen lassen, sind von ibm auf Grund des

Körner auf der Mühle, der Steuerstelle welche den Mahlversteuerungsschein bezirk anzuordnen. Für die Rückverwiegung gelten die Bestimmungen des ertbeilt bat, gemeldet und darauf ein anderweiter Mahlversteuerungtschein 8. 46. . entnommen werden, welcher innerhalb derselben 24 Stunden zur Mühle S. 58. nachzubringen ist. J . ͤ —; . 696 Steuerfreie oder bereits versteuerte Gegenstände. z j Auch tritt, wenn sich bei einer amtlichen Nachwiegung auf der. Mühle Wer steuerfreie bber bereits versteuerte Gegenstaͤnde vermahlen lassen B. Verkehr zwischen dem Stadtbezirk und dem äußeren Stadtbezirk. . 2 ein steuerpfich tige Uebergewicht vorfindet, den Umständen nach ein pro— will, hat dazu die Erlaubniß des Haupt Steuer · Amts schriftlich nachzusuchen. §. 147 Halver steuer ung escheinte e nd, wonach hie Einttagung in da . zeffualisches Verfabren ei ind er der 2 er i 6 Gatt ischu⸗ ichti ssione f zessu e rfabren ein. 86 . ,, der zu ,, . nach Gattung und Mühlenfabrikate, Back. und Fleischwagren, welche von Steuerpflichtigen visionsbuch erfolgt. 156s 8. 51. Fewicht, gleichzeitig anzuzeigen, auf welcher ühle die Vermahlun erfolgen ded Stadtbezirks in den St dibezirk eingeführt werden unterliegen ; fertig Gemabl aus den versteuerte 65 J . e dier d. . , ö g erfolgen did äußeren Stadtbezirks in en Stadtbez gefuhrt unterlieg , ewi eee eee re sid n dd eee JJ e ae, , een ge eee ee id dei 2 8 iden aus der e verabfolgt wer Steuer Amt wird dann auf Grund der Anmeldung entweder den Mahl z) ebenso, als wenn sie von andern Personen eingeführt würden, mithin ö. 9 e en, . i . dann zur Rückverwiegang bei der Steuerstelle vorzuführen, o freischein selbst ausstellen oder die betreffende Assistentur dazu anweisen ohne Rücksicht auf deren vorhergegangene Versteuerung, deren Nachweis ge⸗ von Fleischwagren beschäftigen das aus dem versteuerten Viech und durch ] K gegank 9. Ankauf gewonnene Fleisch zu Pökelfleisch, Wurst und anderen Fleischwag ren verarbeitén, so haben sie dasselbe in einer besonderen Abtheilung ihres Re-

mertt. Ist Letzterer zweifelbaft und, will der Einbringet die Steuer nicht Versteuerungsscheines und der darin vermerkten amtlichen Verwiegung in nhiichten, so wird Ter Gegen stand mit Thor. Anmelde hein ahn Las Haupt das re m! sb, bei welchem diese Bezettelung Belag bleibt, einzutragen. Steuer Amt zu dessen näherer Untersuchung und Bestimmung gewiesen. Hat amtlich eine Gewichts ermittelung ncht stattgefunden, so hat der Ge⸗ werbetreibende dieselbe vorzunehmen und das Ergebniß auf die Rückseite des

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ck twiegung . Han pia te ee de r gie n, In Das fertige Gemahl ist zur Revision und Rückverwiegung zu stellen sordert werden kann J as Mahlgut mit dem dazu gehörigen Mahlverkteuer 1 ö 98 ; nm B Fleisck däuch ö i en er · agsscheine unmi telbar don der Mühle nach der Behausung des Mahl— C. Behandl 8 8. 6. 2 ft Did 939 un. 266 ee bn oll s, . ,, 6 . visionsbuches mit Hinweis auf die Zugangs · Nummer welche in der ande gastes geschafft werden. Doch ist der Transportant, wenn er von Steuer „Behandlung der unter allgemeiner Aufsicht stehenden Mühlen. , , . mite e fahrn. za Reden, so werden *. Cg ren Abtheilung des Buches angegeben ist, nach Vorschrift des Haupt- b 2 nte d . a2 faefo der . d. a fl ** 8 Ne . ö 2 4 ö 9 ö ?. ) ) / 6 1 1 ) . ; S 9 . z . * 2 ain auf for eit wird verpflichtet das Mahlgut nach einer ihm J ligen ein e Bestim mungen. Fände beim Eingange der betreffenden Affistentur oder Steuer Expedition zur Steuer Amtes in Zugang zu bringen. . . dezeichneten Assistentur oder dem Haupt · Steuer · Amte Behufs der Revision . 1) Torm der Steuerentrichtung. Ansicht und V . estellt und gegen Pfandlegung für die Eingangs In Bäckereien ist das Fußmehl, wenn es angesammelt wird, und so— und Gewichtsprüfung zu befördern. Alles steuerpflichtige Mablgut, welches die unter allgemeiner Aufsicht , m , trwie gung. Helle 969 9 53 j 6 gabe „bald fes die Menge von YEtr. erreicht, durch den Bäcker in Zugang zu

Eine Richtübereinsti binsichtlich der Gatt der Me stehenden Mühl ) 6. * * 9 Aushch steuer, frei eingelassen. Veim Wiederausgange der Waaren muß abermals 2 e, , ,. ; ). . ins Re tũbere m stimmung insichtlich der Ga tung oder Menge mitt ihlen §. 19 bereiten, wird zur Körnersteuer nicht zugelassen, Verwiegun ei berselben Stenerstelle eintreten, wonächst dem Einbringer, schreiben und im Revisionsbuch weiter nachzuweisen. der Bezettelung zieht nach Umständen Strafverfahren nach sich. ö . ö. a,, nach J. 15 des Gesetzes vom 30. Mei wenn g tem Unrichtigkeiten finden, das eingelegte Pfand, gegen Räck⸗ §. 157.

. . 820 und den Vorschriften der §§. 147 und 148 dieses Re ulativs 2364 na, Pfandschei ückaeg zi s ; Das Haupt · Steuer. Amt ist befugt, einzelnen Mähleninhabern die Ver⸗ Eine Ausnabme hiervon fuͤdet nur allein 9 Kehre f ber a hlg in lassung des e dn Einbringung erhaltenen Pfandscheins zurückgegeben wird. . An lch reibnng des n. Abgangs.

pflichtung aufzuerlegen, alles auf ihren Mühlen bereitete Mahlgut dem der Gewerbetreibenden im äußeren Stadtbezirk (6. 2) statt, von weichen . Frachtgut ˖ Verkehr auf den Eisenbahnen. . a) Bei Bäckern hinsichtlich des verbackenen Mehls Sauyt · Steuer · Amt oder einer der Assistenturen, mit Ausnahme der Bahn- die Körnetsteuer entrichtet werden muß, bevor dasselbe zur Mühle g §. 148. Bãcker haben dasjenige Mehl, welches sie verbacken sofort in ihrem dofs Affsstenturen, zur Rückperwiegung vorzuführen. Bei welcher Steuer. bracht wird. . ĩ̃ Ein Aus. und Durch von Frachtgütern und Vieh auf Revisionsbuche in Abgang. zu schreiben, wenn das irh ehe 33 d . in vor te che Für den Ein, Aus un Durchgang Frachtg l ** Back Rehlkandel stelle letztere zu bewirken, bestimmt das Haupt. Steuer Amt. Für das bei , S. 60. den Eisenbahnen bestehen besondere Vorschriften, auf welche hingewiesen wird. Wasser oder Milch zu Teig vorbereitet wird. Bac er welche Meh hande zer Rückoerwiegung zu beobachtende Verfahren gelten die Bestimmungen 2) Mahlscheine, Transport zur und aus der Mühle. Gewichts. Verhältnise k ; treiben, baben hinsichtlich des verkauften Mehls die Bestimmung des §5 158

8 71. 2 . des fertigen Gemahls zu den Körnern. w Fünfter Abschnitt. zu beobachten. Sitz

§. 53. Für dasjenige Mahlgüt, von welchem nach §. 59 die euer zus ; . ö b För Gewerbteeibende äußern Sladib aht. enteich n en ü e Wimme ungen . 35 6 ö. . zu Controlirung der Gew erer gtiben dz, b) Durch Ablassen an andere Gewerbetreibende, Soll stenerpflichtiges Mahlgut für solche im §. 2 des Regulativs be⸗ 981. 5 . X. Im Stadtbezirke. Steuerpflichtige Gegenstãnde, welche die unter Buchcontrole stehenden

zeichnete Perso nen, welche im Jußeren Stadtbezirk, der Mahlsteuer unter · 3] Bezeichnung der Säck 149 Gewerbetreibenden sich gegenseitig in Mengen von 2 Pfd. und mehr über , , . ö lassen, hat der Abgebende nach Verwiegung der Waagren sofort im Steuer-

worfen sind, auf einer der unter besonderer Aufsicht stehenden Mühlen, in Was im §. 29 über die Bezeichnung der Säcke angeordnet worden. Bei Branntweinbrennern im Stadtbezirk stehen die unversteuerten Be⸗ Der. . = . unter Aufsicht der buche abzuschreiben und der Empfangende in seinem Buche auf Grund eines

denen keine Waage Expedition vorhanden ist, vermahlen werden, so wird findet auch auf alles Mahlgut Anwendun 3 ü ̃ ter ü etreides dene, n, age Sz Aande . ; uch V g, welches auf Mühlen die unter stände von gemalztem und ungemalztem Getreideschroo zulch ; Fides bei der Afsistentur an der Straße, auf welcher der Ausgang erfol. allgemeiner Kontrolle stehen, verarbeitet . n ,. . Räume . Aufbewahrung der Bestände sind dem die Gewichtsmengz an BVuchflaben aue drücken Transportzetteis des A.

gen soll, innerhalb der festgesetzten Dienststun den nach Gattung und Gewicht ĩ 8 . iftlich anzuzeigen. gebenden in Zugang zu bringen. Das Haupt · Steuer · Amt ist befugt, an= ] 8 hn r, . a . ene r sücher und für die Revision gelten zuordnen, daß in solchen Fällen die Ab- und Zuschreibung unter Vorlegung

123 und 125. beider Bücher und Vorführung der Waaren von derjenigen Steuerstelle⸗ an welche der Ablassende mit der Steuer ⸗Entrichtung gewiesen ist, bewirkt werde, wie solches im 8. 129 für Schlächter vorgeschrieben ist.

§8. 159

criftlich angemeldet. Das Mahlgut wird, nachdem darüber gegen Er= II. Abferti = Für di

3 60, , ? ö * u ,. 2 w. . igung des Mahlguts der Gewerbtreibenden im Für die Aufbewahrung d 1 226 a. 2 . Ain. Mahlschein aus- 5 ; äußeren Stadtbezirk. —ͤ beziehungsweise die Bestimmungen der 85. 121. e, =. ee, ee 9 a ben . zur Mühle e, ne. Soll Mablgut für Gewerbetreibende des äußeren Stadtbezirks auf einer B. Im äußeren Stadtbezirke Das fertige Gemahl dark nur innerhalb der im §. 12 bestimmten der unter allgemeiner Aufsicht stehenden Mühlen vermahlen werden so ; ;

, , aus der f 2 . ö 6 Dien t taa een . Mädle verabfolgt werden und muß, ohne daß etwas wird dasselbe, auf die im 8. 49 vorgeschriebene Art der nächsten der im 1 Neldung 1 fön, g eh eres e .

Räch Wer sich im äußeren Stadtbezirke niederläßt, um ein mahl oder schlacht⸗ Der . der unter Buchkontrole n . 92 6 ae Wäcoern egnng resp. Abfertigung gestellt werden, daß dieselbe Diese ertbeilt der Angabe ß ͤ J steuerpflichtiges Gewerbe zu ptrreiken, ist, er mag das Geschäft n anfangen gen von 50 Hf. und darunter wird nicht im Sinöelnen, an,

. . tages lichte erfolgen kann. Hat sich bei einen ,, n, ,, . n, . 3. ö oder vorber anderwärts betrieben haben, verpflichtet, sich schriftlich bei dem 39 Uhr an jedem Tage oder, wenn im Laufe des Tages eine Revision statt der Reomnon weder hin sichtlich des Gewichts, noch in Bezug Ausfertigung zur Mühle gehen muß ahlgut am Tag Bezirks. Ober · ontroleur Steuer · Inspektor) zu melden, welcher bestimmt, bei findet, zu dieser Revision auf Verlangen der Beamten durch den Gewerbe auf die Gattang etwas zu erinnern gefunden, so wird das eingelegte Pfand, ( ) §. 63 welcher Steuerstelle der Gewerbetreibende die Steuer zahlen und die sonstigen treibenden summarisch abgeschrieben. .

* Zucũckbehastu ns des Nahlscheins, von der Assistentur zurückgezahlt, Findet sich bei einer Nachwie gung auf der Müble im Falle des 52 Abfertigungen erhalten soll. Wenn der Gewerbetreibende sein Geschäft auf · Einzelverkauf über Ctr. müssen sofort unter namentlicher Angabe —— aber * lane, ohne r, . Pät der ein steuenpflichtiges Uebergewicht, dann tritt, den re nde! an, neben giebt, hat er der Steuerstelle sofort davon Anzeige zu machen. des Empfängers im Kontrolbuche abgeschrieben werden.

daruber ausn elenzen Stener-⸗Quittung wird da zemahl unmittelbar Nacherhebun der Steuer yz isches S rbrnter .

er,, n, dnl wum Äuätang nach demseiben auf ehung 6 e setessualisces KWarsajren wegen Steuezint— 2

davon zucuũckt leib en darf, mit den dazu gehörigen Mahlscheinen unmittelbar] 5§. 4 B. genannten Assisi it Aus sist derjenigen Amstentuts welche letztere ausgefertigt hat, so zeitig a . Assistentuten, mit Ausnahme der Bahnhofs Assistenturen

noch dei austeichendem