1865 / 136 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bei Schlächtern und Fleischhändlern bewirken die Revisionsbeamten die

Abrechnung durch jedesmalige Bestandsaufnahme. §. 160. V. Weiteres Verfahren mit den Revisionsbüchern

Mit Ausnahme der für Schlächter und Fleischhändler im §. 121 vor— geschriebenen Revisions und Versteuerungsbücher sind bei den übrigen Ge— werbetreibenden die Kontrolbücher, sobald sie vollgeschrieben, mit den zuge⸗ böͤrigen Zugangs - Legitimationen an die betreffenden Steuerstellen gegen Einiausch eines neuen Buches zurückzuliefern. Bei Abmeldung des Ge—

werbebetriebes sind die Bücher mit Belägen gleichfalls von dem Gewerbe⸗

treibenden an die Steuerstelle abzugeben. §. 161. VI. Revisionen.

Die im 5§. 125 angeordneten Revisionsbefugnisse der Beamten und Verpflichtungen der Schlachter gegen die Beamten und in Bezug auf die Waarenbestände gelten für alle Gewerbetreibenden und deren Leute.

In den Gewerbsräumen sind die Waaren nach Gattung und Steuer sätzen getrennt aufzubewahren.

Zum Behufe der vorzunehmenden Verwiegungen hat jeder Gewerbe— treibende eine geaichte Waage mit Gewichten bis zu 5 Ctr. zu halten.

Der Bestimmung des Haupt Steueramts bleibt es vorbehalten, für einzelne Gewerbetreibende einen geringeren Bestand an Gewichten zu ge—

nehmigen. §. 162.

VII. Transport - Kontrole. Ueber den Transport steuerpflichtiger Gegenstände von der Abfertigungs—

stelle oder von der Mühle zu den Gewerbslokalen müssen die Transportan⸗

ten sich durch den erhaltenen Steuerschein legitimiren und den kontrolirenden Beamten auf Erfordern über die stattgefundene Verstenerung oder die steuer⸗— freie Abstammung Auslunft geben.

Sechster Abschnitt. ö f ld pr et st eu e r. §. 163. Für die Erhebung und Kontrolirung der durch Allerh. Kabinets Ordre vom 8. März 1847 für Berlin eingeführten Steuer von Wildpret, welche von sämmtlichen Hebestellen ohne Beschränkung erhoben werden kann, gelten

die Bestimmungen in den vorstehenden Abschnitten Eins bis fünf, so weit sich dieselben auf Erhebung und Controlirung der Schlachtsteuer beziehen.

Siebenter Abschnitt.

Strafen. §. 161. Defraudationen der Mahl, Schlacht. und Wildpretsteuer ziehen die im §S. 17 des Gesetzes vom 30. Mai 1820 festgesetzten Strafen nach sich. Andere Uebertretungen der in diesem Regulativ enthaltenen Vorschriften werden nach §. 90 der Steuer -⸗Ordnung vom 8. Februar 1819 mit einer Strafe von 1— 10 Thalern geahndet, wenn nicht aus den im 5. 17 des er— wähnten Gesetzes bejogenen und für die Mahl und Schlachtsteuer mitgel- tend erklärten Bestimmungen schwerere Strafen zu verhängen sind. Berlin, den 4. Juni 1865.

Der Finanz ⸗Minister. gez. von Bodelschwingh.

Anhang.

a für die Erhebung der Braumalzsteuer im Wege der Mahl— steuer in der Stadt Berlin.

Für die durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 17. August 1831 ge

stattete und den Wünschen der Mehrzahl der hiesigen Braucreibesitzer ent— sprechende Erhebung der Braumalisteuer im . . . . Stadt Berlin kommen nachstehende Bestimmungen zur Anwendung:

. §. 1.

Die Erhebung der Braumaßzsteuer im Wege der Mahlsteuer findet in dem ganzen inneren Stadtbezirk von Berlin in der Begrenzung statt, wie „solche durch das vorstehende Mahl und Schlachtsteuer - Regulativ fest⸗ gesetzt ist.

5 *

Alles in den inneren Stadtbezirk von Berlin eingeführte Gersten - und Weizenmalzschroot, so wie das auf Mühlen im inneren Stadtbezirk zur Vermahlung kommende Gersten! und Weizenmalz unterliegt der Brausteuer von 25 Sgr. für den Centner, und es gelten in Absicht auf steuerpflichtige und abjufertigende Mengen, die für die Mahlsteuer gegebenen oder noch ju acbtnden Bestimmungen auch für die Braumalzsteuer.

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Scroect aus gemälztem Getreide, welches von außerhalb in den Stadt— beirk eingeführt wird, oder auf hiesigen Mühlen n . 2icht zum Derbrauen oder zur Branntwein Fabrication, sondern zu anderen Sweden, . B. zu Bädern bestimmt ist, unterliegt nicht der im 5. 3 bestimm.— n Praumaljsteuer, sendern der Mahlsteuer (§5. 3 des Gesetzes vom 30sten Nai 1820, wenn es mindestens zum sechszehnten Theile mit ungemalztem

Roggen vermischt ist, die Menge nicht mehr als einen Centner betragt im kein Grund zur Vermuthung vorhanden ist, daß das Malzschroot zur gn bereitung bestimmt sei. Eine Verwendungs-⸗Kontrole eintreten oder . Verbrauch zu medizinischen Zwecken durch ein ärztliches Attest nachweisen lassen, bleibt der Steuerbehörde unbenommen. l Ganz steuerfrei kann Malzschroot nur für diejenigen Branntwei Brennereien bereitet oder eingeführt werden, welche lediglich Kartoffeln . arbeiten, in welchem Falle es in der Regel nach Maßgabe des Art. 3 . Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 10. Januar 1824 wegen Erhebung . Braumalzsteuer einer besonderen Kontrole unterliegt, die sich, wo die Bran

wein ⸗Brennerei mit einer Brauerei verbunden ist, auch auf die Malznschrog bestände der letzteren erstreckt. 4

§. 4

Die Erhebung der Brau mal zstuer von dem von außerhalb in den Stadtbezirk eingehenden Malzschroot erfolgt bei allen für den Stadtbejnt

von Berlin im vorstehenden Mahl und Schlachtsteuer - Regulativ

sub B aufgeführten Assistenturen innerhalb der für die Mahlsteuer bestehen. den Abfertigungsbefugniß einer jeden Stelle und während der dort sestgestz.

ten Dienststunden (§. 12 ibidem). 5

Das Braumalzschroot, welches in den Stadtbezirk eingeführt wird s auf dem für eingehende mahlsteuerpflichtige Mühlenfabrikate vorgeschrieben ür diese, dem Erhebungsamte vorzuführen, dort mündlich zu deklariren . ö Hiernächst wird von dem Erhebung. . Beamten die Steuer festgestellt und erhoben, und darüber, unter Zuruck. haltung des Waagescheines nach demselben Muster, wie für die Mahl. steuer, Quittung ertheilt, welche zum Ausweis für die Abfuhr zur Brau,

Wege und unter Beobachtung derselben Control Maßregeln, wie

vision und Verwiegung zu stellen.

rei dient. §. 6

Alles auf Mühlen zu Schroot zu verarbeitende Weizen! und Gersten.⸗ malz für Bewohner des inneren Stadtbezirks darf in der Regel nur auf einer der Königlichen Wassermühlen oder der im §. 18 des Mahl. und Schlachtsteuer-Regulativs unter a —d aufgeführten Dampfmühlen geschrootet werden. Ausnahmen hiervon kann das Haupt-⸗Steueramt dann bewilligen, . wenn. Mühlenbauten, Wassermangel, Frost oder andere außerordentliht Umstände die Verarbeitung des Braumalzes auf jenen Mühlen nicht ge.

statten möchten. .

Auf dasjenige Braumalz, welches auf den im §. 3 bezeichneten Müͤh. len vermahlen werden soll, kommen die Vorschriften in den §95. 23 4 des Mahl - und Schlachisteuer - Kegulativs für Berlin (8. 1) zur Anwendung, Doch soll es den Brauern, welche eine der bezeichneten Dampfmahlmühlen zur Bereitung von Braumalzschroot ausschließlich benutzen, auch gestatttt sein, die Braumalz - Steuer ausschließlich bei einer der im §. 4 unter B. Hierzu be

des Orts- Regulativs aufgeführten Assistenturen zu entrichten. darf es jedoch der Genehmigung des Haupt. Steueramts.

§. 8

Für die eigenen Malquetschen einzelner Brauer bestehen besondert Vorschriften, für deren Befolgung die betreffenden Brauer verantwort,⸗

lich sind. § 9

Soll in den Ausnahmefällen des §. 3 die Verarbeitung des Brau. malzes auf anderen, als den Königlichen Wassermühlen und den d im S. 8 sub a d des Mahl. und Schlachtsteuer - Regulativs aufgeführten Mühlen stattfinden, so muß die Genehmigung des Haupt Steueramts ein. geholt werden, welches bei Ertheilung derselben zugleich bestimmen wird,

was in Bezug auf Anmeldung, Verwiegung und Versteuerung von Seiten des Brauers zu beobachten und zu erfüllen ist.

§. 10. So lange das gegenwärtige Regulativ in Kraft ist, ruht die gewoͤhn

liche Brausteuer - Kontrole, und es bleiben die im innern Stadtbezirk von

Berlin wohnhaften Brauer von der Verpflichtung befreit, die Verwendung des Malischrootes zum Brauen und den beabsichtigten Bierzug anzumelden, die Einmaischungen nur in bestimmten Stunden vorzunehmen und An . schreibung darüber zu führen. Dagegen dauert die Verpflichtung, eine vor. schriftsmäͤßige Waage zu halten und die zur Brauerei benutzten Räume und Geräthe, so wie die damit vorgehenden Veränderungen der Steuerbehördt . (6§. 27 und 28 des Gesetzes vom 8. Februar 1819), unveraͤn. ert fort.

Revisionen der Brauereien sind jederzeit zulässig und die Brauer ver— pflichtet, den revidirenden Beamten über den Brauereibetrieb die verlangte Auskunft zur Stelle vollständig und gewissenhaft zu geben, namentlich auch die Steuerquittungen über das vorräthige oder im Verbrauen begriffene Malzschroot vorzulegen.

8e 1 t

Alle Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen, letztert mögen neu oder aus der Mahlsteuer-Verfassung im Einzelnen oder im All— gemeinen übertragen worden sein, unterliegen, in Absicht der zu verhängen. den Ordnungs- und Defraudationsstrafen, den Strafbestimmungen des Mahl, und Schlachtsteuergesetzes vom 30. Mai 1820 und resp. der Steuer⸗ Ordnung vom 8. Februar 1819. Die Norm für alle Defraudationsstra⸗ fen ist der Steuerbetrag von 25 Sgr. für den Centner Braumalzschrootz und die Confiscation greift in den durch das Gesetz vom 30. Mai 1826 bestimmten Fällen ebenfalls Platz.

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Die in vorstehendem Regulativ angeordnete Erhebungsweise für die Braumalzsteuer kann zu jeder Zeit geändert, ergänzt oder wieder aufgeho— ben und in den Weg der Steuer Ordnung vom 8. Februar 1819 nebst den dazu säter ergangenen abändernden oder erläuternden Bestimmungen zu— rückgeführt werden.

(.

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Das fertige Gemahl geht ohne weitere Anmeldung und Abfertigung

§. 64.

aus der Mühle zurück. . §. 65. P. Pflichten der Müller, deren Mühlen unter besonderer Aufficht stehen. 1) Allgemeine Verpflichtung. ; g Der Müller in den unter besonderer Aufsicht stehenden Mühlen (5. 18) ist für die Befolgung der Vorschriften der 585. 23, 24, 27, 28 und 29 mit- verhaftet. Außerdem gelten für ihn insbesondere folgende Bestimmungen. . 66. 2) Anzeige vorkommender Besitzveränderungen.

Sobald die Mühle durch Verkauf, Verpachtung oder auf irgend eine

andere Weise an einen anderen Inhaber übergeht, ist letzterer verpflichtet, davon sofort und bevor der Betrieb der Mühle für seine Rechnung beginnt, der Steuerstelle schriftlich Anzeige 9 . w 3) Abtheilung der Mühlen räume. , .

In den Mühlenräumen werden ebenfalls vor dem Beginn des Mühlen hetricbs von dem Mühleninhaber unter Bestimmung eines Oberbeamten, verschiedene Abtheilungen bestimmt, und zwar so, wie der Raum diese Ab—

sonderung gestattet:

2) für steuerpflichtige Körner nach dem Satze von 20. Sgr. für den

Centner, . . b) für dergleichen nach dem Satze von 5 Sgr. für den Centner, e) für Gemahl aus den Körnern zu a. ch für dergleichen zu b. - . e für Branntwein. und Brauschroot und das Getreide dazu, fi für Land. und Freimahlgut, g für mit Beschlag belegtes Getreide und Mahlgut. . Die einzelnen Abtheilungen werden durch angehängte Tafeln bezeichnet.

noch Mahlgut aufbewahrt werden, auch jede Gattung nur in dem dafür bestimmten Raume. . z §. 68.

4 Mühlenbeschreibung. ;

Ueber die innere Einrichtung der Mühle, die Zahl ihrer Gänge, zu welchen Gattungen von Mahlgut der eine oder der andere Gang etwa ausschließlich bestimmt ist. über die mit der Mühle im Zusammenhange stehenden Räume, deren Abtheilungen nach den Bestimmungen §. 67, ob der Müller einen Handel mit Mahlgut betreibt, und wo dies geschieht, wird eine kurze, durch eine einfache linearische Zeichnung verdeutlichte Beschreibung doppelt aufgenommen, solche von dem Müller und dem Oberbeamten unter⸗ schrieben, und ein Ezemplar davon an einem von letzterem zu bestimmenden Orte in der Mühle angeheftet, das zweite aber dem Haupt ⸗Steueramte ab- geliefert. Die Erneuerung dieser Beschreibung muß geschehen, so oft nach hem Ermessen des Ober -Beamten das Bedürfniß eintritt. Veränderungen gegen diese Beschreibung ist der Müller verpflichtet, vor deren Ausführung dein Haupt. Steuer ⸗Amte schriftlich anzuzeigen.

§. 69. 5) Vergleichung des Mahlguts mit dem, Mahlscheine. a) nach Gattung und Menge der Körner. .

Sobald Körner zur Mühle gebracht werden, muß der Müller den Mahlschein einsehen, und sich überzeugen, ob dieselben der Gattung und Menge nach damit übereinstimmen. Bie Annahme zur Mühle ist bei Bock windmühlen erfdlgt, wenn die Körner den durch den Kehrbaum um die Mühle gebildeten und durch Pfähle bezeichneten Kreis überschritten haben.

Findet sich bei der Vergleichung der Mahlpost mit der Bezettelung eine Abweichung, so muß der Müller die Annahme des Mahlgutes versagen, oder dasselbe sofort auf den für Konfiskate bestimmten Platz zurückstellen und gleichzeitig dem Haupt Steuer Amt oder der nächsten Assistentur zur weiteren

Üntersuchung Anzeige erstatten. 3 10 99

b) Nach der Bezeichnung der Säcke

Fehlt auf den Säcken die er in gleicher Art, wie im 8. 69 nr, n, worden, verfahren.

6 . 6) Verfahren mit den Mahlschein en.

Wenn das Getreide zur Mühle gebracht und richtig befunden worden it, wird der Mahlschein dem Kropf eines der zur Mahlpost gehörigen Säcke angebunden, oder auf den Ober. Beamten zu bestimmenden Orte aufbewahrt, ö (

Die Säcke, so weit sie zu einem und demselben Mahlscheine gehoͤren, müssen mit ihrer Bezeichnung (5. 29) nach vorn, so lange stets zusammen⸗ gestellt sein, als während der Verarbeitung ihres Inhalts durch diese selbst nicht eine Trennung nöthig ist. Sobald mit der Aufschüttung des Getreides auf den Mahlgang der Anfang gemacht ist, wird der. Mahlschein an den Gang geheftet und verbleibt dort während der Bereitung, welche durch Zwischenposten nicht unterbrochen werden darf. 96.

Auf Müblen, welche mit Siebeylindern oder mit seidenen Gacebeuteln bersehen sind, ist eine Unterbrechung durch andere Mahlposten gestattet, wenn Getreide in Vorrath geschrootet werden soll. .

Für diesen Fall ist dem Müller die Benutzung eigener nach §. 30 be⸗ seichneter Säcke gestattet. Ist das Mahlgut fertig, so darf dasselbe sich aus = schließlich nur in den Säcken des Mahlgastes befinden. Der Mahlschein wird dann wieder an den Kropf eines der zur Mahlpost gehörenden Säcke befestigt oder an dem vom Ober-Beamten bestimmten Orte aufbewahrt.

Die unter den Mahlscheinen befindlichen mit L., II., III. und IV. be- ziihneten Abtheilungen werden bei folgenden Handlungen abgeschnitten:

a) die mit J. bezeichnete Abtheilung, sobald das Getreide zur Mühle ge—

bracht, unterfucht und der Gattung und Menge nach richtig befunden

worden; b) die mit II. bezeichnete Abtheilung, sobald die Bereitung oder das Ab-

mahlen beginnt und die erste Aufschüttung auf den Gang erfolgt

§. 29 vorgeschriebene Bezeichnung, so muß

Antrag des Mühlen-Inhabers an einem von dem

e) die mit III. bezeichnete Abtheilung, sobald die Bereitung vollendet ist, und

d) die mit IV. bezeichnete Abthellung, wenn das Mahlgut aus der Mühle abgelassen wird.

Wird das Getreide zum Spitzen aufgeschüttet, so wird die mit II. be- zeichnete Abtheilung nur bis zur Hälfte eingeschnitten und erst vom Zettel gettennt, wenn die wirkliche Vermahlung beginnt. Geht endlich das Mahl= gut aus der Mühle, so muß der Mahlschein, von dem nun die Abtheilun . gen J. bis IV. getrennt sind, das Mahlgut begleiten und ist der Müller dafür verantwortlich, daß der Transportführer in den Besißh des Mahlscheins

gelangt. S. 758.

7 Dauer der Gültigkeit der Mahlscheine auf den Mühlen. a) Auf den Königlichen Wassermühlen.

Sämmtliches auf den Königlichen Wassermühlen bereitete Mahlgut muß spätestens am 14. Tage, den Tag der Einwaage des Getreides als etsten gerechnet, aus der Mühle wieder abgehen. Wird das Innehalten dieser Frist durch unvermeidliche Umstände verhindett, so muß der Müller dem Haupt. Steuer⸗Amte oder dem Bezirks-Ober⸗Controleur davon Anzeige machen und auf Verlängerung der Frist antragen. Wird der Antrag zu— lässig befunden, so ist die erhaltene schriftliche Genehmigung dem Mahlscheine

beizufügen. §. 74.

b) Auf anderen Mühlen des Stadtbezirks. Das auf anderen Mühlen des inneren Stadtbezirks bereitete Gemahl

dagegen ist an diese Gültigkeitzfrist der Mahlscheine nicht gebunden.

Statt dessen ist der Müller verpflichtet, auf dem Mahlscheine mit Dinte den Tag genau zu vermerken: a) an welchem das Getreide auf den Gang gebracht wird, und b) an welchem die Gemahlbereitung fertig ist. Das Gemahl muß spätestens am zehnten Tage nach vollendeter Berei-

; let. tung (den Tag, an welchem die Gemahlbereitung vollendet ist, mitgerechnet, An andren Orten, als in den deklarirten Räumen darf weder Getreide ung. g/ ch ö hlbereitung ist, mitgerechnet)

aus der Mühle wieder abgehen. Wird dies in einzelnen Fällen behindert, so muß der Müller der Steuer stelle, welche den Mahlschein ertheilt hat, oder den die Mühle besuchenden

Aufsichtsbeamten davon zeitige Anzeige machen und auf Verlängerung der

Frist zur Abfuhr des Mehles von der Mühle antragen. Wird der Antrag zulässig befunden, so ist die von der Steuerstelle zu ertheilende schriftliche Genehmigung dem Mahlscheine beizufügen, wogegen von den Aussichts . beamten die Genehmigung auf den Mahlscheinen selbst niedergeschrie ben wird.

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Für die Innehaltung der zur Gültigkeit der Mahlscheine in den §§. 75 und 4 vorgeschriebenen Fristen ist neben dem Müller auch der Mahlgast insoweit verhaftet, daß beide gemeinschaftlich für die rechtzeitige Abfuhr des fertigen Gemahls von der Mühle zu sorgen haben. Ergiebt sich demnach, daß zwar die Bereitung des Mahlguts rechtzeitig erfolgt, die Abfuhr des Fabukats aber über die Dauer der Gültigkeit des Mahlscheins verzögert worden, so wird außer dem Müller auch der Mahlgast in Anspruch genom⸗— men, und es treffen die Folgen der begangenen Ordnungswidrigkeit sodann denjenigen, dem die verzögerte , . Last fällt.

e) Eigenes Mahlgut der Müller.

Für das eigene Mahlgut der Müller werden nur auf vier und zwan— zig Stunden gültige Mahlscheine gegeben, so daß nach Ablauf derselben die Bereitung vollendet und das Gemahl aus der Mühle geschafft sein muß.

Für die Graupen- und Griesfabrication kann jedoch eine Ausnahme hiervon, auch bei eintretender Windstille eine Fristverlängerung seitens der Steuerstelle, welche den Mahlschein ertheilt hat, bewilligt werden, wenn darum nachgesucht wird.

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8) Getreidebestände der Müller. Die Getreidebestände der Müller müssen von den Mühlen getrennt sein und unterliegen keiner besonderen lf r . 9 Mahlmetze. Sollte der Fall eintreten, daß der Mahllohn in Körnern durch die so⸗ genannte Mahlmetze entrichtet würde, dann werden hierunter besondere Vor-

schriften ergehen. §. 79.

10) Stein-, Staub und Fußmehl.

Das Stein“, Staub und Fußmehl darf in der Mühle nicht aufbe— wahrt, muß vielmehr aus derselben täglich entfernt werden.

Soll dergleichen aber zum Anmahlen von Steinen (Randfutter) benutzt werden, so muß dasselbe, bevor es auf die Mühle gebracht wird, der Steuer— stelle schriftlich deklarirt werden und ist die visirte Declaration als Ausweis gegen die Revisionsbeamten auf der . aufzubewahren.

§. 80. ] 11 Mahlgut Vorräthe.

Weder für den eigenen Bedarf, noch für den Handel mit Mühlen fabrikaten darf Mahlgut in den Mühlenräumen oder in den mit diesen in unmittelbarer Verbindung . ö aufbewahrt werden.

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12) Handel mit Mehl und anderen Mühlenfabrikaten.

Diejenigen Müller, welche Mahlgut zum Verkauf oder zum Tausch be— reiten, oder Bestellung auf Mehl oder auf Getreide zu Mehl annehmen, oder überhaupt mit Mühlenfabrikaten Handel treiben wollen, müssen dies dem Haupt-Steuer-⸗Amte anzeigen und zugleich angeben, wo die zum Handel be⸗ stimmten Vorräthe aufbewahrt werden sollen.

Es wird sodann von dem Haupt Steuer Amte bestimmt werden, wel chen Controlmaßregeln der Handel des betreffenden Müllers unterworfen

werden soll. §. 82.

13) Mühlenrevision. n. ĩ Die Mühle mit den dazu gehörigen Räumen (8. 67) muß für die Steuerbeamten in den Stunden von 6 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends