1865 / 137 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Stunden ist den Beamten der Eintritt in

stets geöffnet sein. Außer diesen die Mühie gestattet, so lange dieselbe oder während der Nacht der Zugang Klingelzug ü

im Gange ist. Wird am Abende der Mühle verschlossen, so muß ein oder eine andere Vorrichtung vorhanden sein, durch welche die Steuerbeamten sich ankündigen.

Auf das von denselben gegebene Zeichen ist ihnen ungtsäumt zu öffnen. Der Muller und seine Leute haben den Beamten über alles, worüber sie des Dienstes wegen Auskunft erfordern, solche zu ertheilen, auch die Vorkehrun gen und Handleistungen zu beschaffen, welche für die Mühlenaufsicht der Beamten, einschließlich der von ihnen für erforderlich erachteten Nachwiegun gen, noöͤthig sind. Insbesondere hat der Müller und seine Leute, wenn die Verwiegung einer im Betriebe befindlichen Mahlpost nöthig befunden wird,

die Mühle auf Verlangen der Steuerbeamten sofort anzuhalten und alle für diesen Zweck erforderlichen 2 unverweigerlich zu leisten. 14 Mühlen ˖ Register.

Ueber das zu anderen, als den Königl. Wassermühlen gelangende Mahlgut hat der Müller ein Register (das Mühlen ⸗Register) zu führen. In dieses Register ist jede neue Mahlpost sofort nach Aufnahme in die Mühle, unter einer fortlaufenden Rummer einzutragen und der Abgang sogleich

nicht unter Verschluß gesetzter Mehl,,

nach der Entfernung aus der Müble zu vermerken. Aus diesem Register muß auch zu ersehen sein: a) die Art der Bezettelung (ob b) die Steuerstelle, welche dieselbe ausgefertigt hat, und eh die Nummer des Mahlscheins.

15) Mühlen“ Revision sbuch Das Haupt Steuer Amt hält für die unter Steueraufsicht stehenden Mühlen ein Buch, in welches jede Revision mit demjenigen, was dabei ju

melden. Mahlversteuerungs oder Mahlfreischein, ö n Zugthiere auf demselben Wege wieder auszuführen und sich beim Ausgange wiederum zu melden.

§. 94. 3) Transportzeit.

Der Eingang von Vieh ist auf die in §§. 12 und 13 bestimmtt Dienststunden beschränkt. Zuchtvieh und angespanntes Zugvieh kann aun außer dieser Zeit eingeführt werden. ö.

HY. h Form der Anmeldung.

Die Anmeldung muß, wenn die Anzabl bei Ochsen, Stieren, Kühen und Fersen fünf Stücke und bei kleinerem Vieh zwanzig Stück übersteigt durch den Einbringer jederzeit schriftlich erfolgen. Die Stückzahl ist ö Buch staben auszudrücken.

§. 96. 5) Durchgangs Anmeldung.

Wird Vieh zum unmittelbaren Durchgange angemeldet, so geschieht die Abfertigung nach den Vorschriften für den Durchgang un versteuerter und Back. und Fleischwaaren (5. 149.

Der Durchgang muß binnen der im Thoranmeldeschein bestimmten Frist bewerkstelligt werden.

§. 9.

; 6) Behandlung des Zugwviehes. Angespannte Zugthiere sind bei der Eingangs -= Abfertigungsstelle anzu. Der Führer hat dort seinen Namen, Stand und Wohnort, auch

die ungefähre Dauer seines Aufenthaltes im Stadtbezirke anzugeben, die

Von unbekannten Personen kann zur Sicherung der Steuer ein

angemessenes Pfand verlangt werden, welches beim Wiederausgange zurück.

bemerken, von den Beamten nach der Zeitfolge niedergeschrieben wird. Die ˖

ses Buch wird an dem vom Oberbeamten dazu Mühle niedergelegt und unbeschädigt vorhanden sei. . §. 85. 16) Verschluß der Mühle. Die Mühle kann, wenn sie auf längere Zeit außer Betrieb kommt,

unter amtlichen Verschluß gesetzt 6 E. Pflichten der Müller, deren Mühlen unter allgemeiner Aufsicht steben. t Die Inhaber der unter allgemeiner Aufsicht stehenden Mühlen (9. 19) sind für die Befolgung der ,, §§. 59 und 60 mit verhaftet. §. 87. Die §§. 66, 68 bis 73, 75, 80, 82 und 84 gelten ohne Ein- schränkung. 3

insoweit zur Anwendung, als in den

Der §. 67 kommt dagegen nur Raum es gestattet, nur folgende

Mühlenräumen, vorausgesetzt, daß der 3 Abtheilungen zu bestimmen sind;

2) für Körner und Mahlgut mit Mahlscheinen,

b) für dergleichen ohne Mahlscheine, und ; .

ej für die Mahlmetze, wonach sich auch die Mühlenbeschreibung (6. 68)

ãndert. Ebenso bedarf es auch der besonderen Bezeichnung der verschiedenen

Abtheilungen der Mühlenräume durch angehängte Tafeln nicht.

Wenn der Mabllobn durch die sogenannte Mahlmetze in Körnern ent— richtet wird, so muß das Metzgetreide in Säcken, welche mit dem Namen und Wohnort des Müllers bezeichnet sind, oder in einem dazu bestimmten und bezeichneten Kasten aufbewahrt werden. Die Ansammlung eines groͤ— ßeren Bestandes, als zwölf Scheffth, . gestattet.

Die Vorschrift des 5. St wegen der handeltreibenden Müller gilt ohne Einschränkung. In Betreff solcher Müller bleibt es nach den Umständen vorbehalten, deren Mühlen unter besondere Aufsicht zu stellen, oder diejenigen Controlen anzuordnen, welche zur Sicherung des Mahlsteuer Interesse für nothwendig erachtet werden möchten.

Dritter Abschnitt.

Schlachtsteuer. 8 7. A. Im Stadtbezirke. l. Allgemeine Bestimmungen.

Die Schlachtsteuer von dem im S. 8 des Geseßzts vom 30. Mai 1820 genannten Viehgattungen muß, wenn dergleichen Vieh in den Stadtbezirk F 1 eingeführt wird, beim Eingange entrichtet werden.

Zugvieh im Angespann wird nicht versteuert, unterliegt aber der Kon= trolle, um Ueberzeugung von dessen Wiederausgang zu gewinnen. Von dem Vith, welches innerhalb der Stadt geboren wird, ist die Steuer sofort zu entrichten.

Für das versteuerte und erweislich wieder ausgegangene Vieh wird die

Schlachtsteuer erstattet. §. 92.

II. Eingang des Viehes in den Stadtbezirk. 1) Bestimmung, wo dit Steuer entrichtet werden muß. Vikeh, welches nur über die in §5§. 5 und Straßen in den Stadtbezirk eingeführt werden darf, ist bei den hier gelege⸗ nen Hebestellen §. 4 nach Anmeldung (5 Y) zu versteuern. Für die Steuer ⸗Exgpedition an der Prinzen. Allee gilt die Beschränkung

des 5. 13. §. 93. 2 Ausnahme von der Verpflichtung zur Versteuerung. bar beim Eingang zu entrichten ist,

gungen des Hauptamts, namnsittelbaren Durchgang

findet nur in Folge besonderer Bewilli⸗ sowie dann eine Ausnahme statt, wenn Vieh zum durch den Stadtbtzitk angemeldet wird.

bestimmten Orte in der der Muller ist dafür verantwortlich, daß es jederzeit

gegeben wird. §. 98. Vermehrung der versteuerten Viehbestände im Stadtbezirk. Wird Vieh innerhalb des Stadtbezirkes geboren, so muß solches spätt ⸗˖ am anderen Tage oder salls an demselben eine Abfertigung nicht

III.

stens

stattfindet, am nächstfolgenden Tage bei dem Haupt -⸗Steuer ⸗Amte oder einer Assistentur (mit Ausnahme der Eisenbahn - Assistenturen) zur Steuerentrich.

Kd ———

diesfälligen

Handel mit Vieh nach außerhalb Steueramte schriftlich zu melden, 8 bezeichneten Punkte resp.

tung angemeldet und versteuert werden, §. 99.

Tritt ein Stück Vieh durch höheres Alter in eine andere steuerpflichtige Klasse, so muß solches unverzüglich bei einer der im 8§. 98 bezeichneten Steuerstellen gemeldet, und der Steuersatz der höheren Klasse, mit Anrech⸗ nung des bereits gezahlten Betrages entrichtet werden. Schaf und Ziegen lämmer, sowie Spanferkel werden als solche nur den ersten Sommẽr hin. durch bis zum 1. Oktober erachtet, Kälber dagegen, sowie die außer der ge— wöhnlichen Zeit gebornen Schaf und Ziegenlämmer und Spanferkel gelien als solche ein halbes Jahr lang. ;

Nach Ablauf dieser Fristen tritt das genannte Jungvieh, beziehung . weise in die Klasse der Schafe, Ziegen, Schweine und der Stiere oder Fersen.

§. 100.

ö. IV. Viehkontrole im Stadtbezirk. . Die im Stadtbezirke befindlichen Viehbestände sind der Steuerkontrolle insoweit unterworfen, daß die Inhaber verpflichtet sind, den Beamten übet den Ursprung oder Verbleib des Viehes auf Erfordern Auskunft zu geben. ö ; V. Verminderung der versteuerten Viehbe stände. 1) Durch Abgang nach außen. insichtlich der Controle über das mit dem Anspruch auf Steuer— Erstattung ausgehende lebende Vieh wird verschieden verfahren, je nachdem a) Personen, welche Viehhandel treiben, oder b) Viehkrug⸗Inhaber, oder ch andere Personen den Ausgang anmelden. Nach erfolgter und nachgewiesener Ausfuhr ist der Anspruch auf Steuer- Erstattung geltend zu machen; mit Ablauf ded nächstfolgenden Monats ist jeder Anspruch auf Erstattung der Steuer er—

loschen. §. 102.

a) Von Personen, welche einen Viehhandel betreiben. aa) Allgemeine Bestimmungen.

Jede Versendung von Vieh Seitens solcher Personen, welche Vieh⸗ handel treiben, muß schriftlich angemeldet, und es dürfen zu den Anmel dungen nur diejenigen gedruckten Formulare angewendet werden, welche bei dem Haupt ⸗Steueramte und bei der Viehmarkt ⸗Abfertigungsstelle 9. h unentgeldlich zu haben sind.

Letztere ist an den gewöhnlichen Viehmarktstagen innerhalb der vom Haupt ⸗Steueramte zu bestimmenden w geöffnet.

3

Bei der Vieh ⸗Abfertigungsstelle werden Anmeldungen zur Versendunz

von Vieh mit dem Anspruͤch auf Steuer -Erstattung nur angenommen: a) von auswärtigen Verkäufern, welche den hiesigen Viehmarkt beziehen. b) von denjenigen, welche einen stehenden Viehhandel hierselbst betreiben und die Gewerbesteuer in der Klasse A. oder B. vom Handt

entrichten.

. §. 104. Gewerbetreibende der im 5. 03 zu b. bezeichneten Art, welche eintn treiben wollen, haben sich bei dem Haupt nte schriftli demselben eine Bescheinigung der Gewerbe steuerbehörde über ihre Besteuerung als Viehhändler vorzulegen und in der Anmeldung die Verpflichtung zu übernehmen, über ihren Handel

nach Vorschrift der Steuerbehörde gehörig Buch zu führen.

) darbietet. Pon der Regel, daß die Schlachtsteuer für eingehendes Vieh unmittel⸗

Das Haupt ˖ Steueramt ist befugt, die Erfüllung dieser Obliegenheit jn kontroliren und die sämmtlichen Geschäftsbücher der Händler durch einen Oberbeamten einsehen zu lassen, so oft sich dazu eine Veranlassunz

Auf Grund der vorerwähnten Anmeldung ertheilt das Haupt-⸗Steuer⸗

amt einen auf ein Kalenderjahr gültigen Zu sageschein, in welchem dem

Händler die Befugniß, Vieh nach außerhalb gegen

Erstattung der Steutt versenden zu dürfen, zuerkannt wird.

Das Abonnement beträgt; 1 Thlr. für das bierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne preis / Erhöhung.

d

Alle post-Anstaiten des n= und

Auslandes nehmen vestellung an,

für gerlin die Expedilien dea Königt Preußischen StJiats-Anzeigers:

Kilthelms⸗Straße No. *. (nahe der Ceipzigerstr.)

iger.

Berlin, Mittwoch den 14. Juni

1865.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Landrath des Kreises Leobschütz, Rath laub, beim Landgericht zu Saarbrücken den Rothen Klasse mit der Schleife zu verleihen.

Berlin, 19. Juni.

ist nach Dresden abgereist.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Laut amtlicher Anzeige des hiesigen Kaiserlich Brasilianischen Gesandten vom 9. d. M. sind die Häfen und Ströme von Paraguay ist den in den gedachten Häfen lagernden fremden Fahrzeugen eine zwanzigtägige zum Auslaufen bewilligt worden. Desgleichen sind die dem gnädigst stabe des Kaisers von

Brasilianischer Seits in Blokadezustand erklärt, jedoch

Frist Handel geöffneten, vom Feinde besetzten

Grosso bis auf Weiteres f

Häfen der Provinz Mato— ür die Schifffahrt gesperrt.

Handel, Gewerbe und öffentliche

Ministerium für Arbeiten.

Dem Maschinen Fabrikanten H. F. Eckert zu Berlin ist unter

dem 8. Juni 1865 ein Patent

auf

Amwendung bekannter Theile zu beschränken,

auf fünf Jahre,

des preußischen Staats ertheilt worden.

. MWem Departements ˖ Thierarzt Erdt 8. Juni 1865 ein Patent

auf einen durch Zeichnung und und für neu und eigenthuͤmlich t Jemand in der Benutzung bekannter Tbeile zu beschränken,

auf fünf Jabre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umfang des preußsschen Staats ertheilt worden.

Pommern

16 Schlesien ===

Beschreibung erläuterten

Geheimen Regierungs⸗ Waagen, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichen · und dem Kammer ⸗Präsidenten Heinrich Joseph Kiefer Adler ⸗Orden dritter

eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Maschine zum Scheeren der Schafe, ohne Jemand in der

von jenem Tage an gerechnet und für den Umfang

in Cöslin ist unter dem

erkannten Hufbobel, obne

vorden.

Haupt⸗Verwaltung der Staats schulden.

Der bisherige Hülfsarbeiter Gellenthin ist zum Geheimen Secretair bei der Haupt Verwaltung der Staatsschulden ernannt

Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst Blücher von

Wahlstatt, aus Schlesien. Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen

Abgereist: Se. Excellenz der General ˖ Lieutenant und Com-

mandeur der 1. Garde⸗ Infanterie · Division, von Thüringen. Se. Excellenz der General- MNinisterium, von Rieben, nach Marienbad.

der Muülbe, nach

Lieutenant und Präses im Marine

Berlin, 1 geruht:

9. 9.

Juni.

2. Armee ⸗Corps die E

Se. Majestät der König baben Aller- Dem Hauptmann von

der Burg vom General-

rlaubniß zur Anlegung des von? Mexiko Majestät ihm verliehenen Offizier · Kreuzes Guadalupe⸗Ordens zu ertheilen.

Offiziere außer Dienst.

Invalide mit Eivil-=

gedient

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Vlenst

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Invalspe mit Eipil⸗

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Sstpreußen = Westpreu ßen. Posen ..

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