1883
m Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer des Zoll Se. Hoheit der Herzog von Sach sen Coburg. Gott h/ andelsvereins betreffenden Vertrage ist zwischen den betheilig Se. Durchlaucht der Für st von Schwarzburg⸗
1882 . ; olgende Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Ru dolstadt ,,, . f ; ? Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg⸗
Seine Majestät der König von Preußen: Fuße und ; ünfai z . nach dem We d * ei 06 2 den: Allerhöchstihren General ⸗ Direktor der Steuern Johann gefertigt werden. Bln mo und in halb Lulb e ß,, giben cker n, Artikel 1. Sondershausen, Ihre Durchlaucht die Fürstin⸗Regentin von Reuß
Friedrich von Pommer Esche, ö Artikel 6. Die Uebereinkünft⸗ 853 wegen Besteuerung des Rübenzuckers, älterer Linie 1858 wegen Besteuerung des Rüben ⸗ und
g n ., ,. Direktor Alexander Maz Ueber die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden vom 4. April 1 p r l . wird unter Aufhebung der Verabredungen im Artikel e. vom 16. Februar teuerung 256 66 . . 49. Allerhöchstihren Ministerial ! Direktor Y ** Vertrages vom 8. Mai 1841, Artikel 21 des Vertrages vom 19 zuckers und wegen Verzollung des ausländischen Zuckers Stine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer n, , ürektor Martin Friedrich Oktober 184, und Artikel 22. des Vertrages vom 4. April 4 und Syrops und . . ; J 4 Seine . de 1 . Folgendes festgesetzt dz von 25. April 1881 wegen Vergütung der Steuer für den Großherzoglich sächsischen Geheimrath Gu st av . 8 8 ,. Sachsen V Der Ertrag der Eingangs und Ausgangsabgaben wird ausgeführten Rübenzucker, Besteuerung des Zuckers aus . ö Thon; n ,, Finanz Rath Julius Hans , ; nch getrockneten Rüben und Verzollung des ausländischen Sein e . der 6 16 a) 'der Kosten, welche an den gegen das Aus uckers und Syrops Lüneburg: ; 8 der Großherzog von Baden: Grenzen und in dem , e . leiben ae; sie noch n Gi etsamteit sind, Höchstihren Finanz · Direktor Wilhelm Erdmann Flo⸗ erh stihren Ministerial „Rath Friedrich Wilhelm Erhebung der Zoͤlle erforderlich sind (Artikel 30. der ö. ö 1a den Staaten auch ferner, jedoch mit der in dem folgenden Ar— rian von Thielau, ö Sei 5 . . or n vom 30. März und 11. Mai 1833, sowie vom 1 ö nthaltenen Abänderung in Kraft. von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratisica⸗ e, . onigliche Hoheit der Kurfürst von Hessen—: 1835, Artikel 29 des Vertrages vom! 19. Oktober 181 Mai iitel Artikel 2. tion, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist. A ern g Direktor der Haupt ⸗ Staatskasse F riedrich Artikel 30 des Vertrages vom 4. April 1853 e 1 und Der Ertrag der Rübenzuckersteuer bleibt gemeinschaftlich. . - Ar titel . Theodor Bode; by) der Rückerstattungen fuͤr unrichtige Erhebungen, Er wird, vom 1. Januar 1866 ab, nach Abzug. Die in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung der Brannt⸗
Die bei dem Thüringischen Zoll u ; f ha,, ; 6 363 , , ö.
: f H . d t r : ᷣ deral tg 89 d ö on und des Tabakbaues wird in Sachsen, im Thurin«
eine betheiligten ,, n, uch? , ,. . ) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredun. a) der Vergütung welche, nach den jeweiligen Verabredungen, weinfabricati n ö , , ö 6 3 ;
ͤ nämlich außer Seiner gen erfolgten Steuervergütungen und Ermäßigungen den einzelnen Vereinsregierungen für die Kosten der Verwal⸗ gischen Zoll; und Hande vereine und in Braunschweig au ferne ähren ist, zur Anwendung kommen.
Herzog von Braunschweig und
zwischen den kontra
Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen zwis ü : ins ai ; 3 schen sämmtlichen Vereins lieder dem Verhältni kersteuer zu gewä ö. e , ,, ö, e hen dtn i . Erhebungen, Durch die Besteuerung der Branntweinfabrication soll ein Steuer folgten betrag von 12. Groschen für das preußische Quart Branntwein von 50 pCt. Alkoholstärke nach Tralles gesichert bleiben. A
Hoheit dem Kurfürsten von Hessen: völkerung ; j ö
: önigli 5 r ö g, mit welcher sie in dem Ge ine si f erstattungen für u
k . ,, . J ᷓ k ö . . . der jeweiligen Verabredungen er
eg ö. ; 2. Die Bevölkerung solcher Staate z ü
S Sachs . ̃ ᷣ en, welche durch Steuervergütungen .
n . . von . einem oder dem anderen der kontrahirenden ö wischen är fe, Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Be⸗ . ire 2. ii
e n Herzog von ach sen. Altenbur 8 abredung einer von diesem jährlich für ihre Antheile an den , golletung, mit welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, Die in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung es Brau⸗
Got Hoheit der Serzsg von Sachsen - Coburg. schaltlichn Zollrevenüen zu leistenden Zahlung, dem Dold ö. ertheilt malzes wird in Sachsen und Braunschweig auch ferner zur An. bh feiben beigetreten sind, wird in die De giterunl Dee sen sy e, , x wre B aten, welche durch Vertrag mit wendung kommen. Im Thüringischen Zoll. und Handelsvereine
. hirenden Staaten unter Verab⸗ sollen die Steuern von der Bierbereitung nicht unter den Betrag
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzb ei ᷣ zburg eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet. der den anderen d , . 8 , cht der Fü Der Stand der , ö den einzelnen Vereinsstaat ig ger von diesem j ihre Antheile an dem gemein der in den übrigen kontrahirenden Staaten dermalen bestehenden , ,, ,. der Fürst von Schwarzburg⸗ wird alle drei Jahre ausgemittelt, und die Rachweisung n shastlichen Ertrage der Rübenzuckersteuer zu leistenden Zahlung, dem Abgaben von dieser Fabrikation berabgesetzt werden. 357 d,, , K von den Vereinsgliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden ö Jollsysteme desselben beigetreten sind, wird in die Bevölkerung des . ; Artikel 5 1 . i , n, , g,. e Fürstin Regentin von Reuß sch 6 Berücksichtigung der befonderen Verhältnisse, welche hin. Fnigen Staates eingerechnet / welcher diese Zahlung ö ö. 4 . Fetimmmun gh e f r enn . . ; . ; . . sichtlich des Verbrauchs an zollpflichtigen W — ö. Stand der Bepölkerung wird durch die von rei zu drei auf iejenigen in den vorstehenden tti H der Fürst von Reuß jüngerer Stadt Frankfurt obwalten, nm. . aer Tr e gstefra . ah e, . Der ee fehggesellt . Anwendung, bei welchen eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung den! Großherzoglich sächsisch . 9. gemeinschaftlichen Einnahmen ein besonderes Abkommen getroffen !. Der Artikel 5 der Uebereinkunft vom 4 April 1853 tritt außer stattfindet. 2h ' n zoglich sächsischen Geheimrath Gustav Artikel T. . st Hinsichtlich des Antheils der freien Stadt Frankfurt verbleibt : Aar tige 1 4 ö * Seine Hohöit . . . Da der zwischen Preußen und Oesterreich abgeschlossene Handels „jedoch bei den bestehenden Verabredungen, n, . dem Uebergange von Branntwein Tabalblättern⸗ * at Herzog von Braunschweig u nd Lünen und Zollvertrag vom 19. Februar 1853, welchem die ü ae,. . S chehen Berlin den 28. Juni 1864. fabrikaten und Bier aus dem Gebiete eines der kontrahirenden 25 / em die übrigen kon. o ges 39 Staaten in das Febiet eines anderen findet eine Abgaben ⸗ Erhebung
burg; terahirenden St 8 Art. 4 3 V Hoͤchstihren Finanz · Direktor Wilhelm Erdmann Florian 1853 ar r, . , 6 , vom 4. Aptil von Pommer Esche— Philips born. Delbrück der „Rückvergütung nicht statt. Diese gegenseitige Freiheit des von Thielau; die konttahirenden Gen nen a6 . 1. Ss abläuft, e gr g tnf von Thümmel. Schmidt. Bode. Thon. von Thie lau. Verkehrs erstreckt sich auch auf Wein und Traubenmost, es mag die Der Senat der freien Stadt Frankfurt: durch jenen Vertrag begründete Ve ,. Aufgabe. das Mettenius. Hervorbringung derselben in dem einen oder anderen der kontrahiren⸗ den Zolldircctionsrath hr Paul? Eduard Mettenius, Beziehungen zu Oesterreich und ,, Un einer, ihren innigen . . Ten Staaten einer inneren Steuer unterliegen, oder nicht. von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, demselben entsprechenden Richtung. ö. . . Verkehrs mi Artikel 5. 5 folgender Vertrag abgeschlossen worden ist. mit Oesterreich zu erhalten ö . em Wege der Verhandlum Zwischen den kontrahirenden Staaten findet eine Gemeinschaft ö Artikel 1, . A e nn, mn STert wischen Preußen, Sachsen, den zum Thü. der Einnahmen statt, welche von der Besteuerung der Branntwein. Der zwischen den Königreichen Preußen und Sachsen, dem Der Regierung jedes , . t 9. . ; . Sandelsvereine verbundenen Fabrication und von den Abgaben aufkommen, die, nach Maßgabe Großherzogthum Baden, dem Kurfürstenthum Hessen, den zum Staates ist . 6 gn g n , ,, gehörenden rin gischen 3561. n , e, h . iche B der Zollvereinigungs Verträge. von dem aus anderen Zollvereins Thüringischen Zoll—⸗ und Handelsvereine verbundenen Staaten, dem Falls zwischen den ne m nr . din eintretenden Staaten und Brau nschweig ü ber hi gl 1 5 staaten übergehenden Branntwein, Tabakblättern, Tabakfabrikaten Herzogthum Bfaunschweig und der freien Stadt Frankfurt, Behufs n , hirenden Staaten zu vereinbarenden Maß. steuerung innerer Erzeugnisse. Vom 28. Juni 1864. und Bier erhoben werden. . . gemeinsamen Zoll- und Handelssystems errichtete Verein wird Sofern nicht bis zum J. Oktober d. J. der Beitri die Fommt in Zukunft von dem aus anderen Zollvereinsstaaten ö , . 1866 anfangend, . erfolgt it, werden die n , n aa Se. Majeslät der König von Pr e fg , sli n e ,,. Abgabe zur Erhebung, Für diesen Zeitraum bleiben big gelloele jaunds.- Verträge vom . . die ah dann erforderlichen Aenderungen in der Zoll⸗ von Sachsen, die außer Sr. Majestol den , . Artikel . 30. März und 11. Mai 1833, vom f I kö mae n, . Derhancen n I bürin ichen e mn ee ne,. Die Einnahmen von den in die Gemeinschaft fallenden Ab- . vom 8, Mai, 19. Oktober und l3. November 1841 und vom Artikel 9 9 hre 6 ,, !. gaben werden in ihrem Bruttobetrage nach Abzug: 4. April 1853 zwischen den kontrahirenden Staaten auch ferner, Sofern der gegenwärtige Vertrag nich Herzog von 261 ez ol zpereins einge der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen 1876 von dem einen oder 36 ö a , . e,, n fl ha dere Unter r die Erneuerung p) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredun⸗ deren der kontrahirenden Staaten handlungen uch sbesend e er Er⸗ gen erfolgten Vergütungen der Steuer von der Branntwein-
und zusätzlichen Bestimmungen, in Kraft. , , nn . gekündigt wird, soll er auf weitere zwölf Jahre, und so fort von und weitere Ausbildung der wegen g e brication
ö 5sf ie g ; ᷣ K r zwölf zu zwölf Jahren, als verlänger f ᷣ tehenden Verabre 9 , w welche in den im Artikel 1 genannten 6. sẽn , , K , hirend e n fernen, ir eng hti en ern zwischen den kontrahirenden Staaten nach dem Verhältniß der Be— n er die Durchgangs-Abgaben getroffen sind, treten außer Theile vorgelegt und es soll die ö . . 31 Maje ig von Preußen: ,, 6 eyblkerung wird durch die im Doll vereine . binnen spätestens sechs Wochen in Berli ͤ — -Direktor der Steuern Johann Der Stand der Bevölkerung wird. die mn Artikel 3 8 ̃ S8 Wochen in erlin bewirkt werden. s drei drei Jahren stattfindenden Zäblungen festgestellt. . ; ; . So ö 5 g r 0 C ' 883 h h F e von rel zu Tel Ja re 0 in 2 . 1e . . . Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei oder gesche ten Heilt dnnn, en, 1864. J 35 schsti 6 . Alexander Maß Der Steuerertrag beziebungsweise die Bevsoͤlkerung solcher mit einer Abgabe von nicht mehr als 15 Sgr. — 525 Kr. — von Pommer Esche. Philipsborn Delbrück . alle n emen Staaten oder Gebietstheile, welche vertragösmaßig mit anem der k belegt . 96 hinsichtlich der in den einzelnen (. 69) . 8) 2. ! . Phi . orn, fontrahirenden Staaten in Gemeinschaft aller . ler . . den en auf die Hervorbringung, die Zubereitung oder den k S ö. 2 acer ir 8 in Kriedri im Artikel 5 bezeichneten Einnahmen stehen soll bei der Ther ung r s. zer 5 8. öchsti = or Martin riedri im Artike zeicht n 8 Fern gewisser Gegenstände gelegten Steuern als inländische . . é mid Bode. Thon. Al ch ech rng, . y . ö dieser Einnahmen in den Steuerertrag, beziebungsweise die Bevsl. . . , , . daher fortan den Bestim⸗ . 55) (L. S) k Se Me n mb König 66 Sach sen: kerung desjenigen Staates eingerechnet werden, mit welchem eine in den Artikeln 3 des Vertrages vom 8. Mai 1841 von Thielau. Mettenius ; 6g a n Ri Rath Julius Hans olche Gemeinschaft stattfindet. hl kes! Verttageg vom 1g. Otzober ici ind 11 des Vertrages . . Aller hach ihren Ceheimen gin, , s ö. ah enn, s vom 4. April 1853 unter Nr. II. getroffen sind. . e nn dem Könige von Preußen bei dem Ueber die gemeinschaftlichen Einnahmen. findet unter den ton. Ueber di Artikel 4. 3 . ch g ein. und Handelsvereine betheilig⸗ trahirenden Staaten vierteljährlich eine vorläusig und jährlich eine ö rn ö 3. n, , des Vereins aus Rüben . ain, und zwar schließliche Abrechnung . nen abersenden die Dieker 3 unter den kontrahirenden Theilen die anlie⸗ 1 n , . it der cfürst von Hessen⸗ Zum Zweck der vorläufigen Are nung üͤbersenden die Ole un f Se. Königliche Hoheit der Kur fünst 8ess Behörden saͤmmtlicher kontrahirenden Theile dem Königlich preußischen
gende besondere Uebereinkunft getroffen worden, welche einer ꝰ . ein elch 1Be⸗ an hre t t. Staats ˖ Kasse ñ 8 jedes W r e n nn Gere, . . , ⸗ . zwischen R, . gi, ff 6 ss Finanzministerium innerhalb der ersten sechs Wochen jeded Viertel. sehen werden soll, als wenn sie in diesen selbst aufgenommen wäre. Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den zum Thürin— re sffd. gäohrit der Großherzog von Sachsen⸗ jahres eine Uebersicht über die im Laufe des oder der e , r . ire Jost. und Gan delsverseine , 86 y , r genen Vierteljahre des Kalenderjahres faͤllig gewordenen Einnabmen Nachdem durch den Mäühnzvertrag vom 24. Januar 1867 der Braunschweig und der freien S 54 R 8 n , * von Sachsen⸗Meiningen und etwa gewährten Erstattungen. Innerhalb fernerer dier Wochen . e,, ,, ö. ien Stadt Frankfurt Se. Hoheit der Herzog 83 Sach fen ⸗ Altenburg . übersendet das Königlich preußische Finanzministerium den Central ,,, an die Stelle des Vier⸗ 6 da n n, gh K gesetzt ist, wird der gemeinschaft⸗ Besteuerung des Rübenzuchers i Dreißig⸗ zwei Hauptabtheilungen nach dem Dreißig ˖ Thaler⸗ Vom 28. Juni 1864.