1865 / 139 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1834

Finanzstellen der anderen kontrahirenden Theile, für den Thürin⸗ gischen Verein der Direktiv⸗ Behörde desselben, die auf Grund dieser Uebersichten aufgestellte vorläufige Abrechnung. Diese Abrechnung bezeichnet zugleich die Herauszahlungen, welche zur Ausgleichung der

jedem kontrahirenden Theile für die Abrechnungsperiode zustehenden

Einnahme⸗AUntheile zu leisten sind.

Ueber die Einnahmen von der Uebergangs Abgabe für Bier erfolgt auch die vorläufige Abrechnung nur alljährlich. Im Uebri— gen finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf diese Abrech- nung Anwendung.

Zum Zweck der schließlichen Abrechnung machen die Direktiv⸗ Behörden dem Königlich preußischen Finanzministerium innerhalb der ersten sechs Monate jedes Jahres darüber Mittheilung: ob und was in den von ihnen übersendeten, auf das Vorjahr bezüglichen Uebersichten zu berichtigen ist. Das Königlich preußische Finanz- ministerium Üübersendet die hiernach aufgestellte schließliche Abrech= nung den übrigen Central-⸗Finanzstellen, für den Thüringischen Ver ein durch dessen Direktiv. Behörde, zur Anerkennung und macht den— selben von der allseitig erfolgten Anerkennung Mittheilung. Es

erfolgt alsdann die Ausgleichung der auf Grund der schließlichen

Abrechnung etwa noch zu leistenden Zahlungen.

Zum Zweck der besonderen Abrechnung unter den zum Thü— ringischen Zoll., und Handelsvereine gehörenden Staaten für ihre in diesem Vereine begriffenen Gebiete stellt die Direktiv⸗Behörde des Vereins, auf Grund der ihr von dem Königlich preußischen Finanz- ministerium übersendeten vorläufigen und der von den kontrahiren den Regierungen anerkannten schließlichen Abrechnungen, die weite ˖ ren vorläufigen, beziehungsweise schließlichen Abrechnungen unter den gedachten Staaten auf und legt dieselben, so wie die allgemeinen Abrechnungen, den Central-Finanzstellen dieser Staaten, und zwar die schließlichen Abrechnungen zur Anerkennung vor.

Artikel 8. Die kontrahirenden Staaten werden von jeder Herauszahlung, und zwar: bei der Steuer von der Branntweinfabrication und bei der Ueber— gangs-Abgabe von Branntwein fünf Prozent, bei den ubrigen gemeinschaftlichen Einnahmen drei Prozent an Erhebungskosten zurückbehalten.

Von Herauszahlungen, welche auf die Branntweinsteuer und die Uebergangs-⸗Abgabe für Branntwein an Braunschweig zu leisten sein möchten, werden Erhebungskosten nur in dem Falle zurückbe⸗ halten werden, wenn die Brutto-⸗Einnahme Braunschweigs ohne Abzug der Ausfuhrvergütung, weniger betragen hat, als sein Antheil an der zur Vertheilung kommenden Einnahme.

in,

Die kontrahirenden Theile verpflichten sich zu einer fortdauern den völligen Uebereinstimmung der vereinbarten gesetzhichen, reglemen tären und Kontrole ⸗Vorschriften hinsichtlich derjenigen Steuern und

Abgaben, bei welchen nach den vorstehenden Verabredungen eine

Gleichmäßigkeit oder Gemeinschaft stattfindet. Die Wirksamkeit der, von einem kontrahirenden Theile an die

Zoll ⸗Directionen oder Hauptämter eines anderen abgeordneten Be⸗ amten oder Controleure erstreckt sich auch ferner auf die Erhebung und Kontrole der in die Gemeinschaft fallenden Steuer und Abe gaben unter Anwendung der wegen der Stellung und Befugnisse

der gedachten Beamten oder Controleure im Allgemeinen getroffenen Verabredungen.

Diejenigen kontrahirenden Theile, zu deren Behörden solche Be⸗ amte nicht abgeordnet sind, gestehen den anderen das Recht zu, von Zeit zu Zeit durch besonders zu entsendende Kommissarien von der

Erhebung und Controle der gedachten Steuern und Abgaben, ins · besondere der Steuer von der Branntwein fabrication, Kenntniß zu nehmen.

Brennerei⸗Revisionen dürfen von Beamten eines anderen Theiles stets nur in Begleitung eines Landesbeamten vorgenommen werden. Artikel 10.

Sollte der, auf den Kopf der Bevölkerung treffende Ertrag an Branntweinsteuer sich erheblich und anhaltend vermindern, ohne daß diese Erscheinung durch Mißernten oder notorische Abnahme der Branntweinfabrication oder Consumtion sich erklären ließe, so soll durch eine gemeinschaftliche Untersuchung geprüft werden, ob die Verminderung der Einnahme in der Unzulänglichkeit des zur An— wendung kommenden, auf dem Rauminbalt der zur Einmaischung oder Gährung der Maische benutzten Gefäße und der Zahl der Ein— maischungen beruhenden Erhebungsmaßstabes ihren Grund habe. Ist diese Frage bejahend zu entscheiden, so soll eine Aenderung des Erhebungsmaßstabes insoweit eintreten, als nöthig ist, um den⸗ 66 dem im Artikel 1 festgesetzten Steuersatze wiederum nahe zu ringen.

Ist eine Einigung hierüber nicht zu erreichen, so bleibt es jedem der koͤntrahirenden Theile überlassen, die ihm nothwendig scheinende Erhöhung des Erhebungssatzes für sich allein anzuordnen. Die Ein— nahme⸗-Gemeinschaft soll zwar auch in diesem Falle fortgesetzt, die Gleichheit des Theilnahme-Verhältnisses soll aber dadurch aufrecht

erhalten werden, daß derjenige höhet:

I) von der gesammten in seinem Gebiete aufkommenden Br weinsteuer-Einnahme so viel von der Theilung ausschlle I für sich behält, als der von ihm für die Branntwein⸗Fabrie 9 aus mehligen Substanzen angenommene volle Erhebut höher ist, als der gleichartige Satz in den anderen 3 beim Eingange von Branntwein aus dem Gebiete der en Theile, welche einen geringeren Steuersatz beibehalten, au n Differenz der Steuersätze entsprechende Uebergangsabgabt s⸗ seine alleinige Rechnung erhebt; 1 befugt ist, auf privative Rechnung die Rückvergütung beid Ausfuhr in das Ausland und in andere Vereinsstaaten w Verhältniß der eingetretenen Erhöhung des Erhebungssag ! erhöhen und bei der Ausfuhr in die Gebiete der anderen . trahirenden Staaten eine Rückvergütung zu gewähren, wl jedoch den Betrag nicht übersteigen darf, um welchen die Da gütung bei der Ausfuhr in das Ausland und in ande Vereinsstaaten erhöhet worden ist. ;

Artikel 11.

Die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages beginnt mit dem 1. Januar 1866. Derselbe tritt, von diesem Tage ab, an Ri Stelle folgender, zwischen den kontrahirenden Theilen abgeschlossenet Verträge, nämlich:

1) des Vertrages zwischen Preußen und Sachsen wegen gleicht Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 30. März 1853, somch derselbe auf Gegensiände des gegenwärtigen Vertrages Be— zug hat; der Verträge zwischen Preußen, Sachsen und den zu dem Thüringischen Zoll; und Handelsvereine verbundenen Staaten

wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse vom llten Mai 1833, wegen Fortsetzung der Verträge vom 30. Mäh und 11. Mai 1833 über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 8. Mai 1841, wegen Fortsetzung des Ver. trages vom 8 Mai 1841 über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 4. April 1853 der Uebereinkunft zwischen Preußen und Braunschweig wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 19. Oktober 181 der Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen und den Staaten des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins einerseits und Braunschweig andererseits, den gegenseitig freien Verkehr mit Bier und die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangsabgabe von Bier betreffend, vom 19. Oktober 1841.

Der gegenwärtige Vertrag findet keine Anwendung auf die Hohenzollern'schen Lande und das Jadegebiet Preußens, so wie auf diejenigen Gebietstheile Braunschweigs, welche zur Zeit dem Steuer systeme Hannovers angeschlossen sind.

Artikel 12.

Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. Dezember 1877 gültig sein und, wenn er nicht vor dem 1. Januar 187 von dem einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten auf gekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden.

Er erlischt, auch ohne vorgängige Aufkündigung, sobald die zwischen den kontrahirenden Theilen bestehende Zoll-Vereinigung

Theil, welcher den Steuersas

aufhört.

Er soll alsbald zur Ratification der Hohen kontrahirenden Höfe vorgelegt und es soll die Auswechselung der Ratifications⸗ Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.

So geschehen und in einem für die Hohen kontrahirenden Theile in dem Königlich preußischen Geheimen Staatsarchive niederzulegen den Exemplare vollzogen.

Berlin, den 28. Juni 1864.

von Pommer ⸗Esche. i 89

von Thümmel. (1. 8)

Delbrück. 9 von Thielau. (6. 8)

Philipsborn.

(L. S) Thon. 69

Bode. .

Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten und Braunschweig über den Verkehr mit Tabak und Wein. Vom 28. Juni 1864.

Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thüringischen Zoll! und Handelsvereine betheiligten Souveraine für Ihre diesem Vereine angehörenden Lande, und Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, von dem Wunsche geleitet,

1885

Verkehr mit Tabak und Wein zwischen Ihren

egenseitig freien .

ganden aufrecht zu erbalten, haben Unterhandlungen eröffnen 6 Bevollmächtigten ernannt, und zwar. ung eine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren General Direktor der Steuern Friedrich von Pommer E He, Allerhöchstihren Ministerial Direktor Philipsborn, und K ö Allerhöchstihren Ministerial ˖ Direktor Martin Sri Ru dolph Delbrück . 447k ät ber Ksnig von Sachsen;;.. . K Geheimen Finanz Rath Julius Hans von Thümmel i. Seine Königliche Hoheit Allerhöchstihren i rh 58) dor Bodej . Die 3. * Majestät dem Könige von Preußen 6. 6, . niglichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen . . . ringischen Zoll und Handelsvereine be heilig ö ine und zwar: . 28 , e e Großherzog von Sach⸗ Weimar Eisenach, . ö ,. von gag s n, Se Hoheit der Herzog von ac, n 39 Se. Hoheit der Herzog von Sach sen⸗Koburg

Gotha, Se Durchlaucht Rudolstadt, Se. Durchlaucht Sondershausen, Ihre Durchlaucht älterer Linie, Se. Durchlaucht

Linie: z . . 4 . Großherzoglich sächsischen Geheimrath Gu st av Tho ö. Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig un

Lüneburg: e 6 ö . Finanz- Direktor Wilhelm Erdmann Flo „rian von Thielau, k von welchen Bevollmächtigten, unter . a , der Ratif cation, folgender Vertrag k worden ist. Artikel 1.

8 dieselbe Besteuerung Im Kurfürstenthum Hessen soll auch . . ö des Tabaksbaues stattfinden, . ö ö

gen Tage in den Königreichen P 1

ke Tei, Zoll und Handelsvereine gehörenden Staaten und

; um Braunschweig besteht. . Artikel

Johann

Alegander Max

der Kurfürst von Hessen: der Haupt ⸗Staatskasse Friedrich

Schwarzburg⸗

der Fürst von

Schwarzburg⸗

der Fürst von

die Fürstin⸗Regentin von Reuß

der Fürst von Reuß jüngerer

Bei dem Uebergange von i aus dem Gebiete eines der kontrahiren en 3 eines anderen findet eine i de, r . Diese gegenseitige Freiheit des ; 1 a. und 36. s mag die Hervorbringung in dem einen oder anderen der

Ster nterliegen, oder uch ing n 5 Artikel 3.

kontrahirenden S

Zwischen den kontrahirenden T

t Ei denjenigen, ten

der Einnahmen von denjenngen n. .

Abgaben statt, welche, nach Maaßgabe der Zollvereinigung

ond den aus anderen Zollvereins. .

tern und Tabakfabrikaten 36 werden. . i n dem, Kommt in Zukunft vo ander ö.

übergehenden Wein und Traubenmost eine Abgabe zur

f i t i enfalls in die Gemeinschaf ; . Artikel 4. Die Einnahmen von den gaben werden ihrem Bruttobetrage, e n gen für unrichtige Erhebungen, zwischen . nach dem Verhaͤltniß der Devolkerung 1 Der Stand der Bevölkerung wir . drei ö 9 Jahren stattfindenden Zählungen ses cel; Von den nach den Abrechnungen zu 1 gen kommen für den die Zahlung leistenden Th hebungskosten in Abzug. Der Steuerertrag Staaten oder Gebietstheile, kontrahirenden . 4 neten Einnahmen stehen, ei d den Steuerertrag, beziehungsweise Staates eingerechnet werden,

stattfindet. Artitel 5. Die kontrahirenden Theile verpflichten völligen Uebereinstimmung

der

Bevölkerung mit einem Artikel 3 bezei

ĩ sweise die beziehungsweise die 8 e,. vertragsmäßig Gemeinschaft der, im

die

gemeinen getroffenen

trole Vorschriften n. . ö,. des Tabakbaues und in die Gemeinschast fallenden Abgaben. ; . Dl . 2. von dem einen kontrahirenden Theile an die Zolldirectionen oder Hauptämter eines anderen abgeordneten Beamten oder Controleure erstreckt sich auch ferner auf die Erhebung und Controle dieser Abgaben, unter Anwendung der, , Stellung und Befugnisse dieser Beamten oder Controleure im All Verabredungen. Artikel 6. = Dem Königreich Hannover und dem Herzogthum Oldenburg bleibt der Beitritt zu dem gegenwärtigen Vertrage verre e . Derselbe tritt mit dem 1. Januar 1866 an die Stelle des am 3 April 1853 von den kontlahirenden Theilen untereinander und mi dem Königreich Hannover und Herzogthum Oldenburg abe lo sc gen Vertrages, die gleiche Besteuerung von Wein und Tabak, sowie . gegenseitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die nn en fen, lichkeit der Uebergangsabgaben von denselbend betreffend. Er . keine Anwendung auf die hohenzollernschen Lande und das Ja ö gebiet Preußens, sowie auf diejenigen Gebietstheile 2 / welche zur Zeit dem Steuersystem Hannovers ,. 36 . Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. ö. ber 1877 gültig sein und, wenn er nicht vor dem 1. Januar . von dem einen oder dem andern der kontrahirenden Staaten 2 gekündigt wird, auf ö . 3 . fort von zwo ösf Jabren, als verlängert angesehen lwwerh ent, 3. zwelf . auch e dora ge Aufkündigung, sobald e zwischen den kontrahirenden Theilen bestehende Zollvereinigung aufhört. Er Höfe vorgelegt

6bal tatificati irenden zbald zur Ratification der Hohen kontrahiren a und 3. soll die Auswechselung der Ratifications· Hrkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt nen, So geschehen und in einem, für die Hohen . . en Theile in dem Königlich preußischen Geheimen Staatsarchive nieder zulegenden Exemplare vollzogen. Berlin, den 28. Juni 1864. v. Pommer Esche. Ph lips born. ö d. 85) Bode. Thon. v.

Delbrück. v. Thüm mel. (L. S) L. S8. Thielau.

Tabakblättern und Tabakfabrikaten 1 Theile in das Gebiet der ⸗Rückvergütung des Verkehrs erstreckt sich auch T st derselben J Staaten einer inneren

Theilen findet eine Gemeinschaft in ihren Gebieten aufkommenden

Verträge, Staaten übergehenden Tabakblät⸗

aus anderen Zollvereins⸗ Staaten Erhebung,

in die Gemeinschaft fallenden Ab⸗ ,, Rückerstattun⸗

trahirenden Theilen die im Zollvereine von

den Herauszahlun— . l drei Prozent Er

solch er der ch⸗ oll bei der Theilung dieser Einnahmen in Bevölkerung desjenigen mit welchem eine solche Gemeinschaft

sich zu einer fortdauernden der gesetzlichen reglementairen und Con⸗

L. S8.) 1. 8. L. 8.

Vertrag zwischen Preußen, Sachsen/ . . hessen, den bei dem Thüringischen ö , dels vereine betheiligten Staaten, 3 und der freien Stadt Frankfurt e,, . 6 Hannover, so wie Oldenburg and er erser te . h end den Beitritt Hannovers und Oldenburgs z

88 B dem Zollvereinigun gs Ver ttag— vom 2. 38. 1864 und zu dem Vertrage über den Ver kehr mi Tabak und Wein von demselben Tage. Vom 11. Juli 1864.

23 3 Majestät der König von Preußen, Seine e e. 6 Seine Königliche Hoheit der Großherzog ve

der Kurfürst von Hessen, die außer Preußen und Seiner Königlichen en bei dem Thüringischen Zoll⸗ und e, Seine Hoheit der Herzog ind der Senat der freien Seine Majestät der König Königliche Hobeit der Groß⸗

Seine

König von Sachsen, Seine &. ö ; Seine Königliche Hoheit Majestät dem Könige von

zaden, Seiner d ö Hoheit dem Kurfürsten von Hess be Handelsvereine betheiligten 3 von Braunschweig und Lüneburg Stadt Frankfurt . a. Sannover, sowie Seine ** ꝛit . 3 von Oldenburg andererseits 36 e. , Wunsche geleitet, die Fortdauer des . . . n, . ö 56 164 er we ill . Fortschung und Handels vereins sicher zu stellen, ,,,, ʒ nr emselben zur Zeit angebsrende utsch es ,, 6 Unterhandlungen erössnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar: einerseits der König von General Direktor der on Pommer Esche, Ministerial Direktor

Seine Majestät 3. Allerhöchstihren S Friedrich v Allerhöchstihren Philipsborn, und . Hen Allerhöchstihren Ministerial Direktor Rudolph Delbrück ö Seine Majestät der König von 39 se 2 Allerhöchstihren Gebeimen Finanz Rath = von Thümmels n Seine Königliche Hoheit d

Johann

Alexander

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er Großherzog von Baden?

dem

Martin Friedrich.