Allerhöchstihren Ministerialrath Friedrich Wilhe ir . . . st h F ch helm Hein eine nigliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: Allerhöchstihren Direktor der Haupt ˖ Staatskasse iedri Theodor Bode . k Die bei dem Thüringischen Zoll⸗ und Handelsvexeine betheiligten Souveraine, nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem e mee. ö gt . eine Königliche Hoheit der Großherzog von Inn w inder, Eüsern ac, i Seine Hoheit der Herzog von Sach fen ⸗Meiningen, Seine Hoheit der Hexzog von Sachsen⸗Altenburg, Seine Hoheit der Herzog von Sach sen-Coburg— ü eine Durchlaucht der Fürst von Sch = Rudolstadt, ö J Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg— Sondershausen, Ihre Durchlaucht die Fürstin⸗Regentin von Reuß älterer Linie, 8 m n lan cht der Fürst von Reuß jüngerer Linie, den e , ,. sächsischen Thon; Seine Hoheit der Herzog Lüneburg: Höchstihren Finanzdirektor Wilhelm Erdmann Florian von Thie lau; j Der Senat der freien Stadt Frankfurt: den Zoll ⸗Directionsrath Dr. Paul Eduard Mettenius; andererseits Seine Majestät der König von Hannover: Allerhöchstihren Geheimen Finanzdirektor Carl Ludwig von Bar; ö Königliche Hoheit der Großherzog von Olden— urg: Allerhöchstihren Ober ⸗Zollrath Carl Meyer, von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist:
. k 1.
Seine Maje tät der König von Hannover treten für Ihre Lan und Seine Königliche Hoheit der w von . . für das Herzogthum Oldenburg dem, zwischen den anderen kontra— hirenden Staaken am 28. Juni d. J. abgeschlossenen Vertrage, die Fortdauer des Zoll und Handelsvereines betreffend, in allen ,. 3th ;
eber den Antheil des Königreichs Hannover und des Herzog—
thums Oldenburg an dem, zufolge der Bestimmung im Aren 9
dieses Vertrages zur Vertheilung kommenden Ertrage der Eingangs
und Ausgangsabgaben ist ,. bg en deret Abkommen getroffen. rt it el 2.
Seine Majestät der König von Hannover treten für Ihre Lande und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg treten für das Herzogthum Oldenburg dem, zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen, den zum Thüringischen Zoll und Handelsvereine ver— bundenen Staaten und Braunschweig am 28. Juni d. J. abge⸗ schlossenen Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein in allen n n
ieser Vertrag findet auf das J ᷓ 8 , g si f Jadegebiet Preußens ebenfalls Artikel 3.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur Ratificatio: Hohen kontrahirenden Theile vorgelegt e. 4 6 , . lung der Ratificationen gleichzeitig mit dem Austausch der Ratifica⸗ . des im Artikel 1 bezeichneten Vertrages in Berlin bewirkt
So geschehen Berlin, den 11. Juli 1864.
v. Pommer Esche. Philipsb orn. Delbrück. v. Bar. Meyer. , 8) (L. S. J . Schmidt. Bode. (L. S.) (L. S.) v. Thiela u. Mettenius. . (L. S.)
Geheimrath Gu stav
von Braunschweig und
v. Thümmel. (E. S) Thon. w
Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Baden, Kurhessen, den bei dem Thüringischen Zoll⸗ und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Bayern, Württemberg,
Großherzogthum Hessen und Nassau andererseits,
1886
betreffend den Beitritt Bayerns, Württembergsz des Großherzogt hums Hessen und Nassau's zu 83 Zollvereins Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 1864. Vom 12. Oktober 1864.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestä
König von, Sachsen, Seine he cer ö. gong , Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, Seine . liche Hoheit der Kurfürst von Hessen, die außer Seiner 6 dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem ö. fürsten von Hessen bei dem Thüringischen Zoll! und Handel ve n
betheiligten Souveraine, Seine Hoheit der Herzog von Braunschwei
und Lüneburg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog vo l liche Hoh n Olden. burg und der Senat. der freien Stadt Frankfurt nuser ss! 4 Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der Köni von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog . Hessen und bei Rhein und Seine Hoheit der Herzog von Nassan andererseits gleichmäßig von dem Wunsche geleitet, die Fortdauer des auf Grund der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Ma 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 2. Janua 1836, vom 8. Mai, 19. Ottober und 13. November 1841 und von 4. April 1853 zwischen Ihnen bestehenden Zoll- und Handelsvereins sicher zu stellen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Be— vollmächtigten ernannt, und zwar: einerseits Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstih ren General ⸗ Direktor der Steuern Johann Friedrich von Pommer Esche, ö Allerhöchstihren Ministerial ⸗ Direktor Ma . und ⸗ Allerhöchstihren Ministerial Direktor Martin Friedri Ru do lph. Delbrückj a, Seine Majestät der König von Sachsen: Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thbümmel ⸗ Seine Majestät der König von Hannover— Allerhöchstihren Geheimen Finanz Direktor Carl Ludwig von Bar; Seine Königliche Hoheit der Großher nig ol zog von Baden: Allerhöchstihren Ministerialrath Friedrich Wi Hein—⸗ x ,,, h 7 ch Wilhelm Hein Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: Allerhöchstihren Direktor der Haupt- Staats Friedri ö Tre, Haupt - Staatskasse Friedrich Die bei dem Thüringischen Zoll, und Handelsverein beth eil igten Souveraine, nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen: ö Seine Königliche Hoheit der Großherzo Sachsen, Weimar -isenach, nr ng , Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 5 r fr. Herzog von Sachsen ⸗ Alten burg, Seine Hohei r ⸗ z. ire, Herzog von Sachsen ⸗ Coburg Seine Durchlaucht der Fürst vo Rudolstadt, 561 ; Seine Durchlaucht der Fürst von ö Sondershausen, i. Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Reuß älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie, 4 , sächsischen Geheimrath Gustav ! Seine Hoheit der Herzog vo 3 ̃ d dier. Herzog n Braunschweig und Höchstihren Finanz ⸗Direktor Wilhelm Erdmann Florian von Thielau; sz e s n g Hoheit der Großherzog von Olden— Allerhöchstihren Ober ⸗Zoll⸗ Rath Carl Meyer,; der Senat der freien Stadt e fer, den Zoll⸗Directions⸗-Rath Dr. Paul Eduard Mettenius; n , andererseits eine Majestät der König von Bayern: ‚Allerhöchstihren Ober Zoll-Rath Moritz von Reichert; Seine Majestät der König von Württemberg: Allerhöchstihren Kammerherrn und Geheimen Legationsrath Max 33 Zeppelin, un
Alezander
Schwarzburg—
Schwarz burg
Allerhöchstihren Finanzrath Karl Victor Riecke;
Seine Königliche Hoheit de und bei Rhein: pen r Großherzog von Hessen
Kööni ; ä. hessen und bei Rhein und Seine Hoheit
treten den an . am 28. Juni und 11. Juli dieses Jahres
dauer des Zoll⸗ allen Punkten bei.
lung der bewirkt werden.
von Reichert.
Schmidt.
Bayerns, Württembergs, des Großherzogthums ; d Nassau zu den Zollvereinigungs ⸗ Verträgen vom 28. Juni und 14 Inli n J. betreffend, ist zwischen schen Rheinuferstaaten Abgaben auf dem Rheine
vereinsländischen Rheine zwischen Emmerich und der Lauter oder über diese Endpunkte Schiffsgebühr unterworfenen Schiffen wird
der Hälfte des in dem t. B. 31. März 1831 festgesetzten Betrages erhoben werden.
ganzen und Viertelsgebühr Su) 24 zur Rheinschifffahrts. Akte vom 31. März 1831) Gegenständen, Bau⸗ und Nutzholz jedoch ausgenommen, wird sowohl in der Bergfahrt als in satzes der ganzen Bergzollgebühr erhoben werden.
wie sie insbesondere von
1887
Allerhöchstihren Geheimen Ober ⸗Steuerrath Ludwig Wil⸗ helm Ewald; Seine Hoheit der Herzog von Nassau: Höchstihren Finanzdirektor Wilhelm von Heemskerck, d
ö
Un Höchstihren Ober Steuerrath Philipp Heinrich Schel—
J von welchen Bevollmächtigten,
Artikel 1. Seine Majestät der König von Bayern, pon Württemberg, Seine ö
für Ihre Lande den zwischen den und Handelsvereins abgeschlossenen
Artikel 2. Gegenwärtiger Vertrag soll
unter dem Vorbehalte der Ratifi⸗ ation, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist:
Seine Majestät der Königliche Hoheit der Großherzog / der Herzog von Nassau anderen kontrahirenden über die Fort⸗ Verträgen in
unverzüglich zur Ratification der
Hntrahirenden Theile vorgelegt und es soll die Auswechse⸗
Hohen zelegt und lus wechse⸗ I Ratificationen binnen spätestens vier Wochen in Berlin
den 12. Oktober 1864.
Philips born. . von Thümmel. ö Bode. Thon. (6. 8) G 8) Meyer. ö
So geschehen Berlin,
Delbrück.
von Pommer Esche. J, 85
1 1 —
Gr. Zeppelin. 3 —
Riecke. Ewald.
6, , n , .
Schellenberg. .
ö 6 von Thielau. . Mettenius. (L. S.)
(6. 8.)
(L. S. von Heemskerck. in n.
über die Schifffahrtsabgaben auf dem Rheine. Vom 12. Oktober 1864.
Uebereinkunft
Im Zusammenhange mit dem heutigen
den unterzeichneten Bevollmächtigten der Deut⸗
folgende Uebereinkunft getroffen worden. 1
Von den auf dem . hinaus fahrenden, der
diese Gebühr nur mit Tarif Lit. B. zur
Von unterworfenen der Thalfahrt nur ein Zehntheil des Normal⸗
Die hiernach vom Centner zur Erhebung kommenden Sätze sind
in dem angefügten besonderen Tarife zusammengestellt.
Durch vorstehende
wegen völliger oder theilweiser Befreiung ge⸗ vom Rheinzolle, oder wegen der Art der Erhebung Vorbehalten gegen Gegenstände
oder wegen der Art der Erhebung des Rheinzolles der dem anderen Uferstaate erlassenen Anordnungen,
Seiten Badens, Bayerns und Hessens bei kein Eintrag.
von ihnen bestehen, ingleichen den
in dem einen o
früheren Verhandlungen gemacht worden sind,
4d. Gegenwärtige Uebereinkunft kommt vom jum Vollzug und tritt mit diesem Tage an den Deutschen Rheinuferstaaten am 12. Januar abgeschlossenen protokollarischen Uebereinkunft. bis zum 31. Dezember 1877.
der gegenwärtigen Uebereinkunft soll als durch
1. Januar 1866 an die Stelle der unter 1860 in Karlsruhe Sie gilt vorläufig
Die Ratifikation
Rheinschifffahrts-Akte vom
den auf dem vereinsländischen Rheine zwischen Emmerich
und der Lauter oder über diese Endpunkte hinaus beförderten, der des Rheinzolles (Supplementar Artikel
der
Verabredung geschieht denjenigen Verträgen oder Verabredungen, welche wegen Erhebung der Rheinzölle vom Bau und Nutzholze,
wisser Gegenstände ,,, zwischen den deutschen Rheinuferstaaten
oder einzelnen ehen, U die wegen völliger oder theilweiser Befreiung gewisser
vom Rheinzolle,
von Bar.
die Ratifikation des im Eingange bezeichneten Vertrages Seitens der Rheinuferstaaten erfolgt angesehen werden.
So geschehen Berlin, den 12. Oktober 1864.
Schmidt. v. Reichert. Ewald. v. Heems ke rck.
Schellenberg. v. Pomm er Esche. Philips born. Delbrück.
Die Ratifikationen sind erfolgt und der Austausch der Ratifi⸗ ations.Srkunden ist zu Berlin bewirkt worden.
Besonderer Tarif
zur Erhebung der Rheinzölle auf der Rheinstrecke von der Lauter bis Emmerich.
Für die Rheinstrecke Bei der Fahrt
Erhebung Satz
vom Centner.
Cent. Mill.
abwärts aufwärts an der Zoll ⸗ an der Zoll⸗ stelle zu stelle zu
bis
Ordnungs ; Nummer
A. Von allen Gütern, welche der ganzen und der Viertels
Vertrage, den Beitritt Hessen und Nassaus
über die Schifffahrts⸗
gebühr unterliegen.
Neuburg Neuburg Mannheim Neuburg Mainz Mannheim Caub Mainz Coblenz Caub Andernach Coblenz Linz. Andernach Cöln Linz Düsseldorf Cöln Ruhrort Düsseldorf Wesel Ruhrort zur niederländisch Wesel preußischen Grenze bei Schen⸗ kenschanz B. Von den Gütern zur ganzen und zur Viertelsgebühr, welche den Rhein verlassen und in die Lahn einlaufen. Caub zur Lahn Caub 22 der Lahn Coblenz 19
07 54 14 50 41 67 53 81 75 13 66 ö 61
Neuburg Mannheim Mainz Caub Coblenz Andernach Linz
Cöln Düsseldorf Ruhrort Wesel Emmerich
der Lauter Neuburg Mannheim Mainz Caub Coblenz Andernach Linz
Cöln Düsseldorf Ruhrort Wesel
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13. 14.
—
— 1 Coblenz —
Vertrag zwischen Preußen und Mecklenburg⸗ Schwerin wegen der weiteren Eisenbahn -⸗Verbin⸗ dungen zwischen den beiderseitigen Staaten. Vom 20. Mai 12865.
Seine Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg Schwerin haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die weitere Entwickelung der Eisen⸗ hahn ⸗Verbindungen zwischen den beiderseitigen Staaten Bevollmäch⸗ tigte ernannt, nämlich; ;
Seine Majestät der König von Preußen. Allerhöchstihren Geheimen Ober ⸗Regierungs Rath Carl W i l⸗ helm Everhard Wolf, Allerhöchstihren Geheimen Hasselbach, Allerhöchstihren Wirklichen Legations ˖ Rath Paul Ludwig Wilhelm Jordan; Seine Königliche Hoheit lenburg · Schwerin: 3 Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmãch⸗ tigten Minister, General Lieutenant und Ober · Hofmeister Adolph von Sell, . Allerhöchstihren Geheimen Ministerial ⸗ Rath Dr. Eduard Meyer 35 welche nach geschehener Auswechselung und gegenseitiger Anerken ˖ nung ihrer Vollmachten unter Vorbehalt der landesherrlichen Rati⸗ fikationen folgenden Staatsvertrag abgeschlossen haben: Artikel 1. ;
Die Königlich Preußische und die Großherzoglich mecklenburg · schwerinsche Regierung verpflichten sich gegenseitig Erstere den Bau einer Eisenbahn von Pasewalk über Straßburg bis an die Mecklen · burg - Strelitzsche Grenze zu gestatten und zu befördern, Letztere die Fortsetzung der Großherzoglich mecklenburg · schwerin schen Friedrich
Ober - Finanz- Rath Gu st av
der Großherzog von Meck—