1888
Franz Bahn von Neubrandenburg bis zum Anschluß an ersteren Bau ausführen zu lassen. Artikel 2.
Die Berlin⸗Stettiner Eisenbahngesellschaft hat sich bereit erklärt, die Bahnstrecke von Pasewalk über Straßburg zur Landesgrenze bis Ende 1867 auszuführen. Die Königlich Preußische Regierung wird der Gesellschaft hierzu unter den üblichen Bedingungen die Concession ertheilen, und demnächst insbesondere darauf halten, daß die Gesell⸗
hinaus verzögert. Artikel 3.
Die Großherzoglich mecklenburg ⸗schwerinsche Regierung verpflich tet sich, die Fortsetzung der Friedrich⸗Franz⸗Bahn von Neubranden⸗ burg bis zur preußischen Landesgrenze bei Straßburg gleichfalls spätestens bis Ende 1867 auf eigene Kosten zu vollenden.
Artikel 4.
Der Punkt, . Straßburg zusammentreffen, soll nöthigenfalls durch deshalb abzu— ordnende technische Kommissarien näher bestimmt werden. .
Die von der preußisch = mecklenburgischen Grenze ab nach Pase— walk führende Anschlußbahn soll mit den dortigen Eisenbahnen nach Angermünde, Stralsund und Stettin in Schienenverbindung gebracht werden.
Die Spurweite der Bahnen soll in Uebereinstimmung mit den
anschließenden Bahnen überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen 3 . l ausn wo, als am Bestimmungsorte einer Visitation zu unterwerfen und
vorausgesetzt,
halben Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen betragen,
auch im Uebrigen der Bau und das gesammte Betriebsmaterial s
eingerichtet werden,
auf die angrenzenden Bahnen ungehindert übergehen können. Artikel 5.
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß ein einheitlicher Betrieb für die Bahn von Pasewalk bis Neubranden⸗
burg in beiderseltigem Verkehrsinteresse liegt. Die Großherzoglich
mecklenburg schwerinsche Regierung wird sich zu diesem Zwecke mit der Berlin- Stettiner Eisenbahn - Gesellschaft zu verständigen suchen.
—
Die Königlich preußische Regierung wird dem Zustandekommen der
Verständigung thunlichst förderlich sein, mag dieselbe auf ö zwerin⸗
sche Regierung oder daß die Berlin-Stettiner Eisenbahn ˖ Gesellschaft
*
lage angestrebt werden, daß die Großherzoglich mecklenburg
den Betrieb auf dieser Bahn erhält. Artikel 6.
Für die Dauer des etwaigen einheitlichen Betriebes der Bahn durch die Großherzoglich mecklenburg-schwerinsche Regierung verzichtet
die Königlich preußische
gegenüber auf die Ausübung aller Rechte,
—
ber Bahnstrecke von Pasewalk bis zur Landesgrenze der konzessionsmäßig zustehen werden.
Richtungen mindestens zwei zur Züge bestehen sollen. . . ö
Während des stattfindenden einheitlichen Betriebes scheiden preußische Unterthanen durch Anstellung auf der Strecke der Bahn, und Großherzoglich uiecklen tee 3eschwerinsche und Großherzoglich mecklenburg ⸗ strelitzische Unterthanen durch stellung auf der preußischen Strecke der Bahn aus dem Unterthanen— verbande ihres Heimathlandes nicht aus.
Im
Betriebsbeamten ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung rück. sichtlich der Disciplin nur den vorgesetzten Großherzoglichen Behörden, im Uebrigen aber den Gesetzen un Behörden des Staats unter— worfen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben.
Im Falle der einheitlichen Betriebsführung durch die Berlin— Stetsmner Eisenbahngesellschaft soll rücksichtlich der Disziplinarverhält⸗
nisse der dabei angestellten Beamten, sowie der sonstigen rechtlichen Verhältnisse derselben dasselbe gelten, was vorstehend in Betreff der
Großherzoglichen Beamten vereinbart ist. ö Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses
gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, in Bezug auf den Betrieb
der Eisenbahn ⸗ Unternehmungen oder dessen Besteuerung in Preußen
erlassen werden, sollen ohne vorherige Verständigung mit der Groß-
berzoglich mecklenburg ⸗ schwerinschen Regierung auf deren Betriebs-
führung auf der preußischen Bahnstrecke keine Anwendung finden.
Artikel 7.
Es soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern des König— reichs Vreußen und der Großherzogthümer Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg ⸗Strelitz gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung noch rücksichtlich der Beförderung preise ungünstiger behandelt wer= den, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.
stigen, sollen den Reisenden und ihren Effekten Bahn beförderten Waaren hinsichtlich der Förmlichkeiten der zoll— wo die beiden Bahnen auf der Landesgrenze bei l
mit der Zollgesetzgebung und den allgemeinen Reglements der bei der Bahn betheiligten Staaten vereinbar sind. der betbeiligten Länder in das andere eingehenden Waaren, welche
daß die Transportmittel nach allen Seiten hin
Regierung der großherzoglichen Regierung welche der Königlich preußischen Regierung in Betreff der Tarife und der Fahrpläne auf Berlin Stettiner Eisenbahn ⸗Gesellschaft gegenüber gesetzlich beziehungsweise Im Uebrigen ist vereinbart, daß zwischen Pasewalt und Neubrandenburg täglich in jeder von beiden Personenbeförderung eingerichtete
nichtpreußischen
die An⸗
Falle der einheitlichen Betriebsführung durch die Groß ⸗ herzoglich mecklenburg⸗schwerinsche Regierung sind die Großherzoglichen
Königlich preußischen Regierung gestatten,
Artikel 8. Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staats. gebiete kompetenten Behörden in Gemäßheit des für jedes Staats—⸗ gebiet besonders zu erlassenden Bahnpolizei⸗Reglements nach über—
einstimmenden Grundsätzen gehandhabt werden.
Die von Einer der Hohen kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebsmittel sollen auf der Bahn ohne weitere Revision zugelassen
werden schaft die betriebsfähige Vollendung des Baues nicht über Ende 1967
Artikel 9. Die Foͤrmlichkeiten wegen der Paßrevision und überhaupt der
Fremdenpolizei sollen in der in jedem der von der Bahn berührten Staaten zulässigen günstigsten Weise geregelt werden.
Artikel 10. Um den Verkehr auf der Bahn so viel als möglich zu begün— und den auf der amtlichen Absertigung alle Erleichterungen gewährt werden, welche Die aus dem einen
nach anderen Stationen, als den an der Grenze belegenen bestimmt
sind, werden, ohne einer zollamtlichen Revision auf den Grenzämtern unterworfen zu werden, zur Durchführung nach ihren Bestimmungs—
orten verstattet werden, jedoch unbeschadet des gesetzlichen Rechtes der ollbehörden, die Waaren und Effekten ausnahmsweise auch anders.
daß sich an dem Bestimmungsorte ein Zollamt be—
findet, und die betreffenden Vorschriften der Gesetze und der allge⸗
meinen Reglements beobachtet sind. e Rücksichtlich der Benutzung der Eisenbahnen von Pasewalk zur
Landesgrenze und der Friedrich ⸗Franz Bahn zu Zwecken der Mili—
fairVerwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen:
1) Für alle Transporte von Militair-⸗Personen oder Militair.
Effekten, welche für Rechnung der Königlich preußischen oder
der Großherzoglich mecklenburg ⸗schwerinschen und der Groß
herzoglich mecklenburg ⸗strelitzschen Militair Verwaltung bewirkt werden, wird hinsichtlich der Beförderungspreise völlige Gleich= stellung zugesichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür an die
Eisenbahn-Verwaltung nach ganz gleichen Sätzen erfolgen soll. 2) Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außer
ordentlicher Umstände auf Anordnung der Königlich preußischen
oder der Großherzoglich mecklenburg ⸗schwerinschen und der Groß⸗ herzoglich mecklenburg strelitzschen Regierung größere Truppen— bewegungen auf den mehrgedachten Eisenbahnen stattfinden sollten, so liegt der Eisenbahn ⸗Verwaltung die Verpflichtung ob, für diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs und
Verpflegungsbedürfnissen, so wie von Militairefsekten jeglicher
Art, insoweit solche Sendungen zur Beförderung auf Eisen⸗
bahnen uberhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordent .
liche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle
Transportmittel, die der ungestört fortzusetzende regelmäßige
Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden und, so weit
thunlich, hierzu in Stand zu setzen, nicht minder die mit Mi—⸗
litairpersonen besetzen und die mit Militaireffekten beladenen,
von einer anstoßenden Bahn kommenden Transportfahrzeuge
auf die eigene Bahn, vorausgesetzt, daß diese dazu geeignet
sind, zu übernehmen, auch mit den disponiblen Lokomotiven
weiter zu führen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt
jedoch lediglich dem Dienstpersonale der betreffenden Eisenbahn⸗ verwaltung überlassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist.
Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltungen zu entrich⸗ tenden Fahrgeldes tritt, wie unter l, eine völlige Gleichstellung der gegenseitigen Militairverwaltungen ein.
3) Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind übrigens darüber einverstanden, daß einer jeden auf der in Rede stehenden Eisen⸗ zahn durch das Gebiet des anderen Theils zu bewirkenden Truppensendung eine Verständigung mit der betheiligten Re⸗ gierung binnen angemessener Frist vorhergehen müsse.
Im Falle außerordentlicher Dringlichkeit, wo ohne Gefähr⸗ dung des Zweckes eine vorgängige Verständigung mit der be— theillgten Regierung nicht zu bewirken sein würde, soll zwar von dieser vorgängigen Verständigung ausnahmsweise abge— sehen werden dürfen, jedoch muß auch in solchen Ausnahme⸗ fällen der Absendung der Transporte unter allen Umständen eine Anzeige an die betheiligte Regierung vorangehen.
Artikel 12.
Die Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinsche Regierung wird der Postsendungen aller Art, welche zwischen Königlich preußischen Postanstalten zur Versendung kommen, im Transit durch das Großherzoglich mecklenburg · schwerinsche Gebiet mit denjenigen Eisenbahnzügen zu befördern, welche von der Großherzoglichen Postverwaltung zu Postzwecken benutzt werden.
Die Beförderung wird auf den betreffenden Eisenbahnzügen von
Folgen zwei Beilagen
derjenigen Beträge zu
auf der Berlin Hamburger Eisenbahn für immer vor
1889 Preußischen Staats⸗-Anzeiger.
Freitag 165. Juni
Erste Beilage zum Königlich 139
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Großherzoglich mecklenburg -⸗schwerinschen Postverwaltung beschafft,
hiderseitigen iht erhält.
h werden, einer besonderen Vereinbarung zwischen den vor—
C6ten beiderseitigen obersten Postverwaltungsbehörden vorbehalten. herausstellen wird.
Artikel 13. Ein Theil der Großherzoglichen Friedrich⸗Franz⸗Bahn, insbeson⸗
bauch die nach Artikel 3 herzustellende Strecke von der Landes⸗
e bis Neubrandenburg liegt im Gebiete der Großherzoglich meck⸗ lng ⸗strelitzschen Negierung.
Die Großherzoglich mecklenburg - schwerinsche Regierung erklärt, nit der Großherzoglich mecklenburg strelitzschen Regierung ver⸗
s'igt zu haben, und in Folge dessen in der Lage zu sein, vor⸗ Anwendung bringen lassen,
de Verabredungen gegenwärtigen Vertrages für sich allein ein⸗
n, und zugleich der Königlich preußischen Regierung gegenüber, hiermit ges f susführung aller Bestimmungen dies ö auch hinsichtlich des Grof und Seitens der Großherzoglich mecklenburg ⸗strelitzschen Regie⸗ Jsaattfinden wird.
—
es Vertrages in vollem Um—
Artikel 14.
Die Großherzoglich mecklenburg-schwerinsche Regierung verpflich⸗
sch die Durchgangs -Abgabe von den auf der Berlin-Hamburger sbahn transitirenden Gegenständen
mit dem 1. Januar 1863 auf neun Zehntel, 1869 acht ö
1870 sieben 1871 sechs 1872 fünf 1873 vier 1874 drei 1875 zwei
1876 ein
ermäßigen, welche Sie gegenwärtig in Gemäßheit des Artikels 21 des Staatsvertrages wegen Her⸗ stlung einer Eisenbahnverbindung zwischen Berlin und Hamburg vom 8. November 1841 thatsächlich erhebt, und demnächst
mit dem 1. Januar 1877 die Erhebung der Durchgangsabgabe ganz einzustellen und alsdann die Durchfuhr durch Ihr Gebiet
* * 2
in jeder Abgabe völlig frei zu lassen.
Die Königlich preußische Regierung verzichtet ündlung, welche nach Artikel 21 des vember 1841 im Laufe des Jahres 1867 über die fernere, den Hisverhältnissen entsprechende Normirung der Durchgangs⸗ bin auf der Berlin- Hamburger Eisenbahn eintreten soll, von hroßberzoglich mecklenburg -schwerinschen Regierung weitere, als sprsthend gemachten Zugeständnisse in Anspruch zu nehmen. wird die Königlich preußische Regierung es sich angelegen sein sowohl im Herzogthum Lauenburg als auch im beiderstädti— Gebiete mindestens eine gleiche allmälige Abminderung und
darauf, bei der Staatsvertrages vom
ihsige gänzliche Aufhebung der Durchgangsabgaben auf der
s'ham burger Eisenbahn herbeizuführen. Nittel l
Di 8 . 12 h . die Großherzoglich mecklenburg-⸗schwerinsche Regierung gesiattet
iiniglich preußischen Regierung, für eigene Rechnung oder durch hreußische Eisenbahngesellschaft auch innerhalb des Großherzog⸗ hetlenburg-schwerinschen Gebiets eine Eisenbahn von Stralsund roc zu bauen und zu betreiben. leses Recht der Königlich preußischen Regierung soll jedoch mn wenn nicht innerhalb zwölf Jahren, vom Tage der Rati— fw dieses Vertrages an gerechnet, mit 1 begonnen und dieselbe binnen weiterer drei Jahre ahi vollendet sein wird. zin den Fall, daß die Königlich preußische Negierung von dem Gebrauch macht, sollen die in den nachfolgenden Artikeln . enthaltenen Bestimmungen Anwendung finden. 'i ab Artitel 16. . mn ahn soll bei Nostock mit der dort mündenden mecklenburgischen in unmittelbare Schienenverbindung gebracht werden, der · daß die Transportmittel ungehindert von der einen Bahn ren übergehen können. Ueber die Speziallinie der Bahn im joglich mecklenburg - schwerinschen Gebiete wird unter den ohen Regierungen eine Verständigung stattsinden. Die Fest—
ce für diese Leistung eine, durch vorherige Verständigung zwischen obersten Postverwaltungen festzusetzende Transit⸗
mecklenburg⸗schwerinschen Gebiete Stationen und Haltestellen, sowohl
9 g 1 ö ] —9*9 5 7 16 9 383 9 ö 5 s . 51 Gi Im Uebrigen bleibt die Regelung der postalischen Beziehungen, für den Personen⸗ als auch für den Güterverkehr, an allen den⸗
995 j 106 . . ze ö . — . 6 2 pc sie durch die jetzt herzustellende Eisenbahnverbindung ver⸗ jenigen Punkten anlegen, beziehungsweise anlegen lassen, an denen
chieht, die Gewähr dafür übernehmen zu können, daß
zherzoglich mecklenburg'strelitzschen Ge—
sich vor,
mecklenburg
lenburg ⸗schwerinschen Gebietes vorkommenden, den Transport
großberzoglichen Gebiete zu
1865.
stellung des Bauprojekts bleibt dagegen der Königlich preußischen Regierung allein überlassen.
Die Königlich preußische Regierung wird im Großherzoglich
ein entsprechendes Verkehrsbedürfniß vorhanden ist oder künftig sich
Artikel 17.
Zur Erwerbung des nöthigen Grundes und Bodens wird die
Großherzoglich mecklenburg-schwerinscht Regierung für Ihr Gebiet das Ezpropriationsrecht nach Maßgabe
des Großherzoglich mecklen⸗ burg-schwerinschen Ezpropriationsgesetzes vom 29. März 1845 und seiner Ergänzungen bewilligen und für die Ermittelung und Fest— stellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in als bei den Exzpropriationen zu Eisen⸗ bahnanlagen in dem mecklenburg⸗schwerinschen Gebiete zur Zeit Gel⸗ tung haben. 3. Artikel 18
Rücksichtlich der Schienenwege der Bahn ist verabredet, daß
dieselben von jeder Grundsteuer befreit bleiben sollen. Artikel 19.
Die Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinsche Regierung wird der Verkehrs-Entwickelung von und nach der Stralsund⸗Rostocker Bahn bereitwillige Förderung zu Theil werden lassen, und insbesondere, so weit thunlich, dahin wirken, daß auf den Bahnen Ihres Gebie⸗
tes von und nach der Stralsund- Rostocker Eisenbahn keine höheren
Tarifeinheiten berechnet werden, als von und nach der Pasewalk⸗ Neubrandenburger Eisenbahn, auch in Bezug auf die Errichtung
von Vereinstarifen, durchgehende Expeditionen und Durchgehen der
Waaren ohne Umladung gleiche Behandlung stattfindet. Artikel 20. . Genehmigung der Tarife, so wie die Feststellung und Ab— änderung der Fahrpläne steht der Königlich preußischen Regierung
allein zu, mag dieselbe die Bahn für eigene Rechnung ausführen und betreiben, oder durch eine von Ihr konzessionirte Eisenbahn⸗
gesellschaft. Es sollen jedoch zwischen Stralsund und Rostock in seder von beiden Richtungen täglich mindestens zwei Personenzüge befördert werden, auch in den Tarifen für die Strecke im Großber⸗ zoglich mecklenburgischen Gebiete keine höheren Einheitssätze in An⸗ wendung kommen, als für die Strecke im Königlich preußischen Gebiete.
Artikel 21.
Für den Fall, daß die Königlich preußische Regierung den Bau der Bahn einer preußischen Eisenbahngesellschaft überträgt, wird die Großherzoglich mecklenburg-schwerinsche Regierung dieser Gesellschaft nach Maßgabe ihres Königlich preußischer Seits bestätigten Statuts auch in den Großherzoglichen Landen die Rechte einer Corporation zu- gestehen. Die Gesellschaft soll aber dessenungeachtet ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Preußen haben, und auch in Bezug auf alle Maßnahmen und Festsetzungen, welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solche und die Beauffichtigung und Verwaltung ibrer Unternehmungen im Allgemeinen betreffen, ausschließlich von der Königlich preußischen Regierung ressortiren.
Außerdem soll, wenn einer Gesellschaft der Bau und der trieb zusteht, die betreffende Gesellschaft gebalten sein, auf Verlangen
der Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinschen Regierung innerhalb des
Großherzoglichen Gebietes einen dort wobhnhaften Bevollmächtigten zu bestellen, welcher zur vollständigen Vertretung der Babnverwal-⸗ tung gegenüber der Großherzoglichen Regierung ermächtigt ist. Arti kel 22. Die Großherzoglich mecklenburg schwerinsche Regierung bebä zur Ueberwachung Ihrer Interessen und Gerechtsame wie auch bei dem Betriebe einen Kommissarius zu be—⸗
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dem Bau,
stellen, welchem die Bahnverwaltung jede für seine Zwecke nöthige der Ausführung der
Einsicht zu gestatten, beziehungsweise Auskunft zu ertbeilen bat. Artikel 23.
Die Landeshoheit bleibt für die Babnstrecke im Großherzoglich schwerinschen Gebiete der Großberzoglichen Regierung Alle innerbalb des Großherzoglich meck ˖ die Babnanlage und auf derselben betreffende Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen sollen daber den Großherzoglichen Beboörden zur Un⸗ tersuchung und Bestrafung angezeigt und nach den großberzoglichen Gesetzen beurtheilt werden. Auch sollen die an der Babnstrecke im errichtenden Hobeitszeichen nur die der Großherzoglich mecklenburg. schwerinschen Regierung sein.
Gesetzliche Bestimmungen, welche, vöm Tage des Absch lusseð
ausschließlich vorbehalten.