1865 / 141 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1914

Juni 1865 ein Patent dem 14. Juni 1865 em. Pat 2 H Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene

zum Betriebe der Steuerung an Dampfpum hen ohne r Bewegung / obne Jemand in der Anwendung

bekannter Theile zu beschränken, ; auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und des preußsschen Staats ertheilt worden.

m König

für den Umfang

. e . ! Deutschland und Schweden

V indungen zwischen . . 266 ö ; über Stralsund

auf dem kürze sten Seewege Malmoe.

und

und Malm oe eingerich Richtung täglich stait. den Eisenbabnzugen die

2

In Folge der zwischen Stralsu nd teten Pondampfschifffabrten welche . finden, bieten sich im Zusemmren bang render , ö 9 ** a ö. 2d nach Schweden. ui e 5 T 28 , er Eisenbahn 335 Uhr Nachmittags—

Stettin . 236 in Stralsund Ran m ; 23 * Die Reisenden können vor zabubose des Zuges einen Postomnibus une nach dem Dampsschiffs platz benutzen

Schiffes die J. Abfahrt des Damp Ankunft in Malmoe Abgang des Eisenbabnzuges au—

Ankunft in Gothenburg am = in Stockbolm am an ern (Fabrtdauer von Berlin 48 Richtung aus Schw er na 1 Aus Stockholm per Eisenbabn ea n gnwacs Gothenburg * , in Malmoe Ankunft 1.129 Uhr Nachts. Die Reisenden können am Abfahrt abwarten.) Abfahrt des Dampfschiffes von **. . 2 ft in Sta ,,,, Ubr Nornuttg? Ankunft amn Stenz dukht Rachmittags, (Anschluß nach Coslin, Kreuz. Ankunft in Berlin 6 30 Uhr Nachmittags. GBahrtdauer von Stockbelm 36 Stunden. Anschlüsse in Berlin: 25 Ubr Abends Courierzug nach don ꝛc.). 74s Uhr Abends Schnellzug (Carlsruhe 2c). 8 Uhr Abends München ꝛc.. Ubr Abends Courierzug schau ꝛc).

11 Uhr Abends Courierzug nac 113 Uhr Abends Schnellzug Triest 2). . ischen Stralsund und Malmoe schiffe sind auch in sehr zweckmäßiger VWeise Kopenhagen verwendbar, indem zwisch hagen. 5mal täglich Lokal ⸗Dampfschiffe fah Ueberfahrt in phtr. 2 Stunden erfolt Berlin, den 15. Juni 1865.

General · Po

nach Ankunst zur Fahrt

Word des Bord des

5 2 Mittags. . x

Bord des Postdamph chiffes 2 mt

Malmoe gegen 3

Cöln

Courierzug 10 413

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nach

21 Messerr zu NRelsen 71 Swe rr n Valmoh

Justiz⸗Ministerium.

nstructio vin tr uct ion

vom des

Allgemeine

8. Juni 1865,

Gefetzes vom 1. Ma richt s kosten

Allgemeine Verfügung. Zur gleichmäßigen Ausführung des

ö 2 21 * Ilbt Nachmittags.

Gesetzꝛs vom 1. Mai d. J

Rachlaß Regulirungen

Gerichtskosten für die nachstehend ab ˖

den Ansagz der . betreffend . Justiz Minister

Ges- Samml S. 509), hat der gedruckte Instruction erlassen. ö 8. Um die Handbadung des Gesetzes un 2 leichtern, ist von beiden eine besondere amtliche Ausgabe, in welcher

2 180 inte D 11 3 ** *

die einzelnen Bestimmungen der Instruction binter den bezüglichen * 8 ö. ĩᷣ ; 8 8.

Tell des Gesetzes „ingeschaltet ind, und die zugleich mit den de

sten Tadel scben ist, veranstaltet

ff en? Tabellen versehen ih veransta 494 treffenden Kolten Tad D. ö . Die für die Stadt gerich te und Kreis gericht! e w äar die Gerichts Deputationen und Kommissionen erforderlichen Sgemplare ki se imsüchen Ausgabe werden den betreffenden Obergerichten zur L * 11 * . ö

weiteren Vertheilung von dem

= * a nn. 22 6 Reil or om

von Zustiz⸗Minister mitgetheilt werden j 2 3 n 865 Berlin, den 8. Jum 1865.

und der Instruetion zu er.

13

Minister.

34 X 7 An 21

sämmtliche Gerichtsbe nabme derer im Bezit

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2 * *e8 1 rIeBbI * 8 gerichts e 8* 2

= ö * 1 2en Gerichts ten wache nh ! agen inem höheren Maße M zu dem Gesetze vom

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z 8 = er 888 9* Erbebung der Gerich i okoster im Gesetz als

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gerichtlichen Ges

ein Gesam Bauschquantum n Gesammt⸗ 1 m 4 . Tarifizirung der! .

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chäste, für welche der bisher anordnet, in die der⸗ eBz teren

dd.

. der chiedenen Kategorieen e, e, m well 8 w S Berechnung der Kosten nach demjenigen Obiette, wer L ö 2353* a, de. . ge 2 J r . 8 richterliche Thätigkeit im Une nen in. 0 . hrere Wenn daher bei der Regulirung eines Rachlasses med! ö. r e ür welche in dem schäfte zusammentreffen⸗ u welche 26 d diese verschiedenen besonderer Tarislaß bestimmt ist, so sind dil. ü. it nicht ate nebeneinander zum Ansatz zu engen * Absaß). Da ; adrücklich Ausnabmen bestimmt . 8 letzter Ablat', sch ausdrücklich Ausnadle (ne T ät: zu berechnen, ist no velchem jeder einzelne Tarissatz u r . usiellen des betreffenden Geschäfte beson der Kl des Ce Handhabung der einzelnen Vorschtiste 1 dog, Folgendes bestimmt. Zu FS. 1. das Gesetz vom n 35 ie S a das Gesetz vom 1. Mai 1865 an die Stelle aufgehobenen Bestimmungen tritt, so kommen in Nachlaß die allgemeinen Bestimmun— namentlich die Vorbemertun ; 62 und 67 desselben, so vom 9. Mai 1854 zur A

h es , 2

vorliegenden Geseße k

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D * der 1 ee Mn

m nämlichen Grunde greift das Gesetz vom 1. Mai! 65 im F. 45 Tarifs bezeichneten Nachlaß ˖ Regulirungen andersetzungen Platz. Die auf den bisherigen Bestim— Instruction vom 1. Juni 1854 tu rkung, d es richtet sich der Kostenansatz in den g gleichfalls Vorschriften der gegenwärtigen

J ; eher . Q l— en de

18 * Für die bei Gelegenheit vor Nachlaß⸗Regulirungen außer Gerichts stelle aufzur menden Inventarien oder Tagen kin §. 24 Nr. 4 Tarifs vom 10. Mai 1851 angeord⸗ ge nicht erhoben werden, wohl aber sind dafür die ü ö m 9. Mai 1851 gedachten Reisekosten um ire Auslagen zum Ansatz zu bringen. b Nachlaß-⸗Regulirung von der Wit ssers g, daß sie die während der ; 19 fortsetzen wolle, Ebendasselbe gilt

Artike

me,, Diaten

arung

wecke vorgenommen werden, um üfen zu können, ob der Pflegebesohlene durch eine getroffene letzt willige Anordnung in seinem Pflichttheile verkürzt worden sei, 3 * Falle des 5. 064, Tit. 18, Th. II. des Allg. Landrichts

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in dem kommen keine Kosten zum Ansatz.

Zu s§. 3.

c Der Kostensatz für das Erhbeslegttimattons-Verfah-

ren ist in allen denjenigen Fällen zu erheben, in welchen das Ger

icht die Feststellung der Legitimation der Erben bewirkt, auch wenn

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die Ertheilung eines Erbeslegitimations Attestes nicht verlangt wor= den ist. Er umsaßt säumntliche zu jenem Zweck erforderlich gewese⸗ nen Verhandlungen, einschließlich der Ausfertigung des Legitima · lions · Attestes, gleichviel ob die Verhandlungen in einem oder meh⸗ reren Terminen, vor einem oder mehreren Gerichten zu Ende geführt worden sind.

Der Satz wird auch dann voll erhoben, wenn nach bereits stattgesundener Verhandlung das Verfahren zurückgenommen wird.

Das Objekt der Kostenberechnung bildet der Gesammtbetrag des Nachlasses, und zwar auch dann, wenn die Feststellung der Le⸗ gitimation nur zu einem einzelnen Geschäft, z. B. zur Herbeiführung der Löschung einer Hypothekenforderung, nachgesucht worden ist.

Zu S§. 4.

5) Unter der Ermittelung und Feststellung der Nachlaß masse⸗ Nr. ) ist nicht blos die gerichtliche Inventur sondern eine jede gerichtliche Thätigkeit zu verstehen, welche die Kon! stituirung der Aktiv- oder Passivmasse des Nachlasses bezweckt. Da⸗— hin gehört namentlich auch die gerichtliche Niederlegung eines Privat- verzeichnisses in den Fällen der §§. 383 bis 403 Tit. 18 Th. II. des Allg. Landrechts.

Der Kostenansatz umfaßt alle zu jenem Zweck erforderlich ge— wesenen Handlungen, insbesondere die Aufnahme von gerichtlichen Taxen, die Abnahme des Manisestations - Eides und die Verhand— lungen mit den Erben, den Nachlaßgläubigern oder Schuldnern zur Feststellung der Vollständigkeit des Inventariums.

Die Kosten hierfür richten sich nach dem Betrage masse, welche ermittelt und sestgestellt ist. ;

Wo es zum Zwecke der Erbtheilung einer vorgängigen Ermitte⸗ lung und Feststellung der Nachlaßmasse nicht bedarf, 3. B. wenn sämmtliche Interessenten großjährig und bei Ueberreichung des voll— ständigen Inventariums über die Höhe und den Umfang der Nach— laßmasse einig sind, greift der hier fragliche Kostenansatz nicht Platz.

6) Unter der -Sicherstellung oder Aufbewabrung des

3 1 X r rn⸗ 25359 12 Riener ; j ;

Nachlasses« (Nr. Y ist die Siegelung und jede andere gerichtliche welche darauf abzielt, die Disposition der

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der Aktiv-

Thätigkeit zu verstehen, Interessenten oder dritter Personen über die einzelnen zum Nachlasse gehörigen Objekte thatsächlich auszuschließen. Als Objekt für die Kostenberechnung Vermoögensbetrag. Die angeordneten Pauschsätze umfassen zugleich die Kosten für die Aushändigung des Nachlasses. ? Zu §. 5. 7 Die Erbtheilung umfaßt insbesondere alle Verhandlun⸗ gen, welche unter den Erbschafts-Interessenten über den Nachlaß be⸗

äs Se Fern, Mert bei l- -- nm,, . . a er Nachlaßgläubiger und. Legatarien ep ff ert. der. fliese gegen die dabei mit dritten Personen aufgenommenen besonderen soñlenpflichtigen Verhandlungen nach Maßgabe des Kostentarifs vom 10. Mai 1851 und des Gesetzes vom 9. Mai 1854 zu taxiren sind.

In dem inr zweiten Alinea des §8. 5 bestimmten Falle würden beispiel veise bei einer Aktivmasse von 1500 8 balern, von welcher 50 Thaler definitiv vertbeilt worden sind, die Kosten für das Erb— lheilungs · Verfabren betragen;

von 1500 Thalern die Hälfte des

t. 5

3 *

von 500 Thalern die z

dient der sichergestellte

ö der

unter spe⸗ ist vorbanden,

Zu 8. 6. „Verwaltung des Nachlasses g und Kontrole des Gerichts wenn das Gericht selbst die Rechte und Pflichten eines 3. B. bei der Deposital Verwaltung bei Er

Verwalters überkommt osite hebung fortlaufender Zinsen 2.) oder die Verwaltung durch einen

vom Gericht bestellten und demselben zur Rechnungslegung verpflich⸗

teten Nachl

—— 8 7 . 1

geschlossen, waltung des Dritten od gungskosten Tit. 18 Th.

Im Uebrigen ist §. 43 C. a. des Tarifs . betrag nicht nach Abzug der Schulden, §. S des Gesetzes vom . Mai 1865 ohne

Kostenberechnung maßgebend. ö . Der im jweslten Alineg des §. 6 bestimmte Satz

Anwendung, wenn Grundstůcke, Handlungen oder Fabriken spezieller Leitung und Conttole n . . zu verwalten sind u 5§. 6.

9) Bei der 6 , hes Betrages der Aktivmasse⸗/ von welcher die Tarissaͤtze zu berechnen sind! kommt die Bestimmung des Art. ig Rr. 7 bes Gesetzes vom 9 Mai 16h] in Betracht.

Es sind daher auch ferner die Kosten hei Augeinauder sezu n geil zwischen dem iber lebenden Ehegatten und seinen Kindern bel bestan⸗

urator oder Sequester geführt wird. wendung des 8. 6 (Abfatz ) bleibt demnach aus- enn die Einkünfte des nicht unter unmittelbarer Ver⸗ Gerichts stehenden Vermögens der Mutter, einem dem Vormund gegen die Erziehungs⸗ und Verpfle; in Pausch und Bogen überlassen worden sind (8. 652 IJ. Fes Allg. Landrechts). * ; abweichend von den Bestimmungen des vom 19. Mai 1851 der verwaltete Kapitals vielmehr nach Vorschrift des Abzug derselben für die

sindet nur unter

dener Gütergemelnschast nach Anleitung der allgemeinen Versfügun vom 13. April 1855 (Just. Min, Bl. S. 126) ö berechnen 9 * Maßgabe, daß statt der in Nr. 2? jener Verfügung in Bezug ge⸗ nommienen §§. 3 ff. des Tarifs vom 10. Mat 1651 nuninehr bie Vorschristen der S§S. 2 ff. des Gesetzes vom 1. Mal 1865 zur An⸗ wendung kommen.

10 Die zu den Nachlaßakten einzureichen den außergerichtlichen Urkunden, namentlich Kirchenzeugnisse und Privat Inventarlen, unterliegen dem gesetzlichen Stempel. ö

Berlin, den 8. Juni 1865.

Der Justiz Minister. Graf zur Lippe.

Kriegs⸗Ministerium.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 2. März 1865

betreffend die Erweiterung des Begriffes der Be⸗

schädigung im Dienst— bei der Pensionirung bezügl. Versorgung von Militair-Personen.

Auf Ihren Vortrag genehmige Ich in Abänderung der bisher gültigen Bestimmungen, daß der Begriff der Be⸗ schädigung im Dienst« bei der Pensionirung von Militair Personen bezügl. deren Anerkennung zur Versorgung künftig nicht blos auf die bei Ausübung des Diensies unmittelbar eingetretenen äußeren Verletzungen in Anwendung gebracht werde, daß vielmehr fortan auch anderweitige aus der Eigenthümlichkeit des Militairdienstes entsprungene bleibende

der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit, welche Dienstes erduldete schädliche Wit⸗ gungen und Entbehrungen, auernd und wesentlich zerstörende Einflüsse, welche durch d übung des Dienstes hervorgerufen worden, ls Be] gungen im Dienst erachtet werden. J iditätsfäl letzteren Art, d. h. solche, welche nicht durch int Dienste erlittene äußerliche Beschädigungen berbeigeführt worden, sind jedoch, insoweit eine Unsicherhei Vcimrse reed 0 Erforderliche zu veranlassen. Berlin, den 2. März 1865.

(gez. Wilhelm.

An

den Kriegs und Marine Minister. wird hierdurch zut

Die vorgedruckte Allerhöchste Kabinets-Ordre gennkniß der Armee gebracht und zur Ausführung derselben bezug. lich der Militairpersonen vom Feldwebel abwärts Nachstehendes be stimmt: ö . . 1) Ueber Invaliditäts fälle welche durch ttelbar im Dien erlittenẽ äußerliche Beschädigungen gerufen sind, ent scheiden nach wie vor die Königlichen Henercl- Kommandos Ueber Invaliditäts fälle welche nicht durch äußer ich Be schädigungen, sondern durch in Ausübung Dienstes erdul⸗ dete schädliche Witterung ein fl außerordentlich. liche Anstrengungen und Entbebrungen herbeigeführ haben die Königlichen General- Ko os in den entscheiden, daß der betreffende Soldat spätesten eines, dem Tage der hen E l fol genden achttägigen Zeitraum. n ein Lazareth aufgenommen worden ist. Sobald diese Bedingung nicht zutrifft, ist di Eingabe dem Kriegs · inisterinm zur Entscheidun vorzulegen Zu den nicht durch äußere bedingten Be schädigungen im Qi nste gehören bleibenden Störungen der Gesundheit welche eine Folge von solchen Krankheiten sind, die Eigenthümlichkern der militairischen Verhältnisse unter der Ein— wirkung lokaler Schädlichkeiten entsprungen sind und vorüber gebend oder dauernd an einem Orte geherrscht haben, bezůglich herrschen. Dabin gehören epidemische endemische und andere derartige Krankheiten. Sum Nachweise einer derartigen In⸗ validität ist ene amtliche Bescheinigung darüber erforderlich, daß die die selde angeblich bedingende Krankheit zur Seit an dem betreffe'nden Orte geherrscht hart. wa siditũts falle dieser Ari

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